B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5689/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), alle Syrien,
Beschwerdeführende 1,
E._______, geboren (…), und ihre Kinder F._______,
geboren (…), und G._______, geboren (…), alle Syrien,
Beschwerdeführende 2,
alle vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM
vom 1. September 2014 / (…).
E-5689/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der syrische Staatsangehörige H._______, anerkannter Flüchtling in
der Schweiz und im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B, stellte am
15. Oktober 2013 beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung
für diverse Familienangehörige, unter anderem auch für seine Schwester
B._______, deren Ehemann A._______ und ihre beiden Kinder (Beschwer-
deführende 1).
A.b Das damalige BFM (seit 2015: SEM) teilte H._______ mit Schreiben
vom 15. November 2013 mit, gemäss seiner Weisung vom 4. September
2013 bestehe für nahe syrische Familienangehörige (namentlich Eltern
und Geschwister) von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Syrern die
Möglichkeit einer erleichterten Erteilung von Besuchervisa. Im Weiteren
wies ihn das BFM darauf hin, dass entsprechende Visumsanträge bei einer
der zuständigen Schweizer Auslandvertretungen in Ankara, Beirut oder
Amman einzureichen seien, welche dann die Visumserteilung gemäss der
vorerwähnten Weisung prüfen werde.
A.c Mit Schreiben vom 20. März 2014 an das Schweizerische Generalkon-
sulat in Istanbul (in der Folge: Generalkonsulat) lud H._______ die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz ein. Er führte darin aus, er habe
im November 2013 telefonisch einen Termin mit dem TLScontact Center ver-
einbart, aber keine Bestätigung erhalten. Auf Nachfrage sei er gebeten
worden, sich erneut zu registrieren. Nun sei den Beschwerdeführenden ein
Termin erteilt worden, worauf sie am 21. März 2014 beim Generalkonsulat
Schengen-Visa aus humanitären Gründen eingereicht haben.
A.d Das Generalkonsulat verweigerte mit Verfügungen vom 26. März 2014
die Ausstellung der beantragten Visa. Die vorgelegten Informationen über
den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht glaubhaft, und die Absicht der Beschwerdeführenden, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können. Die Weisung des BFM vom 4. September
2013 komme nicht mehr zur Anwendung.
B.
B.a Mit einer undatierten und einer vom 17. April 2014 datierenden Ein-
gabe (Eingang beim BFM am 8. bzw. 22. April 2014) erhob H._______ ge-
gen die ablehnenden Visumsentscheide betreffend die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 Einsprache beim BFM und ersuchte um Neubeurteilung und
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Ermächtigung (recte: Gutheissung) der Visumsanträge. Der Termin beim
Generalkonsulat sei zwar erst am 12. Februar 2014 vereinbart worden und
die Beschwerdeführenden würden offiziell nicht mehr unter die Weisung
vom 4. September 2013 fallen. Er habe sich aber bereits im Oktober 2013
beim BFM gemeldet. Die Beschwerdeführenden 2 seien damals wegen ei-
nes Fehlers des Übersetzers nicht genannt worden. Nach der Antwort des
BFM vom 15. November 2013 habe er versucht, via das TLScontact Center
Termine für seine Angehörigen zu erhalten, was in Bezug auf seine Mutter
und einige Geschwister gelungen sei. Für die anderen Personen habe er
dagegen erst im Februar 2014 einen Termin vereinbaren können. Im Wei-
teren wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer
Einreisebewilligung bei ihm wohnen könnten und die subsidiäre Kostenga-
rantie vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) übernommen werde.
B.b Das BFM teilte H._______ am 8. Juli 2014 mit, es beabsichtige, die
Einsprache abzuweisen, da sich seine Gäste in der Türkei, mithin in einem
Land, in welchem sie nicht verfolgt oder akut bedroht seien, befinden wür-
den, und gab ihm Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine
Stellungnahme ist gemäss den vorinstanzlichen Akten nicht erfolgt.
B.c Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 3. September
2014 – wies das BFM die Einsprache ab.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen diesen Entscheid mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragten in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen ein Einreisevisum zu erteilen
und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter sei ihnen als amt-
licher Rechtsbeistand zuzuordnen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine von der Beschwerdeführe-
rin B._______ bei der türkischen Polizei deponierte Vermisstenanzeige
vom (…) betreffend ihren Ehemann, den Beschwerdeführer A._______,
zusammen mit einem polizeilichen Aussageprotokoll vom (…) ein.
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D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 16. Oktober 2014 auf, innert Frist den Zeitpunkt zu belegen,
in welchem sie mit der Firma TLScontact Kontakt aufgenommen hatten,
und eine Kopie der in der Beschwerde erwähnten "Stellungnahme vom
15.7.2014", welche sich nicht in den vorinstanzlichen Akten finde, einzu-
reichen.
Am 31. Oktober 2014 gaben sie eine Bestätigungsmail der TLScontact
vom 15. November 2013 und am 4. November 2014 Anwaltsvollmachten
im Original zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführenden hätten die in der Beschwerde erwähnte Stel-
lungnahme von H._______ vom 15. Juli 2014 trotz gerichtlicher Aufforde-
rung nicht nachgereicht, und ersuchte die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Möglichkeit der Wiedererwägung ihrer Verfügung zur Einreichung einer
Vernehmlassung auf.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2014 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest, deklarierte seine schriftliche Mittei-
lung vom 15. November 2013 als blosse Auskunft über die Vorgehens-
weise, nicht aber als – ohnehin nicht mögliche – Entgegennahme eines
Visumsgesuchs und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Dezember 2014 eine Replik ein
und ersuchten unter Berufung darauf, dass sie das Gesuch aus Unwissen-
heit beim BFM eingereicht hätten und es von diesem an die zuständige
Stelle hätte weitergeleitet werden müssen, um Gutheissung der Be-
schwerde. Der Eingabe wurde die Kostennote ihres Rechtsvertreters bei-
gelegt.
H.
Am 21. August 2015 ersuchten sie um einen baldigen Entscheid und teilten
mit, sie seien wegen fehlender Unterkunft und Angriffen von türkischen Na-
tionalisten wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo indes ihre Situation pre-
kär sei.
E-5689/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im Ausländer-
gesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
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den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April
2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182
vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
3.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 und erfüllen als solche die Voraussetzungen für die Erteilung
eines einheitlichen Schengen-Visums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem
Einspracheentscheid vom 1. September 2014 zutreffend festgehalten,
dass für die Beschwerdeführenden angesichts der aktuellen schwierigen
Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert
erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengen-Visa ge-
stützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verwei-
gern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie
werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
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4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Abspra-
che mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten die 'Weisung humanitäres Visum' erlassen, welche am 25. Februar
2014 überarbeitet wurde.
Gemäss dieser Weisung kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt
werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offen-
sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Per-
son bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1).
4.3 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die 'Weisung Syrien', um eine erleichterte Visaer-
teilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für
ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
neben der 'Weisung humanitäres Visum' zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE 2015/5 E. 4.2 m.w.H.).
Hinsichtlich des Adressatenkreises der 'Weisung Syrien' legte das BFM
fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und ab-
steigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren
Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B-
oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden seien, handeln
müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland
müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in
einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach
dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder
gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthalts-
bewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
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gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
4.4 Am 29. November 2013 hob das SEM die 'Weisung Syrien' durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: 'Weisung Aufhe-
bung') mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visumsanträge wieder nach den ordentlichen
Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib
und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt
auf die 'Weisung humanitäres Visum' bewilligt werden.
4.5 Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem
29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visums-
gesuch eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der 'Weisung Syri-
en' vom 4. September 2013 und gemäss den Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der prä-
zisierten Weisung vom 4. September 2013, namentlich dürfe im Drittstaat
kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität
beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Auf-
hebung Ziff. 2).
5.
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, sie hätten ihre Vi-
sumsgesuche innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der 'Weisung Sy-
rien' zwischen dem 4. September 2013 und dem 29. November 2013 ge-
stellt, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diese nach Mas-
sgabe der 'Weisung Syrien' und nicht – wie vorliegend – nach den stren-
geren Kriterien des Schengen-Visums beziehungsweise des humanitären
Visums zu beurteilen.
5.1 In diesem Zusammenhang machen sie geltend, sie hätten bereits mit-
tels der vom Gastgeber an das BFM adressierten Eingabe vom 15. Okto-
ber 2013 ein rechtsgenügliches Visumsgesuch gestellt. Die Vorinstanz sei
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG ("Die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde") von
Amtes wegen verpflichtet gewesen, jene Eingabe an die zuständige Be-
hörde, also eine Schweizer Auslandvertretung, weiterzuleiten, was sie
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auch getan habe. Als Datum der Gesuchseinreichung gelte daher der
15. Oktober 2013.
5.1.1 Vorweg ist anzumerken, dass gemäss den Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 1
und 13 Abs. 2 des Schengener Visakodex die visumspflichtigen Gesuch-
steller ihren Visumantrag persönlich, also in eigener Person, bei einem
Konsulat stellen müssen. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen in der
'Weisung Aufhebung' vom 29. November 2013 sahen in Ziff. 1 aufgrund der
aussergewöhnlichen Situation der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge im
Sinne einer Erleichterung zwar die Möglichkeit vor, per E-Mail eine Termin-
absprache bei einer Auslandvertretung zu vereinbaren, um auf diese Weise
zu gewährleisten, dass sämtliche dergestalt bis am 29. November 2013
getätigten – zahlreichen – Visumsgesuche von den Schweizer Auslandver-
tretungen auch nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013
noch berücksichtigt beziehungsweise bearbeitet werden. Die 'Weisung
Aufhebung' enthält indessen keinen Hinweis darauf, dass auch andere
Personen, beispielsweise die Gastgeber, das Recht hätten, anstelle der
Begünstigten entsprechende Terminabsprachen abzuwickeln. Mithin war
der Gastgeber H._______ gar nicht legitimiert, mittels einer an das BFM
adressierten schriftlichen Eingabe für die Begünstigten ein entsprechendes
Visumsgesuch in rechtsgültiger Weise zu stellen, da ihm keine Parteistel-
lung zukam, weshalb der Rechtsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht
zur Anwendung gelangen kann.
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Parteifähigkeit des Gastgebers bejaht
würde, könnte der Rechtsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 VwVG keine Anwen-
dung finden: Der Gastgeber H._______ hielt in seiner Eingabe vom 15. Ok-
tober 2013 in Ziff. 3 hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 fest, er wisse
nicht, was mit ihnen geschehen sei; die Beschwerdeführenden 2 werden
nicht erwähnt. Die Familienmitglieder hielten sich gemäss H._______ da-
mals im Irak auf. Es wäre mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit ihres Auf-
enthaltsortes der zuständigen Schweizer Vertretung zum Vornherein nicht
möglich gewesen, die Eingabe einfach an eine diplomatische Vertretung
weiterzuleiten. Zudem war die Schweizer Botschaft in Damaskus, die auch
die Schweizer Interessen im Irak vertreten hatte, im Februar 2012 ge-
schlossen worden. Die Schweizer Botschaft in Beirut, welche diejenige in
Damaskus ersetzte, ist demgegenüber weder für Syrien noch den Irak ak-
kreditiert, weshalb sie keine konsularischen Aufgaben für jene beiden Län-
der übernehmen kann (vgl. auch die Antwort des Bundesrates vom 7. Juni
2013 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 13.1019 "Ein Jahr nach der
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Schliessung der Schweizer Vertretung in Damaskus"). Selbst wenn auf-
grund der allgemeinen Formulierung im Gesuch, "die Familie" lebe zurzeit
im Irak, davon ausgegangen würde, dies habe sich auch auf die Beschwer-
deführenden 1 bezogen, wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewe-
sen, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, in welches Land sie sich
begeben wollten, um einen Visumantrag zu stellen. Nach dem Gesagten
oblag es ihnen, eine Terminabsprache bei einer Schweizer Auslandvertre-
tung zu initiieren.
5.1.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Eingabe vom
15. Oktober 2013 nicht geeignet ist, einen Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf Behandlung ihrer Visumsgesuche nach den Regeln der Wei-
sung Syrien vom 4. September 2013 zu begründen.
5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden innerhalb der
Geltungsdauer der 'Weisung Syrien' vom 4. September 2013 eine Termin-
absprache mit einer Schweizer Auslandvertretung vereinbart haben.
5.2.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 1. September 2014 in die-
sem Zusammenhang aus, die Ausnahmeregelung für syrische Familienan-
gehörige im Sinne der 'Weisung Syrien' vom 4. September 2013 komme
nicht zur Anwendung, da die Visumanträge nach deren Aufhebung einge-
reicht worden seien. Gemäss den Unterlagen sei unbestritten, dass die Be-
schwerdeführenden am 12. Februar 2014 beim für die Entgegennahme
von Visa zuständigen Dienstleistungserbringer einen Termin für die Ge-
suchseinreichung vereinbart hätten. Folglich sei die Terminvereinbarung zu
einem späteren Zeitpunkt als dem genannten Stichdatum erfolgt. In ihrer
Einsprache hätten die Beschwerdeführenden (beziehungsweise deren
Gastgeber H._______ in der Schweiz) geltend gemacht, das BFM bereits
am 15. Oktober 2013 um eine Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht
zu haben. Das BFM habe sie dann in seiner Antwort vom 15. November
2013 an die zuständige schweizerische Vertretung in Istanbul (recte: An-
kara, Beirut oder Amman) verwiesen, worauf sie versucht hätten, mit dem
Dienstleistungserbringer Kontakt aufzunehmen. Die Terminvereinbarung
sei dann erst im Februar 2014 zustande gekommen. Die Anträge für Visa
für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, worunter
auch die Visa unter der Ausnahmeregelung für syrische Staatsangehörige
fallen würden, müssten zwingend von den Gesuchstellern persönlich bei
der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden.
Es sei nicht möglich (gewesen), ein Visumsgesuch beim BFM einzureichen
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oder sich für die Gesucheinreichung beim BFM anzumelden. Entspre-
chend habe das BFM die Beschwerdeführenden in seiner Antwort (vom
15. November 2013) an die zuständige Stelle verwiesen. Die anschlies-
sende Einreichung eines Gesuchs beziehungsweise die Vereinbarung ei-
nes Termins zur Gesucheinreichung habe alsdann in der Verantwortung
der Beschwerdeführenden gelegen. Diese würden somit die Voraussetzun-
gen für die Visumserteilung nicht erfüllen, weshalb die Vertretung die Aus-
stellung der Visa zu Recht verweigert habe.
5.2.2 In der Eingabe vom 31. Oktober 2014 führte der Rechtsvertreter aus,
H._______ habe am 15. November 2013 die Registration auf der Website
der TLScontact unter Angabe der E-Mail-Adresse seiner Ehefrau
I._______ vorgenommen und eine Bestätigungsmail der TLScontact erhal-
ten. Mit der ihm zugeteilten Referenznummer habe er sich dann auf der
Website der TLScontact eingeloggt und einen Termin für die Beschwerde-
führenden und seine anderen Familienmitglieder beantragt. Als er von der
TLScontact nichts gehört habe, habe er diese im Februar 2014 erneut kon-
taktiert und erst dann einen Termin erhalten.
In der Replik vom 28. Dezember 2014 brachte er vor, die Bestätigungsmail
belege, dass das Gesuch vor Aufhebung der 'Weisung Syrien' eingereicht
worden sei, und dass diese folglich zur Anwendung komme.
5.2.3 Das elektronische Anmeldeverfahren über die Schnittstelle TLS-
contact verläuft folgendermassen: Zu Beginn des Anmeldungsprozesses
muss bei einer Schweizer Auslandvertretung im Online Tool der Account
kreiert werden. Zu diesem Zweck müssen die E-Mail-Adresse sowie ein
Passwort angegeben werden. Nach diesem Vorgang erhält die gesuchstel-
lende Person von TLScontact per E-Mail eine Registrierungsbestätigung
mit der Aufforderung, den Account zu aktivieren. Dazu muss sich die ge-
suchstellende Person mit dem soeben kreierten Passwort einloggen und
die Registrierung der erforderlichen Daten vornehmen (Personendaten,
Passdaten, Reisedaten, Wohnland, Geburtsland, Geburtsort, gegenwär-
tige Nationalität, Geschlecht, Typ Reisedokument, Beruf, etc.). Nach Be-
endigung dieses Vorgangs erscheint auf dem Bildschirm die Aufforderung,
das Call-Center zwecks Vereinbarung eines Termins anzurufen (vgl. Urteil
des BVGer D-6408/2014 vom 16. Oktober 2015, E. 5.10.1 f.).
Der Anmeldungsprozess gliedert sich demnach in drei Verfahrensschritte:
die Erstellung des Accounts, dessen Aktivierung mittels Datentransfer und
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die abschliessende telefonische Vereinbarung eines Termins bei der be-
treffenden schweizerischen Auslandsvertretung.
5.2.4 Wie den Akten zu entnehmen ist, erfolgte am 15. November 2013
eine Registrierungsbestätigung durch das TLScontact Center für die E-
Mail-Adresse "(...)" von I._______, der Ehefrau des Gastgebers
H._______. Die blosse Registrierung des Accounts vermag indessen allein
schon deswegen keinen fristwahrender Erstkontakt mit einer Schweizer
Auslandvertretung zu begründen, als durch diesen Vorgang noch gar keine
Spezifizierung der Personen erfolgt ist, welche in den Genuss eines Vi-
sumsgesuchs gelangen sollen. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis in
der Registrierungsbestätigung, wonach der Account nach Ablauf von 15
Tagen automatisch gelöscht werde, falls er innert dieser Zeit nicht aktiviert
werde (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8, eingereicht am 31. Oktober
2014). Somit könnte frühestens im Zeitpunkt des eigentlichen Datentrans-
fers von einer fristwahrenden Handlung der gesuchstellenden Personen
gesprochen werden. Dass im vorliegenden Fall eine Aktivierung des Ac-
counts unter der E-Mail-Adresse von I._______ mit Datentransfer stattge-
funden hätte, ist den Akten indessen nicht zu entnehmen. Gemäss einem
undatierten Schreiben des Gastgebers habe er mit dem genannten Ac-
count keine Termine vereinbaren können und habe daher einen zweiten
Account mit der E-Mail-Adresse (...) erstellt. Für seine Mutter und vier sei-
ner Geschwister habe er darauf am 3. Dezember 2013 einen Termin ver-
einbaren können, und sie hätten Visa erhalten (vgl. SEM-Akte 1 Bl. 001).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Terminvereinbarung für seine Mutter
und vier der Geschwister tatsächlich am 3. Dezember 2013 mit dem zwei-
ten, auf die E-Mail-Adresse (...) lautenden Account vorgenommen wurde.
Dass für diese Terminvereinbarung ein neuer Account erstellt werden
musste, lässt darauf schliessen, der am 15. November 2013 via die E-
Mailadresse von I._______ kreierte Account sei zufolge Nichtgebrauchs
automatisch gelöscht worden. Die Behauptung in der Eingabe vom 31. Ok-
tober 2014, H._______ habe sich nach Erstellen des (ersten) Accounts un-
ter Angabe der E-Mail-Adresse seiner Frau auf der Website der TLScontact
eingeloggt und für die Beschwerdeführenden einen Termin beantragt, kann
daher nicht geglaubt werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszu-
gehen, die Daten der Beschwerdeführenden seien tatsächlich vor der Auf-
hebung der 'Weisung Syrien' registriert worden.
Gleichzeitig scheint damit auch festzustehen, dass die im Januar 2014 ge-
stützt auf die 'Weisung Syrien' erfolgte Einreisebewilligung für die Mutter
des Gastgebers, J._______, sowie deren vier Kinder K._______,
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L._______, M._______ und N._______ letztlich auf reiner Kulanz des BFM
beruhte, erfolgte der Datentransfer für diese Personen doch am 3. Dezem-
ber 2013, also nach Aufhebung der 'Weisung Syrien' am 29. November
2013.
5.2.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie vor Aufhe-
bung der 'Weisung Syrien' am 29. November 2013 Visumsgesuche bei ei-
ner Schweizer Auslandvertretung gestellt haben.
6.
Dessen ungeachtet gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf
seine Kognition (Angemessenheitskontrolle; siehe E. 2 vorstehend) sowie
unter Berücksichtigung des Aspekts der Einzelfallgerechtigkeit wie auch
der Einzigartigkeit des vorliegenden Falls zum Schluss, dass die von den
Beschwerdeführenden 1 faktisch erst im Verlaufe des Jahres 2014 gestell-
ten Visumsgesuche ausnahmsweise trotzdem nach Massgabe der 'Wei-
sung Syrien' vom 4. September 2013 zu behandeln sind.
6.1 Bei der 'Weisung Aufhebung' vom 29. November 2013 handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche keine eigentli-
che Rechtsquelle darstellt und demnach als solche für das Gericht nicht
bindend ist (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.3, Urteile des BVGer E-4938/2014 vom
17. Februar 2015 E. 6.7 f. und D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E.
3.4.3). Solche Verwaltungsverordnungen sind nicht Rechtsnormen, son-
dern Verwaltungsvorschriften, welche dazu dienen, dass sich die Verwal-
tung bei der Ausübung der Ermessensspielräume von sachlichen Ge-
sichtspunkten leiten lässt und so eine möglichst rechtsgleiche und willkür-
freie Verwaltungstätigkeit gewährleistet ist. Mit der in der Aufhebungswei-
sung enthaltenen Regelung über die intertemporale Anwendung der bishe-
rigen Syrien-Weisung wurde dementsprechend bezweckt, dass Angehö-
rige von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Syrern, welche gemäss
der bis anhin geltenden Ausnahmereglung rechtzeitig ein Visumsgesuch
eingereicht hatten, unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben
sowie des Gleichbehandlungsgebotes weiterhin, auch nach deren Aufhe-
bung, von dieser Ausnahmeregelung profitieren dürfen.
Die Frage ist, was als "rechtzeitige" Gesuchseinreichung zu gelten hat.
Dass die Aufhebungsweisung den Zeitpunkt der Terminvereinbarung nach
den in E. 5 dargelegten Modalitäten als massgeblich bezeichnet, erscheint
grundsätzlich als sachgerecht. In aller Regel dürfte somit die Einhaltung
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dieser "Deadline" ausschlaggebend sein. Indessen ist nach Gesagtem zu
beachten, dass Fälle denkbar sind, in welchen der Termin zwar nicht ein-
gehalten ist, jedoch aufgrund anderer gewichtiger Faktoren ersichtlich ist,
dass die Betroffenen in guten Treuen nach bisheriger Rechtslage Disposi-
tionen getroffen haben, welche es nach den Grundsätzen des Vertrauens-
schutzes und der rechtsgleichen Behandlung geboten erscheinen lassen,
die Betroffenen im Sinne einer Ausnahme ebenfalls intertemporalrechtlich
der Anwendung der bisherigen Syrien-Weisung zu unterstellen. Derartige
Ausnahmefälle sind nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch gewichtige Gründe, welche es als an-
gemessen erscheinen lassen, die Beschwerdeführenden 1 nach den Kri-
terien der vormaligen Syrien-Weisung zu behandeln.
6.2 Das BFM hat sich rund einen Monat Zeit gelassen, um die Eingabe
vom 15. Oktober 2013 zu beantworten. Damit wägte sich der Gastgeber
einen Monat lang im irrigen Glauben, für die in seiner damaligen Eingabe
unter Ziff. 3 aufgeführten Familienangehörigen (die Beschwerdeführenden
1) in rechtsgültiger Weise die Grundlage für deren mögliche Einreise in die
Schweiz erwirkt zu haben. Wäre er hingegen vom BFM zügiger über die
regelkonforme Initiierung des Visumverfahrens orientiert worden, hätte er
wohl noch innerhalb der Geltungsdauer der 'Weisung Syrien' einen Daten-
transfer beziehungsweise eine telefonische Terminreservation für diese
Beschwerdeführenden durchführen können. Ihnen beziehungsweise deren
Gastgeber in der Schweiz verblieb im Zeitpunkt der Mitteilung des BFM
vom 15. November 2013 nur noch ein Zeitfenster von zwei Wochen, um
ihre Visagesuche regelkonform bei einer Schweizer Auslandsvertretung zu
deponieren, bevor die 'Weisung Syrien' am 29. November 2013 ausser
Kraft gesetzt wurde. Dies stellt – das Wissen des Gastgebers über die neue
'Weisung Aufhebung' mal vorausgesetzt – angesichts seiner anzunehmen-
den Schwierigkeiten, seine auf der Flucht befindlichen Familienangehöri-
gen ausfindig zu machen und zu kontaktieren, des für letztere möglicher-
weise erschwerten Zugangs zu gängigen Kommunikationsmitteln (Internet,
Telefon), der Mehrstufigkeit des Anmeldeverfahrens und der nicht unbedingt
einfachen Frage, welche Botschaft zweckmässigerweise avisiert werden
müsse, eine kurze Reaktionszeit dar.
6.3 Wenngleich das Verhalten der Vorinstanz, das Antwortschreiben erst
kurz vor Aufhebung der Weisung zu verschicken, nicht per se als treuwidrig
erscheint, zumal die bevorstehende Aufhebung der Weisung in jenem Zeit-
punkt womöglich nicht bekannt war, durfte der Gastgeber seinerseits unter
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den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben damit rechnen, umge-
hend und rechtzeitig über das korrekte Vorgehen zur Einreichung der Vi-
sumsgesuche orientiert zu werden. Es würde somit dem Grundsatz von
Treu und Glauben widersprechen, die Beschwerdeführenden 1 von der An-
wendung der 'Weisung Syrien' auszuschliessen.
6.4 Schliesslich erscheint es auch im Hinblick auf die aus "Kulanz" (vgl.
E. 5.2.4 in fine) erfolgte Einreisebewilligung für J._______ und deren vier
Kinder angemessen, die Beschwerdeführenden 1 gleich zu behandeln, da
kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb nicht auch diese, bei gleicher
Ausgangslage, in den Genuss dieser Kulanz kommen sollten.
6.5 Diese Überlegungen führen das Gericht zum Schluss, dass die Gesu-
che der Beschwerdeführenden 1 um Erteilung eines Besuchervisums für
die Schweiz nach Massgabe der 'Weisung Syrien' vom 4. September 2013
zu prüfen sind.
7.
Anders verhält es sich dagegen mit den von den Beschwerdeführenden 2
im März 2014 gestellten Visumsgesuchen.
7.1 In der Beschwerde wurde ohne Präzisierung behauptet, zu den Perso-
nen, welche der Gastgeber H._______ in die Schweiz habe einladen wol-
len, hätten auch die Beschwerdeführenden 2 (seine Stiefmutter und zwei
Halbgeschwister) gehört; er habe am 15. Oktober 2013 beim BFM ein
schriftliches Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Im Schreiben
des Gastgebers an das BFM vom 15. Oktober 2013 wurden die Beschwer-
deführenden 2 jedoch nicht erwähnt: In der Auflistung der neun Personen
und Personengruppen, welchen der Gastgeber die Einreise in die Schweiz
ermöglichen wollte, finden sie weder die Namen der Stiefmutter und der
beiden Stiefgeschwister, noch werden sie in bestimmbarer Weise um-
schrieben (vgl. SEM-Akte 3 Bl. 010). Ihre Namen tauchten erstmals im
Schreiben des Gastgebers an das Schweizer Konsulat in Istanbul vom
20. März 2014 auf, zusammen mit denjenigen der Beschwerdeführenden
1 (vgl. SEM-Akte 6 Bl. 135). In der Einsprache vom 17. April 2014 führte
der Gastgeber aus, in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2013 habe er
alle seine Angehörigen genannt. Ein Übersetzer habe das Schreiben für
ihn gemacht, und dabei nicht alle genannten Personen aufgenommen, ob-
wohl die Namen der Beschwerdeführenden 2 im ursprünglichen Schreiben
enthalten gewesen seien (vgl. SEM-Akte 3 Bl. 011 f.). Weiter wurde ausge-
führt, da der Gastgeber die Beschwerdeführenden 1 bereits im Schreiben
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vom Oktober 2013 aufgeführt habe, werde erbeten, die Gesuche für diese
Personen gemäss den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 zu
prüfen. Im übernächsten Absatz wurde sodann vorgebracht, auch die Situ-
ation für die Beschwerdeführenden 2 sei sehr schwierig.
Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 2 im
Gesuch vom 15. Oktober 2013 nicht genannt wurden. Die Behauptung, ein
Übersetzer habe vergessen, ihre Namen aufzuführen, wurde nicht – na-
mentlich durch Einreichung des in Übersetzung gegebenen ursprünglichen
Schreibens des Gastgebers und eine Bestätigung des Übersetzers, dass
er mangelhaft übersetzt hat – nachgewiesen und entbehrt mithin jeglicher
Grundlage. Sie ist nicht nur nicht bewiesen, sondern wurde auch in keiner
Weise glaubhaft gemacht.
Die Prüfung ihrer Visumsgesuche nach Massgabe der 'Weisung Syrien'
vom 4. September 2013 kommt bezüglich der Beschwerdeführenden 2 da-
her nicht in Frage.
7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Erteilung eines Einreisevi-
sums aus humanitären Gründen für die Beschwerdeführenden 2 zu Recht
abgelehnt hat (zu den Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Vi-
sums vgl. vorstehend E. 4.1 f.).
7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass am Vorbringen, die Beschwerdefüh-
renden 2 würden sich zum heutigen Zeitpunkt wieder in Syrien befinden,
aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände grosse Zweifel bestehen.
Die Behauptung, sie seien nach Syrien zurückgekehrt, wurde in der Ein-
gabe vom 21. August 2015 nicht näher substantiiert. Insbesondere fehlen
nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbedin-
gungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel einge-
reicht. Überdies erscheint ihre Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der
dort herrschenden Bürgerkriegssituation trotz der vorgebrachten schwieri-
gen Situation in der Türkei nicht als plausibel. Unter diesen Umständen ist
vielmehr anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in
einem Drittstaat aufhalten.
7.2.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, de-
ren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt
und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass
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Teile der türkischen Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge rea-
giert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es
ist jedoch nicht davon auszugehen, die sich in der Türkei befindenden
Flüchtlinge beziehungsweise konkret die Beschwerdeführenden 2 seien an
Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel ge-
währleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätz-
lich vorhanden ist. Das Vorliegen einer medizinischen Notlage wird nicht
behauptet, und die Akten enthalten auch keine Hinweise auf eine solche.
Die Beschwerdeführenden 2 vermochten nicht darzulegen, sie seien in der
Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so
dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung
eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass
die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei
nicht mehr besteht.
7.2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
sind daher nicht erfüllt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten hinsichtlich der Be-
schwerdeführenden 1 aufzuheben und die Sache in Gutheissung des Kas-
sationsantrags im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Hin-
sichtlich der Beschwerdeführenden 2 ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre die Hälfte der
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 2 aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde hin-
sichtlich der Beschwerdeführenden 2 als aussichtslos zu qualifizieren. Die
diesbezüglichen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sind daher abzuweisen. Gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden indessen ausnahms-
weise keine Kosten erhoben.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Der in der Honorarnote
vom 28. Dezember 2014 ausgewiesene Aufwand von Fr. 2222.50 (inkl.
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Auslagen und Mehrwertsteueranteil) erscheint angemessen. Den Be-
schwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens eine Parteient-
schädigung von Fr. 1112.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Betreffend die Beschwerdeführenden 1 wird die Beschwerde gutgeheis-
sen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 1. September 2014 wird betreffend die Be-
schwerdeführenden 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an das SEM zurückgewiesen.
2.
Betreffend die Beschwerdeführenden 2 wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden sind.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1112.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das
Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub