Abtei lung V
E-5694/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5694/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, zu dem er am 19. April 2010 im Transitzentrum Alt-
stätten befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, (...) über (...) und (...) in die Schweiz
gereist zu sein und das Heimatland nur deswegen verlassen zu haben,
weil B._______ Probleme gehabt hätten und er in Nigeria ausser
einem Freund niemanden mehr habe,
dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer bei
der Befragung zur Kenntnis brachte, dass aufgrund widersprüchlicher
Altersangaben ([...] S. 9 f.), der Nichtabgabe von Identitätspapieren
ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Schilderung der
Reiseumstände und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
(radiologische Altersanalyse des Handwurzelknochens vom 7. April
2010) von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und
sein Asylgesuch entsprechend behandelt werde,
dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung zudem an-
gab, sich vor der Einreise in die Schweiz (...) in Italien aufgehalten zu
haben und dort erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
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führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers habe es am 3. Mai 2010 an Italien ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 10 Abs. 2
Dublin-II-VO gestellt, aufgrund der Tatsache, dass Italien innert der
vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zu-
stimmung auszugehen und eine Rückführung habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens
6. Januar 2011 zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Handwurzelknochenanalyse beziehungsweise dem von
ihm angegebenen Geburtsdatum sowie zur festgestellten Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung seines Asylgesuches lediglich erklärt
habe, er habe sich in Italien nicht wohlgefühlt, dort weder ein Haus
noch Arbeit gehabt, würde aber dorthin zurückkehren, wenn die italie -
nischen Behörden sich um ihm kümmern würden,
dass er ausserdem die widersprüchlichen Angaben betreffend sein
Geburtsdatum nicht habe plausibel aufklären können,
dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid
des BFM sei aufzuheben, es sei vom Selbsteintritt Gebrauch zu ma-
chen und sein Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, es sei Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den An-
trag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist,
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dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der widersprüchlichen Altersangabe des Beschwerde-
führers, der offensichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den
Identitätsdokumenten und anderen Personalausweisen sowie der un-
glaubhaften Schilderung der Reiseumstände der Auffassung der Vor-
instanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum
im Rubrum seiner Beschwerde mit (...) angibt,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird, er in der Beschwerde hingegen auf schlechte Lebens-
bedingungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hinweist
sowie geltend macht, er habe schon lange keine medizinischen Ge-
sundheitschecks mehr gehabt und mache sich Sorgen um seine Ge-
sundheit, er sei zudem in Italien wegen C._______ von verschiedenen
Personen, auch von Italienern, angegriffen worden,
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dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des
Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber
den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermögen,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte des Beschwerde-
führers betreffend Unterkunft und Betreuung in Italien festzuhalten ist,
dass Asylsuchende dort zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können,
dass aber auch festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Beratung
anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009,
E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
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dass den Akten somit insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die
einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs ent-
gegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in casu keine Vollzugshindernisse die Anwendung der
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) erfordern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf
Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosig-
keit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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