B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5682/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
im Juni 2015 und reiste über Mali, Algerien, Libyen sowie Italien am 12. Juli
2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Ein am 13. Juli 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in
Italien am 14. Juni 2016 daktyloskopiert worden war und am 24. Juni 2016
ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde ihm das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab er an, nicht
nach Italien zurückkehren zu können, da er dort riskiere, in sein Heimatland
zurückgeschafft zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei. Er habe im Übri-
gen von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu reisen und hier
um Schutz zu ersuchen.
D.
Am 24. August 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italieni-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – Ausgang der Verfügung beim
SEM: 12. September 2016; frühestens eröffnet am 13. September 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
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zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass
Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei. Dabei vermöchten auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach er nicht nach Italien zurückkehren könne, da er
dort riskieren würde, in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo
sein Leben in Gefahr wäre, die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen.
Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK), der EMRK sowie des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Zudem habe es die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahme-
richtlinie) umgesetzt. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere das Non-Refoulement-Gebot, halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ita-
lien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Not-
lage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Über-
dies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen
Mängel auf.
Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz
rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der
Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:
16. September 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte dabei sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten.
Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegnete er im We-
sentlichen, dass aufgrund des negativen Entscheids des SEM sein Leben
gefährdet sei. Er habe dem Staatssekretariat seine Gründe dargelegt, wes-
halb er sein Heimatland verlassen habe beziehungsweise ihm dort Gefahr
drohe. Dennoch sei das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da
angeblich Italien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.
Er ersuche darum, sein Verfahren nochmals zu überprüfen und ihn nicht
nach Italien zu überstellen. In Italien habe er keine Familie und werde auf
der Strasse landen. Nur die Schweiz könne ihm Sicherheit bieten und be-
achte die Menschenrechte. Er sei Flüchtling und Italien könne ihm keinen
Schutz gewähren. Im Übrigen habe er Italien verlassen, weil er schlecht
behandelt worden sei, und um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
G.
Mit Telefax vom 19. September 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Spra-
che der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
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26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Abgleich mit der Eurodac-
Datenbank, A5/1, A6/1), dass der Beschwerdeführer in Italien am 24. Juni
2016 ein Asylgesuch eingereicht hatte (und am 14. Juni 2016 erstmals in
Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war). Das
SEM ersuchte infolgedessen am 24. August 2016 die italienischen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des
Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zu-
ständigkeit implizit anerkannten.
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Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. Dabei
vermögen weder die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP noch
seine Ausführungen in der Beschwerdeeingabe diese Einschätzung umzu-
stossen.
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch
nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5
m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
6.
6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in ei-
ner individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufge-
zeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwin-
gende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
6.2 Hinsichtlich des Einwands, er müsste im Falle einer Überstellung nach
Italien dort auf der Strasse leben, und würde ausserdem riskieren, in sein
Heimatland zurückgeschafft zu werden, ist festzuhalten, dass Italien Sig-
natarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegan-
gen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich
für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, Aufnahmerichtlinie sowie
Qualifikationsrichtlinie ergeben. Überdies steht dem Beschwerdeführer der
Rechtsweg offen, sollte er sich von den italienischen Behörden nicht kor-
rekt behandelt fühlen.
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6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der
Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben.
7.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel aus humanitären Gründen von
Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
8.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: