Abtei lung V
E-5695/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5695/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (...) beziehungsweise (...) und
gelangte am 19. Juli 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er
tags darauf um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im
B._______ fand am 25. Juli 2008 und die Bundesanhörung in
C._______ am 13. März 2009 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Eltern würden aus dem Irak stammen. Sein Vater habe
bei der Familie seiner Mutter mehrmals um deren Hand angehalten,
doch sei diese Familie mit einer Eheschliessung nicht einverstanden
gewesen. Wegen des iranisch-irakischen Krieges und der Ablehnung
der Eheschliessung habe sein Vater die Mutter in den Iran entführt.
Daraufhin hätten sich die Brüder seiner Mutter beim Bruder seines
Vaters gerächt und ihn verprügelt, worauf dieser sein Gewehr geholt
und einen Bruder seiner Mutter erschossen habe. Er selber sei zwar
zu dieser Zeit noch nicht geboren gewesen und – ebenso wie seine
Geschwister – im Iran zur Welt gekommen, aber er könne wegen der
Familienfehde nie in den Irak gehen. Obwohl er und seine Eltern
irakische Kurden seien, würden sie aufgrund ihrer langjährigen An-
wesenheit im Iran als Iraner betrachtet. Sein Vater sei im Iran für die
D._______ (...) tätig gewesen. Sie seien sehr arm und würden wie
Vagabunden leben, was einer der für die Flucht ausschlaggebenden
Gründe gewesen sei.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich am (...) oder
(...) in einem Park in E._______ mit Freunden getroffen und sich
negativ über den Präsidenten und die Regierung geäussert. Ein
Freund namens F._______ habe diese Äusserungen ohne sein Wissen
mit dem Handy aufgenommen und die Aufnahme offenbar der Polizei
zugespielt. Denn noch vor seiner Rückkehr nach Hause habe die
Polizei dort nach ihm gesucht, seinen Bruder über ihn befragt und
seiner Mutter mitgeteilt, er müsse wegen regimekritischer
Äusserungen verhaftet werden. Als er vom Besuch der Polizei erfahren
habe, habe er sich bis zu seiner Flucht auf dem Dachboden versteckt.
Sein Bruder habe den Goldschmuck seiner Frau verkauft und sich
verschuldet, um ihm die Flucht zu finanzieren. Er habe ihn auch mit
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einem Schlepper zusammengebracht, mit dem er dann die (...) Reise
mit dem Taxi nach G._______ angetreten habe. Auf dem Weg dorthin
habe er telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass die Polizei noch
einmal zu Hause nach ihm gesucht habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung zwei Fotos (Originale) ein, die seinen uniformierten Vater bei
der D._______ zeigen sollen. Weiter gab er ein Foto (Original) seiner
beiden Freunde F._______ und H._______ und Kopien von Familien-
Fotos zu den Akten. Am 18. März 2009 liess er dem BFM zudem
kommentarlos einen Shenasnameh (iranische Geburtsurkunde) zu-
kommen.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2009 (Ausgang beim BFM am
14. August 2009) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 (Posteingang beim BFM am
9. September 2009) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung
seines Falles und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde aus Gründen der
Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er setzte ihm unter An-
drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist zur Be-
schwerdeverbesserung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.- an.
E.
Mit Eingabe vom 15. September 2009 (Poststempel
16. September 2009) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be-
schwerde ein, welche sich mit der Zwischenverfügung des Gerichts
vom 17. September 2009 kreuzte. In materieller Hinsicht beantragte er,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
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zuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte
er, ihm sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Weiteren seien die Vollzugs-
behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
unterlassen und eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben seien
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe offenzulegen.
Zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
der Stadt I._______ vom 16. September 2009 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers ab, die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Be-
schwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid der Be-
schwerde zu sistieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen
Schilderungen mehrfach in erhebliche Widersprüche verstrickt. So
habe er bei der Erstbefragung einerseits ausgesagt, sich von seinem
Freund, der ihn verraten haben soll, um (...) im Park verabschiedet zu
haben, und anderseits angegeben, dass dieser bereits drei Stunden
vor ihm gegangen sei. Weiter habe er anlässlich der Erstbefragung
ausgesagt, die Polizei habe ihn am Tag des Parkbesuches um (...) Uhr
zu Hause gesucht, er habe fliehen und sich verstecken müssen. Am
(...) sei die Polizei zwischen (...) Uhr und (...) Uhr erneut zu ihm nach
Hause gekommen; er sei nicht dort gewesen und erst um (...) Uhr
zurückgekehrt. (...) später habe er die Flucht aus dem Iran angetreten.
Im Unterschied dazu habe der Beschwerdeführer indessen anlässlich
der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gegeben, die Polizei sei nach
der ersten Hausdurchsuchung bei seiner Heimkehr um (...) Uhr bereits
wieder weg gewesen. Am (...) habe ihn die Polizei ein zweites Mal ge-
sucht, er sei aber bereits auf dem Weg nach G._______, also auf der
Ausreise aus dem Iran gewesen. In der gleichen Anhörung habe er
stattdessen zu Protokoll gegeben, sein Elternhaus einen Tag nach
dem (...) verlassen zu haben, um nur einige Fragen später auszu-
sagen, seinen Wohnort am (...) verlassen zu haben.
Angesichts dieser zahlreichen wesentlichen Widersprüche könne dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, und es sei von einem ins-
gesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Daran könnten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; es sei nicht er-
sichtlich, wie die Fotografien die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers belegen sollten oder könnten, weshalb sie als un-
taugliche Beweismittel zu qualifizieren seien. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse, die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen
und das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
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Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar
und möglich.
3.2 In der Beschwerde vom 15. September 2009 hält der Be-
schwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe
nie ausgesagt, sein Freund F._______ sei bis (...) Uhr im Park ge-
wesen. Bezüglich der ihm vom BFM vorgehaltenen unterschiedlichen
Daten und Uhrzeiten erklärte er, er sei am (...) oder (...) mit seinen
Freunden im Park gewesen, als seine regimekritischen Äusserungen
aufgenommen worden seien. Er habe den Park um (...) Uhr verlassen.
Als er nach Hause gekommen sei, habe er durch seine Mutter er-
fahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe er
sich auf dem Dachboden versteckt. Als die Polizei (...) später wieder
nach ihm gesucht habe, sei er bereits unterwegs nach G._______
gewesen. Seine Angaben bezüglich der Abfolge der Geschehnisse
seien widerspruchslos und würden einem logisch nachvollziehbaren
Ablauf entsprechen. Die gemachten Aussagen würden durch die ein-
gereichten Fotos seiner beiden Freunde und seines Vaters gestützt. Er
habe die von der Vorinstanz genannten Widersprüche relativieren
können und vermöge klar darzulegen, dass er aufgrund seiner
regimekritischen Äusserungen von den Behörden gesucht werde und
ihm eine schwere Gefängnisstrafe drohe. Im Weiteren machte der Be-
schwerdeführer bezüglich des Wegweisungsvollzuges mit Verweis auf
den Länderbericht des UK Home Office vom 6. August 2009 geltend,
dass es nach den iranischen Präsidentschaftswahlen vom
16. Juni 2009 im Iran zu schweren Unruhen und einer Verhaftungs-
welle gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen politischen Situation
im Iran und seiner erschwerten sozialen und beruflichen
Integrationsmöglichkeiten – wegen des Todes seines Vaters vor (...)
Jahren sei er nicht in ein tragfähiges soziales Netz eingebunden und
als Tagelöhner ohne Ausbildung einem unqualifizierten Erwerb nach-
gegangen – unzumutbar.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
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Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen.
4.2 Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers behalten auch nach Prüfung
der Beschwerde ihre Berechtigung. So vermag der Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene die erheblichen Widersprüche bezüglich
der Vorkommnisse und der entsprechenden Daten nicht zu klären.
Vielmehr verstrickt er sich in weitere erhebliche Widersprüche, etwa
wenn er behauptet, sich am (...) oder (...) – einem bislang nie er-
wähnten Datum – mit seinen Freunden im Park getroffen zu haben.
Die Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen wird auch durch seine
Angaben auf Beschwerdeebene zum angeblich zweiten Besuch der
Polizei verstärkt. Anlässlich der Erstbefragung sagte er aus, die Polizei
habe erstmals am (...) nach ihm gesucht. Er habe zwar von der
Schweiz aus mit seinem Bruder telefoniert, von diesem aber nicht er-
fahren können, ob die Polizei erneut nach ihm gesucht habe (Akten
BFM A1/8 S. 4 f.). Anlässlich der Bundesanhörung gab der Be-
schwerdeführer hingegen zu Protokoll, die Polizei habe bereits am Tag
des Parkbesuchs und (...) später, am (...), ein zweites Mal nach ihm
gesucht, aber er sei dannzumal bereits auf der Flucht gewesen. Von
diesem Besuch habe er nur telefonisch von seinem Bruder erfahren
(A11/14 S. 7 ff.). In der Beschwerde führt er dagegen aus, die Polizei
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habe erstmals am (...) oder (...) nach ihm gesucht, worauf er sich auf
dem Dachboden versteckt habe. Als die Polizei (...) später erneut zu
Hause aufgetaucht sei, um ihn zu suchen, sei er bereits auf dem Weg
nach G._______ gewesen. Er habe telefonisch von diesem zweiten
Besuch erfahren, weshalb er keine genauen Angaben dazu machen
könne.
Auch seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe nie aus-
gesagt, dass sein Freund F._______ ebenfalls bis (...) Uhr im Park
gewesen sei, überzeugt nicht. Anlässlich der Bundesanhörung
antwortete er auf die Frage, mit wem er von (...) bis (...) Uhr in diesem
Park gewesen sei, "Ich, mein Freund und ein paar weitere Freunde."
(A11/14 S. 8). Aus dem Kontext ergibt sich zweifelsfrei, dass mit "mein
Freund" F._______ gemeint ist. Mit dem Widerspruch, dass F._______
nicht gleichzeitig mit ihm im Park gewesen sein und ihn bei der Polizei
angezeigt haben könne, konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer,
sein Freund habe den Park drei Stunden vor ihm verlassen. Es handle
sich um ein Missverständnis, und die Dolmetscherin habe falsch
übersetzt (a.a.O. S. 9). Am Ende der Befragung räumte der Be-
schwerdeführer jedoch ein, er habe das mit der Dolmetscherin (a.a.O.
S. 9) aus Verlegenheit gesagt und es nicht so gemeint (a.a.O. S. 14),
wobei dieses wechselnde Aussageverhalten klar gegen seine persön-
liche Glaubwürdigkeit spricht.
Inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos seiner
beiden Freunde F._______ und H._______ und seines Vaters im vor-
liegenden Verfahren als Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen dienen könnten, ist nicht einzusehen.
Überdies wird die Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten
Identitätsausweises in Zweifel gezogen. Obwohl er bei der Erst-
befragung geltend machte, bei diesem handle es sich um ein Original-
Dokument, wurde dessen Inhalt erkennbar fotokopiert. Zudem be-
stehen bezüglich Echtheitsmerkmalen eines authentischen
Shenasnameh weitere Abweichungen.
Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zum angeb-
lichen Vorgehen der Polizei nicht plausibel. Es widerspricht jeglicher
Logik, die Polizei habe seiner Familie mitgeteilt, dass und aus
welchem Grund sie nach dem Beschwerdeführer suche. Dass die
Polizei derart dilettantisch vorgegangen sein soll und die Familie ihn
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aufgrund dieses unzweckmässigen Verhaltens warnen und ihm zu
einer reibungslosen Flucht verhelfen konnte, ist äusserst un-
wahrscheinlich.
Schliesslich fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass sich der
Beschwerdeführer oft in Allgemeinplätzen verliert und die ihn angeb-
lich persönlich betreffenden Ereignisse äusserst detailarm schildert.
Seinen Aussagen fehlt es bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes
an Substanziiertheit und Kohärenz. Auf widersprüchliche Aussagen
angesprochen, schob er jeweils neue Erklärungsversuche nach und
änderte seine Aussagen immer wieder ab. Zudem bauschte er bereits
gemachte Angaben auf. So beispielsweise, als er anlässlich der Erst-
befragung nur von einem Besuch durch die Polizei sprach, um anläss-
lich der Anhörung jedoch geltend zu machen, er sei zweimal von der
Polizei aufgesucht worden. Beispielhaft für sein Verhalten ist auch die
Aussage, die Polizei habe anlässlich des ersten Besuchs das Haus
nicht durchsucht (A1/8 S. 5), um später nachzuschieben, es sei doch
eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden (A11/14 S. 7).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in keiner
Weise standhalten. Zudem würden die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Besuche der Polizei keine zur Bejahung der Asylrelevanz
notwendige Intensität aufweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
folglich zu Recht abgelehnt.
4.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
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und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.2 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden
repressiven Entwicklung keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde, besteht nicht.
5.2.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
alleinstehenden und offenbar gesunden Mann. Zudem hat er in seinem
Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen (...) Brüdern engste
Familienmitglieder, an die er sich wenden kann.
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5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22.
September 2009 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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