B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5691/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 stellte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das SEM im Rahmen der
periodischen Überprüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Auf-
nahme zum Schluss gekommen sei, es könne nicht mehr von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausge-
gangen werden. In ihrem Fall sei ein Wegweisungsvollzug nicht mehr als
unzumutbar einzuschätzen, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben
und der Wegweisungsvollzug anzuordnen sei.
C.
Die Beschwerdeführerin nahm hierzu durch ihre Rechtsvertretung nach ei-
ner gewährten Fristerstreckung mit Schreiben vom 19. April 2018 Stellung.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe nur ungefähr (…) Jahre (von
[…] bis […]) in Eritrea gelebt. Die ersten Lebensjahrzehnte habe sie mit
ihrer Familie in Äthiopien verbracht, bevor sie als Einzige nach Eritrea de-
portiert worden sei. In Eritrea habe sie nur (…) Tanten, zu welchen sie
längst keinen Kontakt mehr habe. Auch zum Aufenthaltsort ihrer mitdepor-
tierten Freunde in Eritrea wisse sie nichts mehr, weshalb sie in Eritrea über
kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem befürchte sie aufgrund
ihres Alters ([…]-jährig) und ihrer (…), bei einer Rückkehr nach Eritrea in
eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Daher sei der Wegwei-
sungsvollzug nach wie vor unzumutbar.
Dem Schreiben wurde ein Arztbericht vom 26. März 2018 beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2015 (recte: 2018) hob das SEM die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
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E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurden ein Datendiagramm „Lebenserwartung bei Ge-
burt, Eritrea“ vom 1. Januar 2015 und eine Fürsorgebestätigung vom
17. September 2018 beigelegt.
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG in
Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Vorausset-
zungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84
Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
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der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu be-
geben (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).
3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der
nunmehr vorliegenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Rah-
men der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) führt das SEM zunächst aus, der Wegweisungs-
vollzug sei insbesondere deshalb als zulässig zu betrachten, da der Be-
schwerdeführerin keine Gefahr bezüglich des eritreischen Militärdienstes
drohe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit wird dargelegt, nach einer aktuellen
Lageeinschätzung gehe das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass in Bezug auf Eritrea nicht mehr von einer generellen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Im
Einzelfall, wenn besondere Umstände vorlägen, müsse jedoch nach wie
vor mit einer Existenzbedrohung gerechnet werden (mit Verweis auf das
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17 und
E. 17.2). Solche lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie sei im
mittleren Alter und nach einer erfolgten und einer bevorstehenden (…)
Operation habe sich ihr Gesundheitszustand entsprechend verbessert. Sie
habe zuerst in Äthiopien Berufserfahrung gesammelt und danach während
(…) Jahren in Asmara gelebt und in (…) gearbeitet. Daher sei auch darauf
zu schliessen, dass sie die eritreische Sprache beherrsche. Zudem verfüge
sie mit ihren Freunden, die sie bei der Ausreise unterstützt hätten, über ein
soziales Netz in Eritrea. Es sei davon auszugehen, dass sie – trotz gewis-
ser gesundheitlicher Einschränkungen – mit ihrer Berufserfahrung auf dem
heimischen Arbeitsmarkt wieder werde Fuss fassen können. Entsprechend
erweise sich der Wegweisungsvollzug nun als zumutbar. Ferner sei die
freiwillige Rückkehr nach Eritrea möglich. Schliesslich sei der Vollzug als
verhältnismässig zu bezeichnen (Art. 96 AuG), nachdem die Beschwerde-
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führerin während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz keine aus-
serordentlich engen Beziehungen aufgebaut habe und mit ihrer heimatli-
chen Kultur immer noch vertraut sei. Dem Vollzug der Wegweisung stehe
folglich heute nichts mehr entgegen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Beweggründe des
SEM, die erteilte vorläufige Aufnahme aufzuheben, seien unverhältnismäs-
sig. Zunächst sei sie aus afrikanischer Sicht keine Frau mittleren Alters, da
die Lebenserwartung in Eritrea deutlich tiefer sei als nach europäischem
Massstab. Sie befinde sich mit (…) Jahren vielmehr im letzten Lebensab-
schnitt. Auf dem eritreischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen sei bereits im
Jahr (…), als sie sich noch dort aufgehalten habe, schwierig gewesen.
Auch ein tragfähiges soziales Netz, wie es im Jahr (…) noch existiert habe,
könne heute nicht mehr bejaht werden. Zu ihren (…) Tanten, die einzigen
Familienmitglieder in Eritrea, und zu den damaligen Freunden habe sie seit
Jahren keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo sich diese aufhalten wür-
den. Ohne soziale Bindungen sei zu befürchten, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zu-
mal ihr fortgeschrittenes Alter es ihr erschweren würde, eine sichere Exis-
tenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei daher weiterhin unzumut-
bar.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 Vorliegend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
5.1.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Die Frage einer Verletzung von
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Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit dem eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam es zum Schluss,
dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung
in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Diens-
tes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig
sei (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.).
5.1.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
(…) Jahre alt. Sie hat gemäss eigenen Angaben nie ein Aufgebot zum Mi-
litärdienst erhalten und während ihrem (…) Aufenthalt in Eritrea keine Prob-
leme mit den Militärbehörden gehabt. Es ist somit nicht damit zu rechnen,
dass die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch liegen
keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zu-
dem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte
gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien
ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine
ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein gros-
ser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird
in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende indi-
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viduelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen all-
gemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonde-
ren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall
zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des
BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben mit ihren El-
tern und Geschwistern in Äthiopien aufgewachsen. Die Eltern seien mitt-
lerweile verstorben und ihre Geschwister lebten nach wie vor in Äthiopien.
Nach Eritrea sei sie im Jahr (…) als Einzige der Familie deportiert worden.
Nach einem (…) Aufenthalt habe sie Eritrea im Jahr (…) wieder verlassen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieser
(…) Jahre in Asmara in verschiedenen (…) gearbeitet und sich dadurch
ihre Existenz selbständig und alleine hat sichern können. Mittlerweile ist
die Beschwerdeführerin jedoch (…) Jahre alt und befindet sich seit (…)
Jahren nicht mehr in Eritrea. Wie sie selbst darauf hinweist, sei es bereits
vor (…) Jahren schwierig gewesen, eine Anstellung zu finden. Umso mehr
ist zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung der geltend ge-
machten Lebenserwartung in Eritrea – in Frage zu stellen, ob eine wirt-
schaftliche Reintegration der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea noch wahrscheinlich ist. Ihre gesundheitliche Situation ([…]) dürfte
ihre Chancen, auf dem eritreischen Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fas-
sen, zusätzlich erschweren, auch wenn mittlerweile zwei (…) Operationen
durchgeführt worden sind (vgl. Arztbericht vom 26. März 2018, SEM-Akte
B5). Ebenso fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea nach einer
Abwesenheit von (…) Jahren noch über ein tragfähiges soziales Netz ver-
fügt, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Zwar habe sie
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr (…) immerhin (…) Tanten und einige
Freunde in Eritrea gehabt, die sie bei der Ausreise unterstützt hätten (vgl.
SEM-Akte A14 F112, F130 ff.). In der Beschwerdeschrift wird aber in nach-
vollziehbarer Weise dargelegt, dass sie ihre (…) Tanten, die einzigen Fa-
milienmitglieder in Eritrea, seit Jahren nicht mehr gesprochen und zu ihren
Freunden unterdessen keinen Kontakt mehr habe, zumal viele von ihnen
Eritrea ebenfalls verlassen hätten. Unter diesen Umständen kann nicht von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in Eritrea, das im vorliegenden Fall von
besonderer Bedeutung wäre, gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde.
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Seite 8
5.2.3 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Einzelfall zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
5.3 Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann demnach
offen bleiben, da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 6. September 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführe-
rin bleibt vorläufig aufgenommen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote vom 4. Oktober 2018 wird gesamthaft ein Aufwand von 5 Stunden
zu Fr. 200.– geltend gemacht, zuzüglich Barauslagen von pauschal
Fr. 30.– und Dolmetscherkosten von Fr. 60.–. Der geltend gemachte zeitli-
che Aufwand erscheint angemessen. Die Spesenpauschale kann hingegen
praxisgemäss nicht vergütet werden. Nach dem Gesagten und gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1‘060.– auszurichten.
7.3 Demnach sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden zu betrach-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. September 2018 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘060.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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