B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5694/2011
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben anfangs August 2006 und suchte
am 5. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung seines Ge-
suchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahre 2004 wäh-
rend etwa drei Monaten bei einem Onkel im Vanni-Gebiet aufgehalten,
um den Umgang mit Computern zu erlernen. Nach seiner Rückkehr sei er
in einem Camp der Sri Lankan Army (SLA) zu Trainings der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) befragt worden und er habe sich fortan im
Camp zur Unterschrift melden müssen. Zur Zeit der Friedensgespräche
hätten hin und wieder Mitglieder der LTTE, die Verwandte der Familie
gewesen seien, bei ihnen zu Hause gegessen, worauf die SLA seine
ganze Familie befragt habe. Als er im Jahre 2005 einmal mit einem Bru-
der nach Colombo gegangen sei, sei seine Mutter über sie beide befragt
worden. Im (…) 2006 habe die SLA den jüngeren Bruder mitgenommen,
geschlagen und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt. Danach habe die
SLA erfahren, dass einer der Gebrüder A._______ ins Vanni-Gebiet ge-
gangen sei und dort ein Training der LTTE durchlaufen habe. Es habe
sich dabei um seinen jüngeren Bruder gehandelt. Die SLA habe indes ihn
(Beschwerdeführer) verdächtigt, weshalb sie ihn mitgenommen und auf-
gefordert habe, sich täglich Tag zur Unterschrift zu melden. In der Folge
sei er jedes Mal mitgenommen, eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht
worden, wenn die LTTE einen Anschlag auf ein Camp der SLA verübt hät-
ten. Auf Geheiss seiner Mutter habe er schliesslich das Land verlassen.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2006
mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Der Entscheid erwuchs am
21. November 2006 unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 7. Dezember
2006 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.
Am 3. Oktober 2007 wies sich der Beschwerdeführer von Italien her
kommend bei der Grenzwache Chiasso mit einer italienischen Aufent-
haltsbewilligung aus, woraufhin die Grenzwache ihn wegen fehlender
Reisepapiere nach Italien zurückwies.
B.
Am 30. November 2010 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein
zweites Mal um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person vom 15. De-
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zember 2010 und der Anhörung vom 8. September 2011 brachte er ins-
besondere vor, er sei im Jahre 2001 aus Sri Lanka ausgereist und habe
sich ab Ende 2001 bis 2006 in Italien aufgehalten, wo ihm im Jahre 2003
Asyl gewährt worden sei und er als (…) und (…) gearbeitet habe. Seit
dem negativen Entscheid des BFM vom 20. Oktober 2006 habe er sich
mehrheitlich in der Schweiz und zwischenzeitlich auch in Italien aufgehal-
ten. Er stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna) und habe mit seiner Mut-
ter, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester von (…) bis
(…) in C._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, bevor die Familie nach
D._______ (Vanni-Gebiet) übergesiedelt sei, wo sie bis 1999 gelebt habe.
Dort habe er die LTTE – ohne den Einsatz von Waffen – unterstützt. Nach
seiner Ausreise seien seine Mutter und seine Schwester nach B._______
zurückgekehrt, hätten sich von (…) bis (…) in Indien und danach erneut
in B._______ aufgehalten. Seine Familie habe im Heimatstaat noch im-
mer Probleme und sei durch die SLA befragt worden. Es würden zahlrei-
che Kontrollen durch die Armee durchgeführt, und kürzlich hätten ver-
mummte Personen, so genannte "Grease Men", versucht, die Türen des
Hauses der Familie einzutreten. Das Ziel der "Grease Men" sei, eine eth-
nische Säuberung durchzuführen, wovon Personen mit Verbindungen zu
den LTTE, wie seine Familie, betroffen seien. Im Falle einer Rückkehr sei
sein Leben ihn Gefahr.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 8. Oktober 2011 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und for-
derte ihn auf, das Land am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die im zweiten Asylverfahren
gemachten Vorbringen könnten aufgrund von Widersprüchen zu den
Aussagen im ersten Verfahren nicht geglaubt werden. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer
weiterhin suchen sollten, nachdem er seit zehn Jahre ausser Landes sei
und nur kleinere Hilfsarbeiten für die LTTE erledigt habe, wobei ihm nicht
geglaubt werden könne, dass er diese tatsächlich unterstützt habe. Den
geltend gemachten Übergriffen auf die Familie komme zudem kein asylre-
levantes Ausmass zu. Aus den Akten würden sich somit keine Hinweise
ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
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wären. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern
3 und 4 (Wegweisung und Vollzug), die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Dispositivziffern 1
und 2), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob
das BFM zu Recht die Wegweisung angeordnet und diese als vollziehbar
erachtet hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101] darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit Verweis auf einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010
(Sri Lanka: Aktuelle Situation – Update) sowie auf ein Themenpapier der-
selben Organisation vom 22. September 2011 (Sri Lanka: Situation für
aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka) geltend, ihm drohe im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Aus den Berichten
ergebe sich, dass alle zwangsweise Rückgeführten dem CID (Criminal
Investigation Department) für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen
gemeldet und ihnen Fingerabdrücke abgenommen würden. Je nach Fall
könne die Person auch dem State Intelligence Service (SIS) beziehungs-
weise dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt
werden. Der SIS habe Zugang zu verschiedenen elektronischen Regis-
tern. Gesuchte Personen würden inhaftiert und Personen mit Vorstrafen
oder Verbindungen zu den LTTE würden ein weiteres Verhör durchlaufen
oder in Haft bleiben. Tamilische Personen aus dem Norden und Osten
des Landes würden genauer überprüft als andere. Schwierigkeiten seien
zu erwarten bei offenen Haftbefehlen, Vorstrafen, Verbindungen zu den
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LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen zu Medien oder
NGOs sowie Fehlen von Identitätsausweisen oder anderen Dokumenten.
Der Beschwerdeführer habe das Land vor mehr als 10 Jahren verlassen
und mehrere Asylgesuche eingereicht. Um nicht in existenzielle Not zu
geraten, wäre er gezwungen, sich im Norden bei seinen nächsten Ver-
wandten niederzulassen. Somit gehöre er zu den von der SFH genannten
Risikogruppen. Zudem würden Rückkehrer, bei denen festgestellt werde,
dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, aus Warteschlangen her-
ausgenommen und zu Befragungen festgehalten, bis eine Sicherheits-
freigabe vorliege. Diese erfolge erst nach Abklärungen im Heimatort der
betroffenen Person, welche teilweise wegen kriegsbedingten Bevölke-
rungsverschiebungen nur schwer zu erlangen sei und zu langer Festhal-
tung, Erpressung und Folter führen könne.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf
den Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss BVGE 2011/24 ist nicht in genereller Weise davon auszugehen,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dort
E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung bedroht wäre, sondern bezieht sich allein auf eine Zugehörig-
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keit zu einer Risikogruppe (namentlich zur Gruppe der Personen mit Ver-
bindungen zu den LTTE bzw. illegal ausgereisten Personen). Eine solche
Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz
noch auf Beschwerdeebene glaubhaft zu machen. Insbesondere aus dem
pauschalen Verweis auf zwei Berichte der SFH kann keine konkrete Be-
drohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3
EMRK abgeleitet werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Hinsichtlich des Distrikts
Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bun-
desverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und
Versorgungslage deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe ab-
genommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft wer-
den müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Aus-
reise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebüh-
rend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage habe
sich in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedin-
gungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
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Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Auf
der Halbinsel von Jaffna herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben.
Der Beschwerdeführer habe zwar gemäss eigenen Angaben eine gewis-
se Zeit im – hinsichtlich der Lebensbedingungen nach wie vor als schwie-
rig einzustufenden – Vanni-Gebiet gelebt. Aufgrund seiner diesbezüglich
widersprüchlichen Aussagen sei aber keine abschliessende Beurteilung
über die Länge seines Aufenthalts im und die Verbundenheit mit dem
Vanni-Gebiet möglich. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen,
dass er seine prägenden Jahre (Kindheit) auf der Halbinsel Jaffna ver-
bracht habe, wo seine Mutter und weitere Verwandte leben würden. Es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann,
dessen Familie in Sri Lanka ein (…) betreibe und keine finanziellen Prob-
leme habe. Zudem habe er in Europa berufliche Erfahrung sammeln kön-
nen.
5.3.2 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, dieser positiven
Einschätzung durch das BFM werde durch die Themenpapiere der SFH
widersprochen. Das (…) seiner Familie sei zudem geschlossen, was er
bereits bei der Anhörung angegeben habe. Im Distrikt Jaffna würden le-
diglich seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager, alle in prekären
Verhältnissen, leben.
5.3.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Auf dessen
Vorbringen betreffend eine von der neuen Praxis des BFM und des Bun-
desverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der derzeitigen Si-
cherheits- und politischen Situation in Sri Lanka ist nicht näher einzuge-
hen, zumal die durch den Beschwerdeführer zitierten Berichte vor dem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert und in der um-
fangreichen Lagebeurteilung des Gerichts mitberücksichtigt wurden.
Der Beschwerdeführer ist relativ jung und gemäss Aktenlage gesund. Er
besuchte während 10 Jahren die Schule und verfügt über Arbeitserfah-
rung als (…) in Sri Lanka sowie als (…) und (…) in Italien. Gemäss eige-
nen Angaben hat seine Familie keine finanziellen Probleme, obgleich die-
se das (…) bereits im Jahre (…) beziehungsweise (…) geschlossen ha-
be, als die Mutter und die Schwester nach Indien gegangen seien (vgl.
vorinstanzliche Akten B18 F38 f. S. 4 f.). Neben seiner Mutter und seiner
Schwester leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung drei Geschwister seiner Mutter mit ihren Familien in
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B._______, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches aufgrund der finanziellen Lage auch als tragfähig zu beurteilen
ist. Seine im Heimatstaat ansässigen Verwandten werden ihn, soweit
notwendig, bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Aufgrund
der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftli-
chen Existenz trotz der langen Landesabwesenheit möglich sein. Es ist
somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Das Gericht übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Bestimmung der
angemessenen Ausreisefrist. Angesichts des Zeitablaufs seit der vor-
instanzlichen Verfügung vom 5. Oktober 2011 ist die damals angesetzte
kurze Ausreisefrist (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft) nicht mehr an-
gemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552).
5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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