Abtei lung V
E-5705/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März
2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5705/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und seine (...) Kinder
verliessen im Oktober 2005 ihr Heimatdorf B._______/Bezirk Istoq im
in der Zwischenzeit von der Schweiz als unabhängiger Staat aner-
kannten Kosovo. Während die Ehefrau und die Kinder bei ihren Eltern
in C._______ Unterschlupf fanden, verliess der Beschwerdeführer den
Kosovo und reiste im November 2005 in die Schweiz ein, wo er am 2.
November 2005 in Chiasso um Asyl ersuchte. Zur Begründung machte
er anlässlich der summarischen Befragung vom 9. November 2005 im
Empfangszentrum durch das Bundesamt für Migration und der ein-
lässlichen Anhörung vom 7. Februar 2006 durch das Migrationsamt
des Kantons Zürich im Wesentlichen das Folgende geltend.
Er und seine Familie gehörten zur Minderheit der albanischsprachigen
Ägypter. Vor dem Krieg sei er zirka zwei Mal von der serbischen Polizei
während einiger Stunden verhört, mit der Waffe bedroht und dann
wieder frei gelassen worden. Während des Kosovokrieges seien seine
und andere, den Minderheiten zugehörige Familien in ihrem Dorf ver-
blieben, im Gegensatz zu den ethnischen Albanern, welche aus Angst
vor den Serben aus dem Dorf geflüchtet seien. Nach Ende des
Krieges seien die ethnischen Albaner in das Dorf zurück gekehrt und
hätten die Dagebliebenen als Verräter und Feinde bezeichnet, welche
mit den Serben gemeinsame Sache gemacht hätten. Etwa zwei
Monate nach dem Krieg hätten Unbekannte den Traktor des Vaters ge-
stohlen, was die Familie der KFOR gemeldet habe. Daraufhin sei der
Vater vom Gericht vorgeladen worden. Der Vorfall mit dem Traktor sei
dann nicht mehr weiter untersucht worden, nachdem der Vater ge-
storben war. Eines Nachts im August 2002 sei ihr Heustock vor dem
Haus in Brand gesteckt worden. Auch diesen Vorfall hätten sie der
KFOR gemeldet, welche versprochen habe, der Sache nachzugehen.
Dies sei in der Folge aber nicht geschehen.
Während all der Jahre seit Ende des Krieges bis zur Flucht aus ihrem
Heimatdorf sei die Familie überdies jeweils nachts durch Unbekannte
bedroht worden, welche sie und die anderen den Minderheiten zuge-
hörigen Familien im Dorf aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
andernfalls sie erschossen würden.
Seite 2
E-5705/2006
Da sich die Situation nicht wie von ihnen erhofft verbessert habe und
sie in ständiger Angst hätten leben müssen, hätten sie sich schliess-
lich zum Verlassen des Dorfes entschieden.
Zum Beleg seiner Identität und insbesondere der Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Ägypter reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel ein: Ein im Jahr 2002 von der UNMIK ausge-
stellter Führerausweis in Kopie, eine Bestätigung der Gemeinde (...)
vom 1. Juli 2005 sowie ein Mitgliedausweis des „Ägyptischen Bünd-
nisses aus Kosovo in der Schweiz“.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2006 – eröffnet am 15. März 2006 - lehnte
das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Am 27. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen
damaligen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, wel-
che ihm am 29. März 2006 gewährt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Datum des Poststempels; vorab mit
Telefax vom 18. April 2006) reichte die neue Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM
vom 8. März 2006. Dabei wurde beantragt, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Überdies ersuchte er sinngemäss um Akteneinsicht: Da ihm am
12. April 2006 lediglich die angefochtene Verfügung gefaxt worden sei,
werde die Beschwerde nach Einsicht in die Akten gegebenenfalls
ergänzt.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
Seite 3
E-5705/2006
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 verfügte die Instruktions-
richterin, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werde gutgeheissen. Eine allfällige Beschwerde-
ergänzung sei bis am 11. Mai 2006 einzureichen. Bezüglich dem
Akteneinsichtsgesuch wurde in Ziffer 7 der Verfügung festgestellt, der
ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 27. März
2006 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht, welche ihm am 29.
März 2006 gewährt worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass
der ehemalige Rechtsvertreter die Akten an die aktuelle Rechtsver-
treterin weitergereicht habe.
F.
Am 28. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK eine Voll-
macht des Beschwerdeführers ein und ersuchte gleichzeitig nochmals
um Akteneinsicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 verwies die Instruktions-
richterin bezüglich des Gesuches um Akteneinsicht auf Ziffer 7 der
Verfügung vom 26. April 2006.
H.
Der Beschwerdeführer liess die ihm in der Zwischenverfügung vom 26.
April 2006 angesetzte Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung
ungenutzt verstreichen. Auch nach Ablauf der Frist, bis zum heutigen
Urteilsdatum ist keine Beschwerdeergänzung nachgereicht worden.
I.
Am 17. August 2006 liess sich die Vorinstanz folgendermassen zur Be-
schwerde vernehmen: Der Beschwerdeführer stamme aus Istoq,
einem sicheren Bezirk, bezeichne sich selbst als „albanischen
Ägypter“, spreche Albanisch (und keine Romani-Sprache), verfüge in
Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Ehefrau und
Kinder, Schwiegereltern, Geschwister) sowie über ein Haus und
eigenen landwirtschaftlichen Boden. Daher werde der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erachtet.
J.
Am 22. August 2006 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerde-
führer ohne Einräumung eines Replikrechts zu Kenntnis gebracht.
Seite 4
E-5705/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Auf das
vorliegende Verfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
Seite 5
E-5705/2006
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE]
2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7
AsylG).
3.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vorfälle
betreffend den Traktor und den Heubrand hätten im Zeitpunkt der
Ausreise bereits sechs bzw. drei Jahre zurück gelegen. Der für die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht sei deshalb in zeitlicher Hinsicht nicht
genügend eng.
Die jeweils nachts durch Unbekannte auf der Strasse geschrieenen
Hassparolen und Drohungen stellten Übergriffe durch Dritte dar.
Solche könnten nur dann zur Flüchtlingsanerkennung führen, wenn
der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den er-
forderlichen Schutz nicht gewähre. Diese Voraussetzung sei nicht
erfüllt, da die KFOR, der Kosovo Police Service (KPS) sowie die inter-
nationale Polizei der UNMIK willens und grundsätzlich auch in der
Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Vom
Beschwerdeführer wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er die
Seite 6
E-5705/2006
erwähnten Behörden um Schutz ersuchen würde, was er nicht getan
habe.
3.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen, weil er im Kosovo der Minderheit der Ägypter
angehöre und damit an Leib und Leben bedroht sowie in den meisten
Bereichen des Alltagslebens gegenüber den Angehörigen der albani-
schen Mehrheitsethnie erheblich benachteiligt sei. Ein menschen-
würdiges Leben könne er nicht führen. Die parastaatlichen Strukturen
könnten ihn gegen die Bedrohung an Leib und Leben und gegen die
Diskriminierungen nicht schützen. Er erfülle daher die Flüchtlings-
eigenschaft.
3.4
3.4.1 Vorab ist zu klären, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführer zum heutigen Zeitpunkt ist. Dies ist von zentraler Bedeutung
zum Einen für die Frage, in welchem Staat bzw. bei welchen Behörden
der Beschwerdeführer primär Schutz zu suchen hat vor Verfolgung,
zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges einer allenfalls
anzuordnenden Wegweisung.
Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
im Herbst 2005 vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor
einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des
gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154
f.). Der völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwer-
deführers hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem
heutigen Urteilsspruch massgeblich verändert:
Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2005
verliess, nannte sich dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat
setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und
Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-
Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach
einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als
unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich
vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem
das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unab-
hängigkeit proklamierte. Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in
Seite 7
E-5705/2006
der Völkergemeinschaft nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat
die Schweiz Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des
Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnah-
me diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land).
Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am
15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen
Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.
Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz („habitually residing“) in Kosovo
hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen
Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die koso-
varische Staatsbürgerschaft zu (vgl. für den völkerrechtlichen Status
des Kosovo und zur Frage der Staatsangehörigkeit D-3369/2006,
Urteil vom 19. Juni 2009, Erw. 5.1 und 6.1, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
im Kosovo. Nach dem Krieg habe er einen neuen Reisepass erworben
sowie im Jahr 2000 ein von der UNMIK ausgestelltes Identitätspapier.
Beide Identitätsdokumente seien im Kosovo zurück geblieben (A9/S. 4
und 5). Zu den Akten gereicht hat der Beschwerdeführer jedoch die
Kopie eines 2002 von der UNMIK ausgestellten Führerausweises.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staats-
bürger ist.
3.4.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Verfügung mit Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend aus-
geführt, die geltend gemachte Entwendung eines Traktors durch unbe-
kannte Dritte im Jahr 1999 sowie die Brandstiftung an einem sich vor
dem Haus des Beschwerdeführers befindlichen Heuhaufen im Jahr
2002 seien vor so langer Zeit geschehen, dass der Zusammenhang
zur Ausreise in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng sei. Diese Ein-
schätzung ist zutreffend (zur Frage des unterbrochenen Kausalzu-
sammenhangs vgl. E-4115/2006, Urteil vom 18. September 2009,
E.4.2.5).
Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch Un-
bekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur Aner-
kennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz bei
den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl
von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit
Seite 8
E-5705/2006
auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation
grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale
Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz
eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder
kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1
S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise
vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben. Die
Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur entscheidenden
Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der (damaligen)
lokalen Behörden. Es wird lediglich wiederholt, der Beschwerdeführer
gehöre der Minderheit der Ägypter an und sei deshalb an Leib und
Leben bedroht. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen fehlt.
Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo (vgl.
vorstehend Erw. 3.4.1), können der Schutzwille und die
Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers
bejaht werden: Die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte sind
grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten wie eine
ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der
Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben)
anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für
sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung
führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der
Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.14 f.).
Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen.
In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Ägypter an Leib und Leben bedroht. Diese
Einschätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das
Bundesverwaltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen
Seite 9
E-5705/2006
Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen
Staatsangehörigen von Kosovo beim Zugang zu staatlichen
Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von
Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Die Sicherheitslage im
Kosovo ist seit der Unabhängigkeit jedoch insgesamt stabil. Mit
Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo als „safe
country“ bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der
erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen
aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des
UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK
zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497).
Von einer Kollektivverfolgung der Ägypter im Kosovo kann derzeit
keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf
ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund
befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden (WALTER STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und
Kasuistik).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das
BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
4.
4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art.
44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges
unter anderem damit, eine konkrete Gefährdung könne für albanisch-
Seite 10
E-5705/2006
sprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer
bzw. Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen
werden. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges, besitze der Beschwerdeführer in Kosovo doch
ein Haus und genügend Boden für einen landwirtschaftlichen Erwerb.
Damit und mit seiner gelegentlichen Tätigkeit auf dem Bau habe er
seine Familie ernähren können. Zudem verfüge er in seinem Heimat-
land über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und „Ägyptern“ in den Kosovo in der Regel zumutbar ist,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Unter-
suchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der
Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die
Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimm-
te Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheits-
zustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Be-
ziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird
die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK 2006
Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie
die Qualifikation des Kosovo als „safe country“ durch Bundesrats-
beschluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
fest. Dies deshalb, weil sich die Situation der Minderheiten durch die
Unabhängigkeit nicht grundlegend geändert bzw. verbessert hat
punkto Bestreitung des Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem
Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medi-
zinische Versorgung. Wie vorstehend näher ausgeführt (Erw. 3.4.2 am
Ende, S. 10), werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali
und Ägypter im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzel-
fällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr
für Leib und Leben aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht
gesprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheiten-
angehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskrimi-
nierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr knappen Ar-
beitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und Dienstleistungen
oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es besteht eine
Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen
Seite 11
E-5705/2006
verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen. Diese sind von
der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und
Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Oft fehlen ihnen die finanziellen
Mittel für die notwendige medizinische Versorgung. Eine Mehrzahl ist
arbeitslos. Viele leben auch heute noch unter prekären sanitären und
hygienischen Bedingungen in Flüchtlingscamps (vgl. Rainer Mattern,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Kosovo, Zur Rückführung von
Roma“, Bern, 21. Oktober 2009, Ziff. 4.5, S. 13 ff.).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf Abklärungen vor Ort
stützen zu können. Obwohl die erwähnte Rechtsprechung der
ehemaligen ARK zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung schon bekannt war (das EMARK 2006 Nr. 10 zugrunde
liegende Urteil datiert vom 18. November 2005, dasjenige von EMARK
2006 Nr. 11 vom 13. Januar 2006), hat die Vorinstanz weder in der
angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 noch in ihrer
Vernehmlassung vom 17. August 2006 begründet, warum sie auf
Abklärungen vor Ort verzichtet hat.
Von einem bereits aufgrund der eigenen Angaben des
Beschwerdeführers vollständig erstellten Sachverhalt kann jedenfalls
nicht gesprochen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa
familiäre Verhältnisse, berufliche Vergangenheit und Perspektiven oder
finanzielle Unterstützung bei der Reintegration durch Drittpersonen
wurde der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder in eher
summarischer Weise befragt. Es wurden keine Nachfragen gestellt,
obwohl dazu Anlass bestanden hätte. So bleibt etwa unklar, was mit
dem Haus des Beschwerdeführers in B._______ geschehen ist,
nachdem die Familie das Dorf verlassen hatte.
Von einem vollständig erstellten Sachverhalt kann heute umso weniger
die Rede sein, als seit den Befragungen des Beschwerdeführers
mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind. Es stellt sich die
Frage, ob die dannzumal gemachten Angaben heute noch zutreffen.
In einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die
Vorinstanz ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die
Rechtsprechung begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass im Falle
der ägyptischen Minderheit (sowie der Roma und der Ashkali) aus
Seite 12
E-5705/2006
dem Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzunehmen ist für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die
angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) auf
einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel refor-
matorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung
kassiert und an die Vorinstanz zurück gewiesen. Vorliegend liegt der
Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Ab-
klärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Ab-
klärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar.
In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem
bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhal-
ten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwal-
tungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei man-
gelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.).
Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 aufzuheben sind. Das
BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzu-
nehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig er-
stellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der
Wegweisung neu zu entscheiden.
5.
5.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Wegwei-
sungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Seite 13
E-5705/2006
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten
abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung
einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des
BFM auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-5705/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt und betreffend die Wegweisung als
solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. März
2006) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung vom 8. März 2006 werden aufgehoben. Die
Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwä-
gungen wieder aufzunehmen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Urs Wüthrich
Versand
Seite 15