Abtei lung V
E-5683/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle
Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5683/2006
Sachverhalt:
A.
Die damals minderjährige und aus Kinshasa stammende Be-
schwerdeführerin reiste am (...) alleine in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangszentrum des BFM in B._______ um Asyl
nachsuchte. Am 13. Oktober 2005 fand dort die summarische
Befragung der Beschwerdeführerin statt.
B.
Eine vom BFM am 29. September 2004 (recte: 2005) durchgeführte
Altersbestimmung mittels radiologischer Knochenaltersanalyse be-
stätigte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minder-
jährigkeit.
Eine vom BFM am 21. Oktober 2005 durchgeführte Analyse der
Fachstelle LINGUA bestätigte ausserdem die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Herkunft aus Kinshasa.
C.
Am 15. November 2005 wurde Herr C._______ von der Vormund-
schaftsbehörde D._______ zur Vertrauensperson für die minderjährige
Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernannt.
D.
Am 16. November 2005 führte die zuständige Behörde des Kantons
E._______, dem die Beschwerdeführerin für die Dauer des
Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen durch. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn
F._______ als Vertrauensperson zur Anhörung begleitet.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Zusammen mit ihren Eltern und ih-
ren vier Geschwistern habe sie im Quartier G._______ in Kinshasa
gelebt. Ihr Vater sei für die Partei von Tshisekedi aktiv gewesen. An ei-
nem Montag Ende August 2005 seien in der Nacht Soldaten zu ihnen
nach Hause gekommen, hätten dem Vater die Augen verbunden und
ihn mitgenommen. Wahrscheinlich sei der Vater umgebracht worden.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter und den Geschwistern
noch in derselben Nacht geflohen. Sie selber sei daraufhin zu einem
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Freund ihres Vaters geflüchtet, der in der Nähe gewohnt habe. Wo ihre
Mutter mit den Geschwistern hingegangen sei, wisse sie nicht. Der
Freund des Vaters habe ihr gesagt, dass sie nicht bei ihm bleiben
könne, habe ihre Ausreise organisiert und sie zu einer Tante in (...)
bringen wollen. Er sei dann mit ihr nach Brazzaville und von dort
weiter über Frankreich in die Schweiz gereist.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Vertretung in Kinshasa um Abklärungen vor Ort. Der ent-
sprechende Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 16. Februar
2006 ging am 24. Februar 2006 beim BFM ein.
F.
Am 10. April 2006 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerde-
führerin durch das BFM statt. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihr
das rechtliche Gehör zum Bericht der Schweizerischen Botschaft ge-
währt. Frau H._______ wohnte der Anhörung als Begleitperson der
Beschwerdeführerin bei.
G.
Die vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleiche in Frankreich,
Belgien und den Niederlanden ergaben, dass die Beschwerdeführerin
dort erkennungsdienstlich nicht erfasst worden war.
H.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 – eröffnet am 30. Mai
2006 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt be-
gründete seinen Asylentscheid unter Hinweis auf das Ergebnis der
Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaub-
haftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 (Datum der Postaufgabe) liess die Be-
schwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen und die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Er-
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hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter
der ARK fest, dass sich die eingereichte Beschwerde nur gegen den
verfügten Wegweisungsvollzug richte, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
K.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. August 2006 lud der
Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und richtete
mehrere Fragen bezüglich der Mitwirkung der Vertrauensperson an die
Vorinstanz.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantwortete die Vor-
instanz die Fragen des Instruktionsrichters zur Vertrauensperson,
verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 gab der Instruktionsrichter
der ARK der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung zu äussern.
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die I._______ mit
Eingabe vom 16. August 2006 neben einer eigenen auch eine
Stellungnahme der ursprünglich ernannten Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin, Herr C._______, vom 7. August 2006 zu den
Akten.
N.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 hob die Vormundschaftsbehörde
D._______ die Ernennung der Vertrauensperson für die Beschwerde-
führerin wieder auf, weil deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen
worden sei.
O.
Im Jahr 2009 ersuchte Frau J._______, Bezugsperson der Be-
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schwerdeführerin, zweimal um beförderliche Behandlung des Be-
schwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 5. Juli 2006 fest-
gestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich und unmissver-
ständlich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die
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Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2006 sind somit mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den
Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Soweit in der Replik eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
beantragt wird, ist dieser Antrag demnach ebenfalls auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs beschränkt, weil der Anfechtungsgegenstand
der Beschwerde von der Partei zwar eingeschränkt, nicht aber nach-
träglich (wieder) ausgedehnt werden kann (so genannte Dispositions-
maxime).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Lieb, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Zur Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt
die Vorinstanz im Wesentlichen fest, vorliegend sei zu prüfen, in-
wieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) be-
rufen könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 112
1b 184 und 106 1b 187) könne auf eine Bestimmung eines von der
Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommens nur direkt Be-
zug genommen werden, wenn die Norm inhaltlich hinreichend be-
stimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten
Entscheids zu sein. Die erforderliche Bestimmtheit gehe vor allem
blossen Programmartikeln ab. Gemäss Botschaft des Bundesrats vom
29. Juni 1994 (BBl 1994 V 20) seien die verschiedenen in der KRK
enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung
des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Zum Schutze und zur Unter-
stützung von minderjährigen asylsuchenden Personen und Flücht-
lingen enthalte insbesondere Art. 22 KRK Programmsätze, wonach
sich die Staaten verpflichten würden, im Rahmen des innerstaatlichen
Rechts die geeigneten Massnahmen zu treffen sowie an den inter-
nationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen
dieser Personen zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei der
Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Be-
stimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis
beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit
Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien gehalten, die
Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu
konkretisieren. Die Bestimmungen der Schweiz genügten den inter-
nationalen Verpflichtungen. Gestützt auf diese Ausführungen erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Be-
schwerde im Wesentlichen geltend, die vom BFM veranlasste Bot-
schaftsabklärung habe ergeben, dass ihre Eltern und Geschwister ihr
Heimatland verlassen hätten, um nach Europa oder (...) zu gehen.
Somit könne sie nicht zu ihrer Familie zurückkehren, was den Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse, zumal eine Weg-
weisung unter diesen Umständen nicht im Einklang mit der Berück-
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sichtigung des Kindeswohls stünde. Gemäss Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 13 ergebe sich für das BFM die Pflicht, bei der Prüfung der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend
abzuklären, wobei sich das Bundesamt bei der Prüfung im Hinblick auf
die Betreuung der minderjährigen Person im Herkunftsland an Art. 22
KRK zu orientieren habe. Im Entscheid der ARK werde weiter prä-
zisiert, dass in der Praxis abzuklären sei, ob das Kind zu seinen Eltern
oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden oder allenfalls in
einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht wer-
den könne. Dabei genüge die Feststellung nicht, es würden im Heimat-
oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungs-
weise es gebe im betreffenden Land Einrichtungen, die sich um allein-
stehende Kinder oder Jugendliche kümmerten. Vielmehr sei konkret
abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Um-
feld zurückgeführt werden könne. Aus der Verfügung des BFM sowie
den Akten sei nicht ersichtlich, welche Nachforschungen das BFM zur
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs tatsächlich unter-
nommen habe und zu welchen Resultaten diese Nachforschungen ge-
führt hätten. Vielmehr werde nur summarisch dargelegt, inwiefern sich
die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes berufen könne. Damit scheine aber das Kindeswohl hinsichtlich
der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gebührend
berücksichtigt. Der verfügte Wegweisungsvollzug erweise sich als un-
zulässig.
4.1.3 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung, welche in diesem Punkt
unangefochten blieb (vgl. E. 3) und somit rechtskräftig ist, erfüllt die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz
wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008. Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
4.1.4 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr an-
gegebenen Geburtsdatum im Mai 2009 volljährig geworden, womit sie
jedenfalls heute keine Rechte mehr aus der KRK für sich ableiten
kann.
4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter dem Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, weder die im Heimatland der Be-
schwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Grün-
de würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat sprechen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und damit das
angeblich fehlende Beziehungsnetz in Kinshasa hätten sich als un-
glaubhaft erwiesen. Zudem hätten die Abklärungen der Schweizeri-
schen Botschaft in Kinshasa ergeben, dass verschiedene Familien-
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mitglieder der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen
Adresse in Kinshasa lebten. Die Beschwerdeführerin würde daher bei
der Rückkehr in ihr Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz vorfinden.
4.2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, die
Vorinstanz habe ihre sich aus der Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin ergebende Pflicht zur Abklärung der Zumutbarkeit im Heimat-
land verletzt. Die Untersuchungen der Botschaft vor Ort hätten offen-
sichtlich zum Ziel gehabt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu überprüfen; eine eingehende Abklärung der
Rückkehrmöglichkeiten für die minderjährige Beschwerdeführerin sei
indessen nicht erfolgt.
Die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführerin würde bei einer
Rückkehr ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimat-
land vorfinden. Den Akten sei indessen zu entnehmen, dass die
Familie der Beschwerdeführerin ihr Heimatland mittlerweile in
Richtung Europa oder (...) verlassen habe. Somit sei davon aus-
zugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht
auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stützen könne.
4.2.3 Hinsichtlich der im Folgenden vorzunehmenden Zumutbarkeits-
prüfung ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inzwi-
schen volljährig ist. Damit fällt sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr un-
ter den Anwendungsbereich der KRK, und die bei minderjährigen Asyl-
gesuchstellern gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl
orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt. Insbesondere er-
übrigen sich jedenfalls heute die gemäss Praxis unerlässlichen Abklä-
rungen, ob für die Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr nach Kon-
go (Kinshasa) konkrete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind
(vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13, E. 5e).
Stattdessen ist mit Blick auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin eine Zumutbarkeitsprüfung nach den üblichen
Gesichtspunkten vorzunehmen.
4.2.3.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als „Gewalt-
oder De-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufrund der
heutigen Situation in Kongo (Kinshasa) nicht generell bejahen. Auch
die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung üblicherweise betroffen ist, stellen praxis-
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gemäss keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b, S. 149).
4.2.3.2 Den Akten sind auch keine individuellen Gründe zu ent-
nehmen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen würden. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich – soweit aus den Akten ersichtlich
– um eine gesunde, junge Frau, welche in ihrem Heimatland die
Schule besucht hat und über gute Französischkenntnisse verfügt.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz wertvolle
Berufserfahrungen gesammelt, indem sie in einem Heim (...) eine
Vorlehre und ein Praktikum als Krankenpflegerin absolviert hat.
4.2.3.3 Sodann hat die von der Vorinstanz durchgeführte
Botschaftsabklärung ergeben, dass – wenngleich nicht ihre Mutter und
Geschwister – verschiedene Familienmitglieder an der von der
Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in Kinshasa leben. Diese
könnten sie nötigenfalls bei der sozialen und wirtschaftlichen Wieder-
eingliederung unterstützen und ihr auch sonst bei der Reintegration
behilflich sein. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa)
aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde.
4.2.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin insgesamt auch als zumutbar zu qualifizieren.
4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist
sich als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Seite 11
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6.1 Nach den vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und die diesbe-
züglich eingegangenen Stellungnahmen der I._______ vom 16. August
2006 und der ursprünglich ernannten Vertrauensperson der Be-
schwerdeführerin, Herr C._______, vom 7. August 2006 im Detail ein-
zugehen.
Zu den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vom Instruktions-
richter aufgeworfenen Fragen zur Vertretung der Vertrauensperson und
deren Anwesenheit bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der ra-
diologischen Knochenaltersanalyse kann an dieser Stelle aber immer-
hin Folgendes festgehalten werden:
6.2 Was die aus den Akten ersichtliche konkrete Tätigkeit der zuge-
ordneten Vertrauensperson anbelangt, fällt im vorliegenden Verfahren
auf, dass diese sich bei der Teilnahme an Verfahrenshandlungen
mehrmals – und zwar jedesmal von einer anderen Person – vertreten
liess. Der Beschwerdeführerin sind aus diesem Umstand aber, soweit
ersichtlich, offenbar keine Nachteile erwachsen; jedenfalls wurde diese
prozessuale Besonderheit in der von einer spezialisierten Rechtsbe-
ratungsstelle verfassten Beschwerde mit keinem Wort thematisiert.
Die radiologische Knochenaltersanalyse und die Begutachtung durch
die Fachstelle LINGUA wurden ohne Beisein der Vertrauensperson
durchgeführt (zur Pflicht zur Ernennung einer rechtskundigen Person
für unbegleitete Minderjährige auch für Befragungen zwecks Erstel-
lung einer LINGUA-Analyse, vgl. etwa EMARK 1999 Nr. 18 S. 119 ff.).
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass beide Abklärungen die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis vollumfänglich bestätig-
ten; dieser entstand damit durch das vom BFM gewählte Vorgehen
kein Rechtsnachteil, womit auch diesbezüglich weitere Ausführungen
unterbleiben können.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der prozessualen Be-
sonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint es vorliegend
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gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG von einer
Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich damit
als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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