B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5695/2013
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (…).
E-5695/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge (…) und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechen-
land. Nach etwas mehr als einem Jahr sei er illegal nach Mazedonien ge-
reist, wo er sich (…) aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien nach
Rumänien gelangt, wo er am 4. Oktober 2012 ein Asylgesuch gestellt ha-
be. Nach zwei Monaten sei er nach Serbien und von dort nach Mazedo-
nien zurückgeschickt worden, wo er ungefähr vier Monate geblieben sei.
Danach sei er über Serbien nach Ungarn gereist und habe dort am
12. April 2013 ein Asylgesuch gestellt. Anfang Mai 2013 sei er illegal nach
Österreich gegangen und habe auch dort ein Asylgesuch gestellt. Er habe
Österreich jedoch verlassen, als man ihm eine Überstellung nach Ungarn
angekündigt habe, und sich nach Italien begeben. Am 5. August 2013 ge-
langte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
14. August 2013 wurde er zur Person befragt (BzP).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe in Pakistan der Studentenbewegung Jamiat-e-Talaba ange-
hört. Anlässlich einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Laschkar
e-Taiba (islamistische Terrororganisation, Anmerkung BVGer) sei er ver-
letzt worden. Ein Mitglied der Laschkar e-Taiba, welches ebenfalls verletzt
worden sei, habe sich daraufhin an ihm rächen wollen. Weil ihm seine
Familie nicht habe helfen wollen, habe er sich zunächst bei einem Freund
versteckt und Pakistan dann verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Sein Pass und seine Identitätskarte seien von den iranischen Behörden
beschlagnahmt worden, als er illegal in den Iran eingereist sei.
A.d Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Rumänien, Ungarn, Öster-
reich oder Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
Er führte aus, er befürchte, in Rumänien, Ungarn, Österreich oder Italien
von Mitgliedern der Laschkar e-Taiba aufgespürt zu werden.
B.
Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben drei
EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 4. Oktober 2012
E-5695/2013
Seite 3
in Rumänien, vom 25. März 2013 in Ungarn und vom 8. Mai 2013 in Ös-
terreich, wo er jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte.
Das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom 12. September
2013 hiessen die ungarischen Behörden am 24. September 2013 gut.
C.
Mit am 2. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 27. September 2013
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 9. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter
sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Zuständigkeitsregelung
aufzuheben und festzustellen, dass Griechenland für das Asylverfahren
zuständig sei; da der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumut-
bar sei, sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden sei-
en anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe; auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 reichte er im Sinne einer Beschwer-
deverbesserung seine Unterschrift, die Kopie der angefochtenen Verfü-
gung und die Kopie der englischen Übersetzung eines Polizeirapportes
aus Griechenland ein.
E.
Die Akten des BFM gingen am 11. Oktober 2013 beim Gericht ein.
E-5695/2013
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 führte das BFM aus,
die ungarischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom
10. Dezember 2013 bekräftigt und überdies angegeben, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei in Ungarn materiell geprüft und am 10. Juli
2013 abgelehnt worden; es sei nicht davon auszugehen, er würde nach
seiner Überstellung völkerrechtswidrig in Haft genommen. Im Übrigen
hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
fest.
H.
Der Beschwerdeführer nahm innert verlängerter Replikfrist zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung und beantragte, es sei ihm Einsicht in das
Schreiben der ungarischen Behörden vom 10. Dezember 2013 zu gewäh-
ren.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht diesen Antrag ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (nach erfolgter
Beschwerdeverbesserung) auch formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-5695/2013
Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt
das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Dies-
bezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-
E-5695/2013
Seite 6
staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3
Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
4.
4.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 in Rumänien, am 25. März
2013 in Ungarn und am 8. Mai 2013 in Österreich ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zuge-
stimmt. Somit liege gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zustän-
digkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Un-
garn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen.
Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungarischen Behörden keinen
Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Der Beschwerdeführer
könne sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, sollte er einer kon-
kreten Bedrohung ausgesetzt sein.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
Asylsuchende seien in Ungarn rechtswidriger Inhaftierung, Misshandlun-
gen in der Haft und der Gefahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt. Die
Situation für Asylsuchende habe sich dort gemäss aktuellen Berichten
verschärft, eine Wegweisung nach Ungarn sei sowohl unzulässig als
auch unzumutbar, da sich das Land nicht an die Vorgaben der Europäi-
schen Union halte. Es sei nicht klar, ob Ungarn vorliegend auf das Asyl-
gesuch eingetreten sei. Ungarn habe der Rückübernahme auch in Fällen
zugestimmt, in denen es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass sich
die Asylsuchenden dort aufgehalten hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt kön-
ne nur die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO Gebrauch machen, weshalb der angefochtene Entscheide den Kri-
terien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufe und eine Rechtsverlet-
zung darstelle. Ungarn hätte lediglich gestützt auf Art. 15 Dublin-II-VO die
Möglichkeit zum Selbsteintritt gehabt, dem er jedoch nicht zugestimmt
habe. Nach den Kriterien der Dublin-II-VO wäre vorliegend Griechenland
zuständig, da er dort zuerst registriert worden sei. Von einer Wegweisung
nach Griechenland sei jedoch aufgrund der dortigen Umstände abzuse-
hen.
E-5695/2013
Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn gewesen zu sein
und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ist damit gegeben (vgl. vorstehend E. 3); sie ergibt sich nicht
– wie in der Beschwerde suggeriert – aus einem Selbsteintritt Ungarns.
Für die behauptete Zuständigkeit Griechenlands bestehen mangels ent-
sprechender EURODAC-Treffer keine hinreichenden Hinweise.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen
aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der
Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefou-
lement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.3 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Unter dem
Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völ-
kerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren ein-
halten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewie-
sen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung
besteht.
5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn
und die häufige Inhaftierung von Asylbewerbern. Tatsächlich wurde in Be-
richten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf
Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich be-
züglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Ge-
botes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in
"sichere" Drittstaaten (Serbien). Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde ist jedoch in letzter Zeit keine Verschärfung der Praxis erfolgt.
Vielmehr haben die ungarischen Behörden auf die von verschiedener Sei-
E-5695/2013
Seite 8
te geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der
rechtlichen Grundlagen als auch bezüglich der Praxis der Asylbehörden
in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-
Rückkehrer als Asylsuchende qualifiziert, und ihre Asylgründe werden ge-
prüft; sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser ihr Asylgesuch sei
bereits materiell abgewiesen worden). Diese Entwicklung hat in neuere
Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem
letzten Sommer ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen
Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013
sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen
breiten Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hunga-
rian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Rela-
ted Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013), was erneut befürchten
lässt, Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz ange-
wendet werden.
In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht einge-
hend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn aus-
einandergesetzt (vgl. E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der
möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit wurde
von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhi-
gungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet) wurde festgestellt,
dass den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn be-
sondere Aufmerksamkeit zukommen müsse, falls sich die Haftbedingun-
gen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgnis-
erregend erweisen würden (vgl. a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine
Empfehlung abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die fest-
gestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu
bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl.
No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist ange-
sichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden
und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Ver-
schlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten,
insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermu-
tung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013
E-5695/2013
Seite 9
E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Prüfung einer allenfalls bestehenden Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive Verlet-
zung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK an-
gezeigt, welche (gegebenenfalls) der Zugehörigkeit der Asylsuchenden
zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen hat.
5.5 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso gerade er bei einer Rück-
kehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte respektive
inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der
Rechtmässigkeit zu befürchten sei. In seiner Replik vom 31. Januar 2014
bringt er zwar vor, es müsse zumindest ansatzweise überprüft werden, ob
er in Ungarn überhaupt ein faires Verfahren durchlaufen habe, macht je-
doch keine konkreten Umstände oder Anhaltspunkte geltend, welche dar-
auf hindeuten würden, dass sein Verfahren nicht fair und rechtsstaatlich
gewesen wäre. Vielmehr konnte er erwiesenermassen im März 2013 in
Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das Land vor dem ma-
teriellen Entscheid. Es bestehen somit keine hinreichend konkreten Hin-
weise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Entsprechend ist
nicht davon auszugehen, dass ihm in Ungarn eine Verletzung des Refou-
lement-Verbots droht. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher
Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausrei-
chender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und so-
weit ersichtlich gesunden Mann, welcher keiner besonders verletzlichen
Gruppe zuzurechnen ist. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber dem
ungarischen Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, die Überstellung
dorthin würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage verset-
zen oder tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung mit sich bringen.
5.6 Nach dem Ausgeführten besteht für die schweizerischen Asylbehör-
den insgesamt keine Veranlassung, vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu
machen.
5.7 Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält,
ist zudem davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden schutzfä-
E-5695/2013
Seite 10
hig und schutzwillig sind, und der Beschwerdeführer sich im Falle einer
Bedrohung an die Polizei wenden kann.
5.8 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstel-
lung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, kann in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5695/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: