B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5690/2019
en
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Januar
2015 verliess und nach einer Reise über mehrere Länder am 23. August
2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Personalienaufnahme (PA) am 29. August 2019 stattfand,
dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechts-
vertretung bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR
142.31) vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen vortrug, er sei ethnischer
Igbo und stamme aus dem Dorf B._______ im Imo State, wo er bis zur 4.
Klasse die Primarschule besucht habe (A18, Antworten 5 und 6),
dass sein Vater – ein Angehöriger und Anführer der Pfingstgemeinde
C._______ am 9. April 2010 den auf dem Grundstück der Familie stehen-
den Schrein der örtlichen Gottheit namens D._______ aus Versehen in
Brand gesetzt habe, worauf er nach einer einberufenen Versammlung des
Dorfältestenrats zum Tode verurteilt, auf dem Dorfplatz mit Schlagstöcken
geschlagen worden und in der Folge am 17. Juni 2010 an diesen Verlet-
zungen gestorben sei (A18, Antworten 24 und 43, 47, 48 und 67),
dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Mutter und Schwester) eine
Woche später erfahren hätten, dass der Dorfältestenrat auch den Tod der
restlichen Familie beschlossen habe, worauf sie noch in der gleichen Nacht
die Flucht aus ihrem Dorf ergriffen hätten und nach E._______ im Norden
Nigerias gereist seien, wo sie zunächst bis anfangs 2015 ohne Behelligun-
gen gelebt hätten (A18, Antworten 11, 43 und 55),
das anfangs 2015 die Boko Haram in E._______ für Unruhe gesorgt und
die Menschen in der Umgebung in Angst versetzt habe, wobei der Be-
schwerdeführer und seine Familie nicht persönlich «gejagt» worden seien
(A19, Antwort 70),
dass sich die Familie in E._______ nicht mehr in Sicherheit gefühlt habe,
worauf sie – der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Schwester – nach
Niger und anschliessend nach Algerien und nach Marokko geflohen sei,
wo sie sich acht Monate respektive ein Jahr beziehungsweise zwei Jahre
und vier Monate lang aufgehalten habe (A18, Antworten 11-16 und 59),
dass in Algerien die Familie entführt und seine Mutter und Schwester ver-
gewaltigt worden seien,
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dass seine Schwester in Algerien und seine Mutter später in Marokko ge-
waltsam ums Leben gekommen seien,
dass der Beschwerdeführer sicher sei, dass sich diese Todesfälle und
Übergriffe im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Gottheit zuge-
tragen hätten und dieser Schrein auch für das persönliche Leiden des Be-
schwerdeführers verantwortlich sei (A18, Antworten 25-27, 43 und 60),
dass der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt und als Erwerbstätigkeit
einzig in E._______ das Essen seiner Mutter am Bahnhof verkauft und da-
nach in Marokko vom Betteln gelebt habe (A19, Antworten 39, 40 und 58),
dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vor
der Gottheit fürchte und sicher wisse, dass die Fotos seiner Familie bei
diesem Schrein hängen würden (A19, Antwort 60), weshalb er nach wie
vor in Gefahr sei,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
17. Oktober 2019 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf Stellung
zu nehmen.
dass die Rechtsvertretung am 18. Oktober 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Be-
schwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei (feh-
lende Auseinandersetzung mit der Frage der Fluchtalternative des Be-
schwerdeführers und seiner Familie in E._______, die von den österreichi-
schen und britischen Behörden ausgesprochenen, partiellen Reisewarnun-
gen bezüglich Teilgebieten Nigerias, terroristische Bedrohungslage im Nor-
den sowie schwierige Lage im Süden von Nigeria und fehlendes Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers in Nigeria),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. Oktober 2019 (ein Eröffnungsbeleg fehlt in den Akten) ablehnte sowie
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zwischen der
Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf im Juni 2010 und sei-
ner Ausreise aus Nigeria anfangs 2015 bestehe weder ein zeitlicher noch
ein sachlicher Kausalzusammenhang,
dass darüber hinaus Geheimkulte respektive örtliche Glaubensgemein-
schaften von Gottheiten in Nigeria verboten seien und deren Auswüchse,
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wie die vorgetragene Tötung des Vaters und die für dessen Familie einher-
gehende Gefährdungssituation, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen
der nigerianischen Behörden auslösen würden, weshalb es diesen Vorbrin-
gen an der Asylrelevanz fehle,
dass auch der drohende Aufmarsch der Boko Haram in der Gegend von
E._______ anfangs 2015 nicht asylrelevant sei,
dass die nigerianischen Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) im Norden
Nigerias eingesetzt worden seien, um die zwischen den Angehörigen der
Christen und Muslime ausgetragenen Konflikte und Unruhen zu beenden,
dass es bei diesen Massnahmen nicht um die Verfolgung bestimmter Per-
sonen wegen ihrer Religions- oder Volkszugehörigkeit, sondern um die Be-
mühungen der staatlichen Sicherheitskräfte um Wiederherstellung der na-
tionalen Stabilität und der Politik des Gleichgewichts gegangen sei,
dass sich zudem im Hinblick auf die Boko Haram die Sicherheitslage im
Norden und Nordosten Nigerias verbessert habe und sich die Anschläge
dieser Gruppe lokal beschränken würden,
dass beispielsweise in Lagos keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram
vorkommen würden, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht-
alternative auszugehen sei,
dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2019
keine neuen Elemente oder Beweismittel vorgetragen worden seien, die zu
einer anderen Einschätzung führen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 21. Oktober 2019 sei
aufzuheben und es sei ihm in Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen
respektive die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen
wurde, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungslage detailliert und
plausibel geschildert; die Vorinstanz habe nie die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen in Zweifel gezogen, jedoch nicht weiter begründet, weshalb der
zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Flucht aus
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dem Heimatdorf und der Ausreise aus Nigeria nicht gegeben sei; das SEM
habe auch die von ihm dargelegte Lage in Nigeria nicht weiter belegt und
die individuellen Unzumutbarkeitsfaktoren zu wenig geprüft; die Befragung
habe nur 225 Minuten gedauert und der vorinstanzliche Entscheid sei kurz
ausgefallen; mit dem Umstand, dass der nigerianische Staat das Anbrin-
gen von Fotos am Schrein toleriert habe, werde widerlegt, dass der Staat
gegen entsprechende Auswüchse vorgehe; schliesslich habe der Nach-
richtensender «Al Jazeera» bereits am 10. Juni 2019 von einer Situation
allgemeiner Gewalt in E._______ berichtet,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2019 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde einzu-
treten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2019 zu Recht und
mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb dem vom Beschwer-
deführer deponierten Sachverhaltsvortrag die Asylrelevanz abgesprochen
werden muss,
dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – der Kau-
salzusammenhang zwischen den Behelligungen des Beschwerdeführers
in seinem Heimatdorf (2010) und der erst fünf Jahre später und aus ande-
rem Anlass erfolgten Ausreise aus Nigeria der zeitliche und sachliche Kau-
salzusammenhang fehlt,
dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Heimatdorfes
B._______ im Sommer 2010 bis Januar 2015 in E._______ im Norden Ni-
gerias aufhielt, wo er sich bis anfangs Januar 2015 in Sicherheit wähnte,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geltend ge-
machten Probleme im Heimatdorf im Jahr 2010 für seine mehr als vier
Jahre später erfolgte Ausreise kausal waren,
dass Geheimkulte, wie der vom Beschwerdeführer geschilderte
D._______, in Nigeria verboten sind und allfällige von diesen ausgehende
Übergriffe entsprechend seitens des nigerianischen Staates grundsätzlich
strafrechtlich geahndet werden, sofern sie vom Betroffenen zur Anzeige
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gebracht werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Nigeria
Targeting of Individuals, November 2018, S. 109 ff., S. 112),
dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie gemäss eigenen An-
gaben keine entsprechenden Anzeigen bei den nigerianischen Behörden
gemacht haben,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Vergewaltigung
und Tötung seiner Mutter und Schwester in Algerien und Marokko um tra-
gische Vorfälle handelt, deren Täterschaft indessen im Dunkeln bleibt, und
dass diese Ereignisse mangels entsprechender Hinweise nicht auf ein
asylrechtlich motiviertes Motiv zurückgeführt werden können,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Überzeugung, es habe sich
bei diesen Übergriffe um Tathandlungen im Zusammenhang mit dem
Schrein der örtlichen Gottheit gehandelt, nicht geeignet ist, die deponierten
Übergriffe in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund zu stellen,
dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Unruhen, die nach
dem Auftritt der Boko Haram in E._______ entstanden seien, nicht auf eine
landesweite asylbeachtliche Verfolgungssituation hindeuten,
dass es sich bei den Anschlägen der Boko Haram im Norden Nigerias viel-
mehr um lokal beschränkte Übergriffe handelt, welchen grundsätzlich
durch die Wohnsitznahme in einem anderen, nicht betroffenen Gebiet von
Nigeria ausgewichen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Übrigen explizit vortrug, in
E._______ keine persönlichen Behelligungen seitens der Boko Haram er-
litten zu haben (A18, Antwort 70),
dass es dem Beschwerdeführer, sollte er sich nach wie vor aufgrund der
Vorfälle in seinem Heimatdorf oder in E._______ bedroht erachten, unbe-
nommen bleibt, sich in eine andere Gegend seines Heimatlandes, bei-
spielsweise in den Grossraum Lagos, zu begeben, weshalb er – entgegen
der anderslautenden Äusserung in der Beschwerde – über eine Fluchtal-
ternative verfügt,
dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Anhörung habe nur 225
Minuten gedauert (vgl. Ziffer 9), für sich alleine betrachtet nicht geeignet
ist, einen Hinweis auf eine unsorgfältige oder unvollständige Befragung
darzustellen,
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dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gab, keine weiteren
Asylgründe zu haben (A18, Antwort 72) und er das betreffende Anhörungs-
protokoll als korrekt und vollständig mit seiner Unterschrift bekräftigt hat
(vgl. A18, S. 13),
dass der Sachverhalt vom SEM korrekt und vollständig erstellt worden ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches darlegt wurde, was zu ei-
ner Änderung der vorliegenden Einschätzung führen könnte,
dass auch die Hinweise auf die Reisehinweise von Österreich und Gross-
britannien sowie die Medienberichterstattung von Al Jazeera hieran nichts
ändern,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Nigeria gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden keine landes-
weite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. zuletzt etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3565/2019
vom 12. September 2019 S. 11, E-3389/2019 vom 18. Juli 2019 E. 8.4, E-
1300/2019 vom 1. April 2019 S. 10),
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben über keine
Verwandte in Nigeria verfügt, jedoch davon auszugehen ist, dass er – als
junger und soweit aktenkundig gesunder Mann (vgl. A12; A18 Antwort 62)
– bei einer Rückkehr ins Heimatland für seine Existenzsicherung selbst
sorgen kann, weshalb von der Zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen
ist,
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dass der Beschwerdeführer – wie oben bereits dargelegt – nicht gezwun-
gen ist, sich in seiner Herkunftsregion oder im Norden Nigerias niederzu-
lassen und kein Grund gegen eine Rückkehr an einen anderen Ort in Ni-
geria spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdevorbringen – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als insgesamt aussichtlos erweisen, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: