B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5702/2014
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Albanien am
15. August 2014 und gelangte am 17. August 2014 in die Schweiz, wo sie
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2014 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 24. September 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus B._______. Sie habe eine Anlehre als C._______ gemacht, indes
hätten ihr die Eltern verboten, zu arbeiten. In ihrer Familie habe sie immer
wieder häusliche Gewalt, namentlich seitens ihres Vaters und Bruders er-
lebt. Im Alter von 17 Jahren habe sie ihre lesbische Neigung entdeckt.
Ungefähr im Jahr 2008 habe sie einen Suizidversuch unternommen, weil
damals das Leben für sie unerträglich gewesen sei. Von November 2012
bis August 2013 habe sie bei ihrem Onkel leben müssen. Dieser habe sie
als Putzkraft missbraucht und ihr nicht einmal ihr Mobiltelefon gelassen.
Als sie im Sommer 2013 nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie erfah-
ren, dass ihr Bruder sie (…) zur Ehefrau versprochen habe. Sie habe die-
sen Mann indes nicht heiraten wollen, worauf ihr Bruder sie mit einem
Messer am Oberschenkel verletzt habe. Um Anzeige gegen ihren Bruder
zu erheben, sei sie zur örtlichen Polizei gegangen. Der Polizist habe ihr
indes mitgeteilt, sie müsse zusammen mit ihrem Bruder vorsprechen. Ei-
nige Zeit später habe ihr Bruder ihr zwangsweise eine Handvoll Medika-
mente verabreicht. Davon sei sie bewusstlos geworden. Nachdem es ihr
auch nach zwei Tagen gesundheitlich nicht besser gegangen sei, habe ih-
rer Mutter sie ins Spital gebracht. Nach ihrer Spitalentlassung habe sie
erneut vergeblich beim selben Polizisten vorgesprochen. Kurz nachdem
sie den Polizeiposten verlassen habe, habe ihr Bruder sie auf ihrem Mo-
biltelefon angerufen; er hatte bereits Kenntnis von ihrem Vorsprechen
beim Polizisten. Am 20. Juni 2014 sei sie mit einer Lebensmittelvergiftung
ins Spital eingeliefert worden. Aufgrund der Schwere der Vergiftung ver-
mute sie, dass ihr Bruder und dessen Frau versucht hätten, sie zu töten.
Eines Tages habe sie ihrer Schwägerin ihre sexuelle Neigung offenbart.
Mit diesem Geständnis habe sie sich erhofft, nicht heiraten zu müssen.
Ihre Familie könne ihre Neigung indes nicht akzeptieren. Ihre Vater habe
gemeint, sie sei nicht mehr seine Tochter, sie solle sich umbringen.
Aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation habe sie bereits im Februar
2014 und April 2014 versucht, das Heimatland zu verlassen. Beim ersten
Versuch sei sie von ihrem Bruder an der Bushaltestelle für Auslandbusse
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erwischt worden, das zweite Mal von ihrem Onkel beim Betreten der Fäh-
re. Die Ausreise sei ihr schliesslich gelungen, weil sie nach einer Kontrol-
le im Spital in D._______ nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern
sich nach E._______ begeben habe, wo die Fähre nach Italien ablege.
Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet gleichentags – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Weiter ordnete die Vorinstanz zur
Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft für die Dauer von
höchstens 30 Tagen an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem
Haftvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerherzustellen. Die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits er-
folgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu infor-
mieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den geltend
gemachten Benachteiligungen handle es sich um eine Verfolgung durch
Drittpersonen. Vor diesem Hintergrund sei vorab festzustellen, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungs-
sicheren Staat bezeichnet habe. Es bestehe daher die gesetzliche Ver-
mutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht staatfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei
indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen
durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Fälle von häuslicher
Gewalt beziehungsweise die Einleitung entsprechender umfassender und
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nachhaltiger Präventionsmassnahmen würden überall ein ernstzuneh-
mendes Problem darstellen. Daraus könne nicht geschlossen werden,
dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses
Unterfangen sei beziehungsweise der albanische Staat in diesen Belan-
gen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Die geltend
gemachten gewalttätigen Übergriffe würden auch in Albanien als strafbare
Handlungen gelten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Zwar mache die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe den verlangten Schutz nicht erhalten.
Indes gebe es keine Hinweise dafür, dass der albanische Staat derartige
Übergriffe dulde oder unterstütze. Seit die Problematik der häuslichen
Gewalt in Albanien von Nichtregierungsorganisationen erkannt und the-
matisiert worden sei, habe eine positive Entwicklung eingesetzt. Seit dem
1. Juni 2007 sei das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz sehe ein
Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer
häuslicher Gewalt vor. Diese Schutzanordnung sei bei einem Zivilgericht
zu beantragen. Demnach komme der albanische Staat in Fällen häusli-
cher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach.
Es gebe keine Hinweise darauf, dass nach einer Meldung an die Behör-
den in Sachen häuslicher Gewalt der erforderliche Schutz nicht gewährt
werde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich nach der Rück-
kehr an die zuständigen Behörden zu wenden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling an-
erkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerde-
führerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht ge-
eignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt die Beschwer-
deführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint hat. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhal-
ten, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz
vor häuslicher Gewalt bietet und es der Beschwerdeführerin ohne weite-
res zuzumuten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden, al-
lenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
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Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-
instanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und ande-
re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Zu-
mutbarkeit ergänzend zu den Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft
auf das Beratungszentrum Councelling Center for abused Women and
Girls (CCWG) in Tirana hingewiesen. Damit steht der Beschwerdeführerin
eine weitere Möglichkeit offen, um Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen
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gegen ihre Familie im Zusammenhang mit der erlittenen oder allenfalls
zukünftig sich ergebenden häuslichen Gewalt zu erhalten. Diesbezüglich
sowie bezüglich der regelmässigen Nachkontrollen im Zusammenhang
mit der seinerzeitigen F._______operation kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen albanischen
Reisepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend
Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass
einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: