Abtei lung V
E-5685/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5685/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 3. Oktober 2005 und gelangte am 4. Oktober 2005 in die
Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober
2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, und am
12. Dezember 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
den Migrationsdienst des Kantons Bern. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre
der Ethnie der Dioula an. Sein Vater sei am 19. September 2002 von
Todesschwadronen umgebracht worden. Seitdem habe er (der Be-
schwerdeführer) seinen Lebensunterhalt als Händler bestritten. Am
23. Juli 2005 habe ihn ein Kollege namens Y._______ aus der Ort-
schaft A._______ gebeten, am folgenden Tag dorthin zu kommen, um
den Wert eines gebrauchten Wagens zu schätzen. In der Nacht vom
23. auf den 24. Juli 2005 hätten die ivorischen Rebellen einen Plan
ausgearbeitet, um A._______ und darauf einen andere Ortschaft
anzugreifen. Deshalb seien die regierungstreuen Todesschwadronen
vermehrt anwesend gewesen und hätten Identitätskontrollen durch-
geführt. Er sei dem Wunsch des Kollegen nachgekommen und habe
diesen am Morgen des 24. Juli 2005 in einem Restaurant an der
Strasse bei A._______ getroffen. Er, sein Kollege und die anderen An-
wesenden seien kontrolliert worden. Sie hätten ihre Dokumente vor-
weisen müssen, wobei diejenigen der Dioulas zurückbehalten worden
seien. Es sei ihm indessen die Flucht gelungen, indem er sich auf die
Toilette begeben habe. Er habe in der Folge vernommen, dass sein
Kollege und andere Personen festgenommen worden sei. Er habe
keine sicheren Kenntnisse über das weitere Schicksal seines Kollegen
gehabt. Daraufhin habe er sich etwa zwei Wochen bei Dioulas in
A._______ versteckt gehalten und sei danach nach Abidjan zurück-
gekehrt. Von dort aus habe er sein Heimatland auf dem Luftweg mit
dem Pass einer Drittperson verlassen und sei über Paris in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 5. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantrage in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten
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Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen worden sei. Die Entgegnungen in der Beschwerde
erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um die Erwägungen der Vor-
instanz zu entkräften. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch
das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungsgeschichte als konstruiert und damit unglaubhaft
erscheinen. So bleiben die vom BFM aufgezeigten Widersprüche
bestehen. Beispielsweise ergibt sich entgegen anderer Auffassung aus
den Befragungen nicht, dass der Beschwerdeführer immer gemeint
habe, nur Nicht-Dioulas seien nach der Verhaftung wieder freigelassen
worden. Vielmehr wurde anlässlich der Erstbefragung protokolliert,
dass alle Leute, die gemeinsam mit seinem Freund Y._______ fest-
genommen worden seien, freigelassen worden seien (vgl. A1, S. 6).
Diese klare Aussage lässt auch im Kontext gesehen keinen Inter-
pretationsspielraum zu und steht im Widerspruch zur Aussage bei der
kantonalen Anhörung, wo der Beschwerdeführer angab, nur die
Dioulas seien festgehalten worden, die anderen hätten gehen können
(vgl. A7, S. 11) und auf späteren Vorhalt des Befragers erklärte, er
habe in Vallorbe wie auch in der laufenden Anhörung gesagt, die
Dioulas seien nicht freigelassen worden, die Leute der anderen
Ethnien hingegen schon. Auch wird der vom BFM festgestellte Wider-
spruch in Bezug auf den Wohnort des Freundes Y._______ (Abidjan
bzw. A._______) nicht aufgelöst. Der Erklärungsversuch in der
Beschwerde, Abidjan sei der Hauptwohnsitz und in A._______ sei die
"Zweitresidenz" seines Freundes gewesen, muss als Schutzbehaup-
tung und Anpassung des Sachverhalts an die Ausführungen des BFM
angesehen werden. Sodann muss der Vorhalt, das BFM hätte dem
Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewähren sollen zu
der in der Verfügung als tatsachenwidrig gewerteten Behauptung, es
habe einen Plan der ivorischen Rebellen gegeben, die Ortschaft
"A._______" sowie das Nachbardorf von "A._______" "B._______" an-
zugreifen, zurückgewiesen werden. Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben.
Erachtet das BFM gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung
und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen
Sachverhalt im Sinne von Artikel 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es
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die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse
und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP).
Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige
Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und
Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde
gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht
voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 f., welches Urteil auch für das Bundes-
verwaltungsgericht noch immer Gültigkeit hat, was aber vorliegend
offensichtlich nicht der Fall ist). Die Aussage des Beschwerdeführers
bleibt tatsachenwidrig, wonach es sich um einen geplanten Angriff der
Rebellen auf das Dorf "B._______", ein Nachbardorf von "A._______",
gehandelt habe. Mit dem Zitieren von Protokollstellen und der Fest-
stellung, dass B._______ in der Nähe von A._______ liege, wird an
der Sachlage nichts geändert. Schliesslich ist mit dem BFM auf das
Fehlen von detaillierten Ausführungen zur Familie, wo sich der Be-
schwerdeführer versteckt haben will, zu den Reisewegen von Abidjan
nach A._______ und von dort in den Norden des Landes sowie zum
unbemerkten Entweichen anlässlich der Identitätskontrolle hinzu-
weisen. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Gastfamilie ihren
Namen aus Angst nicht habe nennen wollen, muss als Schutz-
behauptung gewertet werden, scheint mithin wenig plausibel. Die
Nachreichung von Namen und Telefonnummer der Familie, bei welcher
er sich versteckt haben will, in der Eingabe vom 15. November 2006
ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese
Angaben anlässlich der Befragungen nicht liefern konnte. Zudem kann
es sich bei der nachträglich angegebenen um irgendeine Familie
handeln. Ebenso wenig ändert die Wiederholung der Vorbringen sowie
das Beharren auf der Detailliertheit des geschilderten Reisewegs und
der Flucht über die Toilette etwas an den Schlussfolgerungen der
Vorinstanz. Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, ist die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG mit
Verweis auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz
nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenom-
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men. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass
in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen
wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche
aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne
Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allge-
meinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situa-
tion vorzunehmen.
6.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus Abidjan, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
Abidjan zudem über Freunde verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), womit
davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf
sich allein gestellt ist.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind je-
doch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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