Abtei lung V
E-5687/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5687/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 20. September 2005 und gelangte am 9. Oktober 2005
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 19.
Oktober 2005 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 17. November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das A._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme ursprünglich aus (Angaben zur Situation des
Beschwerdeführers). Sein Vater sei in Abidjan Mitglied des
"Rassemblement des Républicains" (RDR) gewesen. Auch er sei seit
dem Jahre 2000 aktives Mitglied dieser Gruppierung, habe jedoch
keinen entsprechenden Ausweis. Im November 2004 hätten Mitglieder
diverser ivorischer Oppositionsparteien in Abidjan und anderen
Landesteilen demonstriert. Im Anschluss daran hätten
Auseinandersetzungen und Protestmärsche stattgefunden. Die
regierungsnahen Milizen, "les jeunes patriotes", hätten begonnen,
Hausdurchsuchungen vorzunehmen und Mitglieder der Opposition
sowie Ausländer aus Mali und Burkina Faso zu entführen. Nach dem
November 2004 seien er und sein Vater von diesen entführt worden,
wobei sie ihm seine Identitätsdokumente weggenommen hätten. Er sei
fünf Tage lang in einem Waldstück in Abidjan festgehalten und ge-
schlagen worden. Seinen Vater habe man 10 Tage festgehalten. Es sei
ihm vorgeworfen worden, die Rebellen aus dem Norden unterstützt zu
haben. Aufgrund dieser Nachstellung habe er sich entschlossen, Abid-
jan zu verlassen, zumal er gehört habe, dass die "les jeunes patriotes"
nach wie vor nach ihm suchten. Er habe sich in der Folge nach
B._______ begeben, wo er sich bis Ende September 2005 aufgehalten
habe. Im Juli sei sein Vater in B._______ entführt worden. Die
allgemeine politische Lage sei dort immer angespannter geworden.
Die ivorischen Rebellen, welche B._______ kontrolliert hätten, hätten
versucht, ihn für den Krieg zu rekrutieren. Nachdem er davon Kenntnis
erhalten habe, sei er Ende September 2005 nach C.______ geflüchtet,
von wo aus er sein Heimatland verlassen habe, per Schiff in ein ihm
unbekanntes Land in Europa und in der Folge in die Schweiz gereist
sei.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 – eröffnet am 15. Juni 2006 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich des
Wegweisungsvollzugs, zumal dieser nicht durchführbar sei, und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem wies der Beschwerde-
führer unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung da-
rauf hin, dass er von der Sozialhilfe abhängig sei, mithin weder Ein-
kommen noch Vermögen habe. Mit der Beschwerde reichte er eine
Mitgliederkarte des RDR zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 24. August 2006 replizierte der Beschwerdeführer.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art, 83 Bst, d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist
demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Rechtsbegehren die
Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
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3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Der
Beschwerdeführer macht zwar auf Beschwerdeebene geltend, er sei
aufgrund seiner Mitgliedschaft zur RDR gefährdet. Diesbezüglich ist
aber darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum explizit geltend machte, er sei nicht Mitglied, aber
Sympathisant dieser Partei (vgl. A1, S. 6), hingegen bei der
kantonalen Anhörung deponierte, ein militantes Mitglied des RDR (vgl.
A8, S. 6) respektive seit dem Jahre 2000 ein aktives Mitglied des RDR
zu sein, aber keinen Parteiausweis zu besitzen (vgl. A8, S. 10). Diese
Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren, was
bereits das BFM in seinen Erwägungen zutreffenderweise feststellte.
An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde nachgereichte
Mitgliederkarte des RDR nichts zu ändern, zumal solche Ausweise –
abgesehen von der – wie oben dargelegt – diesbezüglich
widersprüchlichen Aussage des Beschwerdeführers, er besitze keinen
solchen Ausweis – leicht manipulierbar sind. Der Vollständigkeit halber
ist festzustellen, dass im genannten Ausweis im Vornamen ein
Rechtschreibfehler ersichtlich ist und eine handschriftliche Korrektur
vorgenommen wurde. Schliesslich ist in Bezug auf das RDR
grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei heute um eine
registrierte legale Partei handelt, die Mitgliedschaft somit legal ist und
gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für einfache
Mitglieder kein Verfolgungsrisiko mehr besteht. Sodann ist auch mit
dem Hinweis auf die Zugehörigkeit zu den Y._______, einer
ethnischen Gruppierung, keine Gefährdung im geschilderten Sinne zu
sehen. Die Lage hat sich zumindest in Abidjan soweit stabilisiert, dass
Personen nicht allein aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes einer
Gefährdung ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer, der seit Jahren in
Abidjan lebte und der sich selbst als Katholik bezeichnet, vermag
daher keine konkrete Gefahr glaubhaft zu machen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG, beziehungsweise Art. 14a Abs. 6 ANAG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
3.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorge-
nommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus,
dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem
Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen
wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz
verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende,
welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und
ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der
allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen
Situation vorzunehmen.
3.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend macht, lebte eigenen Angaben zufolge seit seinem fünf-
ten Altersjahr bis anfang des Jahres 2005 in Abidjan, wo er als
Z._______ gearbeitet und W._______ verkauft habe (vgl. A1, S. 1 und
6; A8, S. 4). Bereits deshalb ist der Wegweisungsvollzug für den Be-
schwerdeführer als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer Rückkehr nach Abidjan auch
auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, zumal dort V._______
wohnen (vgl. A1, S. 4 und 6; A8, S. 4 f.).
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3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar zu bezeichnen.
3.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. Nachdem das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 gutgeheissen wurde und auf-
grund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Mitgliederkarte
RDR, Originalverfügung des BFM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das A._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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