B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5685/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. August 2016 hörte ihn die Vorinstanz summarisch an (Befra-
gung zur Person [BzP]). Am 25. Mai 2016 erfolgte eine ausführliche Anhö-
rung, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit
von seiner Vertrauensperson begleitet wurde.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwer-
deführer die Verfügung vom 16. August 2016 durch den oben rubrizierten
Rechtsvertreter an und beantragte, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegwei-
sung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung
vom 16. August 2016 wurden nicht angefochten und sind daher in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für
Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
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deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden
Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Pra-
xis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus
demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M.
v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Gel-
tungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungs-
vollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schwere-
grad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entge-
genstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen
Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint,
dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl.
Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; MEYER-LA-
DEWIG, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3
N 72).
5.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in
steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für
sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkeh-
rende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Verei-
nigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zu-
letzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande
vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtspre-
chung geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die
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Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der
dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre.
5.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich im Übrigen individuelle Risikofaktoren, welche erwarten
lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Drohanrufe nicht asylrelevant waren, zumal sie – die Glaubhaf-
tigkeit des Vorbringens vorausgesetzt – nicht als ernst gemeinte Drohun-
gen und damit als ernsthafte Gefahr zu qualifizieren sind. Das Bundesver-
waltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch im Hinblick auf die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, insbesondere weil der Be-
schwerdeführer in den Anhörungen nicht einmal die Urheber der Drohun-
gen bezeichnen konnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 77, 87,
94). Auf Beschwerdeebene wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt,
sondern neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich noch in seiner
Heimat vom Islam distanziert, weshalb sich seine Familie von ihm abge-
wendet habe; ein Onkel väterlicherseits habe mehrmals gedroht, ihn des-
halb umzubringen, und es sei damit zu rechnen, dass er seine Drohungen
in die Tat umsetzen werde, wenn der Beschwerdeführer nach Herat zu-
rückkehren würde. Dieses neue Vorbringen ist aus verschiedenen Grün-
den nicht glaubhaft: Erstens hat der Beschwerdeführer in der BzP und der
ausführlichen Anhörung nicht einmal ansatzweise vorgebracht, er habe
sich vom Islam distanziert und seine Familie habe sich deshalb von ihm
abgewendet. In der Beschwerde werden keine nachvollziehbaren Gründe
dargelegt, welche erklären würden, weshalb er trotz mehrfacher Aufforde-
rung, alle Asylgründe zu nennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F ;
A13/19, F 2, F 136-137), seine Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG) und auf die Nennung aller Asylgründe verzichtet haben sollte.
Insbesondere überzeugt nicht, dass er in der ausführlichen Anhörung aus
Angst vor dem Dolmetscher geschwiegen hat, zumal er dort ausdrücklich
nach seinem Befinden gefragt und aufgefordert wurde, sofort mitzuteilen,
wenn er sich aus irgend einem Grund nicht wohlfühle (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A13/19, F 4-5). Zudem wurde er von seiner Vertrauensperson
an die Anhörung begleitet und hätte sich daher sofort an sie wenden kön-
nen, wenn er die Anwesenheit des Dolmetschers als unangenehm emp-
funden haben sollte. Zweitens steht das Vorbringen, seine Familie habe ihn
verstossen, in eindeutigem Widerspruch zu verschiedenen Äusserungen
in der Anhörung. So führte er dort glaubhaft aus, er stehe mit seiner Familie
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in telefonischem Kontakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 8), der
Abschied von seiner Familie sei ihm schwer gefallen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A13/19, F 7), und sein Vater habe geweint, als er weggegangen
sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 124). Diese Schilderungen
sind mit dem Beschwerdevorbringen, er sei von der Familie verstossen
worden, nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht
daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen
Sachverhalt zu konstruieren versucht, der sich nicht mit den tatsächlichen
Gegebenheiten deckt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan auf ein intaktes Familiennetz wird zurückgreifen
können, von dem keine Gefahr für ihn ausgeht. Auch auf Beschwerde-
ebene ist es ihm damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm bei
einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr einer Verletzung von
Art. 3 EMRK droht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass
die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine
Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage
ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund
der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und
4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor
Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016,
E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38
von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte
– und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom
25. August 2015 – lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner
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Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umstän-
den zu bejahen ist.
5.3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer – wie von der Vo-
rinstanz angenommen – begünstigende Umstände vorliegen, welche den
Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schulbil-
dung. Er hat in Herat bis zu seiner Ausreise die Schule B._______ besucht
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A 5/12, F 1.07, F 1.17.04; A13/19, F 47-48),
und es ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Rückkehr möglich
sein wird, diese zu beenden. Entgegen der Beschwerdevorbringen geht
das Gericht zudem mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres
Netz wird zurückgreifen können (siehe oben, E. 5.2.2).
5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch
als zumutbar.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG. Aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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