Abtei lung V
E-5701/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Ghana,
vertreten durch Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5701/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine
Heimat Ghana im Juni 2008 verliess und über Libyen am 21.
Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 29. Juli 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 13. August 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______ in der Region Ashanti,
dass sein Bruder respektive Cousin kurze Zeit Chief gewesen
und vor zehn Jahren verstorben sei,
dass das Komitee von C._______ ihn als Nachfolger des Chief
auserkoren habe,
dass er dieses Amt jedoch aufgrund seines christlichen
Glaubens nicht habe übernehmen wollen, er jedoch - wenn er
geblieben wäre - mit Gewalt dazu gezwungen worden wäre,
dass es bei einer Weigerung auch dazu kommen könne, dass
man umgebracht oder geopfert werde, weshalb er geflohen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 – eröffnet
am 1. September 2008 – in Anwendung von Art. 34 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Ghana als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von
Staatsangehörigen aus Ghana nicht eingetreten werde, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass im Falle des Beschwerdeführers aus den Akten keine
Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, und sich vielmehr die
Vorbringen des Beschwerdeführers als haltlos erwiesen, da sie
tatsachenwidrig seien,
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dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten
Fotoabbildung um den aktuellen Ashanti-König, Otumfuo Osei
Tutu II, handle,
dass der Beschwerdeführer behaupte, dass dieser vor zehn
Jahren gestorben sei, womit sich das Hauptvorbringen des
Beschwerdeführers, er habe die Nachfolge von Otumfuo Osei
Tutu II abgelehnt, als ebenso tatsachenwidrig erweise wie die
von ihm geltend gemachten angeblichen Folgen dieser
Weigerung,
dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge
eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29.
August 2008 durch seinen mandatierten Rechtsvertreter mit
Beschwerde vom 8. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei die Gewährung des Flüchtlingsstatus sowie
eventualiter die Aufhebung der Wegweisung und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere", beantragt wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
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ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf Grund von Art. 34 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
geltende Praxis der ARK, publiziert in den Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und insoweit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
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dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte
"Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass die von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG geforderte Anhörung nach Art.
29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 Ghana als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeich-
net hat,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerde-
führers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass dabei vom weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, welcher
nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die
von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren Un-
glaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ist (EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Protokolle und das eingereichte Beweismittel keine Hinweise
enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Ghana
Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG aufkommen lassen,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte seinen Bruder, der vor
zehn Jahren gestorben sei, als Chief ersetzen sollen (A2, S. 5; A8, S.
5, 7ff.),
dass er ein Foto einreichte, welches diesen Bruder zeigen soll (A2, S.
5),
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dass am unteren Rand dieses Fotos jedoch der Name "Otumfuo Osei
Tutu II" steht (vgl. die Faxkopie des Fotos, act. 3),
dass gemäss Erkenntnis des Gerichts Otumfuo Osei Tutu II das Ober-
haupt der Ashanti ist, seit 1999 in Kumasi regiert und heute noch lebt,
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in den zentrals-
ten Punkten tatsachenwidrig sind, weshalb auf die Auflistung der zu-
sätzlich vorhandenen zahlreichen Widersprüche verzichtet werden
kann,
dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab,
dass insbesondere auch zur eingereichten Fotografie und der diesbe-
züglich von der Vorinstanz angebrachten Argumentation, es handle
sich bei dieser Fotografie um die Abbildung des aktuellen Ashanti-Kö-
nigs, nichts entgegnet wird,
dass deshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der
Unwahrheit der Vorbringen des Beschwerdeführers umzustossen,
dass die Vorinstanz demnach im Ergebnis zu Recht festgestellt hat,
dass keine Hinweise vorhanden seien, welche die widerlegbare Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hinter-
grund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschen-
rechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft
nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Fax,
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Fax zu den
Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Fax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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