B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5687/2013
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Ghana,
alle vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat laut eigenen An-
gaben Anfang Januar 2012 mit einem Schiff und gelangten via Deutschland
am 23. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
einreichten. Am 7. Februar 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
statt und am 7. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei gaben sie im Wesentlichen an, die Familie und im Besonderen die
Tanten der Beschwerdeführerin 2 hätten versucht, sie zur Beschneidung
zu zwingen. Sie sei deshalb jeweils zu ihrer Schwester geflohen und habe
auch dort die Schule besucht. Schliesslich sei auch auf die Schwester
Druck ausgeübt worden, die Beschwerdeführerin 2 zur Beschneidung zu-
rück zu ihrer Familie zu bringen. Die Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin 2 sei schliesslich der Auslöser für ihre Ausreise gewesen. Eine Unter-
suchung beim Arzt habe nämlich ergeben, dass es sich bei dem Ungebo-
renen um ein Mädchen handle, weshalb auch diesem die Beschneidung
gedroht hätte. Um dies zu verhindern, hätten sie Ghana verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 1 des AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
C.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde
reichten sie eine Fürsorgebestätigung der Stadt E._______ vom 7. Okto-
ber 2013 ein.
Am 10. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden zur Untermaue-
rung ihrer Vorbringen eine Stellungnahme der Organisation "Terre des
Femmes" zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) in Ghana vom
10. Oktober 2013 nach.
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D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober
2013 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleich-
zeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein mit dem ausdrückli-
chen Hinweis auf die nachträgliche Berichtigung der Geburtsurkunde des
zweiten Kindes.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2013 wurde den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin
vom 22. November 2013 zur Kenntnis gebracht, und sie erhielten Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Dezember 2013 ihre Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – im Rahmen der zulässigen Rügen (vgl. unten E. 4.2) –
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, die –
unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilin-
kraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes (AS
2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nicht-
eintretenstatbestände von aArt. 32–35a AsylG aufgehoben. Gewisse ent-
sprechende Konstellationen wurden neu in Art. 31a AsylG geregelt, andere
wurden ersatzlos aufgehoben. Vorliegend stützte das BFM seinen noch vor
Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013 er-
gangenen Asylentscheid auf aArt. 34 Abs. 1 AsylG, der mit der genannten
Gesetzesänderung ersatzlos aufgehoben wurde.
3.2. Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung der Gesetzesänderung
gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 anhängigen Verfahren das neue Recht. Im Urteil E-662/2014 vom 17.
März 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung dieser Über-
gangsbestimmung fest, dass auf die am 1. Februar 2014 beim Gericht an-
hängig gewesenen Beschwerden grundsätzlich das neue Recht anzuwen-
den sei. Würde dies indes auch bei den Nichteintretenstatbeständen gel-
ten, die mit der Gesetzesänderung aufgehoben worden seien, müssten
zwingend die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen kassiert wer-
den, und das BFM hätte neu zu entscheiden. Ein solches Resultat würde
allerdings dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleu-
nigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Dieser Konflikt sei deshalb durch
eine teleologische Reduktion des Sinns der betreffenden Norm zu behe-
ben, indem Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene
Nichteintretenstatbestände stützten, nach dem im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses geltenden Recht zu beurteilen seien. Nachfolgend wäre
demnach in Anwendung des alten Rechts zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht gestützt auf aArt. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 5).
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Seite 5
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich dem-
nach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.2. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, geht somit über den zu-
lässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach aArt. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Nach aArt. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden Per-
sonen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-
wendungsbereich von aArt. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst demnach
nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK sowie Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20). Hinsichtlich des Beweismasses gilt ein gegenüber dem bereits er-
leichterten Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter
Massstab. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft demnach geprüft werden, so-
bald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im oben erläuterten weiten
Sinne) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den
ersten Blick erkannt werden kann. Sobald nicht "offensichtlich haltlose"
Hinweise auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch
im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative auf das Asylgesuch ein-
zutreten (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 und 7.4.3 m.w.H.).
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Seite 6
5.3. Der Bundesrat hat Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als ver-
folgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art.
6a Abs. 3 AsylG wurde diese Einschätzung seither stillschweigend bestä-
tigt. Somit waren vorliegend die formellen Voraussetzungen für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von aArt. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt.
6.
6.1. In ihrem Nichteintretensentscheid führte die Vorinstanz aus, Ghana
gelte seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfol-
gungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass keine asylre-
levante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleistet sei. Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
seien keine ersichtlich, insbesondere müsse die Beschwerdeführerin 2 in
ihrem Alter kaum mehr mit einer Beschneidung rechnen. Ansonsten könne
sie ohnehin den Schutz der ghanaischen Behörden in Anspruch nehmen
oder sich an einen anderen Ort begeben. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich ebenfalls als unproblematisch.
6.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren gaben die Beschwerde-
führenden an, der Druck der Familie der Beschwerdeführerin 2, damit sie
sich einer Beschneidung unterziehe, liesse nicht nach. Nachdem sie erfah-
ren hätten, dass ihr zweites Kind ein Mädchen sei, habe die Familie ihnen
angedroht, nach der Geburt sowohl bei ihrem Kind als auch bei der Be-
schwerdeführerin 2 selbst die Beschneidung vorzunehmen. Schliesslich
habe sich auch ihre Schwester, als bisher einzige ihr gutgesinnte Person,
von ihr abgewendet. Die Beschneidung sei in ihrem Heimatland zwar ge-
setzlich verboten, doch blieben die dafür verantwortlichen Personen unge-
straft und deren Opfer würden keine Hilfe und keinen Schutz erhalten. Die
Vorinstanz sei in ihrem Entscheid in keiner Weise auf die Gefährdung ihrer
Tochter eingegangen und habe auch den Sachverhalt nicht umfassend ge-
prüft.
6.3. In der Vernehmlassung vom 4. November 2013 stellte sich die Vo-
rinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerde keine neuen erhebli-
chen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die sie von ihrem Standpunkt
abweichen liesse. Den Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerde-
führerin 2 betreffend die Verfolgung durch ihre Familienangehörigen be-
zweifle sie. Der Familie stünde ausserdem die Möglichkeit offen, ihren
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Wohnsitz innerhalb Ghanas zu verlegen, zumal sie dies bereits vor ihrer
Ausreise getan hätten. Im Übrigen verwies sie auf ihre Verfügung vom
27. September 2013 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6.4. In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, dass eine inner-
staatliche Verlegung des Wohnsitzes an ihrer Gefährdungssituation nichts
ändere, zumal sie als Angehörige der ethnischen Gruppe (…) von der Fa-
milie der Beschwerdeführerin 2 leicht lokalisiert werden könnten. Das ge-
setzliche Verbot der Beschneidung werde zudem nicht systematisch durch-
gesetzt, und es seien keine spezifischen Schutzeinrichtungen vorhanden.
Abschliessend verwiesen sie auf das Gutachten von "Terre des Femmes"
vom 28. November 2013 (recte: 10. Oktober 2013).
7.
7.1. Nach dem unter E. 5 Gesagten wäre grundsätzlich zu prüfen, ob das
BFM zu Recht festgestellt hat, es ergäben sich aus den Akten keinerlei
Hinweise auf eine Verfolgung (im weiten Sinne), deren Unglaubhaftigkeit
nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der
Anwendbarkeit von aArt. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen.
7.2. Vor der Beurteilung der materiellen Begründetheit der Beschwerde
stellt sich aber vorliegend die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt
vom BFM korrekt und vollständig festgestellt worden ist respektive ob die
Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden gewahrt worden sind.
7.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt
unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechts-
erheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festgestellt
gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie etwa wenn die Rechtserheblich-
keit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Ge-
genstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. In solchen Fällen ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung weiterer Tatsa-
chen und Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 61 N 15 ff.).
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Seite 8
7.2.2. Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG konkretisierten Anspruch auf recht-
liches Gehör ergibt sich zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidung niederschlagen muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei
nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den In-
teressen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung
bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.2 m.w.H.).
7.2.3. Sind Kinder an einem Verfahren beteiligt, so ist das Kindeswohl als
vorrangige Erwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
Darüber hinaus ist im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft den
geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen Rechnung zu tragen, unab-
hängig davon, ob die materielle Prüfung der Fluchtvorbringen eine lediglich
summarische ist.
7.3.
7.3.1. Wie weiter oben dargelegt, kommt den Asylbehörden im Bereich von
aArt. 34 Abs. 1 AsylG in materieller Hinsicht nur eine summarische Prü-
fungspflicht zu. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, den rechts-
erheblichen Sachverhalt korrekt festzustellen, damit allfällige Hinweise auf
Verfolgung überhaupt erkannt werden können.
7.3.2. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerdeschrift zu
Recht darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung in keiner Weise mit der Gefährdungssituation ihrer Tochter aus-
einandersetzt hat. Vielmehr hat sie lediglich die geltend gemachte Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt. Diese müsse als
(…)jährige Frau kaum ernsthaft mit einer Beschneidung rechnen und
könne sich ausserdem diesen Verfolgungsmassnahmen seitens ihrer Fa-
milie durch Verlegung ihres Wohnsitzes entziehen sowie den Schutz der
ghanaischen Behörden in Anspruch nehmen. Trotz des entsprechenden
Hinweises der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde hat die Vo-
rinstanz auch in ihrer Vernehmlassung zur geltend gemachten Gefährdung
der Tochter der Beschwerdeführenden keine Stellung genommen, ebenso-
wenig wie im Übrigen zum eingereichten Gutachten von "Terre des Fem-
mes", das sich auf die Beschwerdeführenden konkret bezieht.
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Damit hat die Vorinstanz ein wesentliches Element in der Asylbegründung,
aus dem sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben könnten –nämlich die
geltend gemachte Gefährdungssituation der Tochter der Beschwerdefüh-
renden – zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und dadurch gegen den
Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Verfahrensfehler ist als schwerwiegend zu qualifizieren und recht-
fertigt die Kassation der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz; eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen durch
das Bundesverwaltungsgericht fällt vorliegend mithin nicht in Betracht.
8.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertretung wurde erst für die Ausarbeitung einer Replik mandatiert
und hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann aber verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das
BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteienschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: