B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5690/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli
2014 im Alter von (…) Jahren und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen
und Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person be-
fragt und am 13. Juli 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu
ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______
(Zoba C._______, Subzoba D._______), wo sie geboren sei und bis zu
ihrer Ausreise gelebt habe. Im Jahre 2012 sei ihr Vater nach einem einmo-
natigen Urlaub aus dem Nationaldienst nicht mehr in seine Einheit zurück-
gekehrt und werde seither von den eritreischen Behörden gesucht. Auch
die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Weil er nicht mehr aufgetaucht
sei, hätten die Behörden kurze Zeit später an seiner Stelle den (...) der
Beschwerdeführerin mitgenommen. Diesem sei es nach einer Woche ge-
lungen, zu fliehen. Hier in der Schweiz habe sie ihn über soziale Medien
kontaktieren und erfahren können, dass er sich im Flüchtlingscamp
E._______ in F._______ befinde. Während zwei Jahren seien wiederholt
Leute von der Verwaltung zu Hause aufgetaucht und hätten sich nach dem
Verbleib des Vaters sowie des (...) erkundigt. Aus Angst, eines Tages als
Vergeltung für das Verschwinden ihrer Familienangehörigen mitgenommen
zu werden, habe sie beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Bis zu
ihrer Flucht habe sie persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Schulzeugnis, eine Prüfungszulassung
für die Generalprüfung nach der 8. Klasse sowie ihren Schülerausweis zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 (Eröffnungsdatum unklar, da kein
Rückschein vorhanden) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylge-
such ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an (Dispositivziffer 3 bis 5).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2016 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und
ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und
sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
[SR 142.31]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 stellte die Instruktions-
richterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz für
die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechts-
verbeiständung hiess sie gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre da-
malige Rechtsvertreterin MLaw Ania Sitek als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde MLaw Ania Sitek aus
ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Be-
schwerdeführerin MLaw Ana Lucia Gallmann als Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Gleichzeitig wurde MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von Fr. 750.– aus-
gerichtet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wurde MLaw Ana Lucia Gallmann
aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der
Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack,
als Rechtsbeistand beigeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erkundigte sich der aktuelle Rechtsver-
treter nach dem Verfahrensstand.
E-5690/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das
durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-5690/2016
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Aus den
Akten würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Be-
hörden an ihr persönlich ein konkretes Verfolgungsinteresse hätten. Sie
habe anlässlich der Anhörung selbst angegeben, direkt mit den Behörden
keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus habe sie nach der mut-
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masslichen Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Fest-
nahme ihres (...) noch zwei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt.
Schliesslich sei sie im Rahmen der behördlichen Hausdurchsuchungen nie
persönlich belangt worden und diese seien nicht gezielt gegen sie gerichtet
gewesen.
Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise innegehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr
würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen.
Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor,
wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diaspo-
rasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Perso-
nen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem National-
dienst entlassen worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen
könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die weni-
gen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich
wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei einer Giffa) oder an der
Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus ge-
prüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritrei-
schen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale
Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerde-
führerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie daraus de-
sertiert, zumal sie als Minderjährige im noch nicht dienstpflichtigen Alter
ausgereist sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entneh-
men, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea
seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen auf Beschwerdeebene ein,
dass sie sich infolge der regelmässigen, behördlichen Fahndungen nach
ihren Angehörigen in einem Zustand permanenter Angst vor Repressalien
beziehungsweise vor einer Inhaftierung befunden habe. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch die Angst vor
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einer Reflexverfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen. Die
Tatsache, dass der (...) an Stelle des Vaters mitgenommen worden sei,
zeige, dass die Angst der Beschwerdeführerin einer objektivierten Sicht-
weise standhalte. Dass sie nicht umgehend nach den einschlägigen Ereig-
nissen geflohen sei, sei als Resultat ihrer Loyalität zu ihrer kranken Mutter
zu werten. So habe sie ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Instruktion
erklärt, sie habe als ältestes der nunmehr zu Hause verbliebenen Ge-
schwister zuerst gezögert, das Land zu verlassen, sei jedoch aufgrund der
grossen Furcht vor den eritreischen Behörden dennoch geflüchtet. Die Vor-
aussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit im Zeitpunkt der Flucht erfüllt
gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei.
Für den Fall, dass das Gericht der Beschwerdeführerin aufgrund der vor-
gebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkenne,
macht sie geltend, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse im
Kontext von Eritrea weiterhin zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei nicht als subjektiver
Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea an sich be-
reits einen Akt politischer Opposition darstelle und deshalb zur Flüchtlings-
eigenschaft führe, weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Die Vorin-
stanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisän-
derung missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne
Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es
unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzu-
stellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem be-
wusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewi-
chen werde.
6.
Im Folgenden ist zunächst die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerde-
führerin, wonach das SEM in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illega-
len Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte
Vorgehen befolgt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.1 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste
sich im genannten Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizier-
ten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abge-
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wiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in die-
sem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Län-
derpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommuni-
zierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche
(vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer
gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr
frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz ab-
zuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf
die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass
es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der
publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für das SEM aus meh-
reren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20),
sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt,
dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Perso-
nen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im
Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf ei-
nem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte
Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz still-
schweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und
6.3). Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vor-
gängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz
vom 23. Juni 2016 informiert, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
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E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist.
6.2 Aus diesen Ausführungen wie auch aus den nachfolgenden Erwägun-
gen ergibt sich kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuwei-
sen ist.
7.
In materieller Hinsicht ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe
– der Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Festnahme ih-
res (...) – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr mithin Asyl zu gewähren
wäre.
7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss
gelangte, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien asylrechtlich unbeachtlich, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner an-
deren Betrachtungsweise. Dem SEM ist insbesondere darin beizupflichten,
die Beschwerdeführerin habe – wie in ihren Anhörungen selbst angeführt
– mit den Behörden direkt keine Probleme gehabt und sei auch nie persön-
lich belangt worden. Der Umstand, dass die behördlichen Hausdurchsu-
chungen selbst nach der gelungenen Flucht des (...) sich nicht gegen die
Beschwerdeführerin zu richten begannen, sondern in derselben Art und In-
tensität ihren Fortgang nahmen, bekräftigt die Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach die Behörden an der Beschwerdeführerin kein konkretes
Verfolgungsinteresse gehabt haben. So gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, die Leute von der Verwaltung seien zwar weiterhin stets abends
bei ihnen aufgetaucht seien, hätten ihr jedoch lediglich Fragen zum Ver-
bleib des Vaters beziehungsweise des (...) gestellt (vgl. A14/22 S. 8 ff.).
Nachdem sie im Weiteren vorgebracht hat, ihr (...) sei bereits kurze Zeit
nach der Desertion des Vaters an dessen Stelle mitgenommen worden, sie
dagegen lange Zeit nach der Flucht des (...) unbehelligt blieb, ist nicht
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nachvollziehbar, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Flucht noch damit gerech-
net hat, von den Behörden abgeholt zu werden. Die Argumentation der Be-
schwerdeführerin, sie habe mit der Ausreise zugewartet, weil sie sich als
ältestes der noch zu Hause verbliebenen Kinder um die kranke Mutter habe
kümmern müssen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als eine ernst-
hafte Befürchtung einer Inhaftierung keine Verzögerung der Flucht gedul-
det hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin Eritrea später dennoch ver-
lassen und die hilfsbedürftige Mutter zurückgelassen, ohne dass sich – ab-
gesehen von den genannten Hausdurchsuchungen – ein besonderer An-
lass ereignet hätte (vgl. A14/22 S.10). Die Befürchtung der Beschwerde-
führerin, im Falle einer Rückkehr aufgrund des Verschwindens ihrer Fami-
lienangehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich in
objektiver Hinsicht als unbegründet.
7.2 Zusammenfassend genügen die geltend gemachten Vorfluchtgründe
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Auf
die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen kann bei dieser Sach-
lage verzichtet werden.
8.
Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
8.1 Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, eine illegale Aus-
reise alleine genüge im Kontext von Eritrea, um von einer asylrechtlich re-
levanten Verfolgung auszugehen.
Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit ei-
ner illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaf-
fen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtspre-
chung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Im Koordinationsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das
Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse
(E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
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Seite 11
reise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flücht-
lingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Erit-
rea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es
bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Pro-
fils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten (E. 5).
8.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar noch vor dem Re-
ferenzurteil D-7898/2015, das inzwischen einerseits die Praxisänderung
des SEM bestätigt und andererseits festgehalten hat, es bedürfte zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zur illegalen Ausreise hinzutretende
Faktoren, erhoben worden ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist
das Vorliegen von zusätzlichen risikobegründenden Faktoren im Sinne des
zitierten Referenzurteils jedoch zu verneinen. Aus ihren Ausführungen las-
sen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie aufgrund der Prob-
leme des Vaters und des (...) mit den eritreischen Behörden von diesen als
regimekritische Person registriert worden wäre oder sich daraus weiterge-
hende Konsequenzen für sie ergeben hätten (vgl. oben 7.1). Andere An-
knüpfungspunkte, die sie im Falle einer Rückkehr in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. Ob die illegale Ausreise der Beschwer-
deführerin glaubhaft gemacht wurde, kann – aufgrund der mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offen blei-
ben.
8.2 Die Beschwerdeführerin vermag somit auch keine Flüchtlingseigen-
schaft infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten
Vorfluchtgründe sowie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick
auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
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Seite 12
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
11.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten
werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
11.3
11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
11.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
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Seite 13
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für eine Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
11.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatz-
urteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichen-
den Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe wür-
den im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaf-
tes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
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11.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
11.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
11.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute
(…)-jährige junge Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend gemacht hat (vgl. A3/12 S. 9). Mit ihren Grosseltern, Onkeln und
Tanten sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits verfügt sie über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unter-
stützen kann. Sie ist acht Jahre zur Schule gegangen. Ihre Familie bestrei-
tet ihren Lebensunterhalt mit Arbeit in der Landwirtschaft, und auch sie
habe vor ihrer Ausreise auf dem familieneigenen Land gearbeitet (vgl.
A14/22 S.7). Spezielle individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer
Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste, sind indes nicht ersichtlich, auch wenn die Landwirtschaft einzig
den Eigenbedarf decken würde.
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11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der An-
trag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheis-
sen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung ihrer finanziellen
Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der damaligen
amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen ein
amtliches Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet. Den nachfolgenden amtli-
chen Rechtsvertretenden ist aufgrund der Akten kein entschädigungsrele-
vanter Aufwand mehr erwachsen und eine Honorarnote ist nicht einge-
reicht worden. Der durch die Verfahrensstandsanfrage vom 2. Oktober
2018 erwachsene Vertretungsaufwand ist als lediglich gering zu beurteilen.
Zusammenfassend gilt mit der erfolgten Ausrichtung eines Honorars an die
ursprüngliche Rechtsvertreterin die amtliche Verbeiständung als abgegol-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die amtliche Rechtsverbeitständung gilt als abgegolten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Makbule Dügünyurdu
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