B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5697/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Muriel Beck,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea, zurzeit wohnhaft in Khartum (Sudan),
alle vertreten durch Michel Meier,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Asylgesuch aus dem Ausland
respektive ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden, eine im Sudan lebende Eritreerin und ihre
drei Kinder, reichten am 16. Februar 2011 durch ihren in der Schweiz
mandatierten Rechtsvertreter ein erstes Asylgesuch ein und beantragten
im Wesentlichen, es sei ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen
dann unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 bewilligte das BFM die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche
ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Schreiben an das BFM vom 26. März 2012 stellte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden für diese ein zweites Asylgesuch aus dem
Ausland. Er begründete dieses im Wesentlichen mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen, die seinen Mandanten in Eritrea gedroht hätten,
wenn sie nicht im Oktober 2009 in den Sudan geflüchtet wären. Dort
müssten sie allerdings die Deportation in den Heimatstaat und zudem
Racheakte durch ebenfalls in Khartum lebende Familienmitglieder des
Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin befürchten. Die Lebensbedingun-
gen in Sudan seien äusserst prekär und sie würden in keinem anderen
Drittstaat, beispielsweise in Äthiopien, um Schutz nachsuchen können.
Die Beschwerdeführerin habe eine enge Beziehung zu ihrem in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (N […]).
Mit dem schriftlichen (zweiten) Asylgesuch wurde die Fotokopie einer
Vollmacht des Rechtsvertreters sowie ein – nicht unterzeichneter – eng-
lischsprachiger Bericht mit der Überschrift "Detailed Case History: Refu-
gee Claim A._______" zu den Akten gereicht. Später wurden Kopien von
Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin
nachgereicht.
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D.
Am 12. September 2012 informierte das BFM den Rechtsvertreter, dass
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Recht auf Einreichen
eines Asylgesuchs selbständig und ohne die Hilfe eines Vertreters auszu-
üben sei. Das Gesuchstellen durch einen Rechtsvertreter sei unzulässig,
wobei der Mangel geheilt werden könne. Nach Durchsicht der Akten kön-
ne vorliegend keine der Mandantin zurechenbare Willensäusserung er-
kannt werden, denn aus der Vollmacht ergäben sich keine Hinweise auf
eine Verfolgungssituation respektive Gefährdung, zumal der mit dem Ge-
such eingereichte englischsprachige Bericht nicht unterzeichnet sei. Den
Beschwerdeführenden wurde Frist bis zum 12. Oktober 2012 gesetzt, um
eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Begründung des
Asylgesuchs nachzureichen. Als Säumnisfolge wurde das Nichteintreten
auf das Asylgesuch in Aussicht gestellt.
E.
Der Rechtsvertreter reichte am 28. September 2012 ein mit dem hand-
schriftlichen Vermerk "19.09.2012, Khartum" versehenes und originalun-
terzeichnetes Dokument mit dem Titel "Bestätigung von Asylgesuch und
Vollmacht" sowie die Kopie eines Zustellformulars der sudanesischen
Post vom 20. September 2012 zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 auf das (zweite)
Asylgesuch aus dem Ausland nicht ein, da es sich mangels persönlicher
Willenserklärung um ein unzulässiges Gesuch handle.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens der Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde
und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden einzutreten. Es sei pflichtgemäss die Flüchtlingseigenschaft zu
prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.3 Es wird vom (unbestrittenermassen) bevollmächtigten Vertreter der
Beschwerdeführenden geltend gemacht, diese hätten am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen. Unter diesem Umständen ist ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) nicht ohne weiteres zu
verneinen und für das vorliegende Verfahren von einer hinreichenden Be-
schwerdebefugnis auszugehen.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompe-
tenz der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist (vgl. etwa BVGE 2011/9 E.5 m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des
Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG
– betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung – auf-
gehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgeset-
zes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die
alte Fassung von Art. 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche,
die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden
sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.
4.2 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil BVGE 2011/39 vom
6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei
der Einleitung eines Asylverfahrens um ein relativ höchstpersönliches
Recht handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte
wie das Stellen eines Asylgesuchs selbständig, mithin ohne die Hilfe ei-
nes Vertreters ausüben. Wird ein Asylgesuch durch einen Vertreter einge-
reicht, ist diese Vorkehr grundsätzlich unzulässig; der Mangel kann aller-
dings nachträglich geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise da-
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durch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu einem
schriftlichen Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss
der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides
geheilt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin ist urteilsfähig und mündig und muss ein
Asylgesuch persönlich stellen, wobei sie ihre unmündigen Kinder gesetz-
lich vertritt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklä-
rung vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt, und – verneinen-
denfalls – ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden
ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2012
zur Auffassung gelangt, dass kein persönlich gestelltes Asylgesuch vor-
liegt. Sie führt aus, sie habe die Beschwerdeführenden in einer Zwi-
schenverfügung darauf hingewiesen, dass die Initiierung eines Asylver-
fahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden
Person voraussetze. Die am 28. September 2012 anlässlich der Stel-
lungnahme eingereichte Vollmacht könne zwar als Mandatierung ausge-
legt werden und aus ihr werde auch ersichtlich, dass die Vollmacht im
Zusammenhang mit einem Asylverfahren ergangen sei – aus dem Doku-
ment werde aber nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführenden im
Heimatstaat oder in einem Drittstaat gefährdet seien. Die eingereichten
Dokumente würden daher den Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn
von Art. 18 AsylG nicht genügen.
5.2 Demgegenüber führt der Rechtsvertreter mit Bezug auf einen nach
dem publizierten Urteil BVGE 2011/39 ergangenen Entscheid
E-3419/2012 vom 23. Juli 2012 aus, diesem zufolge könne ein von einer
Drittperson eingereichtes Asylgesuch geheilt werden, sofern dieses vom
Gesuchsteller nachträglich persönlich bestätigt werde. Dabei sei ein von
der Gesuchstellerin unterschriebenes Dokument mit der Überschrift "Bes-
tätigung von Asylgesuch und Vollmacht" ausreichend, um als persönliche
Willensäusserung qualifiziert zu werden.
Er habe am 26. März 2012 im Auftrag der Beschwerdeführenden ein
Ausland-Asylgesuch beim BFM eingereicht. Neben der von der Mandan-
tin verfassten Asylbegründung sei dem Schreiben ein Dokument mit der
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Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem Inhalt "mit vorliegendem
Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" beigelegen. Dieses Schrei-
ben trage die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Im schriftlichen Auslandgesuch vom 26. März 2012 sei die Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Heimatland sowie im Aufenthaltsland be-
schrieben; zwar sei dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht
unterzeichnet, doch sei diesem Schreiben eben das von ihr unterschrie-
bene Dokument "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" beigelegen,
mit welchem sie das Asylgesuch bestätigt habe. Es liege somit eine klare
persönliche Willensäusserung der Beschwerdeführenden vor, mithin auch
ein zulässiges Auslandasylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgen-
des fest:
6.1 Das (zweite) erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schrei-
ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 26. März 2012
eingeleitet. Dieser legte seiner Eingabe eine angebliche "Case History"
der Beschwerdeführerin bei. Das Schreiben ist in der ersten Person ab-
gefasst, schildert die Lebensgeschichte von "A._______" und schliesst
mit der Bitte um Ermöglichung einer Umsiedlung in die Schweiz aus hu-
manitären Gründen. Das Dokument ist nicht datiert und trägt keine Unter-
schrift. Es handelt sich um einen Computerausdruck. Aufgrund der feh-
lenden Unterschrift und weil nicht klar ist, ob das Dokument von der Be-
schwerdeführerin abgefasst wurde, kann das Dokument nicht als ein per-
sönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen
werden.
6.2 Neben der "Case History" wurde am 26. März 2012 ein Dokument mit
der Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem wesentlichen Text-
inhalt "mit vorliegendem Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" zu
den Akten gereicht. Dieses Dokument datiert vom 13. März 2012 und
weist keine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf. Es wird darin
auch sinngemäss nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei ir-
gendeiner Gefahr im Sinn von Art. 18 AsylG ausgesetzt. Auch dieses Do-
kument stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch dar.
Das Gleiche gilt bezüglich einer kurzen Übermittlungseingabe des
Rechtsvertreters an das BFM vom 29. März 2012, mit der Kopien von
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Ausweisschriften zu den Akten gereicht wurden (und ausgeführt wurde,
die Namen auf den Geburtsurkunden würden nicht mit denjenigen auf
dem Taufzertifikat übereinstimmen, es handle sich aber um Dokumente
der gleichen Personen).
6.3 Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden fand bisher nicht
statt. Die Beschwerdeführenden traten im ganzen erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht persönlich in Erscheinung.
6.4 Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit der Verfügung vom
12. September 2012 mit, das Bundesamt beabsichtige, auf das Asylge-
such "mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten"; es wurde den Be-
schwerdeführenden – unter Androhung eines Aktenentscheids für den
Säumnisfall – Frist gesetzt, um eine von ihnen unterzeichnete Erklärung
zu den Akten zu reichen, gemäss welcher sie gefährdet seien.
Der Rechtsvertreter beschränkte sich darauf, am 28. September 2012 ein
Dokument vom 19. September 2012 zu den Akten zu reichen. Dieses
weist zwar eine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf, be-
schränkt sich aber inhaltlich – formal im Stil des bereits eingereichten Do-
kuments "Asylgesuch und Vollmacht" vom 13. März 2012 – auf die Aus-
sage "Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, einge-
reicht am: Datum 22.03.2012".
Auch dieses Papier beinhaltet keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin und stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch
dar. Abgesehen davon wäre das angebliche Asylgesuch nicht am
"22.03.2012" gestellt worden, sondern am 26. März 2012.
6.5 Auch zusammen vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren zu den
Akten gereichten Dokumente – der undatierte und nicht unterzeichnete
Computerausdruck einerseits, die beiden Vertretungsvollmachten respek-
tive formularähnlichen Bestätigungen vom 13. März 2012 und 19. Sep-
tember 2012 andererseits – den Mangel des nicht persönlich gestellten
Asylgesuchs nicht zu heilen. Notwendig wäre eine klar den Beschwerde-
führenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen ge-
ben, dass sie die Schweiz – wegen einer Verfolgung im Sinn von Art. 18
AsylG – um Schutz durch Asyl ersuchen. Eine solche Willensäusserung
fehlt nach wie vor.
6.6 Die Rechtslage präsentiert sich vorliegend insoweit identisch wie im
Verfahren E-6746/2011 (N 563 030), das mit Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts vom 27. Februar 2012 abgeschlossen wurde (und mit der
Aufhebung der Asylverfügung des BFM endete, weil das Bundesamt zu
Unrecht auf das nicht persönlich gestellte Asylgesuch eingetreten war
und dieses materiell geprüft hatte).
6.7 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das später aus-
gefällte Urteil E-3419/2012 vom 23. Juli 2012 nichts zu ändern: In jenem
Verfahren hatte sich das BFM – anders als vorliegend – zunächst in einer
Zwischenverfügung an die Rechtsvertreterin gewendet und diese (und
nicht deren Mandantin) zur Beantwortung eines umfangreichen Fragen-
katalogs aufgefordert, nach deren Einreichung die Beschwerdeführerin
"nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass das BFM auf ihr
Asylgesuch eingetreten sei, zumal dieses zu diesem Zeitpunkt nicht gel-
tend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor" (vgl. Urteil
E 3419/2012 S. 5 f.).
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine der Beschwerdefüh-
renden eindeutig zurechenbare Willensäusserung fehlt, mit der sie zu er-
kennen geben, dass sie die Schweiz wegen einer Verfolgung um Schutz
durch Asyl in der Schweiz ersuchen, und es ihnen – trotz korrekter und
unmissverständlicher Anleitung durch das BFM – nicht gelungen ist, die-
sen Mangel zu beheben. Die Vorinstanz hat zu Recht wegen des unzu-
lässigen Asylgesuchs einen Nichteintretensentscheid gefällt.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob das BFM das
erste Asylverfahren der Beschwerdeführenden materiell hätte prüfen dür-
fen ebenso offen bleiben, wie diejenige, ob auf das schriftliche zweite
Asylgesuch vom 26. März 2012 allenfalls auch aus anderem Grund nicht
einzutreten gewesen wäre (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
9.
Im Ausland-Beschwerdeverfahren wird in der Regel – und auch vorlie-
gend – aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage
verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wird damit ebenso gegenstandslos, wie (angesichts des direkten
Entscheids in der Sache) das Gesuch um Befreiung von der Vorschuss-
pflicht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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