B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5685/2011
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, lic. phil. I,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______,
Eritrea;
Verfügung des BFM vom 28. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 hiess das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 gut und gewährte ihm das Asyl
in der Schweiz.
B.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Fa-
milienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______, geboren
(…), welche seine Tochter sei und derzeit bei ihrer Mutter im Sudan lebe.
Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde der eritreisch-orthodoxen
Kirche in C._______ in Kopie, eine beglaubigte Erklärung vom 15. Januar
2001 betreffend seine Vaterschaft und die Namensänderung von
B._______ inklusive Übersetzung sowie zwei Fotos von B._______ zu
den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, eine Verfügung einer zivilen Gerichtsinstanz bezüg-
lich der Übertragung des Sorgerechts für B._______ an ihn einzureichen.
D.
Mit Eingaben vom 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine be-
glaubigte Erklärung der Mutter von B._______ vom 12. April 2009 betref-
fend Übertragung des Sorgerechts ein.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung dieses Dokuments nach.
E.
Mit Anfrage vom 9. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Bot-
schaft in Khartum um Abklärungen hinsichtlich des Beweiswerts der ein-
gereichten Dokumente.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 ersuchte das BFM den Beschwerdefüh-
rer um zusätzliche Angaben zur Änderung des Vornamens von
B._______, der Wohnadresse von deren Mutter und dem Grund, weshalb
diese auf das Sorgerecht verzichte.
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G.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer ergänzende
Ausführungen und reichte das Original der Taufurkunde sowie eine Kopie
der beglaubigten Erklärung vom 15. Januar 2001 ein.
H.
In ihrer Auskunft vom 14. Februar 2010 stellte die schweizerische Bot-
schaft in C._______ fest, dass es sich gemäss Abklärungen beim einge-
reichten Taufschein um eine Fälschung handle und in dem im Affidavit
genannten Spital keine Geburt eines Kindes dieses Namens im Jahre
1999 verzeichnet sei. In der Beilage wurden entsprechende Bestäti-
gungsschreiben der Eritreischen Orthodoxen Kirche vom 28. Juli 2009
und des Vorstehers des "Directorate of Civil Rolls" vom 3. August 2009
übermittelt.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2010 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm vom BFM mit Verfügung vom 9. März 2010
eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft Gebrauch
und reichte einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 28. März 2009
sowie eine beglaubigte Einverständniserklärung der Mutter von
B._______ mit deren Ausreise in die Schweiz vom 22. Februar 2010 in-
klusive Übersetzung zu den Akten.
J.
Mit Anfrage vom 1. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft
in C._______ um Abklärungen hinsichtlich der Authentizität der neu vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente.
In ihrem Antwortschreiben vom 4. August 2010 führte die Botschaft aus,
dass es möglich sei, im Sudan einen Geburtsschein aufgrund einer ei-
desstattlichen Erklärung ausstellen zu lassen, ohne dass die gemachten
Angaben überprüft würden. Der eingereichte Geburtsschein von
B._______ vermöge demnach weder das Verhältnis zum Beschwerdefüh-
rer noch Geburtsdatum und -ort zu belegen. Die eidesstattliche Erklärung
vom 22. Februar 2010 enthalte keine neuen Hinweise und habe hinsicht-
lich ihres Inhalts keine Beweiskraft.
K.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft.
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Seite 4
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2011 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest und reichte einen
weiteren, auf den zuerst eingetragenen Namen seiner angeblichen Toch-
ter lautenden Auszug aus dem Geburtsregister, ausgestellt am 26. De-
zember 2010, sowie einen Geburtsschein vom (…), inklusive Überset-
zung, zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 – eröffnet am 29. September
2011 - wies das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und
bewilligte die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2011 – vorab per
Telefax – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM und beantragte diese sei aufzuheben und die Familienzusam-
menführung zu Gunsten von B._______ sei zu bewilligen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2011 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kos-
tenvorschusses auf.
P.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2011 fristgerecht einbe-
zahlt.
Q.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 führte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aus, es seien Bemühungen unternommen worden im
Hinblick auf die Erstellung eines DNA-Gutachtens zum Beleg des Ver-
wandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter, was sich aber als schwierig erweise. Sie erkundigte sich danach,
ob eine Unterstützung durch die Schweizer Botschaft in Khartum für die
Beschaffung einer DNA-Probe der Tochter möglich wäre.
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R.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter darauf
hin, dass es dem Beschwerdeführer obliege, Beweismittel für das be-
hauptete Kindesverhältnis beizubringen und forderte ihn dazu auf, innert
Frist die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel einzu-
reichen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise an-
zunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als
der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn
der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Fami-
lienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51
Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, so-
fern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten
Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeentscheides.
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Sudan nicht mit seiner Tochter zusammengelebt, weshalb
das Kriterium der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt sei. Zudem hät-
ten die vom Beschwerdeführer zum Beleg des Kindesverhältnisses zwi-
schen ihm und B._______ eingereichten Dokumente sich als Fälschung
erwiesen beziehungsweise hätten keinen Beweiswert. Insbesondere sei
auch den mit Eingabe vom 19. Januar 2011 eingereichten Dokumenten
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(Auszug aus dem Geburtsregister, ausgestellt am 26. Dezember 2010,
Geburtsschein vom 7. März 1999), die Beweistauglichkeit abzusprechen.
5.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen auf den Standpunkt dass das Kindesverhältnis durch die
eingereichten Dokumente belegt sei, ihm das Sorgerecht für seine Toch-
ter übertragen worden sei und er sich für diese verantwortlich fühle.
5.3. Nach Auffassung des Gerichts hat das BFM zu Recht und mit über-
zeugender Begründung dargelegt, dass in Anbetracht des Ergebnisses
der durch die Schweizerische Botschaft in Khartum durchgeführten Abklä-
rungen sowie des fehlenden Beweiswerts der eingereichten Dokumente,
die Identität von B._______ sowie das Kindesverhältnis zwischen dieser
und dem Beschwerdeführer nicht erstellt sind. Der Beschwerdeführer
vermag die begründeten Zweifel an der Identität seiner angeblichen Toch-
ter weder durch seine Ausführungen im Rahmen des ihm durch die Vorin-
stanz gewährten rechtlichen Gehörs noch durch seine Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren überzeugend auszuräumen. Insbesondere ist in
Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass auch die von ihm mit
seiner Stellungnahme zur zweiten Botschaftsabklärung eingereichten
weiteren Beweismittel (Geburtsschein, Auszug aus Geburtsregister) kei-
nen massgeblichen Beweiswert haben. Ferner hat der Beschwerdeführer
die im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellten neuen Beweismittel
innert Frist nicht nachgereicht. Nachdem das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Kindesverhältnis-
ses zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ abzuweisen ist,
kann offen gelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG, namentlich eine Trennung durch die Flucht, gegeben
sind.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM B._______ unter
dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz
zu Recht nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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