B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5699/2019
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. September 2019 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 informierte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers das SEM darüber, dass gemäss dessen Aussagen im
Rahmen der Erstberatung von einem dringenden Verdacht auf Menschen-
handel auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in schlechtem
gesundheitlichem Zustand.
C.
Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom SEM
zu seiner Person befragt. Dabei äusserte er den Wunsch betreffend seinen
erlebten (sexuellen) Missbrauch in einem reinen Männerteam befragt zu
werden.
D.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er bereits am (…) 2018 in den
Niederlanden, am (…) 2018 in Deutschland, am (…) 2018 wiederum in den
Niederlanden und am (…) 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte.
E.
Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwer–
deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande, nach
Deutschland oder nach Frankreich gewährt, da gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), eines dieser Län-
der für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzli-
che Zuständigkeit einer dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwer–
deführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Frank-
reich zurückkehren zu wollen, da ihn Frankreich an Libyen erinnere. In
Frankreich sei er angegriffen und geschlagen worden und habe deshalb
Angst vor diesem Land. In der Befragung, die in einer reinen Männerrunde
stattfand, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Libyen schlimme
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Dinge geschehen seien. Er sei verkauft und misshandelt worden. In Europa
seien ihm keine ähnlichen Dinge wie in Libyen geschehen.
F.
Am 7. Oktober 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass für den Ge-
suchsteller in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European
Dactyloscopy [EURODAC]) eine deutsche Schutzmarkierung eingetragen
worden sei. Falls ihm kein internationaler Schutz beziehungsweise subsidi-
ärer Schutz gewährt worden sei, sei er allenfalls gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Diesem Gesuch wurde am
16. Oktober 2019 entsprochen.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (eröffnet am 23. Oktober 2019) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Überstellung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
H.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 18. Oktober
2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unent-
geltlichen Prozessführung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Rechtsvertretung im
Wesentlichen aus, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Erlebnisse an einer Traumatisierung leide. Einem
Arztbericht sei zu entnehmen, dass er depressiv und ängstlich sei und bei
ausbleibender Besserung eine psychologische beziehungsweise psychiat-
rische Betreuung angezeigt sei. Eine erneute Wegweisung könnte zu einer
erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, zu-
mal er bereits Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Vorinstanz
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habe keine umfassenden Abklärungen betreffend die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers vorgenommen. Ausserdem bestünden
bei einem Verdacht auf Menschenhandel gewisse Abklärungspflichten,
welche von der Vorinstanz – trotz des Hinweises der Rechtsvertretung –
nicht wahrgenommen worden seien.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Oktober 2019 verfügte die
Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
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Seite 5
4.1 Formelle Rügen sind vorab zu überprüfen, da sie sich allenfalls dazu
eigenen, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz sei ihren Ab-
klärungspflichten bei Opfern von Menschenhandel nicht nachgekommen
und hätte weitere Ermittlungen einleiten sollen.
Das SEM ging den sich aus der Personalienaufnahme ergebenden poten-
ziellen Hinweisen auf Missbrauch beziehungsweise Menschenhandel nach
und führte das Dublin-Gespräch in einer Männerrunde durch (vgl. A 17/5).
Weder aus der Befragung noch aus den Beschwerdevorbringen ergeben
sich Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land, wo er gemäss Akten mehrere Jahre gelebt hat, Opfer von Menschen-
handel geworden oder der Gefahr von Menschenhandel ausgesetzt wäre.
Während der Befragung räumte er ein, in Libyen verkauft und misshandelt
worden zu sein, dass ihm aber in Europa (mit Ausnahme von Frankreich,
wo er angegriffen und geschlagen worden sei) keine ähnlichen Dinge wie
in Libyen geschehen seien.
Die schweizerischen Behörden müssen zwar prüfen, ob der Beschwerde-
führer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde,
eine Verletzung seiner Menschenrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüg-
lich aber dem Beschwerdeführer, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaf-
ten und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Deutschland würde im kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das
Völkerrecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entschei-
dung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]
vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Deutschland am
14. Juni 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestra-
fung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-
tende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; Palermo-Protokoll; in Kraft
seit 1. September 2006) sowie am 19. Dezember 2012 das Übereinkom-
men des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR
0.311.543; EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Über-
einkommen ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifi-
zierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Men-
schenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszu-
gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf in Deutschland er-
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folgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte. Bei Wahrun-
terstellung seiner Vorbringen zum Menschenhandel wäre seine Rückkehr
nach Deutschland im Übrigen umso mehr erforderlich, als die Abklärung
des strafrechtlich relevanten Sachverhalts andernfalls übermässig er-
schwert wäre. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach die zuständigen
deutschen Organe ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten bezie-
hungsweise bei einer Rückkehr nach Deutschland verweigern würden.
4.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand beanstandet der Beschwer-
deführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht ver-
letzt, indem sie den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt
habe. Es liege keine Diagnose vor und es sei nicht erstellt, welche Behand-
lung er benötige.
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Auffassung wurde der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers abgeklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sowohl von Dr. Kremo in Basel als auch vom Zent-
rumsarzt Dr. Noah medizinisch untersucht worden ist. Gemäss Email-Aus-
tausch zwischen der SEM-Pflege Flumenthal und dem stellvertretenden
Sektionschef am 16. Und 17. Oktober 2019 konnte Dr. Kremo eine Tuber-
kuloseerkrankung ausschliessen. Der Zentrumsarzt habe wegen des Ge-
wichtsverlustes weitere Abklärungen vorgenommen. Die Laborwerte seien
gut. Der Gewichtsverlust erkläre sich am ehesten durch eine psychische
Problematik, wofür dem Beschwerdeführer ein pflanzliches Medikament
verschrieben worden sei.
Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist
somit nicht ersichtlich.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO).
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5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts-
recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
6.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 7. Oktober 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers. Am 16. Oktober 2019 stimmten die
deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist
somit gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
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6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht angezeigt.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Selbsteintritt.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei depressiv und ängstlich
und eine Wegweisung könnte eine Retraumatisierung auslösen, macht er
implizit geltend, der Gesundheitszustand stehe eine Überstellung nach
Deutschland entgegen, weil diese ihn einer Gefahr für seine Gesundheit
aussetze und somit Art. 3 EMRK verletze.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den in den Akten be-
findlichen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Hinweise auf gra-
vierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, liegen ebenfalls keine
vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser
restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine
gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass
aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste.
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Seite 10
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde.
Der Beschwerdeführer hat weder dargetan noch ergibt sich aus den Akten,
die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner
liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs
mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.
Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
7.2 Nach dem Gesagten besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine
Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollstän-
digkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
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Seite 11
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be–
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwies.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: