B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5684/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Georgien,
beide vertreten durch MLaw Thaïs Kohler,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
E-5684/2019
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Sachverhalt:
A.
Am 8. Juli 2019 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl
nach. Die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten sie am
11. Juli 2019. Am 12. Juli 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen
(PA). Die Vorinstanz führte am 13. August 2019 Anhörungen zu den Asyl-
gründen durch, wonach am 21. August 2019 die Zuweisung in das erwei-
terte Verfahren erfolgte.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus,
sie hätten mit ihren (…) Kindern in C._______, Georgien, im Haus der El-
tern des Beschwerdeführers gelebt. Beide hätten (…) gemacht. Die Be-
schwerdeführerin sei bis zur Heirat berufstätig gewesen. Der Beschwerde-
führer habe zunächst als (…) und später (…) gearbeitet. In die Schweiz
gelangt seien sie, da bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 (…) festge-
stellt worden sei. In Georgien sei eine Operation durchgeführt worden, die
sich später jedoch bloss als Biopsie herausgestellt habe. Sie hätten eine
CD der Tomographie in die Türkei geschickt, wo man ihnen mitgeteilt habe,
dass (…). Daher hätten sie einige persönliche Gegenstände verkauft und
von Verwandten und Bekannten Geld erhalten, um in der Türkei die nötige
Operation durchführen zu lassen. (…), wonach die Beschwerdeführerin
alle drei Monate zur Kontrolle in eine georgische Klinik habe gehen müs-
sen. (…), sie hätten aber keine finanziellen Mittel zur weiteren Behandlung
in der Türkei gehabt und seien deshalb am 6. Juli 2019 legal mit dem Flug-
zeug über Griechenland in die Schweiz gereist. In die georgischen Ärzte
hätten sie kein Vertrauen, da deren fachliches Niveau nicht ausreiche.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten
im Original, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie derjenigen der
Beschwerdeführerin, eine Kopie der Bestätigung der medizinischen Versi-
cherungen des jüngeren Sohnes, Kopien diverser Unterlagen die Krankheit
der Beschwerdeführerin betreffend (aus Georgien und der Türkei), sowie
Kopien von Arztberichten betreffend die Behandlungen in der Schweiz ein.
C.
Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. Juli 2019 in der Klinik
D._______ durchgeführt und festgestellt, dass sie an (…) leide. Mit Ver-
laufsbericht vom 29. Juli 2019 erklärte der behandelnde Arzt, eine Nach-
behandlung sei erforderlich. (…), welche ambulant durchgeführt werden
könne.
E-5684/2019
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 13. und 20. September 2019 reichte die Rechtsvertre-
tung weitere Arztberichte zu den Akten und erklärte, gemäss Auskunft des
behandelnden Arztes vom 10. September 2019 werde nun (…) durchge-
führt ([…]). Nach drei Monaten erfolge eine Kontrolle. Die Wahrscheinlich-
keit eines erneuten Rückfalls in den nächsten eins bis zwei Jahren sei
gross (…).
E.
Am 16. September 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft
in Tiflis um Abklärungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der
Krankheit der Beschwerdeführerin. Der Inhalt des Botschaftsberichts
wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2019 zur Kenntnis ge-
bracht. Am 18. Oktober 2019 nahmen diese Stellung dazu.
F.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; die Vor-
instanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfü-
gung zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Prozessual beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-5684/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten
auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom
22. Oktober 2019 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto-
ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat
(Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich
die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG
eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei
es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, da die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, gelange der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben,
wonach ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe.
Sodann würden weder die politische Situation in Georgien noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügten über (…) Abschluss und
über Berufserfahrung. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein
Haus, in dem sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Ferner habe sie die Familie
bis anhin unterstützt, weshalb davon auszugehen sei, dass dies weiterhin
der Fall sei. Auch auf weitere Verwandte und Bekannte könnten sie zurück-
greifen, die ihnen bereits bei der Finanzierung der Operation in der Türkei
geholfen hätten (SEM-Akten A35 F4; A36 F51). Ferner hätten die Abklä-
rungen des SEM ergeben, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in
Georgien in verschiedenen medizinischen Einrichtungen (z.B. im Institute
for Personalized Medizine, Tiflis) behandelt werden könne. Auch der Wirk-
stoff (…), mit dem sie (…) in der Schweiz bereits behandelt werde, sei in
Georgien registriert und zugelassen. (…) Untersuchungen und Behandlun-
gen würden für Personen, die am «Universal Health Care»-Programm teil-
nehmen, innerhalb eines festgelegten Rahmens mitfinanziert beziehungs-
weise für sozial vulnerable Personen übernommen werden. Die Beschwer-
deführerin habe angegeben, bei der «Universal Health Care»-Versiche-
rung allgemein staatlich versichert zu sein. Die Finanzierung der Dienst-
leistungen, die durch das staatliche Programm nicht übernommen würden,
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könne zudem von der georgischen «Referral Service Commission» über-
nommen beziehungsweise mitfinanziert werden. Sodann stehe es den Be-
schwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch
die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder
durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.
In der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen des SEM hätten sich
die Beschwerdeführenden mit der Angabe, die Behandlung (…) sei in ver-
schiedenen Einrichtungen behandelbar, nicht einverstanden erklärt. Der
Beschwerdeführer sei zu (…) Kliniken in Tiflis gegangen und habe sich
nach einer Behandlung erkundigt. In allen Kliniken habe man eine Opera-
tion durchführen, aber keine Erfolgsgarantie abgeben können. Auch bei der
vom SEM genannten Klinik sei er gewesen. Das fachliche Niveau der ge-
orgischen Ärzte sei sehr tief und man könne ihnen nicht vertrauen. Weiter
hätten sie für die Medikamente selbst aufkommen müssen und es sei
schwierig gewesen, diese in Georgien zu bekommen. Die Apotheke habe
nur beschränkte Mengen importieren dürfen, weshalb sie Medikamente
aus Russland besorgt hätten. Die staatliche Krankenkasse habe nur einen
Teil des ersten Eingriffs finanziert. Von der Gemeinde hätten sie einen klei-
nen Beitrag zur Finanzierung einer (…) erhalten. Sie verfügten über keine
finanziellen Mittel mehr und seien bereits verschuldet. Auf weitere Unter-
stützung der Verwandten könnten sie nicht mehr zählen und könnten kein
Eigentum mehr verkaufen. Die Rechtsvertretung erachte die Abklärungs-
ergebnisse des SEM als zu wenig detailliert in Bezug auf den effektiven
Zugang zu einer adäquaten Behandlung und Finanzierung. Zudem seien
die meisten Kliniken in Tiflis, was den Zugang für Personen von ausserhalb
erschwere. Hinzu kämen Reisekosten. Die Krankheit der Beschwerdefüh-
rerin benötige eine regelmässige Therapie, sodass bei fehlendem Zugang
zur Therapie ein «real risk» bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand
gravierend verschlechtere. Eine Wegweisung nach Georgien ohne genü-
gende fallspezifische Garantien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen. Des Weiteren würden zwei Arzttermine noch ausstehen ([…]),
die abzuwarten seien. Sodann sei ein F4-Formular bei den behandelnden
Ärzten einzuholen, damit der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt
werden könne.
Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei auf die bisherigen
Angaben des SEM zur Behandlung und Finanzierung zu verweisen. Auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in Georgien derselbe
Wirkstoff beziehungsweise dieselben Behandlungsmethoden zugänglich
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seien wie in der Schweiz, sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr
per se zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres
Gesundheitszustands führe. Eine Wegweisung werde als zumutbar erach-
tet, wenn die für die Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische
Behandlung im Heimatstaat gewährleistet sei, wobei letztere nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen müsse. (…). Des Weiteren erachte
es das SEM als zumutbar, dass sich betroffene Personen dorthin im Hei-
matstaat begeben, wo ihre Krankheit behandelt werden könne. Somit
müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort gewährleistet sein.
Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt aus Sicht des SEM erstellt,
weshalb auf das Einholen eines F4-Formulars verzichtet werde.
6.2 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, der medizinische
Sachverhalt und die Finanzierungs- und Behandlungsmöglichkeiten in Ge-
orgien seien unzureichend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz die Be-
gründungspflicht verletzt habe. Es sei unklar, wie lange (…) und welche
Behandlungsschritte bei einem Rückfall benötigt würden. Die Folgen eines
Unterbruchs der Behandlung seien aus den Arztberichten ebenfalls nicht
ersichtlich, weshalb unklar sei, in welcher Zeitspanne sich der Gesund-
heitszustand verschlechtern würde. Die Botschaftsabklärung des SEM sei
ungenügend, da nur eine Klinik genannt werde und dortige Behandlungs-
möglichkeiten nicht spezifiziert worden seien. Ferner habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Masse sie
für die Behandlungskosten selbst aufzukommen hätten. Eine Kostenüber-
nahme durch die Referral Service Commission habe das SEM nicht über-
prüft. Ebenfalls offen bleibe, ob die Behandlungskosten zuerst selbst be-
zahlt werden müssten.
Sodann führten sie aus, da sich die Beschwerdeführerin (…) eine regel-
mässige hochwertige Weiterbehandlung zwingend benötige, könne der An-
sicht des SEM, (…) seien in Georgien grundsätzlich möglich, nicht gefolgt
werden. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen müssten, müsse deren Qualität
ausreichend sein, um eine rasche und lebensgefährdende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands ausschliessen zu können. Ausserdem sei
gemäss Aussage des behandelnden Arztes ein Rückfall in den nächsten
zwei Jahren sehr wahrscheinlich (…). Es sei davon auszugehen, dass eine
Behandlung auf einem tieferen medizinischen Niveau zu einer unmittelba-
ren Verschlechterung dieser Prognose führen würde. Die (…) in Georgien
sei von geringer Qualität. Sie hätten das schlechte fachliche Niveau der
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georgischen (…) bereits selbst erfahren müssen. Nicht nur sei ihnen in vie-
len Kliniken die Operation als sehr schwierig erklärt worden, sondern sie
seien vom behandelnden Chirurg angelogen worden. (…). Daher würden
starke Zweifel bestehen, dass die gleichen Ärzte (…) behandeln könnten.
Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei ferner nicht sichergestellt. So-
dann sei unklar, wie eine Kostenübernahme aussehe und welcher Selbst-
behalt bestehe (mit Verweis auf unter anderem Berichte vom Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
[ACCORD]). Selbst bei einer Kostenübernahme von 100% bestehe das Ri-
siko, dass der Patient einen Teil der Kosten selbst übernehmen müsse.
Das «Universal Health Care»-Programm habe den Zugang zu Medikamen-
ten für einen Grossteil der Bevölkerung nicht verbessert. Sie hätten in Ge-
orgien keine ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, er
habe vor der Ausreise nur gelegentlich gearbeitet. Ferner hätten sie ihr
Grundstück bereits verkauft. Sodann könne nicht von einem finanziell trag-
baren Familiennetz ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr würde die
Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine unzureichende
medizinische Versorgung erhalten. Es bestehe ein «real risk» im Sinne von
Art. 3 EMRK. (…), drohe auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit unzumutbar beziehungsweise unzulässig.
7.
Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass der medizini-
sche Sachverhalt (inkl. Behandlungs- respektive Finanzierungsmöglichkei-
ten in Georgien) im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen Arztberichte
und der Botschaftsabklärung durch das SEM als erstellt erachtet werden
kann. Die Berichte legen die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren
Behandlungsmöglichkeiten ausführlich und soweit zum heutigen Zeitpunkt
beurteilbar dar. Ebenso zeigen die Angaben aus der Botschaftsabklärung
auf, dass die aktuell benötigten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien
verfügbar sind und wie deren Finanzierungsmöglichkeiten aussehen. Wei-
tergehende Abklärungen und Überprüfungen, wie von den Beschwerdefüh-
renden verlangt, können nicht Aufgabe der Vorinstanz sein. Das Eventual-
begehren ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 9
8.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts-
punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
8.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
8.1.3 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet die Beschwerdefüh-
rerin an (…). (…) wurde im Jahr 2017 in der Türkei operativ entfernt. In der
Schweiz wurde sie Ende Juli 2019 erneut operiert, wobei wiederum (…)
entfernt werden konnte. Eine weitere Behandlung mit (…) sei nicht möglich,
aber eine Nachbehandlung (…). Zudem müsse alle drei Monate eine Ver-
laufskontrolle durchgeführt werden. (…). Aufgrund dieser Operation und
Therapien habe die aktuelle Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
verbessert werden können (SEM-Akte A40; […]). Weitere Behandlungs-
möglichkeiten sind den Arztberichten nicht zu entnehmen. (…).
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8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine (…)
Person, die sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Al-
lerdings kann aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht gesagt werden,
dass sie sich in Todesnähe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
befindet. Sodann hat das SEM gestützt auf die Botschaftsabklärung zu
Recht festgehalten, dass die aktuell benötigte Behandlung – (…) – auch in
Georgien verfügbar sei und dort beendet werden könne (vgl. dazu auch
nachfolgend). Auch die regelmässige Verlaufskontrolle kann in Georgien
(wie bereits vor der Ausreise geschehen) vorgenommen werden. Demnach
kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Ge-
fahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Weder
eine mögliche Verletzung von Art. 2 noch von Art. 3 EMRK kann vorliegend
erblickt werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal-
ten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
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Seite 11
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
8.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewähr-
leistet, zumal dort bereits Behandlungen (insbesondere eine Operation und
regelmässige […]-Verlaufskontrollen) stattgefunden hätten. Soweit die Be-
schwerdeführenden vorbringen, diverse Kliniken in Georgien hätten ihnen
mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolgsgarantie ope-
rieren könnten, ist festzuhalten, dass dies nicht gegen die Abklärung des
SEM spricht, wonach (…) in Georgien durchgeführt werden könne. Die Be-
schwerdeführerin benötigt als Nachbehandlung der im Juli 2019 erfolgten
Operation (…). (…) steht ihr gemäss Botschaftsabklärung des SEM auch
in Georgien zur Verfügung, woran die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der Finanzierungsmöglich-
keiten dieser Therapie ist ebenfalls auf die Botschaftsabklärung zu verwei-
sen. Zudem ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem Jahre 2006 ein
Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das
eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer Versorgung,
28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November
2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des reorganisierten, staatlich finanzier-
ten allgemeinen Gesundheitsprogramms „Universal Health Care Program“
(UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Ge-
sundheitsversorgung weiter verbessert (, Society benefits from
Government healthcare program, 2.9.2014,
Sec-Gen of WHO positive on Geor-
gian healthcare reform, 18.9.2014,
abgerufen am 5.11.2019). Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen An-
gaben bei der UHC allgemein krankenversichert und kann staatliche Un-
terstützung bei der Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch
nehmen (vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinfor-
mationsblatt Georgien, 2017, S. 4,
les/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am 5.11.2019). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer über einen (…) Abschluss und Berufserfah-
rung in mehreren Bereichen verfügt. Es ist ihm demnach ohne weiteres
zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder um eine Anstel-
lung zu bemühen und damit einen Beitrag an allfällige Kosten der Behand-
lung der Beschwerdeführerin zu leisten. Darüber hinaus ist davon auszu-
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Seite 12
gehen, dass die Beschwerdeführenden wieder im Haus der Eltern des Be-
schwerdeführers leben können, wo sich ihre (…) Kinder nach wie vor auf-
halten. Bisher konnten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung der Ver-
wandten und Bekannten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie wei-
terhin in einem Notfall unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwer-
deführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
8.2.5 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bes-
sere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit der
Beschwerdeführerin zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren
dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine
Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleibe-
recht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen
Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die empfohlene
Nachbehandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet und
auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Dass allenfalls die Ressour-
cen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesund-
heitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführen-
den somit als zumutbar.
8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Ausweisdokumente,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren
als aussichtslos erwiesen haben.
E-5684/2019
Seite 13
10.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-5684/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: