B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-569/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
E-569/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, erreichte am
25. Juni 2016 von Athen kommend den Flughafen Zürich, wo sie am da-
rauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zuweisungsverfügung vom
26. Juni 2015 verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person BzP). Dabei gab sie im Wesentlichen an, alleinerzie-
hende Mutter von drei Kindern, Jahrgänge 2000, 2004 und 2009, welche
verschiedene Väter hätten, zu sein. Sie habe mit ihren Kindern in
B._______ gelebt. In der 8. Klasse habe sie die Schule abgebrochen, da
sie ihre Familie habe unterstützen müssen. Sie habe keinen Beruf erlernt.
Von 1998 bis 2007 habe sie als Kellnerin und bis Ende 2010 in einem Fri-
seursalon in B._______ gearbeitet. Obwohl ihre (...) ihr geholfen habe, sich
um die Kinder zu kümmern, sei die Lage in Eritrea schwierig gewesen. Sie
habe nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen können. Deshalb sei sie
Mitte 2012 aus Eritrea in C._______ ausgereist, um dort zu arbeiten und
um ihre Familie zu unterstützen. Ihre Kinder seien im Heimatstaat verblie-
ben und würden sich weiterhin in B._______ bei der (...) aufhalten. Sie
habe sich zwei Jahre „offiziell“ im C._______ aufgehalten und dort in einem
Friseursalon gearbeitet. Im Jahr 2014 habe sie in C._______ ein Visum für
D._______ beantragt und erhalten, mit welchem sie sich von Juni bis Ende
September 2014 in D._______ aufgehalten und gearbeitet habe. Nach ih-
rer Rückkehr in C._______ habe sie sich dort noch zwei Monate aufgehal-
ten und sich zur Ausreise nach Europa entschlossen. Sie sei in die Türkei
und weiter nach Griechenland gereist. In Athen habe sie unter Vorweis ei-
nes gefälschten (...) Passes, den sie in Athen erworben habe, ein Flugzeug
nach Zürich bestiegen und sei so in die Schweiz gelangt. Danach gefragt,
was gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche, führte die Beschwerde-
führerin aus, sie könne nicht zurück, weil sie illegal ausgereist sei. Sie wolle
auch nicht nach Eritrea zurückkehren, sondern ihre Kinder von dort weg-
holen.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis ihrer Identität ihre eritreische
Identitätskarte im Original zu den Akten.
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C.
Am 1. Juli 2015 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ein-
reise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu.
D.
Am 20. Dezember 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ver-
tieft zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin führte in dieser Anhörung im Wesentlichen aus,
aufgrund ihres ehemaligen Partners namens F._______ in Eritrea Prob-
leme bekommen zu haben. F._______ sei der Vater ihrer Söhne
G._______ und H._______. Als sie mit Letzterem schwanger gewesen sei,
sei F._______ aus dem Militärdienst desertiert. Sie sei deshalb erstmals im
Jahr 2011 von ihr unbekannten Soldaten aus der Militäreinheit F._______‘s
zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten ihr mitgeteilt, sie wüssten dar-
über Bescheid, dass H._______ das Kind von F._______ sei. Das ganze
Haus sei durchsucht worden, weil sie vermutet hätten, dass F._______ sich
bei ihr versteckt habe. Danach hätten sie sie in regelmässigen Abständen
bei ihr zu Hause und an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach
F._______ zu erkundigen. Eines Tages sei sie mitgenommen und während
24 Stunden in einem Gefängnis inhaftiert worden. In der Haft sei sie zum
Aufenthaltsort von F._______ befragt und bedroht worden, dass sie auch
weiterhin so lang behelligt werde, bis sie den Aufenthaltsort von F._______
verraten würde. Ansonsten werde man sie wieder ins Gefängnis bringen.
Weil die Personen aus der Militäreinheit regelmässig bei ihr zu Hause auf-
getaucht seien, sei sie öfters daheim geblieben, um ihre Kinder zu schüt-
zen. Sie habe deswegen nicht mehr arbeiten und kein Geld verdienen kön-
nen. Die Familie sei aber dringend darauf angewiesen gewesen. Von der
eritreischen Regierung sei sie nicht unterstützt worden. Im Juli 2011, etwa
ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Eritrea, sei sie letztmals von den Angehöri-
gen der Militäreinheit F._______‘s aufgesucht worden. Danach gefragt, ob
sie in Eritrea Militärdienst geleistet habe, führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei im Jahr 2003 zum Nationaldienst aufgeboten worden. Weil sie
aber ein Kind bekommen habe, habe sie keinen Dienst leisten müssen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Geburtsurkun-
den ihrer Kinder ein.
E.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer
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1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte – unter gleich-
zeitiger Anordnung des Vollzugs – die Wegweisung aus der Schweiz (Dis-
positivziffern 3 bis 5) sowie den Einzug des gefälschten (...) Reisepasses
(Dispositivziffer 6).
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1
bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig auf-
zunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asyl-
gewährung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bun-
desverwaltungsgericht um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes.
Hierzu wurde ihr am 12. Juni 2017 Mitteilung gemacht.
I.
Am 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, dass das
Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die
Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 liess das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin liess die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober
2017 angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, wonach die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl. BVGE
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2014/26 E. 5). Betreffend den Vollzug der Wegweisung richtet sich die Kog-
nition nach Art. 49 VwVG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Abs. 3).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vor-
genommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet
‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen
worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
Es ist vorab festzustellen, dass der formelle Antrag der Beschwerdeführe-
rin auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes in der Be-
schwerde unbegründet geblieben ist. Nachdem vorliegend keine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich ist und
eine solche Verfahrensverletzung lediglich unsubstantiiert geltend gemacht
wird, ist der Antrag abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem
Antrag inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt, bildet dies
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vor-
fluchtgründe ist Folgendes festzustellen:
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Eritrea von Angehörigen der mi-
litärischen Einheit ihres ehemaligen Partners F._______ durch regelmäs-
sige Besuche bei ihr zu Hause und bei der Arbeit unter Druck gesetzt, ein-
mal inhaftiert und mit einer weiteren Inhaftierung bedroht worden zu sein,
sollte sie sich weigern, den Aufenthaltsort von F._______ bekannt zu ge-
ben.
5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung hierzu fest, der Beschwerdefüh-
rerin sei es nicht gelungen, diese Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Sie
führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP die
angeblichen Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit ihres ehemaligen
Partners F._______ nicht erwähnt. Als Ausreisegrund habe sie damals viel-
mehr wirtschaftliche Gründe angegeben. Die Beschwerdeführerin habe für
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dieses nachträgliche Vorbringen keine schlüssige Erklärung liefern kön-
nen. Es sei – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin an der
Anhörung – auch nicht aktenkundig, dass sie das Verschwinden von
F._______ bereits in der BzP vorgebracht habe.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Geburtsdaten und die Geburtsreihenfolge ihrer drei Söhne
sowie die jeweilige Vaterschaft seien widersprüchlich. In der BzP habe die
Beschwerdeführerin zunächst angegeben, F._______ sei der Vater von
H._______, geboren am (…) 2000, und G._______, geboren am (…) 2004.
Der Vater des dritten Sohnes I._______, geboren am (…) 2009, sei
J._______. Gemäss ihrer Darstellung in der BzP wäre F._______ somit der
Vater ihres ersten und zweiten Sohnes und J._______ der Vater ihres drit-
ten Sohnes. Im Rahmen der Anhörung hingegen habe die Beschwerdefüh-
rerin vorgebracht, F._______ sei der Vater ihres ersten Sohnes G._______,
geboren im Jahr 2003, und ihres dritten Sohnes H._______, geboren im
Jahr 2010. Ihr Sohn I._______, geboren im Jahr 2009, sei von einem an-
deren Mann. Die Beschwerdeführerin habe den Sohn H._______ in der
Anhörung damit ganze zehn Jahre älter (recte: jünger) als noch in der BzP
gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zu diesen widersprüchlichen Dar-
stellungen, so die Vorinstanz weiter, keine plausible Erklärung geliefert. Sie
habe lediglich ihre an der Anhörung gemachten Aussagen wiederholt. Da
die Geburtsjahre der Söhne im Zusammenhang mit den in der Anhörung
neu vorgebrachten Asylgründen stünden, sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin an der Anhörung falsche Angaben zu den Geburtsjah-
ren und der Geburtsreihenfolge ihrer Söhne gemacht habe. Zudem habe
sie in der Anhörung angegeben, der Vater ihres zuletzt geborenen Kindes
lebe in B._______. Dies impliziere aber, dass es sich beim Vater dieses
Kindes nicht um F._______ handle, da die Beschwerdeführerin über diesen
ausgesagt habe, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, seit sie ihn im Jahr
2009 letztmals getroffen habe.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, es sei der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme mit Angehörigen der Mi-
litäreinheit ihres ehemaligen Partners in substantiierter Form dazulegen,
obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Ihre Schilderungen zur
angeblichen Haft und zu den Hausbesuchen der militärischen Einheit seien
durchweg oberflächlich und schemenhaft geblieben. Die Beschwerdefüh-
rerin vermittle den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Darüber hinaus erstaune es, dass sie aufgrund dieser Probleme ausgereist
sein wolle, obwohl sie im Jahr vor ihrer Ausreise eigenen Angaben gemäss
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nicht mehr behelligt worden sei. Es liege aufgrund des Gesagten nahe,
dass es sich bei den geschilderten Problemen um einen konstruierten
Sachverhalt handle und die Beschwerdeführerin – wie an der BzP angege-
ben – aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei.
5.3 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, soweit die Vorin-
stanz der Beschwerdeführerin vorhalte, den von ihr geschilderten Sachver-
halt nicht selbst erlebt zu haben, verkenne sie, dass es bei der Schilderung
von Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen
kommen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung die Besu-
che der Militäreinheit so präzise wie möglich beschrieben, indem sie Aus-
führungen zur Häufigkeit und zum Zeitraum, in welchem diese stattgefun-
den hätten, gemacht habe. Ferner habe sie sich zu den Folgen dieser Be-
suche geäussert und dazu erklärt, dass sie zu Hause geblieben sei, um die
Kinder zu schützen und dass sie vor diesen Personen Angst gehabt habe.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe zu be-
stätigen sind.
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt, hat die Be-
schwerdeführerin die Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit, in wel-
cher ihr ehemaliger Partner F._______ stationiert gewesen sein soll, na-
mentlich die geltend gemachten Behelligungen bei ihr zu Hause und am
Arbeitsplatz sowie die Inhaftierung in der BzP mit keinem Wort erwähnt.
Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch selbst anlässlich ihrer Anhö-
rung (vgl. act. A23/17, F112). Soweit sie darüber hinaus geltend macht, sie
habe in der BzP aber immerhin erklärt, dass F._______ verschwunden sei
und dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte (vgl. act. A23/17, F111), ergibt
sich Entsprechendes nicht aus dem Anhörungsprotokoll, welches der Be-
schwerdeführerin rückübersetzt wurde und welches sie unterschriftlich als
vollständig und ihren Angaben entsprechend bestätigte (vgl. act. A 7/28,
S. 15). Die Beschwerdeführerin hat F._______ in der BzP nur im Zusam-
menhang mit der Vaterschaft ihrer Kinder erwähnt (vgl. act. A7/28, S. 8).
Nachdem sie weder in der Anhörung noch in ihrer Beschwerde schlüssig
erklären konnte, weshalb sie die Probleme mit Angehörigen der Militärein-
heit nicht bereits in der BzP vorgebracht hat, ergeben sich schon deshalb
ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen.
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6.2 Diese Zweifel erhärten sich weiter dadurch, als die Beschwerdeführerin
in der BzP erklärte, aus Eritrea ausgereist zu sein, um zu arbeiten und um
ihre Familie zu unterstützen, mithin also zunächst in der Hauptsache wirt-
schaftliche Gründe für ihre Flucht geltend machte (vgl. act. A7/28, S. 13 f.).
6.3 Festzustellen ist sodann weiter, dass die als nachgeschoben zu quali-
fizierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behelligung seitens
Militärangehöriger lediglich rudimentär ausgefallen sind und diese Aussa-
gen jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lassen.
6.3.1 So erklärte die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst ledig-
lich, dass ihr ehemaliger Partner F._______ der Grund dafür gewesen sei,
dass sie ihre Heimat verlassen habe. Sie habe nicht wie immer arbeiten
können. Wenn ihre Kinder nun auch sie, die Beschwerdeführerin, verlieren
würden, wäre es noch schlimmer für sie. Sie habe sich deshalb entschie-
den, aus Eritrea auszureisen (vgl. act. A23/17, F48). Selbst auf die Auffor-
derung hin, dies näher zu konkretisieren, erklärte die Beschwerdeführerin
nur, dass sie von „diesen Leuten“ immer wieder gestört worden sei, wes-
halb sie nicht mehr habe weiterarbeiten können. Dies sei für ihre Kinder
sehr schwierig gewesen. Der ältere Sohn habe deswegen auch nicht re-
gelmässig zur Schule gehen können (vgl. act. A23/17, F49). Wiederholt
forderte die die Befragung durchführende Mitarbeiterin des SEM die Be-
schwerdeführerin auf, näher auszuführen, um wen es sich bei „diesen Leu-
ten“ gehandelt habe und was die genauen Umstände der Behelligungen
gewesen seien. Die Beschwerdeführerin vermochte dieser Aufforderung
aber nicht nachzukommen und beschränkte sich auf das Vorbringen, es
habe sich um Personen aus der Militäreinheit von F._______ gehandelt,
welche militärische Kleidung getragen und sich nach dem Aufenthalt von
F._______ erkundigt hätten (vgl. act. A23/17, F50, F51, F81). Die Be-
schwerdeführerin war ebenfalls nicht in der Lage, einen Besuch der Mili-
täreinheit bei sich zu Hause konkret zu beschreiben (vgl. act. A23/17, F96,
F106). Allgemein fällt auf, dass sie ausser Stande war, Einzelheiten vorzu-
tragen oder gar eigene Emotionen während oder nach den angeblichen
Hausbesuchen zu beschreiben (vgl. act. A23/17, F81f., F86, F96 ff.).
6.3.2 Sodann führte die Beschwerdeführerin zwar aus, sie sei aufgrund der
Behelligungen zu Hause gezwungen gewesen, ab und zu daheim zu blei-
ben, um ihre Kinder zu schützen (vgl. act. A23/17, F97). Dieses Vorbringen
erscheint ebenfalls nicht schlüssig, insbesondere als die Angehörigen der
Militäreinheit nach Aussage der Beschwerdeführerin zunächst zwar alle
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Seite 11
zwei Wochen, später jedoch nur alle drei Monate einmal zum Haus gekom-
men sein sollen (vgl. act. A23/17, F100). Überdies sollen sich die Behelli-
gungen lediglich auf das Jahr 2011 beschränkt haben (vgl. act. A23/17,
F101 f.). Es bleibt letztlich völlig unklar, warum es der Beschwerdeführerin
nicht möglich gewesen sein soll, weiterhin ihrer geregelten Arbeit nachzu-
gehen. Ebenso konnte sie nicht plausibel erklären, warum es ihrem Sohn
nicht mehr möglich gewesen sein soll, die Schule weiter zu besuchen.
6.3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung
anbelangt, ist festzustellen, dass sie diese nicht von sich aus, beispiels-
weise in der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe, erwähnte. Vielmehr
brachte sie diese erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, indem
sie die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen sei, bejahte (vgl. act. A23/17,
F79). Es fällt in diesem Zusammenhang sodann auf, dass die Beschwer-
deführerin zwar einen Ort, an welchem sie inhaftiert gewesen sein soll,
nannte. Darüber hinaus war sie aber nicht in der Lage, weitere dezidierte
Angaben zur Haft zu machen (vgl. act. A23/17, F80-85). Auch der von der
Beschwerdeführerin angegebene Grund für die 24-stündige Inhaftierung
scheint nicht plausibel. So führte sie aus, die Inhaftierung sei erfolgt, als
das jüngste Kind H._______ ein Jahr alt geworden sei. Die Angehörigen
der Militäreinheit hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie um die Vater-
schaft von F._______ wüssten, und sie deshalb inhaftiert. Die geltend ge-
machte Inhaftierung erweist sich mithin als unglaubhaft.
6.3.4 Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin
zu den Geburtsdaten und der Geburtsreihenfolge ihrer drei Söhne sowie
zu deren Vaterschaft kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden. Anzumerken bleibt hierzu, dass die Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren keine plausible Erklärung für diese widersprüchli-
chen Angaben liefern konnte (vgl. act. A23/17, F113 ff.). Auch in ihrer Be-
schwerde ist sie mit keinem Wort auf diese widersprüchlichen Aussagen
eingegangen und hat diese somit nicht plausibel erklärt.
6.3.5 Die Zweifel, dass die Beschwerdeführerin Eritrea wegen den angeb-
lichen Problemen mit Angehörigen der Militäreinheit von F._______ verlas-
sen hat, werden schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
dadurch bestärkt, als sie eigenen Angaben zufolge erst etwa ein Jahr nach
den letzten Behelligungen von Angehörigen der Militäreinheit aus Eritrea
ausgereist sein will und auch für diese zeitliche Verzögerung keine plau-
sible Erklärung liefert (vgl. act. A23/17, F102 f.).
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6.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen sind in wesentlichen Aspekten
als nachgeschoben, nicht substantiiert und widersprüchlich zu beurteilen.
Diese Widersprüche vermochte sie weder im vorinstanzlichen Verfahren
nachvollziehbar aufzulösen, noch sind die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea
ausgereist zu sein.
7.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung dazu fest, dass die Behandlung
von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, davon ab-
hänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen
Nationaldienststatus Rückkehrende vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei
Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbe-
stände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne
Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könn-
ten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Be-
zahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den National-
dienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular un-
terzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Natio-
naldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Um-
gang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte In-
formationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ih-
ren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf
hin, dass nach der Rückführung von Personen deren Nationaldienststatus
überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nati-
onaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von un-
tergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den Na-
tionaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Demnach habe sie nicht ge-
gen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nicht erfüllt. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwer-
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Seite 13
deführerin sich im C._______ freiwillig und ohne Probleme einen eritrei-
schen Reisepass habe ausstellen lassen können. Ihre Vorbringen bezüg-
lich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeacht-
lich.
7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss bisheriger Praxis
davon aus, Personen, welche Eritrea illegal verlassen, müssten bei einer
Rückkehr mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen. Hierzu
verwies die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen 5.3 ff. im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010. Eritreische
Staatsangehörige, welche Eritrea illegal verlassen würden, müssten bei ih-
rer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit
Gefängnisstrafen sowie Folter rechnen. Indem sich die Vorinstanz bei ihrer
Lageeinschätzung für Rückkehrer nach Eritrea auf den eigenen Bericht
„Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni
2016 abstütze, verkenne sie, dass dieser Bericht nicht geeignet sei, eine
Praxisänderung bezüglich eritreischer Asylsuchender zu rechtfertigen. So-
wohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht sei der Bericht in keiner
Weise repräsentativ und lasse keine abschliessende Beurteilung der Lage
in Eritrea zu. Wolle die Vorinstanz von der bisherigen Rechtsprechung, wo-
nach die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund
bilde, abweichen, müsse man sich die möglichen Konsequenzen vor Au-
gen führen. Soweit die Einschätzung der Vorinstanz falsch wäre, müssten
Rückkehrer mit Gefängnis und Folter rechnen. Dieses Risiko dürfe im In-
teresse der Betroffenen nicht eingegangen werden. Es sei an der bisheri-
gen Praxis festzuhalten und den illegal aus Eritrea Ausgereisten weiterhin
der Flüchtlingsstatus zu erteilen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführe-
rin aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Weigerung der Betroffenen, die
2%-Steuer zu bezahlen, einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen
könne. Soweit sich die Betroffenen weigern würden, die Steuer zu bezah-
len oder den Reuebrief zu unterschreiben, müssten sie im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea mit menschenunwürdiger Inhaftierung und Folter rech-
nen. Man könne den Betroffenen dabei nicht den Vorwurf machen, sie wür-
den ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, weil die Weigerung quasi
einer exilpolitischen Aktivität gleichkomme.
7.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-
deschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent-
halte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Sie
E-569/2017
Seite 14
wies darauf hin, dass zwischenzeitlich das Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ergangen sei, wo-
nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr davon auszugehen
sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, wel-
che bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es sei
der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre geltend gemachten Flucht-
gründe glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Ausreise ver-
möge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen.
7.5
7.5.1 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in
der BzP vorbrachte, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein und keinen Mili-
tärdienst geleistet zu haben (vgl. act. A 7/28, S. 12, S. 14).
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung
bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann an-
zunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5.1 f.).
7.5.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist
die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nun-
mehr obsolet geworden.
7.5.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zusätzliche Faktoren, wel-
che die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorliegend nicht ersichtlich
E-569/2017
Seite 15
sind. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie vorstehend dar-
gelegt – als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte,
welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Ver-
folgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden
keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung
führen könnten.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise allein
keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. Die Vo-
rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-569/2017
Seite 16
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
9.4 Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen erwähnt, machte die Be-
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend,
vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet zu haben. In
ihrer Beschwerde brachte sie sodann vor, sie würde im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen und bestraft werden
(vgl. Beschwerde, II., Bst. j).
9.5 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige al-
leine aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrecht-
lich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch
im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koor-
dinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusam-
menhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und
somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbeson-
dere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr
mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser
Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rah-
men des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids
E-569/2017
Seite 17
D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach
sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterschei-
den:
9.5.1 Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne
davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszuge-
hen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden.
Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen kön-
nen, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie
aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung
des Dienstes erhalten haben, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet
sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, dass sie sich
nicht für den Dienst bereitgehalten haben. Allerdings wird nicht von einer
systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden ausgegangen.
Demgegenüber hält das Gericht dafür, dass bei Personen, welche die
Dienstpflicht bereits erfüllt haben, grundsätzlich keine ernsthafte Gefahr
bestünde, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu
werden.
Ferner wurde festgestellt, dass in Eritrea gewisse Personengruppen vom
Nationaldienst befreit würden. Dies gelte beispielsweise für Frauen. Diese
würden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Grün-
den zunehmend vom Dienst befreit, was zum Anstieg von Heiraten in jun-
gen Jahren geführt habe. Ebenso sei eine Senkung des Alters, in dem
Frauen keinen Dienst mehr leisten müssten, gemäss dem Präsidentenbe-
rater Yemane Gebreab in Diskussion. Zudem gebe es Berichte über Ent-
lassungen aus familiären Gründen, wenn jemand Alleinernährer einer Fa-
milie sei (vgl. ebd. E. 12.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hielt in
diesem Zusammenhang fest, dass sich für die Annahme der Befreiung vom
Nationaldienst konkrete Hinweise ergeben müssten.
Weiter können unter die Befreiung vom Nationaldienst auch Personen fal-
len, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt haben (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehba-
rer Zeit ebenfalls kein Einzug droht (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E-569/2017
Seite 18
9.5.2 Im konkreten Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Erit-
rea kein Einzug in den Nationaldienst droht, weil anzunehmen ist, dass sie
vom Nationaldienst befreit wurde. So hat sie eigenen Angaben zufolge Erit-
rea als bereits dreissigjährige Frau Mitte des Jahres 2012 (vgl. act. A7/28,
S. 5; A23/17, F43) verlassen. Sie war damit zum Zeitpunkt der Ausreise in
einem Alter, in welchem die Betroffenen in der Regel keinen Einzug mehr
zu befürchten haben, weil sie entweder den Nationaldienst bereits geleistet
haben oder aber davon befreit wurden (vgl. dazu Landinfo [Country of Ori-
gin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Erit-
rea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18, wonach es Hinweise
auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von
Frauen in den Nationaldienst gibt). Von einer Befreiung zur Leistung des
Nationaldienstes sprechen im konkreten Fall weiter die Umstände, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Mutter mit drei
Kindern handelt, welche zugleich Alleinernährerin ist (vgl. Referenzurteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende
Berichte). Die Beschwerdeführerin hat überdies geltend gemacht, im Jahr
2003 zunächst zum Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. In diesem
Jahr sei aber ihr erstes Kind zur Welt gekommen, weshalb sie den Natio-
naldienst nicht habe antreten müssen (vgl. act. A23/17, F40-43). Der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Aufgebot eigenen Anga-
ben zufolge noch bis Mitte 2012 und damit mehrere Jahre in Eritrea lebte,
ohne erneut in den Nationaldienst eingezogen zu werden, bildet ein ge-
wichtiges Indiz dafür, dass sie vom Nationaldienst befreit wurde. Es ist
demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Katego-
rie derjenigen Personen fällt, welche vom Nationaldienst befreit worden
sind und dass sie bei einer Rückkehr nicht eingezogen würde.
9.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen fin-
det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine
Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbo-
tene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den
Diaspora-Status verfügt, kann somit offenbleiben.
E-569/2017
Seite 19
9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.7.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass im konkreten Fall keine
Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Sie argumentierte damit, dass Eritrea im De-
zember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und
beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Insgesamt lasse sich
feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.
Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea im konkreten Fall als unzumutbar er-
scheinen lassen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea zusammen mit ihren drei Söhnen, ihrer jüngeren Halbschwester und
ihrer (...) väterlicherseits in B._______ gelebt. Ihre Schwester sei zwar mitt-
lerweile in der Ausbildung in K._______. Ihre (...) lebe aber nach wie vor
zusammen mit ihren drei Söhnen an der Adresse, wo die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Ausreise bereits gemeinsam mit ihnen gewohnt habe. Ihr
Vater lebe und arbeite mit seiner zweiten Ehefrau in L._______. Da ihre
(...) und ihr Vater in der Lage gewesen seien, die Reisekosten für die Be-
schwerdeführerin in der Höhe von USD 1 000. und EUR 2 500. zu be-
zahlen, sei davon auszugehen, dass in ihrer Familie entsprechende finan-
zielle Mittel vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin sei gesund und ver-
füge über diverse Arbeitserfahrungen im In- und Ausland. So sei sie in Erit-
rea mehrere Jahre im Gastronomie- und Friseurgewerbe tätig gewesen.
Sie habe auch C._______ und in F._______ gearbeitet, unter anderem als
Hausangestellte. Somit dürfte es ihr möglich sein, sich in ihrer Heimat eine
wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
9.7.2 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen
Verfügung bildet, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesell-
schaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller
Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedro-
henden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren
E-569/2017
Seite 20
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12).
9.7.3 Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedin-
gungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder
religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser
Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind be-
günstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.7.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine
alleinerziehende Mutter dreier Kinder, welche sich mittlerweile im Vorschul-
und Jugendalter befinden. Die Beschwerdeführerin ist aber eine junge und
gesunde Frau, welche in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt. Es ist davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die finanzielle
Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen kann. Hinzu kommt, dass ihre
Aussagen zu den Vätern ihrer drei Söhne sich wie vorstehend aufgezeigt,
als widersprüchlich und damit als unglaubhaft erweisen. Es kann mithin
angenommen werden, dass auch die Kindsväter einen Beitrag zur Unter-
stützung der Kinder leisten können. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin
über mehrjährige Berufserfahrung im Friseur- und Gastronomiegewerbe
als auch als Hausangestellte, womit sie in der Lage sein dürfte, auch selbst
für ihre Lebenshaltungskosten und ihre Kinder aufzukommen. Weitere Hin-
weise, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht zu allfälligen indivi-
duellen Vollzugshindernissen äussert, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts somit auch als zumutbar.
E-569/2017
Seite 21
9.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 30. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-569/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj