Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5700/2011
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch B._______, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. oder
14. Januar 2011 verliess und am 17. Januar 2011 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Januar 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 2. Februar 2011 zu ihren Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2004 durch ihren ExMann bedroht
werde, er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und die Waffe sogar
gegen die Kinder gerichtet habe,
dass ihr ExMann die Scheidung nie akzeptiert habe und zwei Monate
nach der Auflösung der Ehe in ihre Wohnung in Mersin gezogen sei
beziehungsweise anfänglich zwischendurch beziehungsweise täglich in
ihrer Wohnung gewesen sei und sie weiterhin jeden Tag mit dem Tod
bedroht habe,
dass sie im Jahre 2005 einmal die Polizei aufgesucht habe, diese aber
wegen ihrer Ethnie untätig geblieben sei beziehungsweise sie sich ein
weiteres Mal im November 2009 – als ihr ExMann die Waffe gegen sie
gerichtet habe – an die Behörden gewendet habe, diese ihr aber nicht
geglaubt hätten,
dass sie am (…) 2009 mit einem Visum in die Schweiz gereist sei, um an
der Hochzeitsfeier ihrer Tochter teilzunehmen, zu dieser Feier es aber
nicht gekommen sei, da die Braut mangels Jungfräulichkeit verstossen
und in die Türkei zurückgeschickt worden sei, sie ihre Tochter nicht
begleitet, sondern ihre Freundin in Deutschland besucht habe und erst
zwei Tage später mit deren Familie auf dem Landweg in die Türkei
zurückgekehrt sei,
dass sie anschliessend direkt zu ihrer Schwester nach Antalya gezogen
sei und ihren ExMann seit ihrer Reise in die Schweiz im September 2009
nicht mehr gesehen habe beziehungsweise sie an ihrem Rückreisetag,
am 15. November 2009, von ihm mit der Waffe bedroht worden sei,
weshalb sie die Wohnung fluchtartig verlassen habe und zu ihrer
Schwester nach Antalya gezogen sei,
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dass sie auch während ihres Aufenthaltes in Antalya fast täglich
beziehungsweise drei Mal telefonisch durch ihren ExMann bedroht
worden sei,
dass sie – als sie noch in Mersin gewohnt habe – wegen ihrer
psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei,
dass sie ihrer Familie nichts von den Drohungen erzählt habe
beziehungsweise diese davon erfahren habe, als sie (die
Beschwerdeführerin) von Mersin nach Antalya gezogen sei,
dass sie sich aufgrund der anhaltenden Drohungen und aus Angst, ihr
ExEhemann würde sie in Antalya aufsuchen, entschieden habe, die
Türkei zu verlassen,
dass sie bei ihrer erneuten Einreise in die Schweiz ihren Pass beim
Schlepper vergessen habe, aber mittels eines medizinischen Schreibens,
welches sie nachreichen werde, ihren Aufenthalt in der Türkei zwischen
November 2009 und Januar 2011 beweisen könne,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens als Beweismittel ihre Identitätskarte, den Versicherungs und
den Studentenausweis, das Scheidungsurteil und eine Quittung des
Antragsformulars für die Mitgliedschaft bei der Demokratik Toplum Partisi
(BDP) (alle im Original) zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. September 2011 – eröffnet tags darauf – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass aufgrund mehrfach widersprüchlicher Aussagen zweifelhaft sei, ob
der ExMann jahrelang bei der Beschwerdeführerin gelebt habe (A8,S.7
8, 14) und sie sich trotz zahlreicher Übergriffe nur einmal an die Polizei
gewendet habe,
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dass die Rückkehr in die Türkei im November 2009 nicht glaubhaft sei, da
sie nicht zu erklären vermocht habe, weshalb sie nicht mit der
verstossenen Tochter in die Türkei gereist sei und weder ihre Rückreise
in die Türkei noch die Reiseroute in die Schweiz substanziiert habe
schildern können,
dass angesichts dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin sei im November 2009 nicht in die Türkei
zurückgekehrt und habe demzufolge die seit September 2009
behaupteten Verfolgungen nicht erlitten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung,
soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des
Wegweisungsvollzugs) betreffend, die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation durch
ihren ExMann wiederholte und anführte, als Kurdin und Alevitin hätte sie
keine Hilfe von den Behörden erwarten können,
dass sie nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Herbst 2009
anschliessend zu ihrer Schwester nach Antalya gezogen sei und diesen
Aufenthalt mit Belegen – welche sie nachreichen werde – zu beweisen
vermöge,
dass sie als Beweismittel einen türkischen OnlineArtikel zu den Akten
reichte, dessen Titelbild ihr Bruder anlässlich einer Kundgebung zum
Thema Ehrenmord und Gewalt gegen Frauen in der Türkei zeige,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, welcher am
27. Oktober 2011 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich auf
die Vollzugsanordnung beschränkt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 13. September 2011 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs,
Wegweisungsanordnung als solche) nicht angefochten wurden und daher
in Rechtskraft erwachsen sind,
dass einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde,
dass vorab festzuhalten ist, dass die allgemeine Sicherheits und
Menschenrechtslage in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und der türkische
Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist,
dass der Entscheid des BFM vom 13. September 2011 namentlich
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in
Rechtskraft erwachsen ist und daher das in Art. 5 AsylG verankerte
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Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegend
Verfahren keine Anwendung findet,
dass soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden
Rechtsmittelschrift ihre im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung
durch ihren ExMann wiederholt, festzuhalten ist, dass diese in der
vorinstanzlichen Verfügung als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden
ist, ohne dass die betreffenden Dispositivziffern mittels Beschwerde
angefochten worden wären,
dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
zumal die Beschwerdeführerin ihre Rückreise in die Türkei und die
angebliche Bedrohung durch ihren ExMann widersprüchlich und unsub
stanziiert dargelegt hat,
dass die zahlreichen Ungereimtheiten auch in der Beschwerdeschrift
nicht überzeugend aufgelöst werden konnten,
dass sich weder aus den Akten noch der Rechtsmittelschrift
substanziierte Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in die Türkei ein "real risk" drohen würde,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass sie Eigentümerin einer Wohnung in Mersin ist und es ihr angesichts
der mehrjährigen Tätigkeit als Reinigungshilfe zumutbar ist, in der Türkei
eine neue Existenz aufzubauen,
dass sie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und schon in
der Vergangenheit auf Unterstützung seitens ihrer Familie zählen konnte,
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dass bezüglich ihrer psychischen Probleme eine medizinische
Behandlung in der Türkei gewährleistet ist, welche sie bereits vor ihrer
Ausreise beansprucht hat,
dass zusammenfassend der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu
beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zudem möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift und das auf Beschwerdeebene eingereichte
Beweismittel näher einzugehen, da diese für den Verfahrensausgang
irrelevant sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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