Abtei lung V
E-5691/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, und ihr Kind
B._______,
Kamerun, Beschwerdeführende,
beide vertreten durch (...),
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),
der Beschwerdeführer 2 amtlich vertreten durch seine
Vormundin, (...),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5691/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin am 5. Juli
2006 mit dem Flugzeug von C._______ in die Schweiz, wo sie
gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 wurde ihr die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihr für die Dauer des
weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde sie am 6. Juli 2006
von der Flughafenpolizei summarisch befragt. Mit Verfügung des BFM
vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz bewilligt und sie wurde dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen. Dort wurde sie am 25. Juli
2006 summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführerin am 29. August 2006 zu ihren
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie stamme aus F._______, wo sie mit ihren Eltern,
einem Bruder und vier Schwestern aufgewachsen sei. Zwei Jahre lang
habe sie die Schule besucht. Im September 2004 habe sie geheiratet
und sei zu ihrem Mann nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann
schreibe Bücher, in denen er sich kritisch zur Regierung von Kamerun
äussere. Sein letztes Buch habe er im Jahr 2004 veröffentlicht. Sie
habe ihm dabei geholfen, das Buch zu verkaufen. Im Dezember 2005
sei ihr Ehemann von einem befreundeten Polizisten darüber informiert
worden, dass er verhaftet werden sollte. Daraufhin habe er F._______
verlassen, um sich an einem abgelegenen Ort zu verstecken. Im
Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei verhaftet
worden, weil diese ihren Ehemann nicht habe ausfindig machen
können. Sie sei von F._______ nach G._______ gebracht worden, wo
man sie während zweier Wochen inhaftiert und misshandelt habe.
Schliesslich sei es dem Anwalt ihres Mannes gelungen, sie
freizubekommen. Nach der Freilassung sei sie vom Anwalt während
ungefähr eines Monats in einem Haus in C._______ untergebracht
worden. Dann sei sie von zwei Polizisten auf den Flughafen gebracht
und direkt, ohne Kontrollen passieren zu müssen, zu einem Flugzeug
begleitet worden, mit dem sie nach Zürich-Kloten geflogen sei.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
folgende Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben eines
Anwalts aus Kamerun vom 13. Juli 2006, ein Arztzeugnis vom Spital in
Limbe vom 16. Mai 2006, zwei Schreiben der "Human Rights Defence
Group" (H.R.D.G.) vom 25. Januar 2006 und vom 26. Juni 2006, einen
Mitgliederausweis der H.R.D.G. vom 4. Januar 2006, drei Kopien von
Haftbefehlen vom 21. Dezember 2005, vom 10. Januar 2006 sowie
vom 4. Mai 2006, ein undatiertes Schreiben der Kirche "Redemption
World", Faxkopien ihres von ihrem Anwalt beziehungsweise ihrem Va-
ter verfassten Lebenslaufs vom 6. Juli 2006 respektive 9. Mai 2006, die
Kopie eines Artikels aus der Zeitung "Political Punch" vom Februar
1996 sowie ein Buch mit dem Titel (...). Zudem reichte die
Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vom 10. September 2004
sowie einen amtlichen Ausweis vom 2. November 2005 zu den Akten.
B.
Am 13. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn,
B._______, zur Welt.
C.
Am 13. Juni 2007 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin am
Flughafen Zürich-Kloten ebenfalls um Asyl nach. Ihm wurde mit Ent-
scheid vom 4. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung
eines Asylverfahrens bewilligt. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 15. August 2008 abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die eheliche
Gemeinschaft ist aufgelöst, die Ehegatten leben in Scheidung.
D.
Mit Verfügung vom 15. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 16. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Seite 3
E-5691/2008
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Nach einmalig erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin
in ihrer Replik vom 25. November 2008 zu den Ausführungen in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung.
I.
Am 3. August 2009 ersuchte das Ausländeramt des Kantons
E._______ unter Hinweis auf verschiedene Polizeiberichte um
prioritäre Behandlung des Rechtsmittelverfahrens der
Beschwerdeführerin.
J.
Am 25. August 2009 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons
E._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (An-
und Verkauf von Kokain im Umfang von mehreren Kilogramm zu-
sammen mit Mittätern) erhoben. Am 16. September 2008 war die Be-
schwerdeführerin festgenommen worden und befindet sich seither in
Untersuchungshaft beziehungsweise im vorzeitigen Strafvollzug.
K.
Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._______ vom 15.
Februar 2010 wurde für den Beschwerdeführer 2 eine Vormundschaft
gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet.
Seite 4
E-5691/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes ist aufgelöst, die Ehegatten leben in Scheidung. Ob diese
bereits erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dennoch sind
die beiden Verfahren, insbesondere wegen des gemeinsamen Kindes,
in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren.
Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen
Tag wird die Beschwerde des (Ex-) Ehemannes respektive Vaters der
Beschwerdeführenden vollumfänglich abgewiesen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz macht zur Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht,
wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Be-
weismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung
eines Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung jedoch nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sei, den Tatsachen nicht ent-
spreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abgestützt werde. Die Beschwerdeführerin, welche geltend
mache, aufgrund der regierungskritischen Bücher, die ihr Ehemann
verfasst habe, an dessen Stelle inhaftiert worden zu sein, äussere sich
mehrfach grob widersprüchlich, so unter anderem zum Zeitpunkt ihrer
Inhaftierungen und dazu, wie lange sie sich nach ihrer Freilassung wo
aufgehalten habe und wann sie ihren Ehemann in dessen Versteck
aufgesucht habe.
Vorbringen seien zudem dann nicht hinreichend begründet, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
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dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Be-
schwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Be-
schwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen kei-
ne substanziierten Angaben machen können. So habe sie die Dauer
ihrer Inhaftierung auch nicht annäherungsweise angeben können.
Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin, welche
sich angeblich als Verkäuferin des regierungskritischen Buches ihres
Mannes betätigt habe, kaum Angaben über dieses Buch machen kön-
ne. Ebenso oberflächlich blieben ihre Angaben bezüglich des Aufent-
haltsortes in G._______, wo sie sich eigenen Angaben zufolge einen
Monat lang aufgehalten habe, wie auch in Bezug auf den
Aufenthaltsort ihres Ehemannes in I._______.
Vorbringen seien zudem dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprechen würden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehe-
mann habe das Buch unter einem Pseudonym veröffentlicht und die
Polizei habe ein ganzes Jahr gebraucht, bis sie ihn als wahren Autor
des Buches erkannt und in der Folge verfolgt habe. Ebenso un-
realistisch erscheine das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich
gemäss eigenen Angaben auch nach der zweiten Inhaftierung beim
Verkauf des Buches mitgewirkt habe. Ihre Erklärung, sie habe
dringend Geld benötigt, sei wenig überzeugend. Auch die Schilderung,
wie sie aus dem Spital den Wache haltenden Polizisten entkommen
sei, mute stereotyp und unrealistisch an. Das Gleiche gelte für die
Schilderung ihrer Ausreiseumstände.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Unter-
lagen als reine Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssten.
Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen an-
gegeben habe, nie einer Gruppierung angehört zu haben, habe der
Anwalt ihres Ehemannes einen Mitgliederausweis der H.R.D.G. für die
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Das
BFM qualifiziert zudem den Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift vorab aus, ihre Situation habe sich seit der Ausreise drastisch
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verändert. Ihr Ehemann sei in ihr Heimatdorf gereist und habe dort
ihre jüngere Schwester vergewaltigt, die daraufhin von den Dorf-
bewohnern unter Druck gesetzt worden sei und das Dorf habe ver-
lassen müssen. Die Familie werde seither im Dorf geächtet. Nun sei
auch der Vater verstorben und seither lebten die Mutter und die Ge-
schwister am Rande des Existenzminimums. Aufgrund dieser Vor-
kommnisse habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehe-
mann abgebrochen und im September 2008 die Scheidung ein-
gereicht.
In Bezug auf ihre Asylvorbringen habe sie stets die Wahrheit gesagt.
Die Ungereimtheiten in ihren Vorbringen seien auf die Überforderung
mit der gesamten Situation, den Druck seitens ihres Ehemannes und
ihre fehlende Bildung zurückzuführen. Bezüglich der politischen Tätig-
keiten ihres Ehemannes verweist sie auf dessen Ausführungen. Ihr
Ehemann habe sie nie ernst genommen, halte sie für dumm und un-
mündig und habe sie deshalb auch nicht über seine politischen Tätig-
keiten informiert. Sie selber habe beim Verkauf des Buches ihres Ehe-
mannes mitgeholfen, habe sich aber darüber hinaus nicht politisch en-
gagiert und sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
verfolgt worden. Weil sie stets von ihrem Ehemann bevormundet
worden sei und der Anwalt ihres Ehemannes ihre Ausreise organisiert
habe, könne sie sich auch kaum zu den eingereichten Beweismitteln
äussern.
Aufgrund der veränderten familiären Situation der Beschwerdeführerin,
insbesondere des laufenden Scheidungsverfahrens, sei die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Eine gemeinsame
Rückkehr mit dem Ehemann komme nicht mehr in Frage. Somit handle
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende junge
Frau ohne Schulbildung und Berufserfahrung. Ihre Familie habe schon
vor dem Tod ihres Vaters in äusserst armen Verhältnissen gelebt. We-
gen der Vergewaltigung ihrer Schwester werde die Familie auch nicht
mehr von der Dorfgemeinschaft als Mitglied unterstützt. Eine Rückkehr
sei deshalb für die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht
zumutbar.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Tod des Va-
ters der Beschwerdeführerin werde zwar behauptet aber mit keinem
Dokument belegt. Was die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs betreffe, vermöge die Trennung der Eheleute dies-
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bezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerde-
führerin, die ihr ganzes Leben in Kamerun verbracht habe, sei mit der
Bewältigung des Alltags dort vertraut. Ausserdem lebten noch ein älte-
rer Bruder, vier ältere Schwester sowie ihre Mutter in Kamerun. Somit
verfüge sie dort über ein nahes, familiäres Beziehungsnetz, welches
ihr bei der Reintegration behilflich sein könne. Ausserdem sei die Be-
schwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, dieser oder
dessen Familie sei somit zu Unterstützungsleistungen verpflichtet,
welche die Beschwerdeführerin notfalls gerichtlich durchsetzen könne.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte
Vergewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin durch deren
Ehemann reichlich konstruiert anmute. Es sei schwer nachvollziehbar,
dass der Ehemann, welcher aufgrund politischer Aktivitäten in Kame-
run gesucht werde, Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau aufnehme
und darüber hinaus dort auch noch ein Verbrechen begehe und
dadurch die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehe.
5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, es sei zwar kor-
rekt, dass in ihrem Heimatdorf noch Familienangehörige von ihr leb-
ten, diese würden jedoch ihrerseits ums Existenzminimum kämpfen.
Nach dem Tod des Vaters habe sich deren Situation weiter verschärft.
Eine Wegweisung der alleinerziehenden Beschwerdeführerin, welche
über keine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, sei unzumutbar.
Ausserdem seien die Ausführungen des BFM zu den Unterhalts-
zahlungen des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin
absurd. Abgesehen davon, dass dieser in der Schweiz lebe, sei es
realitätsfremd, zu behaupten, allfällige Alimentenzahlungen seien in
Kamerun rechtlich durchsetzbar. Die Ausführungen zur Nachvollzieh-
barkeit des Verhaltens des geschiedenen Ehemannes der Be-
schwerdeführerin seien reine Mutmassungen. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die
Lebensgrundlage für sich und ihren Sohn in Kamerun zu erwirt-
schaften. Sie leide stark unter dem Gedanken, ihrem Sohn keine an-
gemessene Unterkunft, Ernährung oder Schulbildung ermöglichen zu
können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
habe unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu erfolgen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub-
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haftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
Die Verfügung des BFM ist ausführlich begründet und zeigt in nach-
vollziehbarer Weise auf, weshalb die Ausführungen der Beschwerde-
führerin als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin als detailarm respektive kaum substanziiert, lebens-
fremd und teilweise stereotyp. Ihre Schilderungen vermögen ins-
gesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Be-
fürchtetem zu erwecken.
So scheint es zwar durchaus denkbar, dass sich die Beschwerde-
führerin, welche eigenen Angaben zufolge weder lesen noch schreiben
kann, für den Verkauf des Buches ihres Ehemannes eingesetzt hat,
auch ohne den Inhalt des Werks zu kennen.
Demgegenüber müssen die Schilderungen ihrer damit zusammen-
hängenden Verhaftungen, des anschliessenden Spitalaufenthalts und
des Entkommens aus dem Spital, sowie insbesondere die Angaben zu
ihrer Ausreise als realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden.
Dies lässt sich auch nicht mit fehlender Schulbildung erklären, sollte
doch eine asylsuchende Person unabhängig von ihrer Schulbildung in
der Lage sein, von ihr tatsächlich Erlebtes einigermassen realitäts-
getreu und nachvollziehbar wiederzugeben.
Zu Recht weist das BFM in seiner Verfügung darauf hin, dass auch die
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die von ihr geltend ge-
machten Behelligungen zu belegen. Die von der Beschwerdeführerin
dagegen in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen
dieses Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Namentlich er-
scheint es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin die Ungereimt-
heiten in ihren Vorbringen mit allgemeiner Überforderung und der
fehlenden Schulbildung zu erklären versucht. Ebenfalls nicht zu über-
zeugen vermag der Erklärungsversuch, ihr Ehemann habe sie nicht an
seinen politischen Aktivitäten teilhaben lassen, weil er sie für nach-
lässig, dumm und unmündig gehalten habe. Trotzdem müsste die Be-
schwerdeführerin in der Lage sein, das von ihr Erlebte zumindest
einigermassen substanziiert zu schildern.
Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdeführerin gemäss Akten
nicht bestrittene Mitwirkung beim Verkauf von mehreren Kilogramm
Kokain in der Schweiz sich mit dem Verhalten einer Person schwerlich
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in Einklang bringen, die sich in ihrem Gastland dringend um Schutz
vor Verfolgung bemüht.
6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung im Sinn von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Ungereimt-
heiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da
sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
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rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine junge und – soweit aktenkundig – gesunde Frau handelt, die ihre
prägenden Jahre in Kamerun verbracht hat und mit den dortigen Ver-
hältnissen und Lebensumständen vertraut ist. Zwar hat sie gemäss
eigenen Angaben nur zwei Jahre die Schule besucht. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass viele Frauen in Kamerun schlecht oder gar nicht
ausgebildet sind. Auch mit geringer Schulbildung ist es ihr indessen in
ihrer Heimat gelungen, zum Einkommen beizutragen, indem sie
eigenen Angaben zufolge auf dem Markt gearbeitet beziehungsweise
Lebensmittel verkauft und später auch eine Lehre als Coiffeuse be-
gonnen hat.
Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr gelingen wird, für sich und ihr Kind aufzukommen und
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso mehr,
als die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt. Zwar lebt die Familie der Beschwerdeführerin
gemäss ihren Angaben aufgrund der Vergewaltigung ihrer Schwester
und seit Tod ihres Vaters selber am Existenzminimum. Ungeachtet der
Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
Familie die Beschwerdeführerin bei der Reintegration unterstützen und
ihr – wenn auch nicht finanziell so doch beispielsweise durch die Be-
treuung ihres Kindes – behilflich sein kann. Somit ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre Lehre als
Coiffeuse abschliessen und ein Erwerbseinkommen für sich und ihr
Kind erwirtschaften kann.
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8.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/28 E. 9.3.2
mit weiteren Hinweisen).
Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführerin hält sich
mittlerweile seit drei Jahren in der Schweiz auf. Hinweise auf
gesundheitliche Probleme des Kindes gehen aus den Akten nicht
hervor. Seit der Inhaftierung der Beschwerdeführerin lebt der Junge
bei einer Pflegefamilie, und es finden offenbar regelmässige Besuche
der Mutter im Gefängnis statt. Von einer übermässigen Integration des
Kindes in der Schweiz ist vorliegend – schon allein aufgrund des
Alters des Kindes – nicht auszugehen. Auch andere Umständen, die
einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden,
ergeben sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass auch der Kindsvater die Schweiz zu verlassen hat und in sein
Heimatland zurückkehren muss.
Unter Berücksichtigung aller Umstände steht einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes nach Kamerun auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls nichts entgegen.
8.6 Gegen einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der
Schweiz spricht zudem die Tatsache, dass sie in schwerwiegender
Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. Die Prüfung
der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG unzumutbar ist, erübrigt sich dort, wo die weggewiesene aus-
ländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
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gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Die Frage, ob das Verhalten der
– gemäss Akten geständigen aber noch nicht rechtskräftig verurteilten
– Beschwerdeführerin in der Schweiz zu einer Nichtanordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG führen
würde, kann indessen aufgrund der Ausführungen unter E. 8.4 vor-
liegend offen bleiben.
8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, nachdem die Bedürftigkeit nicht belegt worden ist und die
Beschwerdeführerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens ei-
nen (zweifellos lukrativen) Handel mit Betäubungsmitteln unterhalten
hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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