B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-569/2015
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Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 27. November 2014 in die Schweiz
reisten und gleichentags ein Asylgesuch einreichten,
dass am 4. Dezember 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an-
lässlich derer die Beschwerdeführerin angab, sie sei mit ihrem Ehemann
und den (…) gemeinsamen Kindern aus Syrien geflohen und in Deutsch-
land als Flüchtlinge anerkannt worden,
dass sie bereits in ihrem Herkunftsland von ihrem Ehemann schlecht be-
handelt worden sei und sich die angespannte familiäre Situation in
Deutschland schliesslich zugespitzt habe, weshalb sie aus Angst vor ihrem
gewalttätigen Ehemann mit ihren (…) Töchtern, von denen eine geistig be-
hindert sei, ins Frauenhaus geflohen sei,
dass ihr Ehemann sie auch in den verschiedenen Frauenhäusern im Bun-
desland D._______ jeweils aufgespürt habe, weshalb sie schliesslich nach
E._______ gelangt sei und sich dort um Aufnahme in einem Frauenhaus
bemüht habe,
dass sie dort jedoch nicht aufgenommen worden sei, weil sie dem Bundes-
land D._______ zugeteilt worden sei und sich nur dort aufhalten dürfe, und
sie aus diesem Grund schliesslich in die Schweiz geflohen sei, wo ihre
Mutter und (…) Geschwister leben würden,
dass sie sich zudem nicht nur vor ihrem Ehemann, sondern auch vor des-
sen (…) erwachsenen Kindern fürchte, die sich inzwischen ebenfalls in
D._______ aufhalten würden, und sie deshalb nicht nach D._______ zu-
rückkehren könne,
dass die deutschen Behörden mit Mitteilung vom 17. Dezember 2014 das
Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Dezember 2014 gestützt auf
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) guthiessen und die Schweiz zur Überstellung der Be-
schwerdeführenden auf dem Luftweg via Hamburg aufforderten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 21. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Deutschland
handle es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehör-
den, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig und damit im Stande
seien, Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu bieten,
dass aus den Akten ausserdem hervorgehe, sie hätten von den deutschen
Behörden entsprechende Unterstützung erhalten,
dass Deutschland im Übrigen auch die notwendigen medizinischen Be-
handlungen gewährleiste, womit sich der Vollzug der Wegweisung dorthin
als zumutbar erweise,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für
ihr Asylgesuch als zuständig zu erachten, damit eine Familienzusammen-
führung mit ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen ermöglicht werden
könne,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
ten,
dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge damit begründete, dass sie in
Deutschland in ständiger Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann und des-
sen erwachsenen Kindern lebe, weil sie das ihr zugeteilte Bundesland nicht
verlassen dürfe,
dass die deutschen Behörden ihr keinen effektiven Schutz hätten gewäh-
ren können, weshalb sie gezwungen gewesen sei, mehrmals das Frauen-
haus zu wechseln,
dass sie zudem in der Schweiz mit der Unterstützung ihrer in F._______
lebenden Mutter und ihrer Geschwister rechnen könne, insbesondere auch
in Bezug auf die Betreuung ihrer geistig unterentwickelten Tochter,
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dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 28. Januar 2015 den Vollzug
der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und es zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art.
111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
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Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Dublin-III-VO prüft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und
8.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat im Regelfall
entscheidet, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehö-
rigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht
zu trennen beziehungswiese sie zusammenzuführen, sofern die betroffene
Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer
Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstüt-
zung der anderen Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits
im Herkunftsland bestanden hat,
dass gemäss den vorliegenden Akten die Beschwerdeführerinnen in
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die deutschen Behör-
den dem Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Dezember 2014 mit Mit-
teilung vom 17. Dezember 2014 zustimmten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht in der angefochtenen Verfügung fest-
gestellt hat, die Zuständigkeit für die Behandlung der Anträge der Be-
schwerdeführerinnen liege grundsätzlich bei Deutschland,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde indes rügten, die Vo-
rinstanz habe mit keinen Wort erwähnt, dass sich die gesamte Familie der
Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte und sie deshalb von diesen
unterstützt werden könnten,
dass sie nämlich bereits in Syrien in diesem grossen Familienverband ge-
lebt hätten und die Beschwerdeführerin aufgrund der Bedrohung durch ih-
ren Ehemann sowie wegen der geistige Beeinträchtigung ihrer einen Toch-
ter auf die Hilfe ihrer engen Verwandten angewiesen sei,
dass folglich humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt gegeben seien,
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesent-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Tat nicht auseinander-
gesetzt hat,
dass sie es insbesondere unterlassen hat, die besondere Situation der Be-
schwerdeführerinnen – die sie anhand diverser Beweismittel anschaulich
dokumentierten – vollständig festzustellen und entsprechend zu berück-
sichtigen,
dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
erstellt hat,
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dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine alleinstehende Frau
mit ihren (…) minderjährigen Töchtern handelt, die ihren dokumentierten
Angaben zufolge in Deutschland offenbar Opfer massiver häuslicher Ge-
walt geworden sind,
dass das SEM trotz dieses Hintergrundes die Frage der Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO mit keinem Wort themati-
sierte,
dass das SEM insbesondere das Vorliegen von humanitären Gründen ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 völlig ungeprüft gelassen hat, dafür die Frage
der "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" geprüft und bejaht hat, die
sich im Dublin-Verfahren gar nicht stellen kann (wie vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits 2010 in einem publizierten Leitentscheid feststellt [vgl.
BVGE 2010/45 Regest 5 m.w.H.]),
dass die vorinstanzliche Verfügung bei dieser Sachlage auch den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Heilung dieser Mängel der
angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht stellt, die Be-
schwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 beantragt wird,
und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.
65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hauptbe-
gehren durchgedrungen sind,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen keine Kostennote
eingereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwen-
dung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die
Akten festzusetzen ist,
dass die von der Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung in Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: