B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5693/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2018 und der
Anhörung vom 3. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt.
Nach einer elfjährigen Schulbildung, habe er an (…) studiert. Das Studium
habe er im Jahr 2002 abgeschlossen. Danach habe er bis 2012 in (…)
gearbeitet. Diese habe für die Vereinte Nationale Bewegung (georgisch:
Ertiani Nazionaluri Modsraoba, ENM) (…). Einige seiner Freunde hätten
als Abgeordnete kandidiert, andere hätten mit ihm in (…) gearbeitet. Seit
einigen Jahren sei er selbst Mitglied der ENM und habe diese mit (…) aktiv
unterstützt. Sie und ihre Freunde seien im Quartier bekannt und akzeptiert
gewesen und hätten für ihre Partei genügend Stimmen holen können, um
Plätze bei der Gemeinde zu erhalten. Da die Regierungspartei Angst vor
einer zu starken Opposition gehabt habe, habe diese (…) schliessen las-
sen. Danach hätten sie begonnen, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich
zu verfolgen, um sie zu neutralisieren. Er selbst sei drogenabhängig und
(…) worden sei. Daraufhin sei er gewarnt und bedroht worden, ihm würden
Drogen untergeschoben oder man könnte ihn eines Tages tot auffinden.
Im (…) 2018 hätten ihn eines Tages vier Männer abgepasst, ihn verbal pro-
voziert und ihn schliesslich mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer
bedroht. Es habe sich dabei um Personen aus seinem Quartier gehandelt,
welche ihn gewarnt hätten, nicht mehr (…) für die Gegenpartei zu machen.
Der Polzeichef, habe sich geweigert, die Anzeige gegen die Angreifer ent-
gegenzunehmen. Er habe ihm lediglich geraten, das Land zu verlassen.
Ungefähr im (…) 2018 sei er deshalb über die Türkei, Griechenland und
Italien in die Schweiz gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine georgi-
sche Identitätskarte sowie seinen Führerausweis ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sie die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerde-
führer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Als Beweismittel legte er einen Zeitungsartikel, zwei Rapporte von Amne-
sty International, zwei Berichte der ENM sowie Arbeitsbestätigungen des
Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft noch
asylrelevant.
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Seite 5
Obwohl er an der Anhörung ausdrücklich und wiederholt darauf aufmerk-
sam gemacht worden sei, ausführlich zu erzählen und konkret auf seine
persönlichen Erlebnisse einzugehen, seien seine Schilderungen oberfläch-
lich und schemenhaft ausgefallen. Es entstehe insgesamt nicht der Ein-
druck, dass er den Vorfall im (…) 2018 tatsächlich erlebt habe. Seine all-
gemeinen Angaben zum Vorfall vor seiner Wohnung könnten auch leicht
von einer unbeteiligten Person nacherzählt werden. Zudem scheine er
selbst – mit seinen Handlungen, Gefühlsregungen und Überlegungen – in
seinen Schilderungen über den besagten Fall nicht vorzukommen. Auch
scheine er nichts über seine Angreifer zu wissen, ausser dass es sich um
Quartierbewohner gehandelt habe. Bei der Behauptung, der Angriff sei im
Auftrag der Polizei erfolgt, handle es sich lediglich um eine durch nichts
belegte Vermutung. So habe er nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen
können, weshalb die Polizei beziehungsweise die angeblich hinter den
Handlungen der Polizei stehende führende Partei „Georgischer Traum“ ge-
rade ihn wegen seiner politischen Anschauungen nachstellen sollte. Denn,
soweit aus den Akten ersichtlich, habe er in der Nationalpartei keine pro-
minente Rolle innegehabt, zumal er lediglich für (…) zuständig gewesen
sei.
Bei der geltend gemachten Weigerung des Polizeibeamten, die Anzeige
entgegenzunehmen, handle es sich um Amtsmissbrauch. Derartige Ver-
fehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder
unterstützt noch gebilligt. Denn dieser sei grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig, es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates,
jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es wäre dem
Beschwerdeführer jedoch offen gestanden, sich an eine übergeordnete In-
stanz zu wenden. Seine Vorbringen seien daher auch nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 Dem begegnet der Beschwerdeführer, indem er behauptet, die wesent-
lichen Vorfälle an der Befragung sehr wohl konkret und detailliert geschil-
dert zu haben. Er habe sich in jener Zeit aktiv an (…) für seine Partei be-
teiligt, an Protesten teilgenommen und vor allem sehr viel Propagandaar-
beit getätigt. Er sei in seinem Viertel sehr bekannt gewesen als ein Agitator
der Nationalpartei. Die ENM sei der gefährlichste Gegner der herrschen-
den Partei „Georgischer Traum“, die Georgien zu einem autoritären Re-
gime führe. Folter und andere Misshandlungen sowie weitere durch Ord-
nungskräfte verübte Verstösse würden nicht geahndet. Es sei somit nahe-
liegend, davon auszugehen, dass die georgische Polizei im Falle politi-
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scher Gewalt gegen Mitglieder der aktuellen Oppositionspartei untätig blei-
ben und sich den Drohungen der Verfolgern anschliessen würde, wenn klar
sei, aus welcher Richtung die politische Gewalt stamme. Die georgische
Regierung habe katastrophale Umfrageergebnisse erzielt und drohe, bei
diesen Wahlen ihre Mehrheit einzubüssen. Es sei somit nachvollziehbar,
dass sie alles in ihrer Macht stehende tun würden, um die Zahl der Wähler
des politischen Gegners zu reduzieren, indem sie diese einschüchtere, wie
er dies beschrieben habe. Dies sei auch der Grund, weshalb der (…) der
Polizei in B._______ ihm jeglichen Schutz verweigert und ihn stattdessen
bedroht habe, sein Leben in Haft zu verbringen, wenn er nicht aufhöre und
verschwinde. Seine Vorbringen seien daher als asylrelevant zu bezeich-
nen. Dass er sich an eine höhere Instanz hätte wenden können, erscheine
im beschriebenen Kontext nicht realistisch und hätte ihm nichts genützt. Es
lasse sich überdies bei der Durchsicht der Interviewprotokolle schnell eine
gewisse Aggressivität oder Voreingenommenheit auf Seiten der befragen-
den Person feststellen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. (vgl. Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu-
bliziert] m.w.H.).
6.2 Wie die Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den An-
griff im (…) 2018 nicht glaubhaft sind. So weisen die entsprechenden Er-
zählungen keinerlei Realkennzeichen auf. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer von sich aus beispielsweise darüber äus-
sert, wo er mit den Stöcken getroffen worden sei, ob er danach habe ge-
pflegt werden müssen und ob er starke Schmerzen gehabt habe, bezie-
hungsweise was die Folgen des Angriffs gewesen seien. So hält er auch
seine freie Berichterstattung zum Ausreisegrund sehr allgemein und er-
wähnt den angeblichen Vorfall vom (…) 2018 erst auf Nachfrage (vgl.
A19/22 F57) beziehungsweise an der BzP überhaupt nicht. Einerseits
spricht er überdies von Polizisten die ihn angegriffen hätten (vgl. A19/22
F70) andererseits sollen es Kriminelle aus dem Quartier gewesen sein (vgl.
A19/22 F125). Auch sein Hinweis, er und seine Freunde seien im Quartier
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sehr bekannt und von allen akzeptiert gewesen, ist mit dem Vorbringen
nicht vereinbar, Personen aus dem Quartier hätten ihn angegriffen (vgl.
A19/22 F59 und F110 f. und F125 f.). Zudem weicht der Beschwerdeführer
bei Nachfragen merklich aus, versucht den Fokus auf die befragende Per-
son und deren Kenntnisse zu seinem Heimatstaat zu lenken, spricht nur
von allgemeinen Gegebenheiten sowie davon, dass es ihm zustehe Angst
zu haben (vgl. A19/22 F62, F78 und F123). Oder er bietet der befragenden
Person an, Freunde zu kontaktieren, die den Vorfall bestätigen könnten,
anstatt diesen ausführlicher darzulegen (vgl. A19/22 F63). Im Vergleich zu
den Schilderungen der politischen Situation in Georgien und der Auseinan-
dersetzungen mit den Mitgliedern der Gegnerpartei, fällt seine Umschrei-
bung des angeblichen Überfalls überdies sehr kurz aus (vgl. insb. A19/22
F59 und F60). Schliesslich macht er geltend, er sei für seine Partei von
grosser Wichtigkeit gewesen, da nicht jeder sein Fachwissen habe. Daher
sei er auch in den Fokus der Regierungspartei gelangt (vgl. A19/22 F116
f.). Dem ist zu entgegnen, dass er darlegt, die (…) nicht selbst ausgeführt
zu haben, sondern diese an (…) weitergeleitet zu haben (vgl. A19/22
F105). Für diese Aufgabe braucht es jedoch kaum Fachkenntnisse, wes-
halb nicht anzunehmen ist, dass er der Regierungspartei ein besonderer
Dorn im Auge gewesen ist. Überdies spricht er an anderer Stelle von sich
als „unwichtige Person“ (vgl. A19/22 F59).
6.3 Nachdem der angebliche Vorfall durch die Angreifer als nicht glaubhaft
erachtet wird, ist den Akten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ge-
mäss eigenen Angaben bezüglich des geltend gemachten Übergriffs er-
folglos an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet hätte (vgl. A19/22 F76
und F128 ff.), ist dieser Vorfall nicht asylrelevant, da er sich an eine höhere
Instanz hätte wenden können. Er bringt selbst Beispiele von Freunden vor,
welchen Drogen untergeschoben oder welche geschlagen worden seien,
die darlegen, dass das Justizsystem zu funktionieren scheint, zumal die
Kollegen freigesprochen worden seien (vgl. A19/22 F59, F141 ff.). Auch sei
er selbst zwar (…), aber (…) davon gekommen (vgl. A7/11 F7.01 und
A19/22 F59). Die ins Recht gelegten Berichte vermögen daran nichts zu
ändern.
6.4 Zusammenfassen konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten
erlittenen Nachteile glaubhaft machen. Es besteht auch kein Grund von
einer begründeten Furcht von solchen auszugehen, zumal der Beschwer-
deführer weder durch seine Parteizugehörigkeit zur Nationalpartei noch
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durch seine Funktion innerhalb dieser Partei ein politisches Gefährdungs-
profil aufweist, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter
Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde. In antizipierter Beweiswürdi-
gung kann deshalb auf das Abwarten des Einreichens des angebotenen
Beweismittels (Mitgliedschaftsnachweis bei der Partei) verzichtet werden.
Auch konnten die angeblichen Drohungen seitens des Polizeichefs, ihm
ein Drogendelikt unterzujubeln, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine sol-
che Drohung würde im Übrigen die asylrechtlich erforderliche Intensität im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen.
6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Geor-
gien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung
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des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Wie die Vor-
instanz richtig darstellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen, gesunden Mann, der über eine (…) Ausbildung und Arbeitserfah-
rung im gelernten Beruf verfügt und selbständig für seinen Lebensunterhalt
aufkommen kann. Durch seine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten
sowie sein bestehendes und funktionierendes Beziehungsnetz wird er sich
gut zurechtfinden können.
8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisedoku-
mente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: