Abtei lung V
E-5694/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5694/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrer
Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl. N [...]) – alle ivorische
Staatsangehörige – B._______ am 14. Oktober 2005 und gelangte
über C._______ gleichentags illegal in die Schweiz, wo sie, nach
einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in D._______, am 18. Oktober
2005 um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2005 fand in E._______ die
Empfangszentrumsbefragung statt und am 25. November 2005 die
Anhörung zu den Asylgründen durch das F._______. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Vater sei im
diplomatischen Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der
ivorischen Botschaft in G._______ gearbeitet. Aufgrund der
Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates hätten sie und ihre Familie
dort in einem Haus wohnen können. Ihr Vater sei am 20. März 2005 in
D._______ verstorben, wohin er aufgrund seiner (...) zusammen mit
ihrer Mutter gereist sei. Sie selbst sei zu dieser Zeit mit ihren Brüdern
in B._______ zurückgeblieben. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie
und ihre Familie vom Botschafter ihres Heimatlandes in G._______
aus ihrem Haus weggewiesen worden. Dieser habe ihnen auch ihre
Diplomatenpässe abgenommen, weil ihr Vater vermutungsweise
Probleme mit dem Botschafter gehabt habe. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern B._______ auf dem Luftweg verlassen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren ivorischen
Diplomatenpass im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr sei Asyl zu
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gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den
Endentscheid.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnen-
den Asylentscheids fest, die Asylgründe der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand.
Insbesondere bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, zumal sie weder mit
den Behörden ihres Heimatstaates noch mit denjenigen B._______
jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem bestehe kein
begründeter Anlass dafür, dass ihr der Botschafter oder der
Heimatstaat bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire Schwierigkeiten in
asylrelevantem Ausmass hätte bereiten wollen. Denn hätte der
Botschafter beziehungsweise die heimatlichen Behörden sie belangen
wollen, hätten sie die Rückgabe der Pässe und die Abreise aus
B._______ verhindert. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt,
dass sie nicht wisse, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters
nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei.
3.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Asyl
gewährt worden sei. Dazu wird ausgeführt, sie habe keine Angaben zu
den Gründen ihrer Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu
Protokoll geben können, zumal sie über die diesbezüglichen Vorfälle
von ihrer Mutter nicht informiert worden sei respektive sie diese ihr
vorenthalten habe. Sie selbst habe sich noch zu jung gefühlt, um sich
in die Angelegenheiten ihrer Mutter einzumischen und sie um die
Gründe der Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu fragen.
Aufgrund dieser Tatsachen habe sie schliesslich die Gründe, die
gegen die Rückkehr in ihre Heimat sprächen, nicht gekannt.
Demzufolge seien ihre Vorbringen betreffend ihrer Unkenntnis über die
Vorfälle nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 7
AsylG erfüllt seien. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sich zudem
die Bedrohungslage ihrer Mutter auf sie auswirken. Zusammenfassend
habe sie ihre Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft dargetan, weshalb sie als Flüchtling
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
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3.3 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte
und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Auch das
Bundesverwaltungsgericht sieht im Rahmen der Prüfung der
Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren
dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu
zweifeln, zumal sie – trotz einzelner hier nicht näher auszuführender
Ungereimtheiten – insgesamt als nachvollziehbar erscheinen. Somit ist
lediglich zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten:
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu
werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur
anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein.
Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt
entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. für die
diesbezügliche weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5
E. 6a S. 43, 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
3.4 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der
Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Ihre in
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der Beschwerde geltend gemachte abgeleitete Verfolgung aufgrund
der Bedrohungen gegen ihre Mutter durch deren Schwiegereltern
sowie die Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ durch den
Botschafter stellen keine ernsthaften Nachteile dar respektive lassen
eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als
begründet erscheinen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer
angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire keine
Schwierigkeiten in asylrelevantem Ausmass zu befürchten hat, zumal
sie im Rahmen der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben
hat, sie wisse nicht, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters
nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Zudem ist ihr zuzumuten,
gegen allfällige Behelligungen durch private Drittpersonen beim Staat
Schutz zu finden, zumal sie im Verlauf der Befragungen
unmissverständlich zu Protokoll gab, dass sie mit den ivorischen
Behörden nie jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (vgl.
A1, S. 5, A6, S. 5), weshalb sie sich an die heimatlichen Behörden –
nötigenfalls auch an die den lokalen Behörden hierarchisch
übergeordneten Instanzen – wenden kann. Auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die allgemeine
Lage in der Côte d'Ivoire als schwierig erweist, lassen sich vorliegend
weder objektive noch subjektive Gründe erkennen, weshalb die
Beschwerdeführerin den staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen
könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203, mit weiteren
Hinweisen). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der
vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermögen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr das
nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar
2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des
Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im
Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen
Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich
stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive
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Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer
generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen
der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar
erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen,
gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise
dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen
(vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10).
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom
24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1
bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende
Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen.
Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche,
politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum
europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen
sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat
sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die
sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner
Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten
Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt,
dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den
Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und
wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde
der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte
d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes
generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes,
Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes
zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer
grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten,
für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes
stammende Personen auszugehen.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge von ihrer
Geburt bis zum Jahr 1992 und vom Jahr 1999 bis zum Juli 2003 in
Abidjan gelebt und dort die Schule besucht (vgl. A1, S. 2 und S. 5; A6,
S. 3 f.). Sie hat somit nachweislich mehrere – und insbesondere ihre
prägenden – Jahre ihres Lebens in Abidjan verbracht. Zu
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berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin durch
ihre Aufenthalte in I._______, G._______und der Schweiz bereits in
jungen Jahren eine grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen hat, was ihr
eine Wiedereingliederung in der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte.
Zudem dürfte sie ein freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut
haben und verfügt mit ihrer Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl.
A1, S. 3) – deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls
abgewiesen wurde – sowie weiteren Verwandten im Heimatstaat über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der
Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen können. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren
Lebensunterhalt aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit
Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder
sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in
Abidjan bei der Suche einer Arbeit Hilfe leistet. Im Übrigen steht es der
Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
Abs. 1 AsylG zu beantragen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
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Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von der
Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos
zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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