B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5690/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2015 – eröffnet am 9. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass er ferner um Aussetzung seiner Überstellung nach Italien ersuchte,
bis die europäischen Staaten sich auf einen vernünftigen Verteilschlüssel
geeinigt haben werden,
dass er in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der als Sistierungsantrag zu verstehende Antrag auf Zuwarten, bis die
europäischen Staaten einen Verteilschlüssel für die Randstaaten der
Schengen-Gebiets gefunden haben, abzuweisen ist, da in einem Rechts-
verfahren jeweils aufgrund des geltenden Rechts zu entscheiden ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei
über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien gereist und von dort aus in
die Schweiz gelangt,
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dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht
jedoch daktyloskopiert worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die Frage, was
gegen seine Überstellung nach Italien spreche, so beantwortete, er habe
die Schweiz für sein Asylgesuch gewählt und glaube auch daran, hier seine
Rechte einfordern zu können,
dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, die Zustände in Italien seien für
Flüchtlinge menschenunwürdig,
dass er nach seiner Flucht völlig erschöpft sei und nur noch den Wunsch
habe, an einem sicheren Ort ein Leben in Frieden zu führen,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Italien wie vielen seiner Landsleute ein
Leben in absoluter Not drohe, ohne Unterkunft und Einkommen,
dass er kein Vertrauen darauf habe, in Italien ein faires Asylverfahren zu
bekommen,
dass er seit einem Arbeitsunfall in Eritrea unter Augenproblemen leide, die
zu Schmerzen, starker Blendempfindlichkeit und teilweisem Ausfall des Au-
genlichts auf dem linken Auge führe, und er daran zweifle, dass er in Italien
Zugang zu medizinischer Versorgung erhalte,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
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dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internatio-
nalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen
Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an Italien zu überstellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer keine Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts anruft, die ihm einen Anspruch auf einen Selbsteintritt der
Schweiz verschaffen könnte,
dass aus seinen Vorbringen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen
sind, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien eine gegen Art. 3 EMRK
verstossende Behandlung drohen würde,
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dass der EGMR im Urteil Tarakhel davon ausging, dass eine signifikante
Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine Unterkunft
finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigenden Unter-
kunft unterkommen würden (EGMR, Urteil Tarakhel gegen Schweiz,
a.a.O., § 115),
dass der EGMR im gleichen Urteil die besondere Verletzlichkeit von asyl-
suchenden Personen hervorhob und namentlich auf die "äusserste Verletz-
lichkeit" von Kindern abstellte (a.o.O., § 118 f.),
dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3
EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Ge-
sundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland
gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Ja-
nuar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine
bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und un-
menschlich zu bezeichnen ist,
dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann, wie es der Beschwerde-
führer ist, weit weniger verletzlich und schutzbedürftig ist als (kleine) Kinder,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte unter einer nicht
konformen Unterbringung in Italien weniger zu leiden als kleine Kinder,
dass vom Beschwerdeführer als alleinstehendem Mann auch eher erwartet
werden kann, er könne sich in Italien auch unter schwierigen wirtschaftli-
chen Bedingungen durchbringen,
dass deshalb nicht anzunehmen ist, er gerate bei einer Überstellung nach
Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation, die einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen würde,
dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leiden nicht so gra-
vierend erscheinen, dass sich daraus nach seiner Überstellung nach Italien
eine Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK ergeben könnte, zumal er keine
ärztliches Zeugnis einreicht, in der Befragung zur Person angab, er sei ge-
sund, und schliesslich grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, Ita-
lien lasse asylsuchenden Personen eine angemessene medizinische Be-
treuung zukommen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Fall des Beschwerdeführers das Refoulement-Verbot
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missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das kumulativ mit der
Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person vorausgesetzte Erforder-
nis intakter Prozesschancen, wie aus den vorangegangenen Erwägungen
hervorgeht, nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: