Abtei lung V
E-5709/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Beck (Vorsitz), Richter Schmid, Richter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Regionalstelle
Ostschweiz, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 13. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5709/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. November 2002 und gelangte über die Türkei, wo er sich
bis am 21. Oktober 2005 aufhielt, am 29. Oktober 2005 in die Schweiz,
wo er am 31. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Am 17. November
2005 wurde er im B._______ summarisch befragt. Am 12. Dezember
2005 und 4. Januar 2006 folgte die Befragung durch die zuständige
kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in
Teheran gelebt und ein eigenes (...) betrieben. Seit 1378 (1999) habe
er zusammen mit seinem Bruder C._______ in christlichen
Gemeinden verkehrt und an Gebeten, welche in privaten Häusern
stattgefunden hätten, teilgenommen. Nach einiger Zeit hätten sie zum
katholischen Christentum konvertiert (vgl. Akte A1, S. 7) beziehungs-
weise er sei in Teheran für die protestantische Kirche aktiv gewesen
und habe sich erst in der Türkei katholisch taufen lassen (vgl. Akte A9,
S. 12). Seine Frau und seine Kinder seien protestantischen Glaubens
gewesen, jedoch ohne Taufe. Am (...) 2001 sei sein Bruder C._______
im Geschäft des Beschwerdeführers in Teheran, wo dieser gearbeitet
habe, festgenommen worden, weil er sich missionarisch betätigt habe.
Die Sicherheitskräfte hätten das Geschäft durchsucht und dabei eine
Bibel gefunden. Das Geschäft sei versiegelt worden. Später habe es
der Beschwerdeführer wieder öffnen dürfen. Einen Monat später habe
seine Familie erfahren, dass C._______ während seiner Haft an den
Folgen der erlittenen Folterungen gestorben sei. In der Folge sei er
von den Behörden in seinem Geschäft wiederholt belästigt worden, so
dass er sein Geschäft habe verkaufen müssen. Zudem habe er oft
telefonische Drohungen erhalten. Am (...) 2002, am Todestag seines
Bruders C._______, hätten die iranischen Behörden sein Haus
durchsucht und den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten im
Umfeld der christlichen Gemeinschaft (vgl. Akten A1, S. 7; A9, S. 17 f.)
festgenommen. Er sei an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert und
dabei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe stets
sämtliche Verbindungen zur Kirche bestritten. Er sei nach vier Tagen
bedingungslos entlassen worden. Danach sei er weiterhin von Beam-
ten telefonisch belästigt und bedroht worden. Daraufhin habe ihm sei -
ne Familie zur Ausreise geraten. Aus diesen Gründen sei er am 3. No-
vember 2002 ausgereist und habe beim UNHCR in der Türkei ein
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Asylgesuch gestellt. Er habe fortan in Ankara gelebt und habe sich ka-
tholisch taufen lassen. Nach eineinhalb Jahren sei er nach Europa
ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden mittels
Fingerabdruckvergleichs haben ergeben, dass der Beschwerdeführer
am 7. März 2004 in Griechenland daktyloskopiert worden ist und eine
SIS-Ausschreibung mit Einreiseverweigerung gegen ihn besteht. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör dazu gewährt. In seiner Stellungnahme vom 24. Feb-
ruar 2006 hielt er dazu fest, er sei in Griechenland während fast vier
Monaten festgehalten worden und anschliessend vom Ausschaffungs-
camp zu Fuss in die Türkei zurückgekehrt, wo er eine gewisse Zeit
geblieben sei.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. März 2006 - eröffnet am
14. März 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete
die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden, so dass es sich erübrige, die Asylrelevanz zu
prüfen. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz
für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2006 an die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seine damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tuell sei auf die Wegweisung und deren Vollzug zu verzichten. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und implizit die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E-5709/2006
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2006 wurde auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid verwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 11. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 und 30. Juni 2006 reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene Beweismittel (Schreiben von Pater
D._______, Ankara, vom 3. Juni 2006 sowie drei seinen Bruder
C._______ betreffende Unterlagen - Beerdigungsbestätigung, Todes-
anzeige und Beerdigungsrechnung) zu den Akten.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 (per Telefax) respektive Eingabe vom
29. Mai 2008 (Originaleingabe) reichte der Beschwerdeführer Auszüge
aus einem Islam-Lexikon und einen Zeitungsartikel aus dem St. Galler
Tagblatt vom (...) 2007 ein.
J.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 (vorab per Telefax) wurden weitere
Beweismittel (Taufpatenbescheinigung, vier Tauffotos und drei Litera-
turauszüge betreffend Christentum, etc. ) eingereicht.
K.
Am 5. Juni 2008 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht des US Department über den Iran von 2007 ein.
Seite 4
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L.
Am 23. September 2008 erkundigte sich der neu mandatierte Rechts-
vertreter telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
M.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei E._______ vom (...) 2009 wurde
der Beschwerdeführer wegen (...) festgenommen.
N.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 wurden weitere Beweismittel (vier
Internet-Auszüge, Zeitungsartikel vom [...[ 2009, Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht und Zuweisungsentscheid be-
treffend fürsorgerischen Freiheitsentzug vom [...] 2009) sowie eine auf
den neu mandatierten Rechtsvertreter (vgl. Bst. L) lautende Vollmacht
eingereicht.
O.
Am 24. November 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Sohn
des Beschwerdeführers im Juni 2009 im Evin-Gefängnis inhaftiert
worden sei.
P.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wurde ein Foto der Festnahme der
Tochter des Beschwerdeführers aus dem Internet eingereicht.
Q.
Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung, zu der die Vorinstanz
unter Hinweis auf die vorgebrachten Festnahmen des Sohnes und der
Tochter des Beschwerdeführers in Teheran sowie zu den Ereignissen
vom (...) 2009 ([...]) eingeladen worden war, hob das BFM am 18. Juni
2010 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 13. März
2006 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm gestützt auf Art. 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) jedoch kein Asyl
zu gewähren sei. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
R.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er über ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz verfügt, die Möglichkeit eingeräumt, seine
Seite 5
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Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Ferner wurde der Rechtsver-
treter aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er
an seinem Begehren betreffend Gewährung von Asyl festhalte.
Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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3.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010
den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt hat. Demnach ist die Beschwerde,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug
betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem ausdrücklich kein Be-
schwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens einzig noch die Frage der Asylgewährung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer zum Katholizismus konvertiert und deshalb von den
iranischen Behörden verfolgt worden sei respektive eine solche Ver-
folgung befürchten müsse. Gemäss den Erkenntnissen des BFM
nehme die katholische Kirche im Iran nämlich keine Konvertiten auf.
Zudem habe der Beschwerdeführer auf Missionsaktivitäten der Ange-
hörigen der katholischen Gemeinde in Teheran hingewiesen. Jedoch
missioniere die katholische Kirche im Unterschied zu den evangeli-
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schen Freikirchen im Iran nicht. Im Weiteren kenne der Beschwerde-
führer zwar einige Elemente des christlichen Glaubens, jedoch wisse
er über das höchste Fest der Christen, Ostern, kaum Bescheid. Es sei
zudem befremdend und unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
zum katholischen Glauben und seine Ehefrau mit den Kindern zum
Protestantismus konvertiert hätten. Ferner hätten christliche Studenten
Mühe, im Iran überhaupt an Universitäten zugelassen zu werden. Es
sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein
solches Schicksal für seine Kinder provozieren würde, zumal sein
Sohn offenbar gerade die Matura gemacht und ein Studium an der
Universität geplant habe. Diese realitätsfremden Elemente in seinen
Aussagen würden den Verdacht erhärten, dass sich der Beschwerde-
führer mit seiner Konvertierung und angeblichen Verfolgung auf einen
konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Be-
schwerdeführer sei beim Missionieren im Gegensatz zu seinem Bru-
der, der festgenommen und zu Tode gefoltert worden sei, etwas vor-
sichtiger gewesen. Er habe bereits als Zehnjähriger am Islam gezwei-
felt. Er habe sich nicht im Umfeld der katholischen Gemeinde im Iran
bewegt. Er habe an christlichen Versammlungen und Bibelabenden in
Hauskreisen, zusammen mit verschiedenen Christen, so auch Katho-
liken, teilgenommen. Es seien evangelische Kreise gewesen, die mis-
sioniert und die Hauskreise durchgeführt hätten. Die offizielle katholi -
sche Kirche missioniere im Iran nicht. Deshalb hätten die Bibelaben-
den unter Vorsichtsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Er
habe aufgrund einer Begegnung mit einem katholischen Priester, der
sich gegenüber Lepra-Kranken vorbildlich verhalten habe, den Wunsch
gehabt, sich katholisch taufen zu lassen, was im Iran nicht möglich
gewesen sei. Er kenne das Fest von Ostern und Weihnachten, habe
bloss das genaue Datum nicht gewusst, da diese Feste im Iran nie öf-
fentlich gefeiert würden. Seine Ehefrau und Kinder hätten im Iran keine
Möglichkeit, sich katholisch taufen zu lassen, daher habe er ausge-
sagt, sie seien protestantisch. Sie hätten ebenfalls in Hauskreisen
verkehrt, seien aber nicht protestantisch getauft. Im Übrigen habe sein
Sohn, obwohl er sich nicht öffentlich zum Christentum bekannt habe,
trotzdem keinen Studienplatz erhalten. Schliesslich sei die Apostasie
des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt. Er habe
Familienmitglieder, die bei Sepah und Basidj arbeiten und vom Islam
abkehrende Familienmitglieder nicht tolerieren und sie verraten wür-
den.
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5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Vernehmlassung an ihrem
Standpunkt fest und führte aus, es sei erstaunlich, dass der Be-
schwerdeführer das einschneidende Erlebnis - die Begegnung mit ka-
tholischen Priestern im Umgang mit Lepra-Kranken -, das ihn angeb-
lich so tief geprägt und beeindruckt habe, erst auf Beschwerdeebene
geschildert habe. Daher sei die Authentizität seiner angeblichen Hin-
wendung zum christlichen bzw. katholischen Glauben zusätzlich in
Frage gestellt.
5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer dazu ein, es sei
nicht so, dass die katholische Kirche im Iran keine Aktivitäten ausübe
und den Kontakt mit der Bevölkerung meide. Er habe gegenüber der
(damaligen) Rechtsvertreterin in einem persönlichen Gespräch das
Erlebnis mit den leprösen Menschen und dem Priester geschildert. Die
im Asylverfahren durchgeführten Befragungen hingegen würden nicht
in einer persönlichen vertrauten Atmosphäre stattfinden. Zudem wür-
den die Befragten immer wieder ermahnt, sich kurz zu halten. Seine
Konvertierung sei im Iran bekannt. Seine Cousins, die beim
Geheimdienst tätig seien, hätten die zuständigen Organe darüber
informiert. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau von staatlicher Seite
unter grossen Druck gesetzt worden sei, sich von ihm scheiden zu
lassen. Es sei ihr offeriert worden, dass ihr Sohn einen Studienplatz
erhalten würde. Er fürchte, dass sein Sohn mit einer Gehirnwäsche zu
einem fanatischen Islamisten umerzogen werde.
5.5 In einem Referenzschreiben von Pater D._______, in Ankara, vom
3. Juni 2006, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer während
seines einjährigen Aufenthaltes in Ankara am Gemeindeleben teilge-
nommen habe. Zudem habe er als ausgebildeter Kameramann in Te-
heran Kirchen besucht. Dadurch habe er das Misstrauen der islamis-
tischen Kreise erweckt, welche ihn bedroht hätten.
5.6 Aus den am 30. Juni 2006 eingereichten Beweismitteln (Todesan-
zeige, Beerdigungsbestätigung und Beerdigungsrechnung) geht her-
vor, dass C._______, der Bruder des Beschwerdeführers, während
seines Gefängnisaufenthaltes in F._______ an einer Blutvergiftung
gestorben sei. Die Beerdigung wurde mit einem Stempel der Stadt
G._______ bestätigt. Die Beerdigungskosten wurden mit 22'000 Real
angegeben. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Bru-
der sei ohne das Wissen seiner Familie in G._______ beerdigt worden,
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obwohl die Familie in Teheran ein Familiengrab besitze. Aufgrund die -
ser Unterlagen müsse von einem Foltertod ausgegangen werden.
5.7 In weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer darauf hin, zirka
einen Monat, nachdem er in der Schweiz als Taufpate an einer Taufe
teilgenommen habe, sei seine Ehefrau vom iranischen Staatsdienst
bedrängt worden. Zudem hätten die iranischen Behörden erfahren,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bei iranischen Muslimen
missioniere. Ferner wird unter Hinweis auf verschiedene Berichte da-
rauf hingewiesen, dass die Apostasie im Iran ein Verbrechen darstelle.
Ferner wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er am (...) 2008
als Taufpate an einer Taufe mitgewirkt hat. Im Weiteren habe eine
iranische Armeeeinheit das auf den Namen des Beschwerdeführers
registrierte Grundstück in Beschlag genommen.
Gemäss weiteren Unterlagen sollen die Tochter und der Sohn des
Beschwerdeführers am (...) 2009 in Teheran wegen christlicher
Missionierung verhaftet worden sein. Nachdem die Tochter wieder
freigelassen worden sei, soll sie zusammen mit ihrer Mutter - die Ehe-
frau des Beschwerdeführers - ihr Haus in Teheran verlassen haben,
währenddem der Sohn als verschwunden gelte. Der Beschwerdeführer
habe am (...) 2009 (...), um auf die anhaltende Reflexverfolgung seiner
Familie im Iran hinzuweisen.
Am 28. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, sein Sohn befinde
sich nicht mehr in Haft, bleibe aber verschwunden. Er habe Amnesty
international gebeten, die Öffentlichkeit auf das Schicksal seines
Sohnes aufmerksam zu machen.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrele-
vanter Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer
solchen ausgesetzt zu sein. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht ab-
lehnte. Dabei wird die Konversion des Beschwerdeführers zum Chris-
tentum vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Hingegen er-
achtet es das Gericht - wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird -
als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran zum
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Christentum konvertiert hat und daher von den iranischen Behörden
verfolgt wurde.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.3 Bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerde-
führers im Iran und den damit zusammenhängenden behördlichen
Verfolgungsmassnahmen ist vorab festzustellen, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers bezüglich des Glaubenswechsels selbst
auf wiederholte Nachfrage vage und unpräzise und damit unglaubhaft
ausgefallen sind. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
bezeichnete sich zu Beginn der summarischen Befragung in der
Empfangsstelle als Katholiken. Auf die Frage, seit wann er katho lisch
sei, gab er an, er sei 1378 (1999) konvertiert (vgl. Akte A1, S. 2). Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dazu festgestellt, im
Iran sei eine Konversion zum katholischen Glauben nicht möglich. Der
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Beschwerdeführer stimmt dieser Ansicht in seiner Beschwerdeeingabe
zu und führt gleichzeitig aus, er habe sich im Iran nicht im Umfeld der
katholischen Gemeinde bewegt. Dies erscheint angesichts seiner
früheren Aussage, wonach er im Jahre 1999 zum Katholizismus
konvertiert haben will, jedoch unlogisch. Zudem gab er auf die ihm an-
lässlich der kantonalen Befragung gestellte Frage, weshalb er als Ka-
tholik keine katholischen Kirchen besucht habe, zu Protokoll, er sei in
Teheran für die protestantische Kirche aktiv gewesen und erst später
in der Türkei katholisch getauft worden. Auch diese Aussage lässt sich
mit seiner angeblichen Konversion zur katholischen Kirche nicht ver-
einbaren. Vielmehr müssen aufgrund dieser unterschiedlichen Dar-
stellung respektive dem nachträglichen Anpassen des Sachverhalts
erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Konversion zum Chris-
tentum angebracht werden. Dabei vermögen die weiteren Zuge-
ständnisse des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, wonach die
katholische Kirche im Iran tatsächlich nicht missionarisch tätig sei,
sondern die evangelischen Kreise missionieren und die Hauskreise
organisiert hätten, an denen auch die Katholiken teilgenommen
hätten, nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen. Im
Weiteren führt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals
ein besonderes Ereignis der Begegnung eines katholischen Priesters
mit Leprakranken an, das zu seinen Entschluss gefestigt habe, sich
dem Katholizismus zuzuwenden. Ein derartiges Ereignis hat er bei den
Befragungen jedoch nicht erwähnt, obwohl ihm damals mehrmals
Gelegenheit gegeben worden war, dieses für ihn offenbar
einschneidende Erlebnis zu schildern. So gab er auf die Frage in der
Empfangsstelle nach seiner Motivation zur Konvertierung an, es sei
eine Sache der Liebe gewesen (vgl. Akte A1, S. 8). Anlässlich der
kantonalen Befragung beantwortete er die Frage nach seiner
Motivation zur Konvertierung damit, sein tiefer Glaube an Christus sei
der Grund dafür gewesen (vgl. A9 S. 24 f.). Dabei hätte von ihm
erwartet werden dürfen, dass er das Ereignis mit dem katholischen
Priester bereits anlässlich der Befragungen geltend macht. Der
Erklärungsversuch, wonach die Atmosphäre bei den Befragungen
nicht persönlich und vertraut gewesen sei, überzeugt nicht. Es leuchtet
auch nicht ein, weshalb die Beantwortung der Motivationsfrage mit
„Sache der Liebe“ bzw. „tiefer Glaube an Christus“ weniger persönlich
gewesen sein soll als die Schilderung der Begegnung mit einem
Priester. So können den entsprechenden Protokollen keine
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach der Be-
schwerdeführer daran gehindert worden wäre, die Frage nach seiner
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Motivation zu beantworten. Vielmehr hatte er anlässlich der ausführli-
chen, im Übrigen an zwei Terminen durchgeführten kantonalen Befra-
gung mehrmals Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich zu schil-
dern, wovon er auch rege Gebrauch gemacht hat (vgl. Akte A9, S. 10 -
24). Überdies machte auch die bei der kantonalen Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen, so dass davon aus-
gegangen werden kann, die Befragung sei korrekt durchgeführt wor-
den. Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach der Beschwerdeführer kaum Bescheid über das kirchliche Fest
der Ostern wusste. Einerseits konnte er keine Angaben zum Zeitpunkt
dieses Festes machen. Andererseits gab er lediglich an, es sei eine
Art Fastenmonat (vgl. A1 S.10). Dabei hätte von ihm erwartet werden
dürfen, dass er dieses wichtige Fest ausführlicher schildern konnte,
zumal er seit 1999 regelmässig an Bibelabenden und Gebeten der
christlichen Gemeinde teilgenommen haben will. Der Einwand, wonach
Ostern im Iran nicht gefeiert werde, ist nicht stichhaltig. Vielmehr
lassen sich solche offensichtlichen Wissenslücken in Bezug auf
zentrale Punkte der christlichen Lehre und Feiern mit dem
persönlichen, schon lange gehegten Bedürfnis und Interesse am
Christentum nicht in Einklang bringen. Im Weiteren machte der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend, seine
Ehefrau und Kinder hätten auch Hauskreise besucht, was er anlässlich
der Befragungen nie erwähnt hat. Vielmehr gab er auf die dort gestell -
te Frage, ob diese religiös aktiv seien, zu Protokoll „Nein, nicht wirk-
lich“ (A9 S. 21). Im Verlaufe der Befragung führte er zudem aus, sie
seien protestantisch, aber nicht getauft. Sie würden abends jeweils
gemeinsam beten (A9, S. 23).
Ausserdem vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Beschei-
nigung von D._______, Ankara, ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgung beizutragen. So wird darin be-
stätigt, der Beschwerdeführer habe als ausgebildeter Kameramann die
Kirchen in Teheran aufgesucht und damit die iranischen Behörden
misstrauisch gemacht. Einen derartigen Sachverhalt hat der Be-
schwerdeführer jedoch nie vorgebracht. Zwar machte er geltend, er
habe zusammen mit seiner Ehefrau Filmaufnahmen von privaten An-
lässen (Hochzeiten, etc.) gemacht, wobei er beim Kanton dazu aus-
führte, er habe einen entsprechenden Kurs besucht (vgl. Akten A1,
S. 2; A9, S. 8). Jedoch erwähnte er nie, deswegen in Bedrängnis gera-
ten zu sein.
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Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereich-
ten Bescheinigungen betreffend den Tod seines Bruders C._______
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird darin die Todesursache
mit Blutvergiftung angegeben. Auch sonst kann den Unterlagen kein
Hinweis dafür entnommen werden, wonach der Bruder auf gewaltsame
Weise umgekommen ist. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb nach
dem angeblichen Fund einer Bibel im Geschäft des Be-
schwerdeführers lediglich dessen Bruder festgenommen worden sein
soll, zumal der Beschwerdeführer auch missionarisch tätig gewesen
sein will, wenn auch etwas weniger aktiv, wie er in der Beschwerde-
eingabe bestätigt hat.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt
hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Verfolgungs- und Bedro-
hungssituation im Zeitpunkt der Ausreise um einen konstruierten
Sachverhalt handelt.
6.4 Was die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt des Urteils anbelangt, so wurde diesem Aspekt mit der Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe ([...] - exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz) Rechnung
getragen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend, ist die
Beschwerde daher - wie bereits oben erwähnt (E. 4.1) - gegen-
standslos geworden.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerde-
führer zu Recht das Asyl verweigert hat. Auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen - insbesondere die geltend gemachten Probleme der Fami-
lie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise - braucht bei dieser
Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewil-
ligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m.
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Art. 32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 13. März 2006 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der
Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit
sie durch die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 (Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) nicht gegenstandslos
geworden ist - abzuweisen.
9.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären
dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos wa-
ren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. April
2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfah-
renskosten erhoben.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise mit seiner Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um einen Drittel reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennote vom 2. Juli
2010 werden für das Rechtsmittelverfahren Aufwendungen von
insgesamt Fr. 4'895.--- (24 ¾ Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von
Fr. 440.--) geltend gemacht. Dieser erscheint indessen im Vergleich zu
anderen ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Das Gericht geht von
einem Aufwand von 12 Stunden aus, womit sich die Gesamtkosten auf
Fr. 2'600.-- belaufen. Das BFM wird daher angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine um einen Drittel zu kürzende
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Parteientschädigung von Fr. 1'733.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. Fr. 1'733.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Beck Püntener
Versand:
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