B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5699/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 30. Juli 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden,
dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 11. August 2015 eine ent-
sprechende Vollmacht unterzeichnete,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2015 im Beisein seiner von der
Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin summarisch befragt
und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien
gewährt wurde,
dass er anlässlich dieser Kurzbefragung im Wesentlichen angab, er habe
sich in Italien im Camp Caltanisetta aufgehalten, bis er von der Polizei auf-
gefordert worden sei, das Camp zu verlassen,
dass die Zustände in besagtem Camp grauenvoll seien und er dort keine
medizinische Versorgung erhalten habe,
dass er unter Kopfschmerzen und Panikattacken leide und zu einem
Psychologen wolle,
dass der Beschwerdeführer drei Formulare "Medizinische Informationen"
vom 11., 20. und 27. August 2015 einreichte, welchen zu entnehmen ist,
dass Verdacht auf (…) bestehe, er (…) leide,
dass er zur Behandlung Schmerz- und Schlafmittel sowie Vitaminpräparate
erhalten habe,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 4. Sep-
tember 2015 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss wel-
chem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
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dass die Rechtsvertreterin gleichentags eine Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf des SEM abgab und dabei unter Beilage von Fotos im We-
sentlichen auf die schlechten baulichen und hygienischen Zustände im
Camp von Caltanisetta aufmerksam machte,
dass es im Camp zudem Rivalitäten zwischen Asiaten und Afrikanern ge-
geben habe und die beiden Gruppen bewaffnet aufeinander los gegangen
seien, wobei die italienische Polizei tatenlos zugesehen habe,
dass er ferner auf seine gesundheitlichen Probleme hinwies, darum bat,
seinen Termin mit einem Psychiater vom 8. September 2015 abzuwarten
und seiner gesundheitlichen Situation bei einer allfälligen Überstellung
nach Italien Rechnung zu tragen,
dass er aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse in Italien die Schweiz darum
ersuche, sich um sein Asylverfahren zu kümmern und einen Selbsteintritt
vorzunehmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 (recte: 7. September
2015) – eröffnet am 8. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermögen,
dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zu-
ständigen Stellen beschweren könne,
dass auch seine gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit
einer Wegweisung nach Italien sprechen würden, da Italien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1
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der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische
Versorgung zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die ita-
lienischen Behörden entsprechend informiere,
dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende dem SEM mit Schreiben
vom 15. September 2015 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer nicht mehr bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache
sei zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf
die schlechten Bedingungen aufmerksam machte, welche im Camp von
Caltanisetta herrschen würden,
dass er nicht glauben könne, dass er in Italien eine adäquate medizinische
Behandlung erhalten würde, da er während seines Aufenthaltes dort nie
einen Arzt gesehen habe,
dass er als Beweismittel ein Formular "Medizinische Informationen" vom 8.
September 2015 zu den Akten reichte, gemäss welchem er unter (…) leide
und entsprechende Medikamente erhalte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereicht nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur
Überstellung nach Italien ausführte, er gehe nicht ins Camp von Caltani-
setta zurück, da die Zustände dort grauenvoll seien, im Camp Gewalt herr-
sche und er von der Polizei aus dem Camp vertrieben worden sei,
dass er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe, er aber unter
(…) leide, weshalb er einen Psychologen brauche,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. August 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie
ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR] i. S. Tarakhel gegen die Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114f.),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen
beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer
vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italieni-
schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vor-
brachte, die Zustände im Camp in Italien seien grauenvoll und er könne
nicht glauben, dass er in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung be-
kommen würde, da er während seines Aufenthaltes dort nie einen Arzt ge-
sehen habe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft,
dass – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt – die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech-
nung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO 1 fordert,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel