Abtei lung V
E-5704/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
unbekannte Staatsangehörige, angeblich Mauretanien,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5704/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juli 2009
ihren Heimatstaat verlassen hat und am 21. Juli 2009 in die Schweiz
einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 31. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 19. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe, nachdem ihre Eltern
gestorben seien, seit ihrem sechsten Lebensjahr bei einer weissen
Familie gelebt, wo sie wie eine Sklavin habe arbeiten müssen,
dass sie den Haushalt der Familie habe führen und täglich Kamele
habe hüten müssen,
dass sie vom Hausherrn oft geschlagen und mehrmals - erstmals mit
14 Jahren - vergewaltigt worden sei,
dass sie mit 15 einen Sohn geboren habe,
dass sie ausserdem mit drei jungen Männern, welche im gleichen
Haushalt gelebt hätten, habe schlafen müssen,
dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie mit Hilfe mehrerer ihr unbekannter Personen Mauretanien
verlassen und nach Europa geflohen sei,
dass sie infolge einer Vergewaltigung durch ihren Hausherrn zu dieser
Zeit schwanger gewesen sei und das Kind in B._______ habe
abtreiben lassen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2009 - eröffnet am
3. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
weder geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehöri-
ge von Mauretanien sei noch dass sie dort Probleme mit einer Familie
gehabt habe,
dass sie nichts über Mauretanien wisse, obwohl sie dort das ganze Le-
ben verbracht habe, und auch keine Angaben zur Zeit vor dem Tod ih-
rer Eltern habe machen können,
dass sie zudem widersprüchliche Angaben zu den von ihr gesproche-
nen Sprachen gemacht habe,
dass auch ihre Aussagen zur Familie, bei der sie etwa 15 Jahre gelebt
habe, sowie zu ihren Tätigkeiten und Lebensumständen dort unsub-
stanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass weiter die Angaben zum Ort, wo sie geschlafen habe und von
drei Männern vergewaltigt worden sei, widersprüchlich geltend ge-
macht worden seien,
dass auch ihr wiederholt geltend gemachter Hinweis auf Verständi-
gungsprobleme als Schutzbehauptung anzusehen sei, weil sich im
Verlauf der Befragung herausgestellt habe, dass sie wesentlich besser
französisch spreche als von ihr angegeben,
dass der Umstand, dass sie in der Lage gewesen sei, mehrere Orte
auf ihrer Reise in die Schweiz zu nennen und genaue Zeitangaben
habe machen können, darauf hindeute, dass sie ihren Bildungshinter-
grund zu verschleiern versuche,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich seien,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe
den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der unglaubhaften Vorbringen betreffend ihre Staats-
angehörigkeit und ihrer Probleme auch ihre Begründung für die Nicht-
abgabe von Ausweispapieren, die derart eng mit ihrem angeblichen
Heimatstaat verknüpft seien, nicht glaubhaft sei,
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dass wegen der unglaubhaften Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz
(Reiseweg, Reise ohne Papiere, unentgeltliche Hilfe) sowie den fehlen-
den Anstrengungen zur Beschaffung eines Nachweises ihrer Identität
insgesamt keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 2. September 2009 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragte,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei die Beschwerdeführerin
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie im Sinne eines Eventualbegehrens in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
ordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand ersuchte,
dass sie unter Hinweis auf zwei Berichte von Amnesty International
von 2002 sowie von der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 20. Juli
2000 zur Begründung ihrer Beschwerde anführte, die Schilderungen
ihres Lebens würden den tatsächlichen Verhältnissen in Mauretanien
entsprechen,
dass ihre Vorbringen somit asylrechtlich relevant seien und ihr Asylge-
such nicht in einem Nichteintretensverfahren erledigt werden könne,
wobei sie auf die Bemerkungen der anlässlich der direkten Anhörung
anwesenden Hilfswerksvertreterin verwies,
dass sie wegen sprachlicher Schwierigkeiten ergänzend zu befragen
sei,
dass die mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu Maure-
tanien, die Wissenslücken in ihrer Biographie und die Widersprüche in
der Schilderung ihrer Lebenssituation auf eine Traumatisierung zurück-
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zuführen seien, weshalb von Amtes wegen eine psychiatrische Abklä-
rung vorzunehmen sei,
dass das fehlende Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin auf
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen schliessen lasse,
dass die Vorinstanz im Übrigen dem Umstand keine Rechnung getra-
gen habe, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrem sechsten Le-
bensjahr einer normalen zwischenmenschlichen und gesunden Ent-
wicklung beraubt gewesen sei, und nur das Allernötigste mit ihr ge-
sprochen worden sei,
dass zudem die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin
zu den Umständen ihrer Vergewaltigungen nicht gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechen würden,
dass im Weiteren eine Abklärung betreffend die Familie C._______
vorzunehmen sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2009 (per Telefax)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Ar. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
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dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nie Identitäts-
papiere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass insbesondere weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
es der Beschwerdeführerin angesichts der strengen Hafen- sowie
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre ohne jegliche Reisepapiere
von Mauretanien nach Europa und in die Schweiz zu gelangen, ohne
dabei jemals kontrolliert worden zu sein,
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dass weiter nicht geglaubt werden kann, mehrere ihr unbekannte Per-
sonen hätten ihr ohne weiteres ihre Ausreise nach Europa und von
dort in die Schweiz ohne Gegenleistung organisiert und finanziert,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, sie versuche, ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, sie sie aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
hindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 31. Juli 2009 sowie der Di-
rektanhörung vom 19. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift gestellten Antrags, die
Beschwerdeführerin wegen Verständigungsproblemen anlässlich der
direkten Anhörung ergänzend zu befragen, festzustellen ist, dass meh-
rere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wonach die Beschwerdefüh-
rerin die französische Sprache gut beherrscht und die Befragungen
korrekt durchgeführt worden sind,
dass die Beschwerdeführerin Wolof als ihre Muttersprache angab, die-
se Sprache jedoch nicht mehr beherrsche, da sie seit ihrem 6. Lebens-
jahr nur noch französisch gesprochen habe (A1, S. 2 ff.; A9, S. 2 ff.),
dass sie zwar anlässlich der summarischen sowie der direkten Befra-
gung zu Beginn vorgab, sie habe manchmal Mühe, die Dolmetscherin
zu verstehen (vgl. A1, S. 2; A9, S. 2),
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dass auch die anlässlich der direkten Befragung amtierende Dolmet-
scherin festhielt, die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich exakt in
Französisch auszudrücken (vgl. A9, S. 6),
dass dies auch die bei dieser Anhörung anwesende Hilfswerksvertre-
terin in ihren Bemerkungen festhielt, jedoch gleichzeitig anmerkte, die
Beschwerdeführerin beherrsche die französische Sprache ziemlich gut
und habe die Bedeutung einiger Wörter nicht gekannt,
dass eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Beschwerdeführe-
rin auf die ihr anlässlich den sehr ausführlichen (summarischen und di-
rekten) Befragungen gestellten Fragen unter Angabe zahlreicher Aus-
drücke umfassende Antworten zu geben vermochte, und nicht den Ein-
druck vermittelt, wonach sie bloss über rudimentäre französische
Sprachkenntnisse verfügen würde (vgl. A1, S. 2 ff.; A9, S. 3 ff.),
dass auch sonst kaum Anlass für die Annahme besteht, die Beschwer-
deführerin sei wegen sprachlicher Probleme daran gehindert gewesen,
die ihr gestellten Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem das in französischer Sprache
abgefasste Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. Akte A2),
weshalb auch nicht geglaubt werden kann, sie hätte nie eine Schule
besucht und sei seit ihrem 6. Lebensjahr bei einer Familie als Sklavin
gehalten wurde, wobei sie lediglich französische Anweisungen erhal-
ten habe,
dass aufgrund dieser Feststellungen insgesamt der Verdacht auf-
kommt, die Beschwerdeführerin beherrsche eine andere Sprache bes-
ser als Französisch - offensichtlich aber nicht das in Mauretanien ge-
sprochene Wolof - und ihre eigentliche Muttersprache nicht preisgeben
wolle, weshalb erhebliche Zweifel an der von ihr angegebenen Her-
kunft und der fehlenden Bildung aufkommen,
dass der Antrag, die Beschwerdeführerin sei ergänzend anzuhören,
daher abgewiesen wird,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar
und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen,
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dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin
habe keinerlei Kenntnisse über Mauretanien - ihrer Heimatstadt und
deren Umgebung, Nationalfeiertag, Hafen - , wo sie seit ihrer Geburt
gelebt habe, andererseits aber problemlos mehrere Städte- und
Ortsnamen ihrer Reise nach Europa habe nennen können,
dass sie zudem zu ihrem Alltag bei der Familie, bei der sie seit ihrem
6. Lebensjahr gewohnt habe, und den dortigen Lebensumständen wi-
dersprüchliche, unsubstanziierte und tatsachenwidrige Angaben ge-
macht hat, welche entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung weder mit Verständigungsproblemen noch einer fehlenden
Bildung erklärt werden können,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen von einer unge-
wollten Schwangerschaft betroffen war, welche nach ihrer Einreise in
die Schweiz in der 10. Lebenswoche beendet wurde,
dass jedoch aufgrund der vorstehenden Feststellungen nicht geglaubt
werden kann, dass diese auf die von ihr geschilderte Art und Weise -
durch Vergewaltigung des Hausherrn - herbeigeführt worden war,
dass die Umstände ihrer Schwangerschaft und deren Beendigung of-
fensichtlich zu einer belastenden Situation für die Beschwerdeführerin
geführt haben, weshalb sie anlässlich der direkten Anhörung viel ge-
weint hat und aufgewühlt war,
dass jedoch die festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht
auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zurückgeführt
werden können,
dass daher auf die Einholung einer psychiatrischen Abklärung von
Amtes wegen verzichtet werden kann,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
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ten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei
dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur
zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu-
mal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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