B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5690/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
Mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
anfangs September 2012 verliess und auf dem Land- und Seeweg über
die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz einreiste, wo er am
16. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 10. Oktober 2012
sowie der direkten Bundesanhörung vom 25. Oktober 2012 zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, als Unter-
stützer der politischen Opposition drohe ihm in seiner Heimat Gefängnis-
haft,
dass er seit ca. fünf oder sechs Monaten für die Oppositionspartei von
Iwanischwili tätig sei und deren aktive Mitglieder durch die heutige Regie-
rung Sakaschwilis unterdrückt und verfolgt würden, wobei die Hälfte sei-
ner Parteikollegen bereits inhaftiert seien (vgl. A8 S.6; A15 S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden bis zum heutigen Tag keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und hierzu auch keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
einreichung seiner Identitätskarte glaubhaft gemacht habe,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
vage, widersprüchlich und realitätsfremd seien und der Beschwerdeführer
demnach, auch angesichts der aktuelll veränderten politischen Lage in
Georgien zu Gunsten seiner Partei, seine Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft darlegen konnte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwer-
de zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdefüh-
rer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Ab. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass ebenso die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den dies-
bezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass nämlich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung er-
weist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz ge-
reist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückge-
lassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE
2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht hat und über den Verbleib seines georgischen Passes zu Protokoll
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gab, dieser sei ihm in der Türkei samt Reisetasche gestohlen worden
(vgl. A8 S.5; A15 S. 3),
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festhielt, die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg im Zusammenhang mit sei-
nem Passverlust seien realitätsfremd und widersprüchlich,
dass namentlich die Angaben, wie der Beschwerdeführer angeblich ohne
Reisepapiere von der Türkei via Griechenland in einer Fähre nach Italien
gelangt sei (vgl. A15 S. 3ff.), unglaubhaft sind,
dass er sodann anlässlich der Erstbefragung angab, er besitze eine Iden-
titätskarte, die sich bei ihm zuhause in seiner Heimat befinden sollte (vgl.
A8 S. 5),
dass der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung diesbezüglich mit-
teilte, seine Familie in Tiflis habe die Identitätskarte bis heute nicht finden
können; sie liege irgendwo zuhause, man wisse allerdings nicht wo (vgl.
A15 S. 3),
dass diese Begründung nicht zu überzeugen vermag, zumal keinerlei Be-
lege oder Bestätigungen vorliegen, die dieses Vorbringen stützen könnten
und auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgetragen wird,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, der Be-
schwerdeführer – angesichts der Dringlichkeit und Wichtigkeit der Bei-
bringung von Identitätspapieren – zur Beschaffung seines Ausweises in
der Lage gewesen wäre,
dass auch das Gericht zum Schluss kommt, er habe zur Nichteinreichung
seiner Identitätspapiere keine entschuldbaren und überzeugenden Grün-
de vorgebracht,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei sei-
ner Rückkehr verhaftet, nach Durchsicht der Akten auch nach Meinung
des Gerichts zu vage, allgemein und auf eine Weise geschildert wurde,
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als ob ein Aussenstehender über die Situation berichten würde (vgl. A15
S. 7),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, durch Verwandte und El-
tern seiner bereits inhaftierten Parteikollegen habe er ca. 1 Woche oder
10 Tage vor seiner Ausreise erfahren, dass man ihn festnehmen wolle;
dass er indessen nicht näher beschreibt, wie ihm diese Nachricht vermit-
telt wurde oder ob ihm diesbezüglich eine polizeiliche Vorladung zuge-
stellt wurde (A15 S. 7f.),
dass er gemäss Protokollaussagen zur heutigen Situation seiner inhaftier-
ten Parteikollegen über keinerlei Informationen verfügt, obwohl er seit
seiner Ausreise bereits in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewe-
sen sei und sich insofern über seine Kollegen hätte erkundigen können
(vgl. A15 S.9),
dass die Vorinstanz ferner korrekt festhielt, durch den Wahlsieg der Op-
position in Georgien habe sich die Situation für den Beschwerdeführer in
seiner Heimat grundlegend verbessert, nachdem nun seine Partei im Ok-
tober 2012 die Regierungsmacht übernommen hat,
dass seine Fluchtvorbringen insgesamt realitätsfremd, widersprüchlich
und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde – aus-
ser der Wiederholung der Asylvorbringen – nichts entgegengesetzt wird,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn der Beschwerdefüh-
rer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe –
der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und Arbeitser-
fahrung – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
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von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen aus-
ländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzule-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: