B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5682/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte das damalige BFM (Bundes-
amt für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China schloss es aus. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte sinngemäss die wieder-
erwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung von
Asyl.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe nie eine Schule besucht und als Kind nur sehr wenig sowie
schlecht (…). Ab seinem (…) Lebensjahr sei er während mehr als (…) Jah-
ren mit (…), der im Geheimen und entgegen den neuen Gesetzen den tra-
ditionellen tibetischen Warenhandel weitergeführt habe, von Ost nach
West durch Tibet gereist. Es sei nur Hochtibetisch gesprochen worden, und
sie seien jeweils in der Nacht im Versteckten gereist. Er sei nur schrittweise
bereit gewesen, dieses langjährige Familiengeheimnis preiszugeben, was
dazu geführt habe, dass er seine Herkunft bisher nicht habe glaubhaft ma-
chen können. Er leide zudem wohl an (…), zumal er seit (…) Jahren
(…)schmerzen habe und heute mehr als (…) Kilogramm weniger wiege als
vor seiner Ausreise aus Tibet. Der Hausarzt habe ihm ein Schmerzmittel
verschrieben, das nicht gewirkt habe, und ein Medikament gegen (…), das
er nicht eingenommen habe.
Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom
16. März 2017, eine Gesprächsnotiz mit 2 Fotos sowie je ein Bespre-
chungsprotokoll zur Befragung zur Person und zur Anhörung im rechtskräf-
tig abgeschlossenen Asylverfahren einreichen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter
mit, am (...) sei im Auftrag des damaligen BFM ein telefonisches Interview
mit seinem Mandanten geführt worden. Zwei sachverständige Personen
hätten das aufgezeichnete Gespräch unabhängig voneinander ausgewer-
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tet und dazu ein Gutachten erstellt, das ergeben habe, dass der Beschwer-
deführer eindeutig nicht aus der Region B._______ und sehr wahrschein-
lich nicht aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Vor dem Hintergrund der
nun neu geltend gemachten Angaben zu seinem Lebenslauf habe eine
weitere sachverständige Person das aufgezeichnete Gespräch erneut aus-
gewertet und ein zweites Gutachten dazu erstellt. Aufgrund des (…) Auf-
enthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz sei davon auszugehen,
dass sich sowohl seine Sprache als auch sein landeskundlich-kulturelle
Wissen zwischenzeitlich verändert habe, weshalb keine zusätzliche Befra-
gung zur Herkunft vorgenommen, sondern das kurz nach seiner angebli-
chen Ausreise aus Tibet durchgeführte Gespräch durch eine weitere sach-
verständige Person analysiert worden sei. In der Beilage erhalte er den
Werdegang und die Qualifikation dieser sachverständigen Person. Das
Gutachten vom 31. Juli 2017 könne als solches nicht offengelegt werden,
weil es Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öf-
fentliches Interesse bestehe. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur
Kenntnis gebracht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kennt-
nisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen könne, es sich dabei
aber um Wissen handle, das erlernt werden könne. Demgegenüber fänden
sich in seinen Aussagen Lücken und Unstimmigkeiten, die auch in Berück-
sichtigung seiner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien.
In seiner linguistischen Analyse des 2011 aufgenommenen Gesprächs
halte der Experte vorab fest, dass nicht erklärlich sei, weshalb der Be-
schwerdeführer und (…) – zwei Sprecher aus (…) – miteinander „Hochti-
betisch“ gesprochen haben sollten. Zudem sei seine Angabe, er spreche
seinen Heimatdialekt, aber nicht gut (…), nicht nur widersprüchlich, son-
dern auch unerwartet. Jemand, der in (...) aufgewachsen sei, müsse eine
zumindest befriedigende Kompetenz eines (...)-Dialektes besitzen. Die Be-
herrschung des (...)-Tibetischen sei denn auch eine Voraussetzung für die
Verständigung im angeblichen Heimatkreis des Beschwerdeführers, zumal
das „Lhasa-Tibetisch“, das er mit seiner Bezeichnung „Hochtibetisch“ wohl
meine, ausserhalb Zentraltibets, das heisse in (...) und (…), weder verstan-
den noch als Standardsprache akzeptiert werde.
Vor dem Hintergrund der neu geltend gemachten Biografie seien Einflüsse
anderer Varietäten in seiner Sprache (Handelstätigkeit, Akkommodation)
bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Diese Einflüsse sollten jedoch auf
der im Sprecher tiefer verankerten Morphologie/Morphosyntax weniger
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vorhanden sein. Zudem wäre auch im phonetisch/phonologischen und le-
xikalischen Bereich damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Formen
verwende, die mit seinem heimatlichen Dialekt respektive einer Refe-
renzvarietät nahe verwandt seien. Wegen des sehr kurzen Aufenthalts im
Exil von rund (…) Monaten bis zum 2011 analysierten Gespräch wäre in-
dessen kaum ein Einfluss des Exiltibetischen zu erwarten gewesen. Die
Sprache des Beschwerdeführers habe aber wider Erwarten auf keiner der
analysierten Ebenen Gemeinsamkeiten mit seinem heimatlichen Dialekt
aufgewiesen. Demgegenüber habe seine Sprache ausschliesslich Ge-
meinsamkeiten mit dem Dialekt von (…) respektive der exiltibetischen (…)
aufgewiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer Formen verwendet, die
im Innertibetischen ungrammatisch und unbekannt, aber kennzeichnend
für die exiltibetische (…) seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere
Prägung ausserhalb Tibets sei als von ihm angegeben.
Der Experte habe zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer für eine
in Tibet aufgewachsene Person über einen unerwartet eingeschränkten
Wortschatz des Tibetischen verfüge, was auf eine Sozialisierung aus-
serhalb Tibets hinweise respektive vermuten lasse, dass Tibetisch nicht
seine Primärsprache sei. Schliesslich wäre aufgrund seiner angegebenen
Biografie damit zu rechnen, dass er zumindest über Kenntnisse einfacher
chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltagsbereich verfüge.
Seine Kenntnisse des Chinesischen würden diese Erwartungen aber nicht
erfüllen.
Zusammenfassend habe die Sprache des Beschwerdeführers keinerlei
Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen Muttersprache respektive sei-
nem angeblichen Heimatdialekt. Dieser Umstand und einige spezifische
Merkmale in seiner Sprechweise könnten weder mit dem Einfluss des an-
geblich ab dem (…) Lebensjahr vornehmlich gesprochenen „Hochtibeti-
schen“ noch mit der Akkommodation an die Sprache des Interviewers er-
klärt werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Person, die weder
„(...)tibetisch“ spreche noch über gute Chinesischkenntnisse verfüge,
Schwierigkeiten haben dürfte, sich in der von ihm genannten Herkunftsre-
gion überhaupt zu verständigen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen
und linguistischen Analyse gelange der Experte zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm behauptet bis zum
(…) Lebensjahr im Gebiet (…) respektive (…) in Tibet sozialisiert worden
sei und sich danach bis zu seiner Ausreise 2011 in Tibet aufgehalten habe.
Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert worden sei.
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Der Beschwerdeführer erhalte hiermit die Gelegenheit, bis zum 31. Au-
gust 2017 Stellung zum Abklärungsergebnis zu nehmen. Bei ungenutzter
Frist oder nicht stichhaltiger Begründung werde aufgrund der Aktenlage
entschieden.
C.b In seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 (eingegangen beim
SEM am 30. August 2017) führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus,
es seien nun erhellende neue Aspekte zutage gekommen. Der Beschwer-
deführer habe nicht nur mit (…) „Hochtibetisch“ gesprochen, sondern auch
zuhause mit seinen Eltern, zumal seine Mutter aus dem Dorf (…) in der
Gegend von (…) im Westen Tibets stamme, nie „(...)tibetisch“ gesprochen
habe und im Heimatdorf seines Vaters immer eine fremde Person geblie-
ben sei. Sie sei deshalb mit seinem Mandanten für jeweils mehrere Monate
zu ihren Verwandten nach (...) gereist, weshalb er sowohl in der Heimat
seines Vaters als auch in der Heimat seiner Mutter immer ein Aussenseiter
geblieben und gehänselt worden sei. Aufgrund einer Sprachstörung habe
er wohl auch den (...)-Dialekt nicht richtig beherrscht, was erkläre, dass er
„(...)tibetisch“, „Hochtibetisch“ und „(...)tibetisch“ vermischt habe. Zudem
habe der Vater ab dem (…) Lebensjahr des Beschwerdeführers mit (…)
zusammengelebt, weshalb sein Mandant weder in Ost- noch in West-Tibet
richtig sozialisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe inzwischen via Smartphone über eine (…) ein
handschriftliches Schreiben anfordern können, das ihm vielleicht als wei-
terer Beweis seiner Herkunft helfen könne. Eine Kopie des handschriftli-
chen Schreibens und die Natel-Nummer der (...) seien der Stellungnahme
beigelegt. Der Beschwerdeführer habe diese (...) (…) bisher nicht erwähnt,
weil sie (…) sei und nie in (…) gelebt habe, weshalb sie von ihm nicht als
(…) eingeschätzt worden sei.
D.
Mit am 12. September 2017 eröffneter Verfügung vom 11. September 2017
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 3. Dezember 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, vorab erscheine zweifel-
haft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewe-
sen sein sollte, die nun neu vorgebrachten Sachverhaltselemente in sei-
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nem Lebenslauf bereits im ordentlichen Verfahren oder spätestens in ei-
nem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Ungeachtet dieser
Zweifel habe es aufgrund der spezifischen Aktenlage eine materielle Prü-
fung der neuen Vorbringen vorgenommen und das am (...) durchgeführte
telefonische Interview vor dem Hintergrund der nun neu geltend gemach-
ten Angaben zu seinem Lebenslauf von einer sachverständigen Person er-
neut auswerten lassen. Die sachverständige Person sei im zu dieser Aus-
wertung erstellten Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Be-
schwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
zur angegebenen Heimatregion gehabt habe, aber es sich dabei um Wis-
sen handle, das erlernt werden könne. In seinen Aussagen fänden sich
zudem Lücken und Unstimmigkeiten, die auch unter Berücksichtigung sei-
ner neu geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. Für die konkre-
ten Feststellungen werde auf das Schreiben an den Rechtsvertreter vom
9. August 2017 (vgl. Bst. C.a vorstehend) verwiesen. Hinsichtlich der Aus-
führungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 19. August
2017 (vgl. Bst. C.b vorstehend) sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bereits beim Einreichen seines Asylgesuchs auf seine Mit-
wirkungs- sowie Wahrheitspflicht und auch darauf, dass sich ein Missach-
ten dieser Pflichten negativ auf den Asylentscheid auswirken könne, auf-
merksam gemacht worden sei. Somit hätte ihm die Wichtigkeit der vollstän-
digen Offenlegung seiner Lebensumstände bereits beim Erhalt des ab-
schlägigen Asylentscheides bewusst gewesen sein sollen, zumindest aber
bei der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter im Hinblick auf das Ein-
reichen eines Wiedererwägungsgesuches. In der Stellungnahme werde
nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein
sollte, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Kindheitsjahren und der tat-
sächlichen familiären Situation zu machen. Insbesondere sei unerklärlich,
dass der Beschwerdeführer zwar einerseits das „Familiengeheimnis“ (…)
preisgegeben, aber andererseits weiterhin falsche Angaben zu seiner
Kindheit und der Herkunft seiner Mutter gemacht habe. Insoweit geltend
gemacht werde, es handle sich dabei um einen ganz „wunden Punkt“, sei
festzuhalten, dass die Vorbringen, sollten sie tatsächlich zutreffen, zwar auf
eine schwierige Kindheit hindeuten würden, aber dieser Umstand weder zu
rechtfertigen noch zu erklären vermöge, dass er diese zentralen Elemente
seiner Herkunft und Biografie jener Behörde gegenüber verschweige, die
er um Schutz ersuche. Zudem habe er sie auch gegenüber seinem Rechts-
vertreter, zu dem er offenbar ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut
habe, nicht offengelegt.
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Diese erneute Anpassung des Sachverhalts im Rahmen der Stellung-
nahme erwecke den Eindruck, als würde der Rechtsvertreter versuchen,
die Angaben zur Biografie und den familiären Verhältnissen seines Man-
danten – wie bereits im Wiedererwägungsgesuch – nachträglich an die ihm
zur Kenntnis gebrachten Abklärungsergebnisse anzupassen. Die Vorbrin-
gen in der Stellungnahme seien deshalb klar als nachgeschoben und somit
als unglaubhaft einzustufen. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit
den aufgezeigten Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers. Einige dieser Wissenslücken könnten auch nicht
mit dem nun weiter angepassten Sachverhalt in Bezug auf seinen Lebens-
lauf und familiären Hintergrund erklärt werden. So werde etwa der Perso-
nalausweis in ganz Tibet gleich ausgestellt und könne auch von einer Per-
son, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet werden, dass
sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss kenne und
wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden.
Beim zusammen mit der Stellungnahme eingereichten, mehrheitlich in ti-
betischer und teilweise in chinesischer Schrift abgefassten handschriftli-
chen Schreiben einer (...) des Beschwerdeführers handle es sich um ein
privat verfasstes Schreiben ohne jeglichen Beweiswert. Auch das Einrei-
chen einer Handy-Nummer vermöge seine Sozialisierung in Tibet in keiner
Weise zu beweisen, zumal auch Personen, die nicht in Tibet sozialisiert
worden seien, problemlos ein derartiges Schreiben beschaffen und eine
chinesische Handy-Nummer in Erfahreng bringen könnten.
Die Erläuterungen im Wiedererwägungsgesuch vom 16. März 2017, der
Beschwerdeführer beginne viele Sätze mit „Bei uns im Tibet mache man
das so….“ und äussere eine extreme „Allergie“ gegenüber „Chinesen“ und
„Chinesischem“, vermöchten die Schlussfolgerung nicht umzustossen,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben bis
2011 in Tibet gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hautpsozialisiert
worden sei. Auch der Einwand des Rechtsvertreters, sein Mandant habe
emotional immer total überzeugt, und es habe für ihn nie den kleinsten An-
lass gegeben, an seiner Ehrlichkeit zu zweifeln, vermöge an diese Schluss-
folgerung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten Tatsachen bezüg-
lich der Lebensumstände und Biografie des Beschwerdeführers seien so-
mit nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöch-
ten die Feststellung in der Verfügung vom 3. Dezember 2013, wonach es
ihm nicht gelungen sei, eine Herkunft aus der Volksrepublik China glaub-
haft zu machen, nicht umzustossen.
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Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheit-
licher Probleme sei erst dann auszugehen, wenn die in der Schweiz erfol-
gende Behandlung im Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könne, und ein
Abbruch eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person und somit eine Gefährdung an Leib und Leben zur
Folge hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesund-
heitszustand (…) und zum Aufsuchen eines Hausarztes, der ihm Medika-
mente verschrieben habe, gehe hervor, dass seine Beschwerden nicht der-
art gravierend seien, dass er oder sein Hausarzt eine spezialisierte Be-
handlung für nötig erachteten. Auf das Einholen eines detaillierten Arztbe-
richtes könne deshalb verzichtet werden. Zudem sei leicht nachvollziehbar,
dass ein lange dauerndes Asylverfahren und insbesondere der Erhalt eines
Wegweisungsentscheides für eine asylsuchende Person belastend seien.
Daraus könne indessen nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer verunmögliche dem SEM durch die Verschleierung
seiner tatsächlichen Herkunft ohnehin, abzuklären, ob seine gesundheitli-
chen Beschwerden in seinem Herkunftsland behandelt werden könnten.
Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass er – es seien nur Schmerzmit-
tel und ein Medikament gegen (…) verschrieben worden – offensichtlich
nicht an derart schlimmen Erkrankungen leide, die eine komplexe, im Hei-
matland mutmasslich nicht erhältliche Behandlung erforderlich machen
würden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember
2013 und 11. September 2017 und unter Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl. Als Beilagen
liess er Kopien der angefochtenen Verfügung, des Schreibens des SEM
vom 9. August 2017 und seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 ein-
reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 9. Oktober 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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G.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, am
(…) 2017 habe (…) Dr. (…) sein Blut untersucht. Am (…) 2017 habe er die
Nachricht vom Arzt bekommen, dass er an (…) leide. Dem Schreiben lagen
zwei Kopien eines Arzttermins der Ernährungsberatung des Spitals (…) für
den (…) 2017 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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Seite 10
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wieder-
erwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festge-
halten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom
5. September 2016 E. 4.3).
5.
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsge-
such und in seiner Stellungnahme vom 19. August 2017 nicht gelingt, Wie-
dererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde
E-5682/2017
Seite 11
sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Wahrheitsgehalt der in
der Stellungnahme vom 19. August 2017 vorgenommenen Änderung des
Sachverhalts in Bezug auf seine Kindheit und die Herkunft seiner Mutter
zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen.
Die Rüge, das SEM habe keine seriöse Prüfung dieser echt neuen Tatsa-
chen vorgenommen, erweist sich als unbegründet, zumal diesbezüglich zu
Recht ausgeführt wurde, der Rechtsvertreter habe es in seiner Stellung-
nahme unterlassen, sich konkret zu den aufgezeigten Wissenslücken und
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu äussern. Zu-
dem könnten einige dieser Wissenslücken und realitätsfremden Angaben
auch durch den nun weiter angepassten Sachverhalt hinsichtlich des fami-
liären Hintergrundes und Lebenslaufs nicht erklärt werden, zumal die Aus-
stellung des Personalausweises in ganz Tibet gleich erfolge und auch von
einer Person, die nicht permanent im Heimatdorf gelebt habe, erwartet wer-
den dürfe, dass sie den sehr nahe an diesem Dorf vorbeifliessenden Fluss
kenne und wisse, dass die Berge in ihrer Heimat Namen tragen würden.
Angesichts des klaren Abklärungsergebnisses der erneuten Auswertung
des am (...) durchgeführten telefonischen Interviews, wonach die Sprache
des Beschwerdeführers keinerlei Gemeinsamkeiten mit seiner angeblichen
Muttersprache respektive seinem angeblichen Heimatdialekt aufweise,
und er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, erübrigen
sich zusätzliche Abklärungen. Der Antrag in der Beschwerde, es sei ein
Linguistik-Test durchzuführen, der Auskunft über die Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers vom „(…)-Dialekt“ geben könne, ist abzuweisen.
Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017, wonach der
Arzt ihm mitgeteilt habe, dass er an (…) leide, und den beigelegten Kopien
eines bei der Ernährungsberatung des Spitals (…) für den (…) 2017 vor-
gesehenen Arzttermins ist festzuhalten, dass einer dauerhaften (…) von
(…) mit einer entsprechenden (…)umstellung begegnet werden kann. Im
Zusammenhang mit den (…) wurde in der Beschwerde ausgeführt, eine
„Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund gesundheitlicher
Probleme“ sei nie behauptet worden. Eine (…)-Therapie habe auf eine
mögliche (…) hingewiesen, worauf die Essgewohnheiten total umgestellt
worden seien und der Beschwerdeführer seine (…) nun seit (…) 2017 los
sei. Somit bestehen auch in Berücksichtigung dieser Diagnose (…) keine
Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in
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Seite 12
sein mutmassliches Herkunftsland aus medizinischen Gründen in eine Not-
lage geraten.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird die mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges
einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: