B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5681/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
zur Zeit im Transitbereich (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2013 am Flughafen
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des BFM vom selben Tag
vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 19. September
2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 25. September 2013 aussag-
te, bis im Mai 2012 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in
C._______ gelebt zu haben, wobei sein Vater wohlhabend sowie ein ein-
flussreicher Oberrichter und Gründungsmitglied der Hisbollah sei,
dass er im Libanon christliche Schulen besucht und dort an (…) erfolg-
reich studiert habe,
dass er während des Studiums für zwei westliche Hilfswerke – (…) und
(…) – sowie in der Stadtverwaltung von C._______ gearbeitet habe,
dass er nach dem Studium in zwei (…)hotels im Libanon gearbeitet habe,
dass er wegen seiner Homosexualität von seiner Familie, insbesondere
vom Vater verachtet und mehrmals aus dem Haus gejagt worden sei,
dass er auf deren Geheiss mehrfach erfolglos versucht habe, durch reli-
giöse und psychologische Erziehung gegen seine homosexuellen Nei-
gungen anzukämpfen,
dass Homosexualität im Libanon unter Strafe stehe,
dass viele Einwohner seiner Stadt von seiner Homosexualität wüssten
und ihn deswegen beschimpft hätten,
dass er für seinen Vater als eine führende Persönlichkeit der Hisbollah ei-
ne Schande sei und über die islamische Bewegung Schatten werfe,
dass es ihm in diesem Umfeld unmöglich gewesen sei, seine sexuellen
Neigungen auszuleben,
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dass er im August 2006 bei den (…) mit einem Freund in flagranti über-
rascht und deshalb von Hisbollah-Angehörigen sieben Tage lang inhaftiert
worden sei,
dass er in der Folge religiöse Erziehung habe befolgen müssen, aber in
seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden sei,
dass er anfangs 2011 von (…) eingestellt worden sei, wo ihm der Projekt-
koordinator wegen seiner Homosexualität geraten habe, den Libanon zu
verlassen und deshalb mit der CIA oder dem Mossad zusammenzuarbei-
ten,
dass er im April 2011 in der US-Botschaft in Beirut als CIA-Agent rekru-
tiert worden sei, als welcher er Informationen über Hisbollah geliefert ha-
be, u.a. Namen und Adressen wichtiger Personen, Details über Parteian-
gelegenheiten und militärische Anlagen sowie Fotografien von Gebäuden,
dass er (…) Termine auf der US-Botschaft wahrgenommen habe, wobei
er über Skype auch mit einem Mossad-Agenten gesprochen habe,
dass er am 19. September 2011 durch Hisbollah-Angehörige an einem
ihm unbekannten Ort festgehalten, verhört und dabei misshandelt worden
sei, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, mit der CIA und dem Mossad zu-
sammengearbeitet zu haben,
dass er am (…) Dezember 2011 wegen fehlender Beweise wieder aus
der Haft entlassen worden sei, wobei er nach seiner Freilassung seine
Spionageaktivitäten zunächst aufgegeben habe,
dass er im Frühling 2012 von seinen Eltern in eine syrische Pilgerstadt
zur Heilung der Homosexualität geschickt worden sei, wobei er sein Hei-
matland am (…) Mai 2012 zusammen mit der Mutter auf dem Landweg
verlassen habe, dann von Syrien in die Türkei gereist und von Istanbul
nach D._______ geflogen sei, wo er für den Mossad habe Libanesen
rekrutieren sollen,
dass er dann über E._______ und F._______ nach Israel gereist sei, wo
er Gespräche mit dem Mossad geführt habe und ihm von Geheimdienst-
agenten verschiedene touristische Orte gezeigt worden seien,
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dass er drei Wochen später vom Mossad nach D._______ zurückge-
schickt worden sei, von wo er nach einem Monat Aufenthalt mit der Hilfe
der Israelis über die Türkei nach Armenien gelangt sei,
dass der Mossad ein Land gesucht habe, wo er sich habe niederlassen
können,
dass er nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts in Armenien nach
G._______ weitergereist sei und anschliessend über die Türkei wieder
nach D._______ gelangt sei, wo er auf Aufforderung der Israelis um Asyl
ersucht habe, er aber von der dortigen Polizei aufgefordert worden sei,
D._______ zu verlassen,
dass er mit Hilfe des Mossad nach H._______ gereist sei, von wo er nach
Israel hätte weiterreisen sollen,
dass er in H._______ indes darüber informiert worden sei, dass die His-
bollah von seinen Aktivitäten für den Mossad erfahren habe und entspre-
chend eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr in Frage komme,
dass er nach I._______ und J._______ weitergereist sei,
dass ein israelischer Offizier den Kontakt abgebrochen, ihm aber empfoh-
len habe, mit seiner Homosexualität zu argumentieren, um woanders Asyl
zu erlangen,
dass er darauf nach K._______ gelangt sei, wo er anlässlich eines Asyl-
gesuch seine vollständige Geschichte erzählt habe,
dass ihn die (…) Behörden, anstatt, wie von ihm erhofft, nach Israel aus-
zuschaffen, in den Libanon hätten zurückschicken wollen,
dass er schliesslich aber in die Türkei überstellt worden sei, von wo er in
Richtung der Schweiz geflogen und am 17. Sept. 2013 im Flughafen
B._______ angekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 – eröffnet am
6. Oktober 2013 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigerte, sein Asylgesuch abwies, ihn aus dem Transitbereich weg-
wies und – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Weg-
weisung in den Libanon anordnete,
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dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, angesichts seines
Besuchs katholischer Schulen und (…) von Beirut sowie seines Engage-
ments für ein amerikanisches Hilfswerk und der Arbeit bei (…)hotels sei
nicht glaubhaft, dass sein Vater ein strengreligiöser Oberrichter im Hisbol-
lah-Apparat sei, auch wenn, wie er eingewandt habe, die katholischen
Schulen keine Religion unterrichten dürften, die Hisbollah keine Berüh-
rungsängste mit Christen habe und sein Vater sein Studium einfach habe
akzeptieren müssen, weil er sonst das Land verlassen hätte,
dass seine Laufbahn vielmehr der westlich orientierten libanesischen
Oberschicht entspreche und nicht dem Sohn einer religiösen Standesper-
son,
dass folglich nicht geglaubt werden könne, dass sein Vater ein Oberrich-
ter der Hisbollah sei bzw. dass er aus einer streng religiösen Familie
stamme,
dass andernfalls unter den Umständen unglaubhaft sei, dass sein Vater
ihn nicht permanent aus dem Elternhaus verstossen und weiterhin sein
Studium in Beirut, wo eine offene Homosexuellenszene stattfinde, finan-
ziert haben sollte, zumal die Homosexualität den Ruf des Vaters im His-
bollah-Apparat schwer beschädigt hätte, wobei sein Vorbringen, die Mut-
ter habe dies verhindern können, nicht zu überzeugen vermöge,
dass Homosexualität im Libanon offiziell zwar noch verboten sei, das Ge-
setz aber nicht vollzogen werde, in Beirut sich sogar eine offene homose-
xuelle Ausgangsszene entwickelt habe, welche Einheimische und Touris-
ten anziehe,
dass daher unglaubhaft sei, dass er seine Homosexualität in Beirut nicht
habe ausleben können, zumal anzunehmen sei, dass er in einem säkula-
ren liberalen Umfeld sozialisiert worden sei, wo er problemlos zu seiner
Homosexualität hätte stehen können,
dass die eingereichten Fotos, auf denen er zusammen mit Männern mit
Bärten abgebildet sei, daran nichts ändere,
dass folglich unglaubhaft sei, dass er wegen seiner Homosexualität von
der Hisbollah oder den libanesischen Behörden verfolgt werde, woran
auch die eingereichten Dokumente über die Rechte von Homosexuellen
im Libanon nichts zu ändern vermöchten,
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dass nicht nachvollziehbar sei, dass ihm der Projektkoordinator von (…)
eine Zusammenarbeit mit der CIA angeboten haben solle, um den Liba-
non wegen der Homosexualität verlassen zu können, zumal es andere
Möglichkeiten gegeben hätte auszureisen,
dass wegen des schlechten Verhältnisses zu seinem Vater und da seine
homosexuelle Veranlagung bekannt gewesen sei, auch gänzlich unwahr-
scheinlich sei, dass er sicherheitsrelevante Informationen über die Hisbol-
lah hätte sammeln können,
dass nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse die CIA und der Mos-
sad unter diesen Umständen an einer Zusammenarbeit mit ihm hättem
gehabt haben sollen,
dass die Informationen, die er nach seinen Angaben weitergegeben habe,
für die ressourcenreichen Geheimdienste banal gewesen seien,
dass nicht einleuchtend sei, dass er die US-Botschaft betreten haben sol-
le, zumal die Zutritte zur Botschaft wohl von der Hisbollah überwacht
würden, oder dass er mit einem Mossad-Offizier über Skype kommuni-
ziert haben solle, da diese Technik leicht entschlüsselt werden könne,
dass er ausserdem die Antwort auf die Frage schuldig bleibe, warum er
von der Hisbollah der Kooperation mit der CIA und dem Mossad verdäch-
tigt worden sei,
dass er keinen plausiblen Grund für seine Reisen im Dienste des Mos-
sads habe nennen können, insbesondere warum er in D._______ hätte
Libanesen rekrutieren sollen, zumal er selber ein Neuling gewesen sei
und keine wesentlichen Informationen geliefert habe,
dass ausserdem nicht ersichtlich sei, was Libanesen in D._______ für die
Sicherheit Israels hätten tun können,
dass sein angegebener Grund für seine Reisen um die Welt, der Mossad
habe ein Land gesucht, in dem er sich hätte dauerhaft niederlassen kön-
nen, nicht plausibel sei,
dass insbesondere ein Rätsel bleibe, weshalb dieses Land nicht Israel
gewesen sei,
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dass schwer zu verstehen sei, warum die Israelis ihn in H._______ im
Stich gelassen haben sollten, nachdem sie sich über Monate um ihn ge-
kümmert hätten,
dass kein Grund zur Annahme bestehe, seine Israelreisen würden ihn im
Libanon in Gefahr bringen, zumal nach dem Gesagten nicht davon aus-
zugehen sei, sie hätten mit dem Mossad zu tun gehabt,
dass die als Beweismittel eingereichten Fotos auf touristische Reisen
hinwiesen, wobei seine Erklärung, ihm seien vom Mossad die Sehens-
würdigkeiten gezeigt worden, nicht überzeuge,
dass die libanesischen Behörden zudem über die Aufenthalte in Israel gar
nicht informiert worden seien,
dass ferner unglaubhaft sei, dass er seine Angehörigen von Israel aus
kontaktiert habe, zumal er sich dadurch unnötig in Gefahr gebracht hätte,
dass seine Ausführungen abschliessend den Verdacht erhärteten, bei
seinen Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, welches nicht der
Realität entsprechen könne,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass trotz angespannter Lage nicht im ganzen Land ein Zustand allge-
meiner Gewalt herrsche, welcher ungeachtet der konkreten Umstände
des Einzelfalles den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würde,
dass insbesondere Beirut dem Machtbereich der Hisbollah entzogen sei,
dass Beirut dem Beschwerdeführer bestens bekannt sei, da er dort stu-
diert und gearbeitet habe,
dass er jung und gesund sei, aus reicher Familie stamme, über eine
überdurchschnittlich gute Ausbildung verfüge und Arabisch, Englisch und
Französisch spreche, so dass er keine nennenswerten Probleme bei der
Reintegration haben sollte,
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dass auch seine Homosexualität unproblematisch sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit in englischer Sprache hand-
schriftlich ergänzter deutschsprachiger Formular-Eingabe datiert vom
8. Oktober 2013 (Poststempel: 9. Oktober 2013; vorab per Telefax vom
9. Oktober 2013 übermittelt) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder
"jedenfalls" sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die Be-
schwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die Akten der Vorinstanz am 9. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Begehren und eine standardisierte Kurzbegründung in einer
Amtssprache eingereicht wurden,
dass die mehrseitige handschriftliche Begründung auf Englisch aus ver-
fahrensökonomischen Gründen in dieser Form entgegenzunehmen ist,
womit sich der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung erüb-
rigt,
dass auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dartun können, aus einer streng-
gläubigen, der Hisbollah angehörigen Familie zu stammen,
dass seine Erklärung auf Beschwerdeebene, Schiiten hätten keine Prob-
leme, mit Christen zusammenzuleben, die christlichen Schulen seien die
besten Schulen gewesen und später wäre ein Wechsel auf eine islami-
sche Schule mühsam gewesen, nicht zu überzeugen vermag, ebenso
wenig wie seine Aussage, sein Vater sei über sein Studium zwar nicht
begeistert gewesen, habe es aber hinnehmen müssen,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht,
dass er in einem liberalen säkularen Umfeld sozialisiert worden ist, in
welchem er zu seiner Homosexualität offen stehen kann,
dass in Beirut trotz des offiziellen Verbots die Homosexualität, ohne Sank-
tionen gewärtigen zu müssen, offen gelebt werden kann,
dass an dieser Einschätzung der eingereichte Bericht über eine Razzia
nichts ändert,
dass die Reisen im Dienste des Mossad sowie seine Spionageaktivitäten
unglaubhaft sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgesagt hat, bereits einmal
wegen des Verdachts auf Spionage verhaftet, mangels Beweise aber
wieder freigelassen worden zu sein,
dass nicht nachvollziehbar ist, er sei, falls er zuvor, wie er vorgibt, tat-
sächlich Informationen allgemeiner Natur an den Mossad weitergegeben
haben sollte, anschliessend weiterhin – und dazu in einem erheblich pro-
filierteren Masse – für den Mossad tätig gewesen,
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dass auch nicht einleuchtet, der Mossad sei unter diesen Umständen an
einer Zusammenarbeit (noch) interessiert gewesen,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist, was er in D._______ für den
Mossad hätte bewirken können,
dass aufgrund der Beweisfotos von rein touristischen Reisen nach Israel
auszugehen ist und nicht erkennbar ist, inwiefern diese ihn im Libanon
eine Verfolgungsgefahr aussetzen sollten,
dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegen-
hält, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu ändern, so dass es sich
erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass nicht ersichtlich ist, was die auf dem eingereichten digitalen Daten-
träger angeblich enthaltenen Fotos und weiteren Dokumente beweisen
sollen, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise angibt, was darauf
zu finden sei, und er zudem ausgesagt hat, alle beweisrelevanten Doku-
mente vernichtet zu haben, weshalb das Gericht davon absieht, die allfäl-
ligen Dateien abzurufen,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatland droht,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der libanesischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erwiesen haben und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege folglich – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozes-
sualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: