Abtei lung V
E-5686/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5686/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 22. September
2005 den Heimatstaat von E._______ aus verliess, über B.______ ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Oktober 2005 im
Empfangszentrum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Oktober 2005 so-
wie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 7. No-
vember 2005 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe sich seit dem Jahre 1999 politisch bei der Partei
D._______ eingesetzt,
dass er im _______ 2005 eine Veranstaltung zur Anwerbung von
neuen Mitgliedern organisiert habe und nach jener Veranstaltung von
der Armee festgenommen und einige Tage in einem Lager festgehalten
worden sei,
dass er dank einer Intervention seines Onkels freigelassen worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Juli 2006 – eröffnet am 20. Juli 2006 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz erübrige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2006 gegen
diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der Gewährung von Asyl, eventuell die Feststel-
lung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung verbunden mit der vorläufige Aufnahme und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass er mit der Beschwerde zum Beleg seiner Mittellosigkeit eine ent-
sprechende Bestätigung der Caritas vom 10. August 2006 zu den Ak-
ten reichte,
dass er dazu als Beweismittel einen D._______-Parteiausweis, eine
D._______-Karte zum Eintrag der Monatsbeiträge für das Jahr 2005
und zwei Bestätigungsschreiben einreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrich-
terin vom 25. August 2006 unter anderem der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. April
2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, sein bei der ARK an-
hängig gemachtes Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden,
dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 30. April 2009 we-
gen Hehlerei rechtskräftig zu einer Busse und einer bedingten Geld-
strafe verurteilt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und das neue Verfah-
rensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
Abs. 2-3 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten im Ergeb-
nis als praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem vor-
bringt, er habe die Grundanforderungen an Art. 7 AsylG erfüllt, der
Umstand, bei der Summaranhörung die sich in der Zelle befindenden
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Leute sowie den Toten nicht erwähnt zu haben, dürfe ihm nicht ange-
lastet werden und er habe bei dieser Befragung entgegen der Vorhal-
tung des BFM gar nicht ausgesagt, E._______ sowie sein Heimatland
am gleichen Tag verlassen zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 ff.),
dass der letztgenannte Einwand nach der Durchsicht der betreffenden
Protokollstellen als nicht unberechtigt erscheint,
dass den Aussagen bei der summarischen Erstbefragung in den Emp-
fangszentren zwar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu kommt, Wider-
sprüche aber bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen
werden dürfen und müssen, wenn klare Aussagen in der Empfangs-
stelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung gemäss späteren
Aussagen erheblich abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-
wähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 ff.),
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar den Ort und
die Dauer seiner Festhaltung zu Protokoll gegeben, jedoch mit keinem
Wort die bei der kantonalen Befragung geschilderten Todesdrohungen
und -ängste oder die grausamen Haftbedingungen erwähnt hat,
beispielsweise das Quälen durch versalzene Nahrungsmittel oder die
in seiner Zelle deponierte Leiche eines zu Tode gefolterten Partei-
genossen, welche die Zelleninsassen hätten beerdigen müssen (vgl.
Protokoll der kantonalen Befragung S. 11 ff.),
dass er bei der Summarbefragung den mit ihm festgenommenen
D.______-Genossen, nicht jedoch dessen Abholung aus der
gemeinsamen Zelle und spätere Ermordung (vgl. a.a.O. S. 12) erwähnt
hat,
dass diese zentralen Aspekte der Begründung des Asylgesuchs des-
halb einen unglaubhaften Eindruck erwecken,
dass das durch persönliche Beziehungen und/oder Korruption ereichte
Freikommen aus staatlichen Haftanstalten erfahrungsgemäss ein gera-
dezu standardisiertes Vorbringen von afrikanischen Asylsuchenden ist,
was allerdings nichts daran ändert, dass solche Vorkommnisse (auch)
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im afrikanischen Kontext grundsätzlich wenig realistisch erscheinen,
wenngleich sie natürlich nicht völlig auszuschliessen sind,
dass die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
D._______ (Flugblätter verfassen und verteilen, Anwerben von neuen
Mitgliedern) nicht als besonders exponiert und gefährdend bezeichnet
werden kann, und die Angaben zum angeblichen politischen Einsatz
einen wenig differenzierten und beliebigen Eindruck hinterlassen,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht wirklich
nachvollziehbar wird, weshalb er und sein D._______-Genosse wie
zufällig und ohne erkennbaren Anlass nach einem Restaurantbesuch
bei einer Telefonkabine festgenommen worden sein sollen (vgl.
kantonales Protokoll S. 11),
dass an diesen Feststellungen auch die auf Beschwerdeebene nach-
gereichten angeblichen Parteidokumente nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen auf der D._______-Jahreskarte 2005 die Leistung von
Mitgliederbeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2005 be-
scheinigt werden, obwohl der Beschwerdeführer bereits im September
2005 aus seinem Heimatstaat ausgereist war, was zusätzliche Zweifel
an der Authentizität dieser Beweismittel weckt,
dass die beiden – nur in Form von leicht manipulierbaren Telefaxkopi-
en – eingereichten Bestätigungen unter den gegebenen Umständen
als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind und überdies schwer
vorstellbar erscheint, dass eine Partei von der Relevanz der
D._______ ein Referenzschreiben für einen angeblich verfolgten
"Militanten" handschriftlich, auf Blancopapier und ohne Stempel
verfassen würde,
dass schliesslich beim Vergleich der zentralen Asylvorbringen mit an-
deren Aspekten der Sachverhaltsdarstellung (beispielsweise den per-
sönlichen Verhältnissen oder den Umständen der Ausreise) im kanto-
nalen Befragungsprotokoll der sehr unterschiedliche Substanziierungs-
grad der Angaben auffällt, was den Eindruck der Wiedergabe einer
ausgefeilten, auswendig gelernten Verfolgungsgeschichte verstärkt,
dass nach dem Gesagten die angeblich erlebten Verfolgungsmassnah-
men insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwer-
de S. 7 f.) weder die gegenwärtige allgemeine Lage im Heimatland
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges des jungen, soweit bekannt gesunden und als Chauffeur
ausgebildeten Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser aus Abidjan
stammt und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt hat,
dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und die Be-
schwerdebegehren zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels
(bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren,
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weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Kosten zu erheben
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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