B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5693/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep-
tember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in
B._______ – gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2011 Bosnien und
Herzegowina per Flugzeug nach Köln verliess und am 3. Oktober 2011
mit einem gültigen Pass in die Schweiz gelangte, wo sie am 5. Oktober
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass sie, nach dem Transfer ins EVZ D._______, im Rahmen der Erstbe-
fragung vom 18. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom
21. Juni 2012, unter Einreichung von verschiedenen Beweismitteln, im
Wesentlichen geltend machte, sie habe ein (…)studium (…) B._______
absolviert und habe sich von 2000 bis Januar 2010 für die noch heute
vorherrschende E._______ aktiv engagiert,
dass sie nach Abschluss ihres Studiums arbeitslos gewesen sei, weshalb
sie, nicht zuletzt auch aus Enttäuschung über die Politik der E._______,
F._______ gewechselt habe und schliesslich nach einigen Empfehlungen
bei der (…) firma G._______, H._______ (…), eine Anstellung als stell-
vertretende Direktorin bekommen habe,
dass sie nach einiger Zeit erfahren habe, dass die Firma hauptsächlich
Handel mit (...) betreibe und die Käufer vor allem arabische Länder, (…)
I._______, gewesen seien,
dass diese Art von Geschäften eine Genehmigung der zuständigen Minis-
terien gebraucht habe und diese Aufgabe ihr als stellvertretenden Direkto-
rin zugefallen sei,
dass die Regierung der Firma keine Ausfuhrlizenz erteilt habe, weil sie
solche Geschäfte in staatlichen Händen habe halten und selbst kontrollie-
ren wollen sowie zudem nicht gewollt habe, dass hohe Geldsummen
nach Serbien abfliessen würden,
dass daher der "grosse Chef" namens J._______, der Drahtzieher der
Firma, beschlossen habe, die Firma in der K._______ anzusiedeln,
dass die dortige Regierung der Firma eine Lizenz erteilt habe und die Be-
schwerdeführerin über eine Offshore Firma mit Sitz in L._______ einen
Vertrag mit I._______ unterzeichnet habe, in welchem es um den Kauf
von (…) für 830'000 US-Dollar gegangen sei,
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dass somit die Firma G._______ im Geschäft mit I._______ zum Haupt-
vertreter für Bosnien und Herzegowina geworden sei und in der Folge auf
ihr Konto grosse Geldsummen eingegangen seien,
dass kurz darauf das Geld blockiert (…) worden sei,
dass alle beziehungsweise sie und der Direktor von der Polizei einver-
nommen worden seien und man die Herausgabe von Dokumenten ver-
langt habe,
dass eine Klage (...) am Obersten Gericht von Bosnien und Herzegowina
eingereicht worden sei,
dass es der Partei und den Leuten aus der Regierung nicht gefallen ha-
be, dass Serbien Geld verdiene ohne ihnen auch etwas abzugeben, wes-
halb eine Medienkampagne losgetreten worden sei,
dass am 13. Januar 2011 die Zeitung M._______ einen Artikel über
J._______ veröffentlicht habe, der wegen Geschäften mit N._______ und
dem Kriegsverbrecher Charles Taylor auf der Schwarzen Liste der Verein-
ten Nationen stehe,
dass man alle Telefongespräche der Beschwerdeführerin illegal abgehört
habe und eine Serie von TV-Berichten über die Affäre, namentlich eine
Sendung (...) im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt worden sei und in ei-
ner der Serien ihr Foto ihrer Identitätskarte gezeigt worden sei,
dass man die Frage thematisiert habe, wie jemand ohne jegliche Erfah-
rung den Posten einer stellvertretenden Direktorin habe bekommen kön-
nen und sie schliesslich mit einem Kriminellen aus O._______ verglichen
worden sei,
dass sie in dieser Kampagne eine persönliche Abrechnung der von ihr
früher unterstützten (…)partei E._______ sehe,
dass sie zwar von der Rechtmässigkeit ihrer Arbeit überzeugt gewesen
sei, dennoch in ständiger Angst gelebt habe, der Staat könne jemanden
engagieren, um sie aus dem Weg zu schafften, weshalb sie auf Anraten
ihrer Familie sowie eines befreundeten Sicherheitsbeamten ihre Heimat
verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen neben Identi-
tätsdokumenten ihren Arbeitsvertrag, eine Liste der Vorsitzenden der
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F._______, mehrere Zeitungsartikel sowie zwei CD's mit Aufzeichnungen
der TV-Sendung (...) einreichte,
dass sie mit Schreiben vom 24. September 2012 nochmals eine Zusam-
menfassung ihres Lebenslaufs sowie unter anderem die Übersetzung der
Zeitungsartikel und den Datenträger der Sendung (...) einreichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 28. September 2012 – eröffnet am
1. Oktober 2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei
das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es sich bei den genannten Behelligungen durch den Staat (wie auch
durch allfällige Drittpersonen) nicht um Verfolgungsmassnahmen aus ei-
nem der in Art 3 AsylG genannten Gründe handelt,
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dass vielmehr die Abhörungsmassnahmen aufgrund der beruflichen Stel-
lung der Beschwerdeführerin als stellvertretenden Direktorin einer Firma,
die möglicherweise illegale Geschäfte betrieb, stattgefunden haben,
dass das Abhören ihrer Telefongespräche zwar einen Eingriff in die Pri-
vatsphäre darstellt, dieser allerdings im Zusammenhang mit der Aufklä-
rung eines Verdachts auf ein gemeinstrafrechtliches Delikt – in casu die
(...) – gestanden ist, weshalb es sich um eine legitime Handlung der bos-
nischen Behörden gehandelt hat,
dass es zudem diesem Eingriff, selbst wenn er von der Beschwerdeführe-
rin subjektiv als unerträglich respektive ungerecht empfunden wurde, an
der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität fehlt,
dass im Übrigen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern offensichtlich
auch weitere 5000 Personen in dieser Zeitspanne vom Geheimdienst
OSA abgehört wurden (vgl. A6/11, S. 7), womit auch ihre Vermutung,
dass dies wegen ihrer Abkehr von der E._______, mithin aus politischen
Gründen stattgefunden habe, unbegründet ist,
dass sich Firmen, die im internationalen (…) tätig sind, (…) I._______
(…), der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellen müssen, ohne dass
asylrechtlich relevante Gründe ersichtlich wären,
dass auch die erwähnte Medienkampagne sowie die Sendung (...), bei
welcher die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt wurde und die si-
cherlich für sie und ihre Familie unangenehm waren, keine asylrechtliche
Relevanz entfalten können, zumal der Beschwerdeführerin daraus keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden sind,
dass auch in der Schweiz Leute, die im Zusammenhang mit ihrer Firmen-
tätigkeit mit dem Strafrecht in Berührung kommen, in die Öffentlichkeit ge-
langen,
dass im Übrigen der Direktor, der gleichermassen kompromittiert wurde,
offenbar mit der Situation besser umgehen konnte (A12/13, Antwort 44),
dass der Umstand, dass sich Freunde und Nachbarn von der Familie dis-
tanziert hätten, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, noch keine
ernsthaften und intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen, die der
Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen und
ihr den Verbleib im Heimatland als objektiv unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
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dass der Einwand in der Beschwerde, wonach das Verfolgungsmotiv für
die staatlichen Verfolgungsmassnahmen ihre politische Anschauung sei,
nicht zutrifft, zumal es sich bei der F._______-Partei im bosniakisch do-
minierten Teilen nach E._______ P._______ um die (…) Partei im Land
handelt, weshalb eine politisch motivierte Verfolgung nicht anzunehmen
ist,
dass somit die Furcht der Beschwerdeführerin, von durch die regierenden
Parteimitglieder bezahlten Leuten aus dem Weg geräumt zu werden, un-
begründet ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungs-
sicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG be-
zeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer gegen sie erhobenen
und von ihr als ungerecht empfundenen Anklage (...) mit rechtlichen Mit-
teln, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts oder mittels Appells bei den über-
geordneten Instanzen, wehren kann,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht geeignet sind,
die vermutete Verfolgungssicherheit in Bosnien und Herzegowina zu ent-
kräften,
dass die weiteren Argumente in der Beschwerde, die sich im Wesentli-
chen in der Kritik an den als zutreffend erachteten Erwägungen der vor-
instanzlichen Verfügung erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen, womit im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass somit das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu
verneinen ist, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht auf-
grund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin (…) über eine überdurchschnittliche Ausbil-
dung und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, da ihre Eltern
und ihr Bruder in B._______ leben,
dass somit weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar die Bemühung der Beschwerdeführerin, sich in der Schweiz zu
integrieren, lobenswert erscheint (vgl. Beschwerde, S. 13), für die Beur-
teilung des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht von Bedeutung ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bei der vorlie-
genden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien
und Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal sie im Besitze eines bis
zum 24. November 2015 gültigen Passes ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit
dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: