B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5691/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. September 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. April 2009 und
gelangte per Schiff über Südindien, anschliessend per Flugzeug über Du-
bai nach Italien und in einem Personenwagen in die Schweiz, wo er am
19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
am 2. Juni 2009 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, er sei ab dem Jahr 2004 Mitglied einer
Studentenorganisation gewesen, die gegen den sich in der Nähe befin-
denden Armeestützpunkt protestiert habe. Oft sei er deswegen auf dem
Weg zur Schule kontrolliert worden. Anlässlich von Feierlichkeiten der
tamilischen Gemeinschaft und von Gedenktagen der Opfer der Liberation
of Tamil Tigers Eelam (LTTE) habe er mit anderen Gleichgesinnten
Transparente aufgehängt und Säle dekoriert. Im August 2006 seien er
und sein Bruder S. P. in Colombo wegen Verdachts, zur LTTE zu gehö-
ren, für fünf Tage festgehalten, geschlagen und dann gegen Kaution frei-
gelassen worden. Im Mai 2008 hätten er und sein Bruder zwei Personen
während zehn Tagen bei sich beherbergt. Danach seien Armeeleute ge-
kommen und hätten diese Personen gesucht und dabei in der Nähe ver-
steckte Waffen gefunden. Er und sein Bruder seien festgenommen wor-
den und nach zwei Tagen dank ihrer Grossmutter und mit der Auflage,
täglich ihre Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Im Juni 2008 sei
sein Bruder sodann ausgereist; der Beschwerdeführer wisse, dass er ak-
tuell in Genf lebe (Verfahrensnummern N […]). Nach der Ausreise seines
Bruders habe er die Auflage nicht mehr erfüllt, worauf ihn Soldaten auf-
gesucht und nach seinem Bruder gefragt hätten. Daraufhin habe er sich
bei einer Tante und deren Verwandten in C._______ und D._______ ver-
steckt. Von seiner Grossmutter habe er erfahren, dass Soldaten im Sep-
tember 2008 anlässlich eines Besuchs bzw. einer Hausdurchsuchung
seinen Reisepass mitgenommen hätten. Im März 2009 habe er sich ent-
schlossen, aus Sri Lanka auszureisen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine srilankische Identitäts-
karte, einen Haftbefehl vom 16. August 2006 und einen Entlassungsbe-
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Seite 3
fehl vom 24. August 2006 in singhalesischer Schrift und teilweise in Eng-
lisch zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 – eröffnet am 17. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb es das Asylgesuch ablehne. Gleichzeitig ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Am 21. September 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM per Telefax ein Gesuch um Akteneinsicht ein,
worauf das BFM ihm dieses Recht – vorbehältlich der nicht dem Akten-
einsichtsrecht unterstehenden internen Akten – gewährte.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht focht
der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers die vorinstanzliche
Verfügung an und beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid vom
14. September 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig sei, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu verfügen.
F.
Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 erhob
die Instruktionsrichterin zur Deckung der mutmasslichen Kosten einen
Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, der vom Beschwerdeführer fristge-
recht bezahlt wurde.
G.
Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 25. September 2012 er-
suchte der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid, worauf das
BFM ihm am 2. Oktober 2012 schriftlich mitteilte, dass seine Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und das BFM auf deren
Verfahrensdauer keinen Einfluss habe.
E-5691/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden -
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete
Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Kompo-
nente (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung
muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsäch-
lichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestim-
mung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Ver-
folgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Er-
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Seite 6
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen (vgl. BVGE 2010/9E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher
Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere sub-
jektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
5.2 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er auch nach Ende der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen von den srilankischen Behörden Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten habe, zur Auffassung, dass die Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht objektiv be-
gründet sei. Zum einen hätte die srilankische Armee ihn im August 2006
nicht per Gerichtsentscheid aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsäch-
lich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine
damalige Freilassung spreche dafür, dass die srilankische Armee ihn kei-
nes nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Dies
gelte ebenfalls für die vorübergehende Festnahme im Jahr 2008. Zwar
sei ihm nach der Freilassung im Mai 2008 eine Meldepflicht auferlegt
worden, der er nach vier Monaten nicht mehr gefolgt sei. Derartigen
Massnahmen kämen indessen bereits auf Grund ihrer Intensität in der
Regel kein Verfolgungscharakter zu. Solche Personenkontrollen würden
einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilge-
sellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine asylrele-
vante Verfolgungssituation darstelle. Darüber hinaus gebe es aus den Ak-
ten keine Hinweise darauf, dass das Ausbleiben des Unterschriftleistens
konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Nicht zuletzt
müsse die geltend gemachte Meldepflicht vom Mai 2008 im zeitlichen
Kontext betrachtet werden, denn zum damaligen Zeitpunkt sei der Krieg
durch die Waffenstillstandsvereinbarung im Januar 2008 neu entfacht
worden.
Die Situation in Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit aber grundle-
gend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit
1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgenommenen
massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere
Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil
recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicher-
heitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-
Mitgliedern oder Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zer-
schlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder
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ausser Landes geflüchtet sei. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerde-
führer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt ge-
genüber den srilankischen Sicherheitsbehörden noch verdächtig mache.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt
Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zu-
dem über sechs Jahre zurück, seien im Rahmen von Schüleraktivitäten
erfolgt (Festdekorationen, Plakate aufhängen) und hätten sich auf einen
lokal begrenzten Raum beschränkt.
Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, während seiner Haft im Au-
gust 2006 sowie im Mai 2008 geschlagen worden zu sein. Im vorliegen-
den Fall könnten die Vorfälle aber mangels Intensität nicht als erheblicher
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Zudem würden in
der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen
nur dann beachtlich, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung
bestünden. Dies sei jedoch – wie dargelegt – zu verneinen.
5.3 Der Beschwerdeführer hält durch seinen Rechtsvertreter der vor-
instanzlichen Argumentation in seiner Rechtsmittelschrift entgegen, er
habe sehr wohl begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen, weil es infolge seiner Inhaftierungen eine Akte über ihn
gebe, aus der hervorgehe, dass er (und auch sein Bruder) Kontakt zu
LTTE-Mitgliedern gehabt hätten. Die Verletzung der Meldepflicht im Sep-
tember 2008 habe – entgegen der Vorinstanz – Konsequenzen gehabt.
Sein bei der Grossmutter deponierter Reisepass sei beschlagnahmt wor-
den, und auch die Flucht seines Bruders habe dazu geführt, dass die Ar-
mee ihn regelmässig nach dessen Verbleib befragt habe. Weitere Konse-
quenzen habe er vermieden, indem er nach C._______ gegangen sei.
Dem BFM sei zwar beizupflichten, dass er das klassische Verfolgungs-
profil nicht erfülle, doch eine Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente
(Plakate aufhängen, Festsäle dekorieren, kurzfristige Festnahme wegen
Beherbergung von mutmasslichen LTTE-Mitgliedern und Waffenfundes in
der Nähe des Hauses, Verletzung der Meldepflicht und Nichtlieferung von
Informationen sowie die Flucht des Bruders des Beschwerdeführers und
von diesem selbst just im kritischen Zeitpunkt der letzten Phase des Bür-
gerkriegs) führe dazu, dass eine Verfolgung durch die srilankischen Si-
cherheitskräfte mehr als wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass sein Va-
ter von der Schweiz aus die tamilische Bewegung mit Geldleistungen un-
terstütze und sein Bruder sich bei Demonstrationen hervorgetan habe,
wodurch sich das Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer erhöht ha-
be. Bei richtiger Betrachtungsweise erfülle der Beschwerdeführer die
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Seite 8
Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung
seiner Vorbringen reicht er eine Faxkopie eines mit 10.10.2011 datierten
Schreibens eines Priesters aus Jaffna ein, aus welchem hauptsächlich
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder seit der Ausreise
der Eltern im Jahr 2006 alleine in B._______ gelebt hätten und im Mai
2008 festgenommen worden seien, wobei sie nach zwei Tagen, nachdem
er interveniert habe, freigelassen worden seien.
5.4
5.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist seit Beendigung des mili-
tärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im
Mai 2009 von einer verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militä-
risch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutender Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in ei-
nem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich al-
lerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pres-
sefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur wer-
den seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit
entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24
E. 7).
Gewisse Personenkreise unterliegen in Sri Lanka einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr. Dabei handelt es sich um Personen, die auch nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen bzw. gestanden zu sein, um politische Dissidenten und Opposi-
tionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage
stellen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1), um kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, um Menschenrechtsaktivisten und regimekriti-
sche NGO-Vertreter (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.2) oder um Personen, die
Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren oder dies-
bezüglich juristische Schritte einleiten (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.3). Unter
Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontak-
te zu LTTE-Kadern unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen
finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
(vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4 und 8.5). Letztere deshalb, weil auch heute
noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sol-
len, vor denen sie durch die staatlichen Behörden im Norden und Osten
des Landes nur limitiert respektive ineffizient geschützt werden (BVGE
vgl. a.a.O., E. 8.5).
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Seite 9
5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei verdächtigt
worden, für die LTTE tätig zu sein, und sei deshalb durch srilankische Si-
cherheitskräfte festgenommen, geschlagen, und nach fünf Tagen gegen
Bezahlung und mit einer täglichen Meldeauflage aus der Haft entlassen
worden. Entgegen seinen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist zu erwägen, dass er – wäre er ernsthaft verdächtigt wor-
den, sich in einem erheblichen Masse für die LTTE zu engagieren – nicht
aus der Haft entlassen worden wäre. Diese Einschätzung wird auch da-
durch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Gefängnisauf-
enthalt im Jahr 2006 an den Checkpoints zwar darauf angesprochen,
aber deswegen nie festgenommen worden sei (vgl. A8 F 50 – F 64). Ins-
gesamt sind die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
(häufige Kontrollen bei Checkpoints, Meldepflicht, zweitägige Inhaftnah-
me wegen Beherbergung von zwei verdächtigen Personen bei sich zu
Hause und wegen eines Waffenfundes in der Nähe des Hauses) vor dem
Hintergrund des sich damals im Gange befindenden Bürgerkrieges als
gängige staatliche Sicherheitsmassnahmen zu verstehen. Aus heutiger
Sicht besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr vor staatlichen asyl-
relevanten Repressalien. Seinen Angaben zufolge war er nie Mitglied der
LTTE gewesen und kennt demzufolge die internen Abläufe dieser inzwi-
schen zerschlagenen Organisation nicht. Seine konkreten Aktivitäten be-
standen darin, Transparente aufzuhängen und Räumlichkeiten für tamili-
sche Feste zu dekorieren, die damals im Rahmen der Studentenvereini-
gung erfolgten und inzwischen sechs Jahre zurückliegen. Die vom Be-
schwerdeführer dagegen gehaltene Argumentation, er sei infolge seiner
damaligen Festnahmen sicher registriert worden, und auch die Beschlag-
nahmung seines Passes spreche für eine Gefährdung, vermag nicht zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Eigenen Angaben zufolge liegt
kein gegen ihn gerichtetes Gerichtsverfahren vor, vielmehr gab er einen
Freilassungsbefehl des High Court of Sri Lanka zu den Akten. Das Inte-
resse der srilankischen Behörden am Beschwerdeführer dürfte aufgrund
der vorgenannten Faktoren gering sein, so dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weder der Risikogruppe der Oppositionellen noch ei-
ner anderen Risikogruppe angehört. Als abgewiesener nach Sri Lanka
zurückkehrender Asylsuchender wäre er in seiner Heimat nur einem er-
höhten Risiko ausgesetzt, wenn er in der Schweiz Kontakte zu hochran-
gigen LTTE-Mitgliedern gehabt hätte, oder wenn er über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen würde. Beides ist vorliegend nicht gegeben.
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater unterstütze die
LTTE finanziell und sein Bruder engagiere sich in der Schweiz exilpoli-
tisch, doch daraus vermag der Beschwerdeführer keine asylrelevante
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Seite 10
Verfolgung abzuleiten. Beide Aktivitäten der Familienmitglieder sind nicht
einer Verbindung zu hochrangigen LTTE-Kadern gleichzusetzen, um eine
aus diesem Grund ausgehende Verfolgungsgefahr annehmen zu müs-
sen. Ferner gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, der Beschwer-
deführer würde über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, weshalb ihm
auch deswegen keine Verfolgungsgefahr droht. Anderweitige Gründe
macht er keine geltend.
Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Priesters E. A.
aus E._______ ändert nichts an dieser Einschätzung. Zudem weicht der
Inhalt des als Parteischreiben zu qualifizierenden Schreibens teilweise
von den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab (Freilassung mit
Hilfe des Priesters statt durch die Grossmutter vgl. A8 F 14).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen (Fest-
nahme und Schläge, Freilassung unter Auflage einer täglichen Melde-
pflicht und allfällige Beschlagnahmung des Passes) den Anforderungen
an Art. 3 AsylG (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Verfolgungs-
vorbringen) nicht zu genügen vermögen, um zum heutigen Zeitpunkt an-
nehmen zu müssen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein. Das
BFM hat demnach zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 12
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die
vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erwähnten Berichte (US
Departement of State; Country Report on Human Rights Practises 2010,
8. april 2011 oder Amnesty International Report 2010) lagen der vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse bereits zugrun-
de (vgl. BVGE 2011/24 E. 6.2), weshalb diese keine bisher nicht bekann-
ten Entwicklungen hervorbringen, die zu einer anderen Einschätzung zu
führen vermögen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig, und hat er – entgegen seiner Argumentation – in Sri Lanka kei-
ne gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossende Behandlung zu be-
fürchten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bewe-
gungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostpro-
vinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die
Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich verbessert. Im Norden
seien die Lebensbedingungen sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die
bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel
auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Va-
vuniya und Mannar herrsche weitgehend ein normales Arbeitsleben. Im
ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen.
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Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar, da er aus dem
Distrikt Jaffna stamme, über eine gute Schulbildung verfüge und von Ge-
burt bis im September 2008 bei seiner Grossmutter väterlicherseits in
B._______ (Bezirk Jaffna) gewohnt habe. Zwischen September 2008 und
Mai 2009 habe er sodann bei einer entfernten Tante väterlicherseits und
deren Verwandten in C._______ und D._______ (Ortschaften bei Point
Pedro, Jaffna Distrikt) gelebt. Er könne somit auf eine gesicherte Wohnsi-
tuation in der Herkunftsregion zurückgreifen. An dieser Einschätzung än-
dere auch nichts, dass die Eltern und ein Bruder über eine Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz verfügen würden.
7.4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine
78-jährige Grossmutter sei im Jahre 2009 gestorben. Die anderen Famili-
enmitglieder (Vater, Mutter und Geschwister) seien emigriert. Somit habe
er die einzige in Sri Lanka lebende Bezugsperson verloren. Zudem weise
er lediglich einen schlechten höheren Schulabschluss auf, der ihn zum
Studium nicht berechtige. Er habe in seinem Heimatland weder eine Be-
rufsausbildung absolviert noch habe er sich dort Berufserfahrung aneig-
nen können. Der Besitz der Familie dürfte mittlerweile in andere Hände
übergegangen sein, womit er keine Unterkunft mehr aufweise. Er habe
sowohl aus sozialer wie aus wirtschaftlicher Sicht schlechte Ausgangsbe-
dingungen, um in Sri Lanka wieder Fuss fassen zu können. Da seine
Kernfamilie in der Schweiz lebe und bestens integriert sei, dränge sich
vielmehr auf, dass er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde.
7.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer angefochtenen Verfügung aus-
führte, hat sich die Situation in den seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehenden Gebieten (Halbinsel Jaffna und südliche Teile der
Distrikte Vavuniya und Mannar) entspannt und der Alltag scheint wieder
eingekehrt zu sein. Diese Einschätzung wird gemäss aktualisierter Lage-
analyse auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (BVGE 2011/24 E.
13.2.1 f). In diesen Gebieten herrscht unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes" (vgl. hierzu BVGE a.a.O. E. 13.2.2) keine Situation all-
gemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvoll-
zug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist dem zeitlichen Ele-
ment gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit – d.h. vor Beendi-
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gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 – zurück, oder gehen konkrete Um-
stände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände
seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig zu prüfen. In die-
sem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. BVGE a.a.O
E.13.2.1).
7.4.4 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er
kurz vor Ende des Bürgerkriegs aus der Heimatregion (Distrikt Jaffna)
ausgereist ist, mithin bis zu seinem 22. Lebensjahr dort gelebt hat. Zwar
ist seinen Angaben zufolge die Grossmutter väterlicherseits, bei der er bis
zu seinem 21. Lebensjahr gewohnt hat nach seiner Ausreise im Jahre
2009 gestorben, womit er bei einer Rückkehr nicht wieder die bisherige
Situation vorfinden wird. Eine Veränderung in Bezug auf die Wohnsituati-
on alleine vermag indessen noch nicht zu einer Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie
vor über ein verwandtschaftliches (vgl. A8 F 18 – F 21) und vermutungs-
weise ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rück-
kehr – zumindest zu Beginn der Wiedereingliederung – behilflich sein
dürfte, zumal er bereits vor seiner Ausreise bei seiner Tante und deren
Verwandten im Distrikt Jaffna gewohnt hat. Wie von der Vorinstanz zu
Recht ausgeführt verfügt er über eine solide Schulbildung. Dass er mit
seinem Schulabschluss nicht zum Studium zugelassen wird, bedeutet
nicht, dass er in Sri Lanka nicht befähigt sein würde, sich eine Existenz-
grundlage aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer ist gebildet, jung
und gesund, verfügt über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb ihm
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in die
srilankische Gesellschaft in absehbarer Zeit gelingen wird. Ferner ist zu
erwähnen, dass seine Schwester (…) mit am 24. November 2011 in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. November 2011 aus der
Schweiz weggewiesen wurde und die Beschwerde seines Bruders (…)
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 eben-
falls abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wird somit weitere Fami-
lienmitglieder in seiner Heimat vorfinden. Die von ihm vorgebrachte gute
Integration in der Schweiz und der Verbleib bei seinen hiesigen Familien-
angehörigen kann vorliegend nicht gehört werden. Integrationsbemühun-
gen werden gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG durch die kantonalen Be-
hörden im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung geprüft und finden beim vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen
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Eingang in den Entscheid. Was die Familieneinheit betrifft, kann sich der
Beschwerdeführer infolge seiner Volljährigkeit nicht darauf berufen.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine sri-lankische
Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser bezahlte
am 26. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-.
Die Verfahrenskosten in derselben Höhe werden deshalb mit dem bereits
bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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