B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5689/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
E-5689/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 17. Oktober 2014 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 31. Oktober 2014 befragte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten zur Person (BzP). Er führte aus, er sei eritreischer Staatsange-
höriger und in B._______, C._______, Eritrea, geboren. Dort habe er zu-
sammen mit seiner Mutter im Haus der Grosseltern gewohnt. Eine Schwes-
ter und sein Bruder würden ebenfalls noch in Eritrea leben. Die andere
Schwester lebe in D._______. Die Familie gehöre der christlichen Bewe-
gung der Pfingstgemeinde an. Aus diesem Grund sei sein Vater seit dem
Jahr 2005 in Haft. Die Schule habe er in der sechsten Klasse abgebrochen.
Beruflich sei er hauptsächlich als (...), nebenbei als (...) tätig gewesen.
Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er zudem in Äthiopien im (...) gear-
beitet.
A.b Am 23. Juni 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft
zu seinen Asylgründen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in
E._______, Äthiopien, geboren und habe dort die ersten sechs oder sieben
Jahre seines Lebens verbracht. Danach seien seine Familie und er nach
Eritrea zurückgekehrt und hätten in B._______ gelebt. Er habe Eritrea ver-
lassen, weil es dort keine Freiheit gebe. Die Schule habe er abbrechen
müssen, um seine Familie zu unterstützen, nachdem sein Vater wegen der
Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde im (…) 2006 inhaftiert worden sei. Die
Dorfbewohner hätten seine Familie schikaniert. Nachdem er 17 Jahre alt
geworden sei, habe er von den Behörden immer wieder Schreiben mit der
Aufforderung zum Einrücken in den Nationaldienst erhalten. Wenn Razzien
durchgeführt worden seien, habe er sich jeweils mit anderen in der Einöde
versteckt und in Höhlen geschlafen. Die Behörden hätten zwar davon ge-
wusst, aber da die Gegend bewaldet sei und sie fortlaufend ihren Schlaf-
platz gewechselt hätten, seien sie nicht entdeckt worden. Als er 18 Jahre
alt geworden sei, habe ein Verwandter von ihm, der auf der Verwaltung in
B._______ arbeite, ihm eine Identitätskarte ausstellen können. Dies sei nur
möglich gewesen, weil dieser Verwandte es so habe aussehen lassen, als
ob er – der Beschwerdeführer – den Nationaldienst bereits geleistet habe.
Die anderen Personen, die auf der Verwaltung arbeiten würden, hätten da-
von nichts gewusst. Deshalb habe er trotzdem weiterhin Aufgebote für den
Nationaldienst erhalten. Im Jahr 2010 hätten die Behörden seine Mutter für
zwei oder drei Monate inhaftiert, weil er sich nicht zum Dienst gemeldet
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habe. Gegen die Bezahlung von Geld sei sie freigelassen worden. Er habe
die Soldaten nie gesehen, die zu ihm nach Hause gekommen seien bezie-
hungsweise er habe die Behörden einmal zu Hause angetroffen, aber
durch die Hintertür entkommen können. Im (…) 2013 habe bei ihm zu
Hause eine Versammlung von Angehörigen der Pfingstgemeinde stattge-
funden. Die Polizei habe davon erfahren und eine Razzia durchgeführt.
Wer nicht habe fliehen können, sei festgenommen worden. Danach habe
er in Abständen von ein paar Tagen drei Schreiben der Polizei erhalten.
Seine Mutter habe diese Briefe entgegengenommen. Nach diesem Vorfall
habe er Eritrea schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dis-
positivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihm die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen
und er aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter seien die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläu-
fig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei der Rechtsvertreter
als amtliche Verbeiständung zuzulassen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
D.
Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 23. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Ass. jur. Christian
Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen
und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 erteilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
Der Beschwerdeführer stellte diese am 2. November 2016 dem Gericht zu.
G.
Ab dem 30. Juni 2017 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ge-
mäss Mitteilung (…) unbekannt. Die Gemeinde F._______ teilte am 20. Juli
2017 mit, der Beschwerdeführer sei wieder aufgetaucht und habe sich vor
Ort auf der Gemeinde gemeldet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koor-
dinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Sie habe sich ungenügend zur
vorgenommenen Praxisänderung geäussert und sich nicht mit deren An-
forderungen auseinandergesetzt.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen
Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereiste
Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Hei-
matstaat aufgezeigt. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen
Verfügung war möglich (vgl. zur Begründungspflicht auch BGE 136 I 184
E. 2.2.1). Sofern der Beschwerdeführer mit den Ausführungen respektive
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, begründet dies
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der ma-
teriellen Prüfung zu beurteilen. Die Rüge ist unbegründet. Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht folglich keine Veranlassung.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An-
lässlich der BzP habe er erklärt, in B._______, Eritrea geboren und bis zur
Ausreise nie im Ausland gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hin-
gegen ausgeführt, in E._______, Äthiopien, geboren zu sein. Damit habe
er die Schweizer Asylbehörden bewusst getäuscht. Seine Erklärung, er
habe Angst gehabt und sei unter Schock gestanden, sei nicht glaubhaft, da
er bei den meisten anderen Fragen ausführliche und präzise Angaben ge-
macht habe. Die Betrachtung des Protokolls der BzP erwecke nicht den
Eindruck, er sei in irgendeiner Form gehemmt gewesen. Insoweit entstün-
den erste begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Die bei der Anhörung vorgebrachte Begegnung mit den Soldaten habe er
anlässlich der BzP nicht erwähnt, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Darlegungen verstärke. Weiter erscheine es unglaubhaft, dass es
den Behörden über den langen Zeitraum von sieben Jahren nie gelungen
sein soll, den Beschwerdeführer persönlich anzutreffen beziehungsweise
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ihn für den Nationaldienst aufzubieten. Dies, obwohl die Behörden seinen
Wohnort gekannt hätten, oft unangekündigte Razzien durchgeführt hätten,
regelmässig bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein sollen und ihm regel-
mässig schriftliche Aufgebote zukommen lassen hätten. Die intensive Su-
che nach dem Beschwerdeführer erscheine auch dahingehend als fraglich,
da er im (…) 2006 erst (…) Jahre und somit noch nicht im wehrdienstfähi-
gen Alter gewesen sei. Darüber hinaus habe er kein einziges der zahlreich
erhaltenen schriftlichen Aufgebote eingereicht. Dass ein Verwandter, der
auf der Gemeinde arbeite, die Einberufungen des Beschwerdeführers
habe löschen beziehungsweise eine bereits erfolgte Leistung des Dienstes
vermerken und ihm eine Identitätskarte ausstellen können, sei ebenfalls
unglaubhaft. Eine solch einfache Möglichkeit, sich der Einberufung zu ent-
ziehen, sei wenig plausibel. Umso erstaunlicher sei, dass er weiterhin
schriftliche Aufforderungen der Verwaltung erhalten habe, wenn bei der
Verwaltung hätte vermerkt sein müssen, dass er bereits gedient habe.
Sodann sei nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde bis zur Ausreise nie in Konflikt mit den
Behörden geraten sei, obwohl er seit seiner Kindheit ein Anhänger dieser
christlichen Bewegung und sein Vater deswegen seit dem Jahr 2006 inhaf-
tiert sei. Die erwähnte Razzia sei unglaubhaft, da die Behörden nach der
Verhaftung des Vaters von der Zugehörigkeit der Familie zur Pfingstbewe-
gung gewusst haben müssen. Es überrasche daher, dass die Behörden die
Familie deshalb jahrelang nicht belangt und dann im (…) 2013 eine Razzia
durchgeführt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei dem
Beschwerdeführer, nachdem er sich durch die Flucht einer Verhaftung
habe entziehen können, innerhalb weniger Tage drei Briefe schicken sollte.
Der Beschwerdeführer habe auch keinen dieser Briefe vorlegen können.
Seine Mutter habe zudem keine Probleme mit der Polizei erhalten. Sie
habe diese Briefe sogar für den Beschwerdeführer in Empfang genommen.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Fluchtgründe fest und rügt damit sinngemäss, die Vor-
instanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, mithin Bun-
desrecht verletzt. Seine Vorbringen seien substantiiert ausgefallen und
wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Sein Geburtsort habe keinen di-
rekten Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und damit keinen Ein-
fluss auf sein Asylgesuch. Es liege insoweit keine bewusste Täuschung der
Vorinstanz vor. Zudem habe er die Soldaten tatsächlich nie zu Hause ge-
sehen. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er sei einmal zu Hause
gewesen, als die Soldaten vorbei gekommen seien. Dies sei wohl mit „die
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Soldaten hatten ihn angetroffen“ übersetzt worden. Es liege somit kein Wi-
derspruch vor. Ebenfalls glaubhaft sei, dass er sich während sieben Jahren
vor den Razzien habe versteckt halten können. Dass er bereits mit (…)
Jahren für den Nationaldienst aufgeboten wurde, liege daran, dass er zu
diesem Zeitpunkt die Schule abgebrochen hatte. Wenn er sich gestellt und
körperlich genügend robust gewesen wäre, hätte er auch in diesem Alter
eingezogen werden können. Sein Verwandter, der ihm die Identitätskarte
habe ausstellen können, habe lediglich auf einem Papier festgehalten,
dass er – der Beschwerdeführer – den Nationaldienst bereits geleistet
habe. Die Löschung habe keinen Eingang in eine Datenbank oder ein com-
putergeschütztes System gefunden. Schliesslich treffe es nicht zu, dass
seine Mutter bei der Razzia im Jahr 2013 keine Probleme bekommen habe.
Sie sei verhaftet, aber später wegen ihres Gesundheitszustandes wieder
freigelassen worden.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich,
nachgeschoben, unlogisch und damit insgesamt den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Mit der Vor-
instanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zunächst
festzuhalten, dass es für Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers durchaus relevant ist, ob er betreffend seinen Geburts-
ort unvereinbare Angaben gemacht hat. Vorliegend fällt dabei insbeson-
dere ins Gewicht, dass die jeweils genannten Geburtsorte in verschiede-
nen Ländern liegen und der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen
bei der Anhörung erst im Alter von sechs oder sieben Jahren nach Eritrea
kam. Insoweit bestehen gewisse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers. Sodann mag es zwar vorkommen, dass in
Eritrea bereits Minderjährige für den Nationaldienst einberufen werden. Die
Vorinstanz bezweifelte jedoch ganz generell, dass sich der Beschwerde-
führer sieben Jahre lang dem Aufgebot hat entziehen können. Diesem
Schluss ist zuzustimmen, sind doch die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinen Aufenthalten in der Einöde beziehungsweise dem Über-
nachten in Höhlen vage und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. SEM-Akten
A14/21 F161 ff.). Die pauschale Behauptung, die Löschung der Einberu-
fungen des Beschwerdeführers durch den Verwandten, der auf der Verwal-
tung in B._______ arbeite, sei in keinem System vermerkt worden, vermag
die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das Ausstellen der
Identitätskarte nicht zu plausibilisieren. Nicht nachvollziehbar sind zudem
die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Mutter des Be-
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schwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde festge-
nommen wurde. Anlässlich der Anhörung nannte der Beschwerdeführer die
Inhaftierung seiner Mutter sowie ihre Freilassung aufgrund ihres schlech-
ten gesundheitlichen Zustandes gegen die Bezahlung eines vereinbarten
Geldbetrages im Zusammenhang mit seinem Nichtbefolgen des National-
dienstaufgebotes (vgl. SEM-Akten A14/21 F67 ff. und F168). Eine weitere
Inhaftierung seiner Mutter erwähnte der Beschwerdeführer nicht, zumal er
angab, sie habe die an ihn gerichteten Briefe nach diesem Vorfall für ihn
entgegengenommen (vgl. SEM-Akten A14/21 F139). Auch der Erklärungs-
versuch betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Antreffen der Be-
hörden bei sich zu Hause vermag schliesslich nicht zu überzeugen. So
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, „einmal haben
wir uns gesehen“ und die Behörden hätten ihn ein einziges Mal „persönlich
zu Hause angetroffen“, wobei er durch die Hinterseite des Hauses habe
entkommen können (vgl. SEM-Akten A14/21 F88 und 92). Insgesamt ge-
lingt es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen, insbesondere mit
dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, in der Rechtsmitte-
leingabe nicht, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu
Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll. Eine Verletzung von Art. 7
AsylG liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asyl-
relevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen
würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Erit-
rea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die
illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könn-
ten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer be-
zahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen
müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das
wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rück-
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kehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeord-
nete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verwei-
gert noch sei er desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der
illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene Praxisände-
rung der Vorinstanz sei unzulässig. Sie habe die in BVGE 2010/54 aufge-
stellten Regeln missachtet. Die illegale Ausreise führe nach wie vor zur Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft.
7.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, sie habe im Nachgang
an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis überprüft.
Im Lichte der Informationslage Stand Juni 2016 sei sie zum Schluss ge-
kommen, dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf
die illegale Ausreise aus Eritrea stützen, die hohen gesetzlichen Anforde-
rungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der illegalen Ausreise eine differenzierte Betrachtungsweise er-
kennen lassen.
7.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die vorinstanzlichen Aus-
führungen in der Vernehmlassung würden der geforderten Vorgehens-
weise für eine Praxisänderung weiterhin nicht nachkommen. Er selbst habe
nachvollziehbar, lebhaft und mit vielen Details versehen glaubhaft ge-
macht, illegal ausgereist zu sein. Die Quellenlage, –sicherheit sowie –
dichte betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu Eritrea seien als un-
zureichend einzustufen. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungs-
gericht in neueren Urteilen die illegale Flucht aus Eritrea als Grund für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft anerkannt.
7.6 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
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der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen
Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt wor-
den. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die Country of Origin Informa-
tion Standards festgestellt.
7.7 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen. Insbesondere sind seine geltend gemachten
Fluchtgründe – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft zu betrachten,
insbesondere sind ihm auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile
durch seine vorgebrachte Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erwachsen.
Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine
flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5689/2016
Seite 12
9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint es möglich, dass
er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2–13.4).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits vorstehend er-
wähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der
Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne.
Beides hat das Gericht bejaht:
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
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10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-5689/2016
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allfällige Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
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Seite 15
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E.17.2).
12.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem,
dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O.
E. 6.2.3).
12.5 Vorliegend liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer
stammt aus B._______, C._______, wo er zusammen mit seiner Mutter im
Haus der Grosseltern gewohnt hat. Eine Schwester und sein Bruder leben
ebenfalls noch in Eritrea. In beruflicher Hinsicht hat er Erfahrung als (...),
(...) und (...). Zudem ist er jung und gesund. Es ist deshalb nicht anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5689/2016
Seite 16
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Ver-
fügung vom 23. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Ass. jur. Chris-
tian Hoffs als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Er weist in der Hono-
rarnote vom 2. November 2016 einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden
à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 132.50 (für Porto, Telefon und Fax eine
Pauschale von Fr. 20.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 112.50) auf. Der
geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf
sechs Stunden zu kürzen. Das Honorar ist zudem um die geltend ge-
machte einmalige Pauschale von Fr. 20.– zu reduzieren, da vom Gericht
nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht sodann bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist die Entschädigung somit auf
Fr. 1ꞌ012.50 (inkl. Dolmetscherkosten und ohne Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand
vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1ꞌ012.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef