B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5691/2012
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2011 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 14. Juni 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 lud das BFM den Beschwerdeführer, unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen, zur Anhörung vom 25. Juli 2012 vor. Die
Vorladung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das
BFM retourniert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Anhörung.
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2012, adressiert an das DZ B._______,
gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 1. Sep-
tember 2012 zu seinem Nichterscheinen zu äussern, verbunden mit der
Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten. Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Emp-
fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das
BFM retourniert.
D.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 an die neue Adresse (ZA C._______)
gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 23. Sep-
tember 2012 zu seinem Nichterscheinen zu äussern, verbunden mit der
Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten. Innert Frist antwortete der Beschwerdeführer nicht. Mit
Schreiben vom 25. September 2012 orientierte eine Mitarbeiterin der ZA
C._______ das BFM über die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers
zwischen dem 4. November 2011 und dem 14. August 2012. Zudem teilte
sie mit, dass der Beschwerdeführer ein schweres Alkoholproblem habe.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache
sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. November 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. November
2012 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012
reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.
I.
Am 25. Januar 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 11. Januar 2013 betreffend den
Beschwerdeführer ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demgegenüber hat die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zukommt.
3.
3.1 Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten, wenn Asylsuchende aus anderen als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in
grober Weise verletzen.
3.2 Art. 8 AsylG regelt die Mitwirkungspflicht. Gemäss Abs. 1 Bst. c dieser
Bestimmung sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere müssen sie bei der Anhörung
angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Zudem müssen sie ihre Ad-
resse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Be-
hörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen (Abs. 3).
3.3 Das Asylgesetz setzt keinen Vorsatz voraus; eine Verletzung der Mit-
wirkungspflicht durch schuldhaftes Verhalten genügt. Dieses kann in ei-
nem aktiven Handeln liegen oder darin, dass die betroffene Person ein
Handeln unterlässt, das ihr aufgrund des Alters, der Ausbildung sowie der
beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden
kann. Die Schwere erfolgt nicht aus der Art und Weise, wie die Pflichtver-
letzung erfolgt ist, sondern muss nach objektiven Massstäben festgestellt
werden. Als grob ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu bezeich-
nen, wenn durch sie die Abklärung des Falles erheblich erschwert wird
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6092/2012 vom
27. November 2012, mit Hinweisen).
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4.
4.1 Die Vorinstanz trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein. Zur Begründung führt sie aus, gemäss dem Schrei-
ben des AZ C._______ vom 25. September 2012 habe der Beschwerde-
führer bis am 10. Mai 2012 im DZ B._______ gewohnt und sich zum Zeit-
punkt der angesetzten Anhörung im Alkoholentzug E._______ befunden.
Der Eintritt ins ZA C._______ sei am 14. August 2012 erfolgt. Der Be-
schwerdeführer habe es unterlassen, seine wechselnden Aufenthaltsorte
bekannt zu geben, obwohl der dazu gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflich-
tet sei. Am 13. September 2012 sei ihm ein zweites Mal das rechtliche
Gehör gewährt worden, nachdem das Schreiben vom 22. August 2012 an
eine nicht mehr gültige Adresse gesendet worden sei. Der Beschwerde-
führer habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen. Das Schreiben des
ZA C._______ vom 25. September 2012 enthalte keine stichhaltige Be-
gründung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei,
innert Frist Stellung zu nehmen. Eine fristgerechte, persönliche Stellung-
nahme des Beschwerdeführers hätte trotz seines Alkoholproblems erwar-
tet werden können. Durch sein Verhalten habe er seine Mitwirkungspflicht
in schuldhafter und grober Weise verletzt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er nicht zur Anhö-
rung erschienen ist. Indes macht er geltend, er sei schwer alkoholsüchtig
und habe sich deswegen vom 14. Juni bis 14. August 2012 in stationärer
Behandlung befunden. Es sei demnach nicht in schuldhafter Weise nicht
zur Anhörung erschienen.
4.3 Aufgrund der Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) und der Akten ergeben sich folgenden Aufenthaltsorte des Be-
schwerdeführers :
17.06.11 bis 03.11.11 ZA C._______ (Mutation ZEMIS
20.06.11)
04.11.11 bis 27.12.11: EZ F._______ (Mutation ZEMIS 25.11.11)
28.12.11 bis 13.08.12: DZ B._______ (Mutation ZEMIS
31.07.12)
21.06.12 bis 13.08.12: E._______, Tramelan (Entzugsklinik)
14.08.12 bis aktuell: ZA C._______ (Mutation ZEMIS
08.10.12).
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Seite 6
Die Vorladung der Vorinstanz datiert vom 4. Juli 2012 und wurde dem
Beschwerdeführer an die zum damaligen Zeitpunkt im ZEMIS aufgeführte
Adresse (DZ F._______) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der
Beschwerdeführer indes seit rund einem halben Jahr im DZ B._______
auf. Die entsprechende Mutation im ZEMIS erfolgte am 31. Juli 2012.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts meldet das jeweilige Durchgangs-
beziehungsweise Asylzentrum den Wegzug eines Asylsuchenden und
damit die neue Adresse der zuständigen kantonalen Behörde. Vorliegend
erfolgte die Mutation der Adresse im ZEMIS rund sieben Monate nach
dem Umzug des Beschwerdeführers ins DZ B._______. Die Vorladung
wurde demnach an eine längst nicht mehr aktuelle Adresse zugestellt. Bei
dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden, er habe in schuldhafter Weise die Vorladung nicht angenommen
beziehungsweise sei nicht zur Anhörung erschienen. Daran ändert vorlie-
gend auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2012 in der
Entzugsklinik aufgehalten hat. Demnach trägt der Beschwerdeführer für
die Zustellung der Vorladung vom 4. Juli 2012 durch die Vorinstanz an die
nicht mehr aktuelle Adresse kein Verschulden und damit auch nicht für
sein Nichterscheinen zur Anhörung.
Das Schreiben vom 22. August 2012 (Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs) stellte die Vorinstanz an die seit dem 31. Juli 2012 neu vermerkte
Adresse (DZ B._______) zu. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Be-
schwerdeführer bereits seit rund einer Woche im ZA C._______ auf. Die
Mutation der Adresse erfolgte am 8. Oktober 2012. Am 13. September
2012 hielt die Vorinstanz in einer internen Notiz fest, der Beschwerdefüh-
rer sei nicht mehr an der im ZEMIS erfassten Adresse wohnhaft, sondern
im ZA C._______. Mit Schreiben vom gleichen Tag an diese Adresse ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Ge-
hör. Innert Frist antwortete er nicht. Indes orientierte eine Mitarbeiterin der
ZA C._______ das BFM mit Schreiben vom 25. September 2012 über die
verschiedenen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers zwischen dem 4.
November 2011 und dem 14. August 2012. Zudem teilte sie mit, dass der
Beschwerdeführer ein schweres Alkoholproblem habe.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Vorinstanz
vom 13. September 2012 nicht antwortete. Aufgrund des Schreibens vom
25. September 2012 wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen, den
Sachverhalt genauer abzuklären. Das erst- und einmalige Nichtantworten
auf die korrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs kann als schuldhafte,
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Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifiziert werden, stellt aber keine
grobe Mitwirkungspflichtverletzung dar. Dies gilt umso mehr, als der Vor-
instanz aufgrund des Schreibens der Mitarbeiterin des ZA C._______ be-
kannt war, dass bezüglich des Beschwerdeführers aussergewöhnliche
Zustände vorliegen. Der Beschwerdeführer hat somit entgegen der vo-
rinstanzlichen Ansicht mit seinem Verhalten bis zu diesem Zeitpunkt nicht
zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht
interessiert sei. Entsprechend hat er auch den Nichteintretensentscheid
angefochten.
4.4 Das BFM ist demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, die Verfügung vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegens-
tandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: