B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-569/2020
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Julia Day, HEKS Rechtsschutz
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz zu-
gewiesen wurde,
dass er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 8. Januar 2020
summarisch zu seiner Person angehört wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Mai 2019 in Bulgarien und
am (…) August 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte,
dass ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2020 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien (und Frankreich) gewährt
wurde, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs geltend machte,
er sei in Bulgarien zwei Mal erwischt, unter Zwang daktyloskopiert, mehr-
mals geschlagen und für zehn Monate in zwei geschlossenen Camps fest-
gehalten worden, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse jedoch keine
Anzeige habe erstatten können,
dass er ausserdem geltend machte, er würde bei einer Rückkehr nach Bul-
garien für achtzehn Monate ins Gefängnis kommen und nach Afghanistan
abgeschoben werden,
dass er betreffend die Überstellung nach Frankreich, einwandte, dass er
nicht nach Frankreich wolle, da er dort nach Bulgarien abgeschoben
würde,
dass er in Bezug auf seine Gesundheit erklärte, seit den erlittenen Schlä-
gen (…) zu haben und unter (…) zu leiden,
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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2020 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am
17. Januar 2020 gutgeheissen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2020 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
rin beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben
und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die Sache eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung an
die Vollzugsbehörden ersuchte, bis zum Entscheid betreffend den Suspen-
siveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzuse-
hen,
dass ihm ausserdem die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass er seiner Beschwerde den Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe SFH, "Bulgarien: die aktuelle Situation für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus", Auskunft Bereich Recht vom 30. August 2019 sowie
einen Arztbericht vom 24. Januar 2020 beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit su-
perprovisorischer Massnahme vom 31. Januar 2020 per sofort einstweilen
aussetzte,
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dass dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags die vorinstanzlichen Ak-
ten in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Feb-
ruar 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und dem
Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass mit gleicher Verfügung sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Kriterien gemäss Dublin-III-VO prüft sowie bei Zuständigkeit eines an-
deren Mitgliedstaates und dessen Zustimmung zur Überstellung oder
Rücküberstellung auf das Asylgesuch nicht eintritt (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 6.2),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO) beziehungsweise, dass der nach dieser Verordnung zustän-
dige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b
Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und
diese der Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO
zugestimmt haben, woraus sich folgern lässt, dass das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt worden war,
dass die bulgarischen Behörden damit anerkannt haben, die Verantwor-
tung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte dem Beschwer-
deführer kein provisorischer Aufenthaltstitel gewährt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, dass die Abnahme von Fin-
gerabdrücken von Personen, die illegal ins Hoheitsgebiet eines Dublin-
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Staats eigereist seien oder um Asyl ersucht hätten, auf der Eurodac-Ver-
ordnung und somit auf einer rechtlichen Grundlage beruhe und dem SEM
keine Hinweise vorliegen würden, wonach die bulgarischen Behörden Per-
sonen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden,
dass überdies keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Bul-
garien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt
hätte,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, dass selbst wenn das Asylverfahren
des Beschwerdeführers in Bulgarien bereits inhaltlich geprüft und danach
abgewiesen worden sein sollte, er nach seiner Rückkehr einen Folgean-
trag stellen könne,
dass es ihm folglich nicht gelungen sei, darzutun, inwiefern sich die bulga-
rischen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer sich ausserdem mit einer Beschwerde an die
zuständige Stelle wenden und zahlreiche karitative Organisationen um
Hilfe bitten könne, sollte er sich durch die bulgarischen Behörden unge-
recht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass die Vorinstanz schliesslich darlegte, eine allfällige medizinische oder
psychologische Behandlung könne auch in Bulgarien in Anspruch genom-
men werden,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt inso-
fern ergänzt, als er geltend macht, dass ihn bulgarische Beamte verprügelt
und ihm (…) hätten, weshalb er noch immer (…) habe und unter (…) leide,
dass er bezüglich der ausbleibenden Anzeige gegen die Beamten hinzu-
fügt, er habe kein Vertrauen mehr in die bulgarischen Beamten gehabt und
befürchtet, mit einer Meldung weitere Misshandlungen zu provozieren,
dass er ausserdem keinen Zugang zu einem Rechtsvertreter gehabt habe,
dass er geltend machte, dass in Anbetracht der glaubhaft vorgebrachten
schweren polizeilichen Gewalt, der Vielzahl von Berichten zur Situation von
Asylsuchenden in Bulgarien, der systematischen Gewalt im Rahmen des
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Asylverfahrens und bei der Betreuung von Asylsuchenden sowie seiner In-
haftierung von achtzehn Monaten keine rechtsgenügliche Prüfung des
Selbsteintrittsrechts vorgenommen worden sei,
dass es glaubhaft sei, dass er in Bulgarien eine unmenschliche Behand-
lung durch die bulgarischen Behörden erlebt habe und ihm eine solche bei
einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen würde,
dass folglich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zugang zu
einem rechtsstaatlichen Verfahren in Bulgarien gewährleistet sei, da die
überwiegende Mehrheit von Asylsuchenden nach dem Aufgreifen durch die
bulgarische Grenzpolizei inhaftiert würde und Gesuche von afghanischen
Asylsuchenden in Bulgarien grundsätzlich kaum Aussicht auf Schutz hät-
ten,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs seien keine Fragen bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien ge-
stellt worden, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne,
dass sein Asylgesuch in Bulgarien ordnungsgemäss geprüft worden sei,
und somit das Risiko einer Kettenabschiebung nicht ausgeschlossen wer-
den könne,
dass folglich festzuhalten sei, dass ihm nach einer Rückweisung nach Bul-
garien weder ein rechtstaatliches Verfahren noch die Möglichkeit eines
Folgeantrags garantiert wäre, weshalb sowohl im Sinne von Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO als auch aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch ein-
zutreten sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Mai 2019 in Bulgarien und
am (…) August 2019 in Frankreich um Asyl ersuchte hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2020 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, womit sie die
Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Referenzurteil
F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 eingehend mit der aktuellen Lageent-
wicklung für Asylsuchende in Bulgarien auseinandergesetzt und festge-
stellt hat, dass zwar Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren und
deren Aufnahmebedingungen bestehen, jedoch keine Gründe für die An-
nahme für das Vorliegen von systemischen Schwachstellen ersichtlich
sind, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder bei individu-
eller Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK mit sich bringen und
es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylbewerbern
nach Bulgarien abzusehen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.7),
dass gemäss Referenzurteil zwar verschiedene Berichte auf Diskriminie-
rungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuten
würden, diese jedoch nicht per se einen Überstellungsstopp zu rechtferti-
gen vermögen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide Rechts-
mittel zur Verfügung stehen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11.
Februar 2020 E. 6.6.1, E. 6.6.7 und E. 7.7.2),
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dass auch bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht
per se ausgeschlossen ist, indessen bei solchen Asylsuchenden im Einzel-
fall vertieft zu prüfen ist, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der
Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre
(vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1),
dass angesichts der Tatsache, dass die bulgarischen Zentren derzeit nicht
überbelegt sind, kein Grund zur Annahme besteht, dass den Personen, die
gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren, die Min-
destaufnahmebedingungen nicht zugestanden würden (vgl. zit. Referenz-
urteil F-7195/2018 E. 6.6.4),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer zwar Afghane ist und die Gutheissungsquoten
bei afghanischen Asylbewerbern unter dem statistischen Durchschnitts-
wert liegen,
dass sich daraus jedoch nicht ableiten lässt, das Asylverfahren wäre nicht
korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden das
Non-Refoulement-Prinzip verletzen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018
E. 7.7.2),
dass sich die Vorinstanz anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar nicht nach
dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien erkundigt hat, die-
ser jedoch – im Beisein seines Rechtsbeistands – keine genügend konkre-
ten Hinweise darauf vorgebracht hat, wonach ihm Bulgarien nicht Zugang
zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems ge-
währt hätte,
dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bul-
garischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und
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seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.2.2),
dass folglich keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Behand-
lung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Weg-
weisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden
wäre,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch ein definitiver
Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt, son-
dern das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multip-
len Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sogenanntes "asylum
shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3),
dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien
gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass sodann die Möglichkeit besteht, dass im Falle eine Rückkehr nach
Bulgarien eine Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft angeordnet wird,
was grundsätzlich auch dem Vorgehen der hiesigen Behörden entspricht,
welche nach einem rechtskräftig negativen Asyl- und Wegweisungsent-
scheid zur Sicherstellung des Vollzugs Zwangsmassnahmen in Form von
Haft anordnen können (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April
2014 E. 7.1),
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen betreffend die Schläge durch
die bulgarischen Behörden nicht belegen kann und die (…) auch durch an-
dere Umstände verursacht worden sein könnte und er somit keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft
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die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung –
mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei-
nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt
zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie
der besonders verletzlichen Personen (vgl. die gegenteilig gelagerte Kons-
tellation im zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.3), weshalb das SEM keine
vertiefte Prüfung des Falls vorzunehmen hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs – in Anwe-
senheit der Rechtsvertretung – geltend machte, (…) zu haben und unter
(…) zu leiden und schliesslich auf Beschwerdeebene hinzufügt, sein (…)
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sei ihm durch die bulgarischen Behörden (…) worden, und er leide an einer
(…),
dass aus dem Arztbericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach ei-
ner durch einen tätlichen Angriff im März 2019 verursachte (…) an einer
(…) leide, welche korrigiert werden sollte und er ausserdem unter (…)
leide, was auf eine (...) hindeuten könnte (Differenzialdiagnose),
dass dem Arztbericht keinerlei Anamnese, Prognose oder Behandlungs-
hinweise betreffend die (...) zu entnehmen sind,
dass die Ursache der (…) nicht nachgewiesen ist und der Beschwerdefüh-
rer nicht darlegt, er habe sich erfolglos um eine medizinische Behandlung
in Bulgarien bemüht beziehungsweise eine solche sei ihm verweigert wor-
den,
dass er für den Fall, dass sich die Differenzialdiagnose (...) erhärten sollte,
die notwendige Behandlung auch in Bulgarien in Anspruch nehmen kann,
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die bulgarischen Be-
hörden oder an eine der zahlreichen Hilfsorganisationen zu wenden, um
die nötige medizinische Versorgung zu erhalten,
dass folglich davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, als dass
eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer
Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E.
7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des
EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde,
dass unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
E-569/2020
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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