B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5696/2018
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltsbüro Daniel Hoffmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).
E-5696/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Eritrea gemäss eige-
nen Angaben illegal im (…) und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Li-
byen und Italien am 22. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden
Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am
26. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/11) und die Anhö-
rung zu den Asylgründen am 2. Mai 2017 (Protokoll in den SEM-Akten:
A24/23) statt.
A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe sein Heimatland verlassen, da ihm der Schulbesuch verwehrt
worden sei. Er habe jeweils die Tiere seiner Familie gehütet, weshalb er
nicht zur Schule habe gehen können. Später, im Jahr (…), als er den Schul-
direktor gefragt habe, ob er nun doch noch die Schule besuchen dürfe,
habe dieser es ihm verweigert mit der Begründung, er sei nun zu alt. Ferner
hätten ihn im April (…) um fünf Uhr morgens Soldaten verhaftet, als er das
Haus wie üblich habe verlassen wollen, um den wiederholten Razzien in
seinem Dorf zu entkommen. Die Soldaten hätten ihn geschlagen und ihn
mit einem LKW mitgenommen, um ihn zur militärischen Ausbildung zu brin-
gen. Insgesamt hätten sich etwa 20 Personen im Lastwagen befunden. Er
und vier andere Personen aus seinem Dorf hätten aus dem Fahrzeug
springen können, wodurch sie sich verletzt hätten. Als sie in verschiedene
Richtungen davongerannt seien, hätten die Soldaten auf sie geschossen,
jedoch sei es ihnen nicht gelungen, sie aufzuhalten. Sie hätten sich sodann
bei einem nahe gelegenen Berg einen Tag lang vor den Soldaten versteckt;
anschliessend sei er nach Hause gegangen.
Da weiterhin Razzien in seinem Dorf durchgeführt und er gesucht worden
sei, habe er nicht in Ruhe leben können und sich grösstenteils in der Wild-
nis versteckt. Er habe sich davor gefürchtet, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, und sich deshalb zur Ausreise aus Eritrea entschlossen.
A.c Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei
in C._______, Äthiopien geboren und anschliessend mit seiner Familie
nach Eritrea gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Fa-
milie sei in der (…) tätig und besitze eigene Felder und Tiere. Seine Eltern
und Geschwister lebten nach wie vor in Eritrea, auch habe er dort (…) On-
kel und (…) Tanten. (…) seiner Cousins wohnten in D._______ und einer
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Seite 3
in den E._______. Schliesslich brachte er vor, es gehe ihm gesundheitlich
gut.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identi-
tätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2018 – eröffnet am 6. September 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch vom 23. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist von 30
Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel, um unentgeltliche Prozess-
führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht ein und wies das Ersuchen um Ansetzung
einer Nachfrist mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Zudem wies
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen fehlender Erfolgs-
aussichten der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
psychologisch-psychiatrische Exploration von Dr. med. F._______, FMH
Psychiatrie & Psychotherapie, (…), vom 13. November 2018 zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 19. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden
Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 gewährte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 8. März 2019 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, wovon dieser keinen
Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Subeventualantrag formelle Rügen.
Er macht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör, insbesondere die
Begründungspflicht verletzt. Auch habe es den Sachverhalt teilweise will-
kürlich, jedenfalls aber unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese for-
mellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 30 und 32 VwVG).
Schliesslich ergibt sich daraus die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
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Seite 6
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung
offensichtlich diesen formellen Anforderungen genügt. Es fällt zunächst
auf, dass der Antrag nicht ordentlich begründet worden ist, sondern die
Einwände im Rahmen der materiellen Begründung dargelegt sind. Den-
noch ist kurz darauf einzugehen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss eine Verlet-
zung der Begründungspflicht, indem das SEM am Wahrheitsgehalt der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zwar erhebliche Zweifel anbringe, weil er
„hierzu“ lediglich unsubstantiierte und vage Angaben gemacht habe. Auf
was sich dieses „hierzu“ beziehe, bleibe aber offen. Ein Blick in die ange-
fochtene Verfügung ergibt, dass sich dieses „hierzu“ ohne jeden Zweifel
auf den vorherigen Satz und gleichzeitig das Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers bezieht, nämlich auf die Aussage: „Sie machen geltend,
Sie seien in Eritrea während einer Razzia festgenommen worden und hät-
ten unterwegs aus dem LKW fliehen können.“ (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Abschnitt II, Ziff. 1, S. 3). Des Weiteren habe das SEM dem Be-
schwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme zu Unrecht
einen Nachschub vorgeworfen und daraus die Unglaubhaftigkeit abgelei-
tet, weil er diese anlässlich der BzP noch nicht erwähnt habe. Die Frage-
stellung an der entsprechenden Fundstelle, Frage 7.01 im Protokoll der
BzP, sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer daraufhin seine Verhaf-
tung nicht unbedingt hätte erwähnen sollen. Auch in diesem Zusammen-
hang ist aber keine Verletzung von Verfahrensrecht erkennbar, zumal die
Vorinstanz den Beschwerdeführer sehr wohl explizit gefragt hatte, ob er je
konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den eritreischen Behör-
den, der Polizei, dem Militär oder irgendwelchen anderen Organisationen
gehabt habe, was dieser ebenso ausdrücklich verneinte, wie die An-
schlussfrage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei (vgl. A6 Ziff.
7.02). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rer für aktenwidrig hält, wenn das SEM zum Schluss gekommen sei, er
habe nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, während der
Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sich häufig vor Razzien ver-
stecken müssen. Er verkennt dabei offensichtlich den Umstand, dass die
Behörde nur gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig festzustellen; im vorliegenden Kontext wäre aber gerade nur ein
konkreter Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden (der glaubhaft ge-
macht werden muss) relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.11).
3.3.3 Berechtigt ist eine gewisse Kritik letztlich einzig an der Begründung
des SEM, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verletzung unter dem As-
pekt von Art. 4 EMRK drohe. Es gibt keinen Grund, aufgrund von unglaub-
haften Angaben des Beschwerdeführers sinngemäss auf eine Mitwirkungs-
pflichtsverletzung zu schliessen, welche die Prüfung des Risikos einer Ver-
letzung quasi verunmögliche. Alleine darin liegt allerdings noch keine
Rechtfertigung, die Verfügung zu kassieren, zumal das SEM zumindest er-
gänzend in zutreffender Art und Weise begründet, weshalb selbst bei einer
Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nicht mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Verletzung auszugehen
wäre.
3.4 Es erübrigt sich, auf weitere Einwände formeller Art – die zumindest
teilweise auch eine Kritik materieller Art sind – einzugehen, da sie offen-
sichtlich keine Mängel zu begründen vermögen, die eine Kassation recht-
fertigen könnten. Der Willkürrüge kommt schliesslich vorliegend keine selb-
ständige Bedeutung zu. Das Rechtsbegehren um Rückweisung an die Vor-
instanz zu neuem Entscheid ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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Seite 8
Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genü-
gend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar
und möglich.
Zunächst erwog sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zur geltend
gemachten Festnahme im Rahmen einer Razzia und der anschliessenden
Flucht aus dem LKW im Wesentlichen, seine diesbezüglichen Schilder-
ungen seien unsubstantiiert und vage ausgefallen; dies obwohl er
wiederholt zu den konkreten Umständen der angeblichen Festnahme zu
Hause bei der Familie befragt worden sei. Statt auf die diversen Fragen
einzugehen, habe er lediglich in wiederholender Weise oberflächliche
Handlungsabfolgen zu Protokoll gegeben. Gleich vage seien auch die
Aussagen zur Flucht vom LKW ausgefallen. Zahlreiche Fragen zum Ablauf
und den genauen Umständen der Flucht habe er auch immer gleich
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substanzlos beantwortet. Ausserdem habe er seine angebliche Festnahme
trotz expliziter Nachfrage anlässlich der BzP nicht erwähnt.
Das Vorbringen, es sei ihm in Eritrea verwehrt worden, die Schule zu
besuchen, stelle mangels entsprechendem Motiv keine asylrelevante
Verfolgung dar, sondern beziehe sich vorwiegend auf seine wirtschaft-
lichen und sozialen Lebensbedingungen beziehungsweise auf die allge-
meinen Lebensumstände in seinem Heimatland.
Im Weiteren sei auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, eines Tages
im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht
asylrelevant. Gemäss eigenen Angaben sei er bis zu seiner Ausreise nie
zum Militärdienst aufgeboten worden und habe – abgesehen von der als
unglaubhaft eingestuften Festnahme – keinen direkten Kontakt mit den
eritreischen Behörden gehabt. Vielmehr sei er offensichtlich in der Lage
gewesen, während mehreren Jahren seinen gewohnten Alltag fortzuführen
und bei seiner Familie zu wohnen. Folglich bestünden keine Hinweise, wo-
nach er im Zeitpunkt seiner Ausreise oder in absehbarer Zukunft einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vorinstanz,
daran seien aufgrund der unglaubhaften Vorgeschichte erhebliche Zweifel
angebracht. Unabhängig davon sei sie flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht
relevant, weil keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, wel-
che den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen.
Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vo-
rinstanz unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 4 EMRK er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Betreffend einer all-
fälligen konkreten Gefährdung lägen weder allgemeine noch individuelle
Gründe vor, die zur Unzumutbarkeit führen könnten.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er habe die Verhaftung nicht bereits anlässlich der BzP vorge-
bracht, da der lange und beschwerliche Reiseweg bei ihm Spuren hinter-
lassen habe. Dem Vorwurf der unsubstantiierten und vagen Angaben hält
er entgegen, es sei ihm nicht klar, was er zu seiner Festnahme und Flucht
noch detaillierter hätte vorbringen können. Zudem sei zu berücksichtigen,
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dass er bei der Verhaftung in einem Schock-Zustand gewesen sei. Viel-
mehr sei ihm zugutezuhalten, dass er fast zwei Jahre nach der BzP diese
Ereignisse bei der Anhörung nicht ausgeschmückt habe, was für deren
Glaubhaftigkeit spreche.
Zudem drohe ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines jungen
Alters und der fehlenden Schulbildung der Einzug in den Nationaldienst,
weswegen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Zusätzlich
seien diese Faktoren im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise re-
levant.
Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Website der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) insbesondere geltend, aufgrund der drohen-
den Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK sei der Wegweisungsvollzug sowohl
unzulässig als auch unzumutbar.
6.
6.1 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien weder glaubhaft noch asylrelevant, ist zutreffend.
6.1.1 In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion
unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen. Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte.
Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem
erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Diese gilt auch heute noch.
Zu Recht ist das SEM zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, einen solchen Kontakt zu den eritreischen Behörden glaub-
haft zu machen. Seine diesbezüglichen Vorbringen lassen jegliche Interak-
tionsschilderungen, Realkennzeichen oder individualisierte Beschreibun-
gen vermissen und das Argument, es spreche für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen, dass er sie anlässlich der Anhörung nicht ausgeschmückt habe,
ist offensichtlich unzutreffend. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
weshalb er die Festnahme bei sich zu Hause nicht näher hat beschreiben
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Seite 11
können, wobei auffällt, wie oft ihm diesbezügliche konkrete Nachfragen ge-
stellt wurden. Weder das Datum war er in der Lage anzugeben (A24 F159)
noch ist dem Protokoll sonst eine einigermassen konkrete Aussage zu die-
sem Kernvorbringen zu entnehmen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte
anschliessende Flucht vom Lastwagen. Es kann ergänzend auf die aus-
führliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in-
klusive der Verweise auf die Protokollstellen. Der Beschwerdeführer mag
demgegenüber nichts Entscheidendes vorzubringen. Wie bereits unter den
formellen Erwägungen ausgeführt, hatte er anlässlich der BzP durchaus
Gelegenheit beziehungsweise wäre er gehalten gewesen, die Festnahme
zu nennen. Zu Recht hat das SEM demzufolge auch erwogen, die Fest-
nahme sei verspätet vorgebracht worden. Der Einwand, der Beschwerde-
führer sei von der Reise noch derart geprägt gewesen, dass dies nicht von
ihm hätte verlangt werden können, taugt offensichtlich nicht.
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die wiederkehrenden Raz-
zien, vor welchen er sich habe verstecken müssen, vermöchten seine
Furcht vor Verfolgung zu begründen, liegt er ebenfalls falsch. Das SEM
erwog diesbezüglich zu Recht, eine blosse Möglichkeit einer künftigen Ver-
folgung vermöge die Furcht nicht objektiv zu begründen. Weiter ist festzu-
halten, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in den Natio-
naldienst eingezogen würde, dieser Umstand für sich alleine keine Asylre-
levanz entfaltet, da es der Massnahme an einem asylrechtlich relevanten
Motiv fehlt (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.
5.1 und D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteile
publiziert]). Dasselbe gilt im Übrigen für das Vorbringen, der Beschwerde-
führer habe die Schule nicht besuchen können. Diesbezüglich kann voll-
umfänglich auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (ebd. Abschnitt II, Ziff. 2, S. 4). Der Einwand in der Be-
schwerde, dies sei jedenfalls deshalb asylrechtlich relevant, weil Jugendli-
che, die – wie der Beschwerdeführer – die „Secondary School“ nicht hätten
besuchen können, sich einem grösseren Risiko, in den militärischen Zweig
des Militärdienstes eingezogen zu werden, gegenübersähen, vermag nach
dem oben Gesagten (vgl. E. 6.1.1) nichts zu bewirken.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu
machen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG bereits erlitten beziehungsweise begründete Furcht
vor solchen gehabt.
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Seite 12
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er erfülle spätestens mit seiner
illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nach-
fluchtgründe, ist das SEM ebenfalls zutreffend zur Einschätzung gelangt,
dies sei nicht der Fall.
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz durchaus Zweifel am Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea illegal verlassen, erhoben
hat (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziffer 3, S. 5). Die Feststel-
lung in der Beschwerde, die illegale Ausreise sei unbestritten geblieben, ist
somit unzutreffend. Unabhängig davon ist der Hinweis der Vorinstanz auf
das bereits erwähnte Referenzurteil D-7898/2015 zutreffend. Demnach ist
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5).
6.2.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass
er bereits in Kontakt mit den eritreischen Behörden gewesen sei und sich
entsprechend der Militärdienstpflicht entzogen hätte. Inwiefern sein Alter,
seine ethnische Zugehörigkeit, die fehlende Schulbildung oder seine Her-
kunft als (…) als zusätzliche Faktoren zu werten sind, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, ist nicht ersichtlich, nachdem, wie bereits mehrfach erwähnt, die Ein-
ziehung in den Nationaldienst für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfaltet. Sonstige zusätzliche Faktoren sind aus den Akten nicht
ersichtlich.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die
Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 In der Sache ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen neuen Umstand geltend macht,
nämlich einen verschlechterten Gesundheitszustand, der bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen sei. Er liess dazu einen psychologisch-
psychiatrischen Bericht von Dr. med. F._______ (a.a.O.) zu den Akten rei-
chen. Darin wird eine „kumulative Traumatisierung während der Pubertät
mit depressivem Zustandsbild mit somatischen und Angststörungen bei
kindlich-abhängiger Persönlichkeit“ (ohne ICD-10 Klassifikation) diagnosti-
ziert. Der Arzt führt weiter aus, er habe den Beschwerdeführer am 25., 26.
und 29. Oktober 2018 exploriert. Die Traumatisierung sei beim Beschwer-
deführer durch die Bedrohung einer möglichen Inhaftierung, Zwangsrekru-
tierung und einem darauffolgenden jahrelangem Militärdienst ausgelöst
worden. Der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung sowie kontinuierliche psychopharmalogische Medi-
kation mit Cipralex (Antidepressivum) und einem Anxiolyticum (erregende
traumatische Affekt- und Erregungsüberflutungen). Beide Behandlungen
würden durch ihn fortgesetzt. Eine Rückkehr nach Eritrea beinhalte das
hohe Risiko einer Krankheitsaggravation oder einer Krankheits-Chronifizie-
rung. Auf den negativen Asylentscheid habe der Beschwerdeführer mit
Schlafstörungen, Inappetenz mit Gewichtsabnahme, Unruhezuständen,
Apathie sowie depressiver Verstimmung reagiert, und er habe nicht mehr
an den Sporttrainings teilgenommen.
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8.2.2 Bezogen auf diesen neu geltend gemachten Sachumstand äusserte
das SEM in seiner Vernehmlassung zunächst Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Abgesehen
davon, sei nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Militärdienst weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer zur Folge
hätte. So sei der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht insbeson-
dere auf Halt und Struktur angewiesen, was ihm sein familiäres und weite-
res soziales Umfeld bieten könne. Zudem bestünden auch im Militärdienst
gewisse Strukturen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers wider Erwarten im Rahmen eines zu leistenden Militärdienstes ver-
schlechtern, sei darauf hinzuweisen, dass für Personen mit gesundheitli-
chen Problemen respektive mit einer psychischen Störung grundsätzlich
die Möglichkeit bestehe, vom Militärdienst befreit beziehungsweise leich-
teren Aufgaben im zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilt zu werden (mit
Hinweisen auf Art. 15 Nationaldienst-Proklamation sowie Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.3 [zur Publikation vorgesehen]). Be-
züglich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerde-
führers in Eritrea sei festzuhalten, dass Asmara über ein psychiatrisches
Spital verfüge, wo ambulante und stationäre Behandlungen durch einen
Psychiater möglich seien. Im Spital seien wenige Psychopharmaka erhält-
lich. Schliesslich sei dem Arztbericht weder eine konkrete Anamnese und
Diagnose noch eine detaillierte Prognose zu entnehmen. Zudem habe der
Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nie allfällige gesundheitli-
che Probleme geltend gemacht. Sowohl anlässlich der BzP auch an der
Bundesanhörung habe er zu Protokoll gegeben, bei guter Gesundheit zu
sein (vgl. A6 S. 8 und A24 F7)
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers zu folgendem Schluss:
Dem SEM ist beizupflichten, dass dem nachgereichten ärztlichen Bericht
bereits aus formellen Gründen kein hoher Beweiswert beigemessen wer-
den kann, selbst wenn er von einem Facharzt ausgestellt worden ist. In
einer Gesamtwürdigung fällt ebenfalls ins Gewicht, dass der Beschwerde-
führer stets angegeben hatte, gesund zu sein. Noch in der Beschwerde
führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei, als er in die
Schweiz gekommen sei, kerngesund gewesen (vgl. Beschwerdeschrift, Zif-
fer 6, S. 9). Spätestens an dieser Stelle hätte sich aufgedrängt, geltend zu
machen, der Beschwerdeführer sei aktuell gesundheitlich erheblich ange-
schlagen. Erst gut einen Monat später wurde aber der ärztliche Bericht zu
den Akten gereicht, einzig mit der Bitte, diesen zu berücksichtigen. Zwar
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soll nicht bestritten werden, dass die Lebenssituation des Beschwerdefüh-
rers – die Reise vom Heimatland bis in die Schweiz, die mit dem Asylver-
fahren verbunden Ungewissheiten, das Getrenntsein von der Familie –
auch angesichts seines jungen Alters, belastend für ihn gewesen sein dürf-
ten. Vor diesem Hintergrund soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass
der abweisende erstinstanzliche Entscheid und gegebenenfalls auch die
Zwischenverfügung des Gerichts vom 17. Oktober 2018 eine fachärztliche
Behandlung als angezeigt erscheinen liessen. Die zeitlichen Umstände le-
gen dies jedenfalls nahe. Demgegenüber kann aber insgesamt nicht von
einer schwer wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen
werden. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf eine Replik zur ausführlichen vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung verzichtet hat.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
8.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einbe-
rufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die An-
nahme des SEM, der Beschwerdeführer könnte bereits aus dem National-
dienst entlassen worden sein, angesichts seines Alters nicht überzeugt.
Demgegenüber ist er möglicherweise vom Dienst suspendiert worden,
nachdem er gemäss seinen eigenen Angaben derjenige gewesen sei, der
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für seine Familie gesorgt habe (u.a. A24 F18 sowie Urteil des BVGer
E- 5022/2017 E. 5.3 m.H.). Da sich der Beschwerdeführer aber grundsätz-
lich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen ist, dass er bereits aus dem Nationaldienst entlassen wurde,
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich bei einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
8.3.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 [a.a.O.] E. 6.1
geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Skla-
verei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft und grundsätzlich bejaht.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass für ihn das erforderli-
che ernsthafte Risiko einer Verletzung des Sklavereiverbots, einer flagran-
ten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots oder des Verbots der unmensch-
lichen Behandlung bestünde. Letzteres gilt selbst bei der Annahme, der
Beschwerdeführer würde in den militärischen Zweig des Nationaldienstes
– inklusive Grundausbildung – eingezogen, wobei diesbezüglich festzuhal-
ten ist, dass das Gericht – gestützt auf entsprechende Quellen – davon
ausgeht, die überwiegende Zahl der dienstpflichtigen Personen arbeite in
zivilen Bereichen des eritreischen Nationaldienstes (vgl. a.a.O., E. 5.1.5).
Anzumerken ist ebenfalls, dass gemäss EGMR eine blosse Möglichkeit ei-
ner zukünftigen unmenschlichen Behandlung zur Annahme eines ernsthaf-
ten Risikos nicht genügt, vielmehr bedarf es einer hohen Wahrscheinlich-
keit einer solchen (a.a.O., E. 6.1.3 m.w.H.). Das neue Vorbringen betref-
fend den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
vermag unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung durch das
Gericht (vgl. oben E. 8.2.3) offensichtlich nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Dies gilt ebenso für die allgemeine Kritik an der erwähnten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus
anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Ein
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„real risk“ im Sinne der Praxis des EGMR (vgl. u.a. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.) vermag der Beschwerdeführer insbesondere auch
nicht glaubhaft zu machen für den Fall, dass von der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer
freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlich-
keit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. Urteil
E- 5022/2017 E. 6.1.8 m.H.). Die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in
den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führe (a.a.O. E. 6.2.3 - 6.2.5). Auch hier vermag die allgemeine Kritik an
dieser Einschätzung in der Beschwerdeeingabe nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers zu bewirken.
Wie bereits erwähnt, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der
Beschwerdeführer von der Leistung von Nationaldienst suspendiert wor-
den ist. Auch eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Na-
tionaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt aber nach
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dem Gesagten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hin-
sichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist einerseits
auf die Einschätzung zu deren Schwere in Erwägung 8.2.3 zu verweisen.
Ergänzend kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM
verwiesen werden, die der Beschwerdeführer unbestritten liess.
8.4.2 Weder in der allgemeinen Lage in Eritrea noch in den individuellen
Umständen des Beschwerdeführers liegt sodann eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne der massgeblichen Bestimmung.
Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht
ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden
Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses
Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese
ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-
2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann. Seine Eltern sind beide an seinem Herkunftsort wohnhaft, und er
hat zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte in Eritrea (A6 Ziff. 3.01,
A24 F19 ff.). Zwar gab der Beschwerdeführer an, aus einem abgelegenen
Dorf und einfachen Lebensverhältnissen zu kommen; er selbst habe die
Schule nicht besuchen dürfen, weil er hauptverantwortlich für die Versor-
gung der Familie zuständig gewesen sei. Gleichzeitig gab er aber an, dass
sie ein gutes Leben gehabt hätten; sie lebten von der (…), wie auch die
Familien mehrerer Onkel und einer Tante, wobei sich Felder, Tiere und
Häuser in ihrem Besitz befänden (u.a. A24 F25 ff., F32, F52, F65 f.). Auch
habe die Familie seine Reise finanziert und dazu unter anderem (…) ver-
kauft (A6 Ziff. 5.02). In der Stadt G._______ habe er auch eine (…) zu der
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seine (…) jeweils reise, um mit ihm (Beschwerdeführer) zu telefonieren.
Vor diesem Hintergrund ist für den Fall der Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers an seinen Herkunftsort nicht von seiner existenziellen Gefährdung
auszugehen. Daran vermag die neu geltend gemachte gesundheitliche Si-
tuation nichts zu ändern, auch angesichts der unter E. 8.2.3 vorgenomme-
nen Würdigung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das grosse fami-
liäre Netz dem Beschwerdeführer einen gewissen Halt zu geben vermag.
Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Medikamente benötigen, kann da-
von ausgegangen werden, dass er sie entweder im Rahmen der Rückkehr-
hilfe oder aber über seine zahlreichen Verwandten erhältlich machen kann.
Unter anderem leben insgesamt vier Cousins in E._______ und D._______
(A6 Ziff. 3.03 und A24 F69 ff.). Zusammenfassend liegen keine Umstände
vor, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar,
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: