B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5707/2014
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (Herkunft Pakistan),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2013 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) geboren, somit
(…) Jahre und (…) Monate alt, mithin minderjährig. Weiter führte er an, er
sei in Afghanistan geboren und in Pakistan aufgewachsen.
A.b Am 4. April 2013 führte Dr. med. B._______ im Auftrag der Vor-instanz
beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durch. Die Untersu-
chung ergab ein "wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren
oder mehr".
A.c Am 11. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Er machte geltend, er
gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Sein Vater
stamme aus C._______, Bezirk D._______, seine Mutter aus demselben
Bezirk. Seine Eltern hätten Afghanistan wegen nachbarschaftlichen Strei-
tigkeiten verlassen und seien nach Pakistan emigriert, als er noch ein
Säugling gewesen sei. In Pakistan sei er in einem afghanischen Quartier
in Quetta als Flüchtling ohne Aufenthaltsstatus aufgewachsen. Im Jahre
2006 sei sein Vater eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter sei
am (…) bei einem Anschlag auf E.______ in Quetta getötet worden. Nach
dem Tod seiner Eltern sei sein Leben sehr schwierig geworden. Deshalb
und aus Angst, ebenfalls Opfer eines Anschlages zu werden, habe er Pa-
kistan verlassen. Er persönlich habe keine Probleme mit den pakistani-
schen Behörden gehabt.
Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit und zum Um-
stand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegan-
gen werde. Dagegen wendete der Beschwerdeführer nichts ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mail 2013 trat die Vorinstanz wegen Täuschung über
die Identität auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dagegen reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. In der Folge
gab er eine afghanische Taskara und eine Nationalitätenbestätigung zu
den Akten. Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz deshalb
die Verfügung vom 1. Mai 2013 auf. Mit Entscheid E-2624/2013 vom 4. Juli
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2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 13. Mai 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Dabei gab er an, sein Vater stamme aus F._______, Bezirk
D._______, Provinz G._______. Seine Mutter stamme aus dem gleichen
Bezirk. Er selbst sei in F._______ geboren. Als er noch ein Säugling gewe-
sen sei, hätten seine Eltern Afghanistan wegen nachbarschaftlichen Was-
serstreitigkeiten verlassen und sich nach Pakistan begeben. Sie hätten
sich illegal in Quetta aufgehalten. Während fünf Jahren habe er eine private
Schule für afghanische Flüchtlinge besucht. Danach habe er als (…) gear-
beitet. Nach dem Tod seiner Eltern sei sein Leben sehr beschwerlich ge-
worden.
D.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund der unsubstantiierten sowie widersprüchlichen und da-
mit insgesamt nicht glaubhaften Aussagen gelte seine Staatsangehörigkeit
für das weitere Verfahren als unbekannt. Dazu gewährte sie ihm das recht-
liche Gehör. In der Stellungnahme vom 12. September 2014 hielt der Be-
schwerdeführer an der afghanischen Staatsangehörigkeit fest.
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schloss einen Vollzug
der Wegweisung nach Afghanistan aus und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, die Schweiz bis am 20. November 2014 zu verlassen. Andernfalls
könne er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat ausge-
schafft werden. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben.
Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen,
eine gesetzessystematische Verfügung zu erlassen. Es sei die afghani-
sche Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit festzustellen. Eventual-
tier sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
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die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 verzichtete die stellvertre-
tende Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verwies den Entscheid über die übrigen Anträge auf einen späteren Zeit-
punkt und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
H.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2014 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Stellungnahme. Innert Frist reichte dieser die Replik vom
24. Oktober 2014 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Verbeiständigung gut und setzte lic. iur. Dominik Löhrer
als amtlichen Rechtsbeistand ein.
J.
Am 15. Juli 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Referenzschrei-
ben von H._______ vom 9. Juli 2015 betreffend den Beschwerdeführer ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
3.1.1 Der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar in Bezug auf sein Alter,
den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit geäussert. Zudem sei er nicht
in der Lage gewesen, seinen Geburtstag gemäss dem afghanischen Ka-
lender anzugeben. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei.
3.1.2 Der Beschwerdeführer habe sich weiter unstimmig darüber geäus-
sert, ob er im Besitze eines Identitätsausweises sei oder nicht. Da er un-
vereinbar bezüglich der Taskara ausgesagt habe, solche Dokumente leicht
käuflich erworben werden könnten und der Ausstellungsort des eingereich-
ten Dokuments nicht mit seinen persönlichen Angaben übereinstimme,
komme der vorgelegten Taskara kein Beweiswert in Bezug auf die Identität
zu. Gleiches gelte hinsichtlich der eingereichten Nationalitätenbescheini-
gung.
Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sein familiäres
Umfeld, welches aus Afghanistan stammen solle, glaubhaft zu schildern.
Die Widersprüche und Wissenslücken in Bezug auf die engere Familie
seien nicht nachvollziehbar und liessen den Schluss zu, der Beschwerde-
führer habe nie in Afghanistan gelebt. Ferner seien die geltend gemachten
Ausreisegründe aus Afghanistan nicht geeignet, die afghanische Staatsan-
gehörigkeit zu stützen. Insgesamt sei auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer je in der behaupteten Region gelebt habe und die afghani-
sche Staatsangehörigkeit besitze. Keine Zweifel würden indes an der Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Hazara bestehen.
3.1.3 Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die
allgemein schlechte Sicherheitslage in Pakistan stelle, so bedauerlich sie
sei, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer
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habe selbst angegeben, er habe keine Probleme mit den dortigen Behör-
den gehabt.
3.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es würden Indizien auf
eine Herkunft des Beschwerdeführers ausserhalb Afghanistans, insbeson-
dere Pakistans, bestehen. Für eine Person, welche unglaubhafte Angaben
zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum mache, ihre wahre Herkunft
verschleiere, könne vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass
sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar
eine andere Staatsangehörigkeit habe.
4.
4.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klä-
ren.
4.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a–e VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Par-
teien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gut-
achten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Alters-
angaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen. Das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zu-
mindest glaubhaft erscheinen (Urteil des BVGer E-37220/2015 vom
18. Juni 2015). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3
4.3.1 Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an,
er sei am (…) geboren, mithin (…) Jahre und (…) Monate alt. Die am 4.
April 2013 bei ihm durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greu-
lich-Pyle ergab ein "wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren
oder mehr".
Der radiologischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters kommt gemäss ständiger Rechtsprechung nur ein be-
schränkter Aussagewert zu. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten
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Alter wird noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet. Die Handkno-
chenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert,
wenn der entsprechende Unterschied mehr als drei Jahre beträgt.
Schliesslich haben die Gutachten zur Altersbestimmung gewisse formale
und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. (zum Ganzen: Urteil des BVGer
E-5284/2015 vom 5. November 2015 mit Hinweisen).
Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Altersbestimmung genügt den
inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Knochenaltersanalyse im
Sinne der Rechtsprechung. Was sodann die Differenz zwischen der Alters-
angabe des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Knochenhandana-
lyse betrifft, liegt eine solche von vier (…) und (…) Monaten vor, mithin eine
Abweichung von wesentlich mehr als drei Jahren. Der vorliegenden Ana-
lyse kommt als Beweismittel somit ein erhöhter Beweiswert zu. Insoweit
bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers. Allein dieser Umstand lässt noch nicht auf Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers schliessen.
4.3.2 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 1 AsyG verpflichtet, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Of-
fenlegung ihrer Identität (Bst. a). Zur Identität gehören gemäss Art. 1a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) Name, Vor-
name, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Ge-
schlecht (Bst. a). Der Asylsuchende trägt diesbezüglich somit die Substan-
tiierungs- und Beweislast (Art. 7 und 8 AsylG), mithin obliegt es dem Be-
schwerdeführer, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat als Beleg für seine Minderjährigkeit eine Taskara
eingereicht. Nach den Erkenntnissen des Gerichts können solche Doku-
mente in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben werden und gelten
nicht als fälschungssicher. Insoweit kommt einer Taskara nur ein sehr be-
schränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.4.2). Da weitere Hin-
weise vorliegen, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, ist
die vorgelegte Taskara, entgegen den Ausführungen im vorgenannten Ur-
teil, nicht auf Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Als weitere Indizien sind
die unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts-
datum zu nennen. Auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt
hat er angegeben, er sei am (…) geboren. Anlässlich der Erstbefragung
gab er hingegen zu Protokoll, er sei am (…) geboren. Für die in der Be-
schwerde diesbezüglich erhobene und nicht näher substantiierte Behaup-
tung, dabei handle es sich um ein von der Vorinstanz erfundenes Datum,
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lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Weiter führte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 aus, seine
Schwester sei (…)-jährig und etwa (…) Jahre älter als er (vgl. Akten Vo-
rinstanz A38/12 S. 5 F43). Somit war der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt 18 Jahre alt, was er im Übrigen selbst bestätigte (vgl. A38/12 S.
5 F44). Demnach hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was die
von ihm behauptete Minderjährigkeit stützen würde. Die Vorinstanz ist vor
diesem Hintergrund zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ausgegangen. An diesem
Schluss vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Erstbefragung in der Du-Form angesprochen wurde, auch wenn dies
nicht angebracht erscheinen mag, nichts zu ändern.
4.4 Nachdem die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen ist, bestand auch keine Veranlassung, ihm eine
Vertrauensperson beizuordnen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist
nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter daran
fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Die vorinstanzliche Beweis-
würdigung ist indes nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der ange-
fochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegun-
gen sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei nicht Staatsange-
höriger von Afghanistan und weshalb davon auszugehen sei, dass es sich
bei ihm um einen pakistanischen Hazara handelt. Namentlich hat sie aus-
geführt, nebst den unvereinbaren Angaben zum Alter habe der Beschwer-
deführer seine Angaben zur Taskara im Laufe des Verfahrens ständig an-
gepasst und stimme der diesbezüglich geltend gemachte Ausstellungsort
nicht mit den Aussagen überein. Sodann sei die Kopie der Taskara des
Vaters kein Beweis für die afghanische Staatsangehörigkeit, da die Identi-
tät des Beschwerdeführers nicht feststehe und eine Kopie leicht gefälscht
werden könne. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen, sein familiäres Umfeld, welches aus Afghanistan stammen soll, glaub-
haft aufzuzeigen. Insbesondere habe er bezüglich des Geburtsortes seiner
Eltern und des Zeitpunkts des Todes seiner Eltern unvereinbar ausgesagt.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer nichts Konkretes über den Streit
berichten, den seine Familie zur Ausreise veranlasst habe. Da er indes hin-
reichend lange mit seinen Eltern zusammengelebt habe, sei davon auszu-
gehen, dass er über mehr Informationen verfüge. Dieser Schluss treffe
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umso mehr zu, als der Beschwerdeführer über fundierte Kenntnisse über
die speziellen Aspekte der Hazara habe. Zu diesen einzelnen Argumenten
nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung. Er
beschränkt sich einzig darauf, an der Echtheit der Taskara festzuhalten.
Diesbezüglich wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass er aus diesem
Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dasselbe gilt es
bezüglich der angeblich seinen Vater betreffenden Taskara zu sagen, zu-
mal das Dokument lediglich in Kopie vorliegt. Sodann hat der Beschwer-
deführer auch keinen weiteren Beweis für die behauptete Staatsangehö-
rigkeit vorgelegt. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach zu Recht ge-
schlossen, der Beschwerdeführer besitze die afghanische Staatsangehö-
rigkeit nicht.
5.2 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, der
Beschwerdeführer sei ein ethnischer Hazara aus Quetta, Pakistan, und
verfüge – da er die afghanische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft
machen können – wahrscheinlich über die pakistanische Staatsangehörig-
keit. Tatsache sei jedenfalls, dass seit Ende des 19. Jahrhunderts nennens-
werte hazarische Gruppen in Pakistan, insbesondere um die Stadt Quetta
leben würden. Die pakistanische Verfassung von 1947 bezeichne sie als
indigene Bevölkerung.
Aufgrund dieser Sachlage prüfte die Vorinstanz unter Ziffer 2 der Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich Pakistan und stellte fest, die dortige schlechte Sicherheits-
lage, so bedauerlich sie sei, sei nicht asylrelevant. Dies treffe umso mehr
zu, als der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, er
habe in Pakistan persönlich nie Probleme irgendwelcher Art gehabt. Dazu
äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht, mithin
anerkennt er den vorinstanzlichen Schluss.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einen Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan ohne nähere Begründung ausgeschlossen.
Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Gericht festgestellt, dass in weiten Teilen
Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Gericht fest, der Vollzug dorthin
könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um
einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges sozia-
les Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne. Entspre-
chendes stellte das Gericht in BVGE 2011/38 in Bezug auf Herat und in
BVGE 2011/49 in Bezug auf Mazar-i-Sharif fest.
Der Beschwerdeführer vermochte die afghanische Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft zu machen, indes ist eine Herkunft aus Afghanistan nicht
gänzlich auszuschliessen. Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht einen Voll-
zug der Wegweisung nach Afghanistan ausgeschlossen.
7.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung davon aus, die Herkunft des Beschwerdeführers aus
Pakistan und seine diesbezüglichen Vorbringen seien glaubhaft. Allerdings
unterlässt sie es, im Rahmen ihrer weiteren Erwägungen auf diese
Schlussfolgerung aufzubauen und den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Pakistan zu prüfen. Da das Bundesverwaltungsge-
richt sowohl Tat- als auch Rechtsfragen sowie im Vollzugspunkt die Ange-
messenheit uneingeschränkt überprüft, besteht vorliegend keine Veranlas-
sung, das Verfahren wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung im Voll-
zugspunkt zu kassieren, zumal dem Beschwerdeführer durch den reforma-
torischen Entscheid kein Nachteil erwächst.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf Pakistan die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Seite 11
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.4
7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen ein ethnischer Hazara
schiitischen Glaubens aus Quetta. In BVGE 2014/32 hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta aus-
einandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass die Angriffe auf Hazara in den
letzten Jahren deutlich massiver geworden seien; die für Pakistan allge-
mein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten
und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus halte
auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz
vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behör-
den nur ungenügend gewährleistet werde.
Weiter wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Sicherheitslage in
Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan müsse insgesamt
als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten bestehe die
ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Ha-
zara sei diese Gefahr zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht im genannten Urteil
zum Schluss, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein starkes
Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Ergebe sich
aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ein zusätzliches
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Seite 12
Gefährdungsindiz, das über die allgemein schwierige Lange hinausgehe,
sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er
habe persönlich keine Probleme in Quetta gehabt. Er macht nicht geltend,
er sei politisch aktiv gewesen und deshalb oder aus einem anderen Grund
in den Blickwinkel der pakistanischen Behörden gelangt. Der Beschwerde-
führer erklärt, sein Vater sei im Jahre 2008 eines natürlichen Todes gestor-
ben. Seine Mutter sei am (…) in Quetta bei einem Attentat ums Leben ge-
kommen. Indes hat er laut seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung
noch eine Schwester, mithin verfügt er damit bei einer Rückkehr über einen
familiären Anknüpfungspunkt an seinem Herkunftsort. Darüber hinaus ist
davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in
Quetta, seinem dortigen Schulbesuch und seiner Arbeitstätigkeit weitere
persönliche Beziehung hat. Damit verfügt er über ein bestehendes soziales
Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zunächst zurückgrei-
fen kann. Weiter hat er gemäss seinen eigenen Angaben während fünf Jah-
ren die Schule besucht und mehrere Jahre Berufserfahrungen als (…). Es
ist ihm daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
rund drei Jahre von Quetta fern war, sollte es ihm unter den vorliegenden
Umständen möglich sein, sich erneut an seinem Herkunftsort zu integrie-
ren. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen
schliesslich blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine exis-
tenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
spricht (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Verweisen). Ein zusätzli-
ches Gefährdungsindiz im Sinne der Rechtsprechung ist nach dem Gesag-
ten nicht erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 13
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 hat die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Dem Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 hat die In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutge-
heissen und Rechtsanwalt lic.iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt.
Dieser hat am 24. Oktober 2015 eine Kostennote in eingereicht. Er weist
darin einen zeitlichen Aufwand von zwölf Stunden und Kosten von Fr. 40.–
aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeit-
lichen Aufwand sowie die Kosten als angemessen. Ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– ergibt dies ein Honorar von insgesamt
Fr. 2 440.–. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand,
lic. iur. Dominik Löhrer, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2 440.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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