Abtei lung V
E-5688/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
3. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5688/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn am
11. Oktober 2002 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin damals im Wesentlichen geltend machte,
sie sei am 12. Juli 1995 beim Fall von Srebrenica vom serbischen Sol-
daten Z. vergewaltigt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2003 das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen
eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2004 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2005 zusammen mit ihrer Fa-
milie nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführerin im September 2005 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Sarajevo ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass sie zur Begründung ausführte, nach der Rückkehr aus der
Schweiz im Juli 2005 sei sie erneut in eine Depression verfallen, ihr
Sohn könne sich nur schwer an die örtlichen Verhältnisse anpassen, er
habe die bosnische Grammatik vergessen, sei konfus,
dass S. S., der Ehemann der anlässlich einer Sitzung mit ihrer Vertre-
terin im ersten Asylverfahren anwesenden Dolmetscherin, ihren Verge-
waltiger Z. über ihre Aussagen anlässlich dieser Sitzung orientiert
habe,
dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne, da es
in Bosnien und Herzegowina ein Leichtes sei, jemanden zu bestechen,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2007 in der Schweizeri-
schen Vertretung in Sarajevo zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, nach ihrer Rückkehr sei sie
von Z. telefonisch bedroht worden, welcher behauptet habe, er wisse
von S. S., dass sie zusammen mit der Schweizer Regierung beim In-
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ternationalen Gerichtshof in Den Haag Anklage gegen ihn erhoben
habe,
dass ihr dabei Z. auch gedroht habe, sie oder ihr Kind zu töten,
dass unter diesen Umständen für sie und ihre Familie ein geregeltes
Leben nicht mehr möglich gewesen sei, sie zeitweise in der Garage
gelebt habe und von Freunden ihres Ehemannes habe beschützt
werden müssen,
dass sie sich an keine heimatliche Behörde, namentlich nicht an die
Polizei gewandt habe, denn dabei hätte sie auch die Schweiz mitein-
beziehen müssen,
dass sie S. S. persönlich in B._______ gesehen habe, als sie zur
Polizei gegangen sei, um ihren Personalausweis abzuholen,
dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 der Schweizerischen
Vertretung in Sarajevo telefonisch mitteilte, am 15. April 2007 sei in
ihrer Garage eine Sprengvorrichtung gefunden worden, sie sei in
Lebensgefahr und traue sich nicht, das Haus zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am 28. Juli
2007 - der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe vom
20. August 2007 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe sowie das beigelegte
Dokument amtsintern übersetzen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachstehend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM die Einreise Asylgesuch-
stellern zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land ausreisen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe keine überzeugenden Begründungselemente
dafür vorbringen können, dass die Behörden der kroatisch-bosnischen
Föderation, wo die Ethnie der Muslime die zahlenmässige Mehrheit
bilde, ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen beziehungsweise nicht in
der Lage seien, bei kriminellem Verhalten ethnischer Serben Schutz zu
gewähren, sofern die Beschwerdeführerin sich an dieselben wenden
würde,
dass zudem erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der
Beschwerdeführerin bestehen würden,
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dass das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Bedrohung noch nie an die Be-
hörden beziehungsweise die Polizei gewandt habe, konstruiert wirke,
dass dieser Schluss dadurch erhärtet werde, dass die Beschwerdefüh-
rerin der Aufforderung der Schweizerischen Botschaft, einen Polizei-
rapport einzureichen, mit der fadenscheinigen Begründung, sie würde
sich nicht getrauen, nicht nachgekommen sei, obwohl der Ehegatte
der Beschwerdeführerin dies auch hätte tun können,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe am Wahr-
heitsgehalt ihrer Vorbringen festhält und als Beleg einen „Auszug aus
dem Register für tägliche Ereignisse des Polizeipostens C._______“
vom 15. August 2007 einreichte,
dass nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997
Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen von Art. 20
AsylG bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat),
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen ausschlaggebend ist (vgl. EMARK 1997 Nr.
15 E. 2c), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann,
dass der Schweizerische Bundesrat am 1. August 2003 Bosnien und
Herzegowina zu einem „safe country“, einem sogenannten verfol-
gungssicheren Staat erklärt hat,
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dass für die Beurteilung der Verfolgungssicherheit in einem Land ne-
ben der allgemeinen politischen Lage die Menschenrechtssituation
ausschlaggebend ist, wobei als massgeblicher
Menschenrechtsstandard der Beurteilung die in der UN-Konvention
vom 16. Dezember 1966 über die zivilen und bürgerlichen Rechte
aufgelisteten Normen zugrunde gelegt werden,
dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ohne Wei-
ters an die örtliche Polizei hätte wenden, ein Verfahren gegen Z. ein-
leiten und dabei mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren gegen
Z. hätte rechnen können,
dass der in der Anhörung vom 2. Februar 2007 genannte
Hinderungsgrund, sie müsse im Falle einer Anzeige die Anhörung in
der Schweiz an die bosnische Polizei weiterleiten und gefährde sich
damit zusätzlich, nicht gehört werden kann, zumal ein Schutzersuchen
losgelöst von der Begründung, ihre Aussagen seien über die Frau von
S. S., die in der Schweiz ihre Aussagen über Z. übersetzt habe, an Z.
weitergeleitet worden, geltend gemacht werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin den telefonischen Bedrohungen
durch Z. aber auch mit einem einfachen Wechsel der Telefonnummer
hätte entziehen können,
dass sie sich ferner allfälligen Nachstellungen an ihrem Wohnort
B._______ in Anbetracht der geltenden Niederlassungsfreiheit durch
einen Wohnortwechsel innerhalb der kroatisch-bosnischen Föderation
ohne weite-res hätte entziehen können,
dass vor diesem Hintergrund eine Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,
dass überdies das gesamte Verhalten als auch die Einwendungen der
Beschwerdeführerin Zweifel an der Tatsächlichkeit der geltend ge-
machten Nachstellungen durch Z. aufkommen lassen,
dass zunächst nicht nachvollziehbar ist, weshalb der mit dem Ehe-
mann der Beschwerdeführerin verwandte S. S. die von der Beschwer-
deführerin behaupteten Aussagen gegenüber Z. gemacht haben soll,
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dass die Beschwerdeführerin weiter lediglich vermutet und durch
nichts zu belegen vermag, dass die angebliche Bombe in der Garage
durch Z. deponiert worden sein soll,
dass im eingereichten „Auszug aus dem Register für tägliche
Ereignisse des Polizeipostens C._______“ vom 15. August 2007 die
Urheberschaft nicht erwähnt wird,
dass auch wenig glaubhaft erscheint, dass Z. sie seit ihrer Rückkehr
verfolge, sie aber nie aufgesucht und am 15. April 2007 eine Bombe in
ihrer Garage installiert habe, um sie zu töten,
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerde-
führerin erst beim angeblichen Vorfinden einer Bombe und nicht be-
reits früher an die Polizei gewandt habe,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar ist, dass
die Beschwerdeführerin zwar einerseits die Polizei verständigt haben
will (vgl. vorgenannten Auszug), es aber andererseits in Anbetracht
ihres angeblich konkreten Verdachts, dennoch unterlassen habe,
gegen Z. Strafanzeige einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem blossen Wiederho-
len ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert
darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Heimatland fach-
gerecht behandeln lassen kann (vgl. dazu auch die weiterhin
zutreffenden Ausführungen der ARK im Urteil vom 18. Februar 2004),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Gefähr-
dung in ihrem Heimatland darzutun,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG nicht gegeben ist und
auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar.t 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]),
dass indes aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Beilage: Schreiben Polizeichef vom 15.
August 2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die EDA Vertretung in Sarajevo, c/o Kuriersektion, 3003 Bern (mit
der Bitte der Beschwerdeführerin das Originalurteil, Schreiben
Polizeichef vom 15. August 2007 gegen Unterzeichnung der
beiliegenden Empfangsbestätigung auszuhändigen)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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