B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5709/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…) oder (…),
Ägypten, angeblich eritreischer Staatsangehöriger,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom
19. August 2015 / N (…).
E-5709/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2011 in
die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begrün-
dung machte er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2011 und
der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. Dezember 2013 geltend, er
sei eritreischer Staatsangehöriger und wohne seit seiner Geburt mit seiner
Familie in Ägypten. Seine Eltern seien ungefähr (…) nach Ägypten einge-
reist und seien heute eritreische Staatsangehörige. Er sei wegen der Re-
volution in Ägypten in die Schweiz gekommen, weil er danach nicht mehr
dort habe bleiben können und auch nicht zurück nach Eritrea könne. Er
habe kein Bleiberecht in Ägypten gehabt, weil er keinen Pass gehabt habe
beziehungsweise man ihm keinen solchen habe ausstellen wollen. Im Jahr
(…) sei ihm dann auf Antrag hin eine Identitätskarte ausgestellt worden, mit
der er sich gut habe in Ägypten "bewegen" können. Er sei in Ägypten bis
zur dritten Oberstufe in die Schule gegangen und danach verschiedenen
Arbeiten nachgegangen. (…) sei er mit seiner Familie nach Eritrea gereist,
weil sein Vater der Meinung gewesen sei, das Land habe sich stabilisiert.
In Eritrea seien sein Vater und sein Bruder in der Stadt B._______ von (…)
mitgenommen worden, woraufhin seine Mutter, sein jüngerer Bruder und
er noch im gleichen Monat wieder aus Eritrea ausgereist seien. Er wisse
nichts von Eritrea, ausser, dass sich die Stadt B._______ im (…) des Lan-
des befinde. Seine Familie wisse nichts über den Aufenthalt der beiden
Entführten und seine Ehefrau, mit der er seit dem (…) verheiratet sei, halte
sich zur Zeit in Ägypten auf.
A.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das BFM fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Urteil E-591/2015 vom 19. August 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
28. Januar 2015 ab.
Zur Begründung führte das Gericht im Asylpunkt aus, dem Beschwerde-
führer gelinge es auch auf Beschwerdeebene nicht, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein dreiwöchiger Aufent-
halt in Eritrea (…) habe selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung bewirkt, zumal er nämlich nicht geltend mache,
er habe in Eritrea Kontakt mit den Behörden, insbesondere den militäri-
schen, gehabt. Er habe sich bei seiner Wiederausreise aus Eritrea nicht im
E-5709/2015
Seite 3
militärdienstpflichtigen Alter befunden, weshalb nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden müsse, er könnte aufgrund einer illegalen Ausreise
aus Eritrea einer Verfolgung ausgesetzt sein. Zudem habe er auch für die
Zeit nach (...) keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden geltend
macht, womit ihm in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Seine angeblichen Schwierigkeiten in Ägypten seit dem Jahr 2011
– allgemeine Probleme mit Strassensperren nach dem 25. Januar 2011 so-
wie ein einmaliger Vorfall, bei dem "Rowdies" in das von ihm und seiner
Mutter bewohnte Haus eingedrungen seien, aber niemand verletzt worden
sei – stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weshalb
es ihm nicht gelinge, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt habe.
Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht an, die
Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers sei(en) weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht. Zwar habe er eine auf ihn lautende eritreische
Identitätskarte sowie die Kopie von zwei Seiten seines angeblichen eritrei-
schen Passes und eine angebliche Bestätigung der eritreischen Botschaft
in Kairo, dass er einen eritreischen Pass besitze, eingereicht, aber seine
eritreische Staatsangehörigkeit erscheine aufgrund verschiedener Ele-
mente in seinen Vorbringen als unglaubhaft. Insbesondere habe er im erst-
instanzlichen Verfahren noch geltend gemacht, er besitze keinen eritrei-
schen Pass, wogegen er gegenüber dem Gericht ausgeführt habe, einen
solchen besessen zu haben, seine Familie in Ägypten könne ihn aber nicht
mehr finden, weshalb er nur die Kopie von zwei Pass-Seiten einreiche.
Diese Aussagen liessen starke Zweifel an seinen Angaben zur angeblichen
eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen. Zudem erscheine sehr zwei-
felhaft, ob die Fotokopien von einem echten Pass angefertigt worden seien
und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte echt sei.
Die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, Papiere die inner-
halb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden seien, seien derart
unterschiedlich, dass es schwer falle zu glauben, es handle sich um die
gleiche Person im gleichen Zeitraum. Schliesslich sei die auf dem Pass
angegebene siebenstellige Nummer der dazugehörenden Identitätskarte
nur auf der Hinterseite der Identitätskarte mit Schreibmaschinenschrift an-
gebracht, während auf der Vorderseite unter der Überschrift "Nummer"
eine andere siebenstellige Zahl aufgedruckt sei.
E-5709/2015
Seite 4
Diese Zweifel könnten auch durch die zusätzlich eingereichten Dokumente
– Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo und verschiedene Aus-
weise seiner Verwandten in Kopie – nicht zerstreut werden, zumal diese
nur einen sehr geringen Beweiswert besässen. Der Beschwerdeführer
habe in zwei verschiedenen Eingaben an das Gericht zwei Bestätigungen
der eritreischen Botschaft in Kairo eingereicht, die das gleiche Datum und
die gleiche Referenznummer tragen würden, aber mit unterschiedlichen Un-
terschriften (der mutmasslich gleichen Person) versehen seien, und nur die
später eingereichte weise den Text "and he did not extract any other
passport after this" sowie einen zusätzlichen Stempel auf, was vermuten
lasse, dass es sich um Fälschungen handle.
Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es
könne nicht ausgeschlossen werden oder erscheine sogar naheliegend,
dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht nur über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfüge, sondern auch die ägyptische Staatsangehörigkeit be-
sitze. Es habe in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt,
weshalb nicht glaubhaft sei, dass er nach seiner angeblichen Eritrea-Reise
von (...) bis (...) ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten gelebt habe. Seine
Erklärungen, wieso er und seine Familie zwar (...) noch eine Niederlas-
sungsbewilligung in Ägypten gehabt hätten, ab dann aber nicht mehr, seien
nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger ei-
nes eritreischen Passes gewesen sei, weise darauf hin, dass er in Ägypten
über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge und später mutmasslich die ägypti-
sche Staatsangehörigkeit erhalten habe, zumal er im erstinstanzlichen Ver-
fahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe. Dass er den Pass
ohne glaubhafte Begründung nicht im Original einreiche, weise auf die Ab-
sicht hin, dessen Inhalt verheimlichen zu wollen, was seine Aussagen zu-
sätzlich unglaubhaft erscheinen lasse.
Zum neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene, seine Eltern und die älteren
Geschwister hätten äthiopische Pässe besessen, er jedoch nicht, sei fest-
zustellen, dass er diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren nicht er-
wähnt habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger der
Geschwister keinen äthiopischen Pass gehabt haben solle. Es könne des-
halb nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) er die äthiopische Staats-
angehörigkeit besitze. Dem SEM könne nicht vorgeworfen werden, es
habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es auf-
grund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil
an diesem gelegen hätte, seine Staatsangehörigkeit(en) zu belegen. Der
E-5709/2015
Seite 5
Beschwerdeführer habe jedoch, wie ausgeführt, mit seinen diesbezüglich
widersprüchlichen, nachgeschobenen und unwahren Angaben seine Mit-
wirkungspflicht verletzt, weshalb er die Konsequenzen der Beweislosigkeit
zu tragen habe und von der Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in sein Heimatland auszugehen sei.
B.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 (Datum Poststempel) reichte der
Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 15. Ja-
nuar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und
beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom
19. August 2015 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzu-
weisen, ihn wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zur vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und sie sei im Besonderen anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durch
die Schweizerische Vertretung in Kairo zu veranlassen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
inklusive Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters, sowie die
Einräumung der aufschiebenden Wirkung, wobei die zuständige kantonale
Behörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei,
bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugs-
massnahmen Abstand zu nehmen.
C.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. September 2015 setzte die
Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
E-5709/2015
Seite 6
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich ge-
gen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch
gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und
die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (ver-
sehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen
Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann
anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be-
ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und
E-5709/2015
Seite 7
nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas-
sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange-
fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de-
ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE
122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011
E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2.
Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; SEILER/WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar,
2007, Art. 121 Rz. 27-30).
2.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs
geltend, das Gericht habe hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit
respektive Anwesenheitsberechtigung in Ägypten übersehen, dass die
Nummer auf der Rückseite der Identitätskarte mit der Bezeichnung
"alte/vorherige" beschriftet sei, was mit einer heute eingereichten amtlich
beglaubigten Übersetzung belegt werden könne und was bereits im letzten
Verfahren hätte bemerkt werden müssen. Seine Identitätskarte sei ihm am
(…) erstmalig ausgestellt worden und er habe das Dokument (…) erneuern
lassen müssen, weil er den Ausweis verloren habe. Dabei sei auch sein
Foto aktualisiert worden, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sein Er-
scheinungsbild auf den Fotos unterschiedlich sei. Die Argumentation des
Gerichts, es müsse von gefälschten Dokumenten ausgegangen werden,
weil "nämlich die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, die in-
nerhalb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden sein sollen, der-
art unterschiedlich seien, dass es schwer fällt zu glauben, es sei die gleiche
Person im gleichen Zeitraum", müsse damit ebenfalls revidiert werden. Mit
den gleichzeitig eingereichten Kopien von Identitätskarten seiner Schwes-
ter (…) und eines weiteren Beispiels könne belegt werden, dass auf eritre-
ischen Identitätskarten generell neben der neuen beziehungsweise aktuel-
len Ausweisnummer auch die ehemalige enthalten sei.
Auch mit dem gleichzeitig eingereichten Formular (Beilage 5), mit dem na-
mentlich bei einem Ausweisverlust eine neue eritreische Identitätskarte be-
antragt werde, könne belegt werden, dass die alte Ausweisnummer anzu-
geben sei. Schliesslich bestätige der gleichzeitig eingereichte Bericht der
norwegischen Migrationsbehörde, dass im Falle des Ersatzes einer Identi-
tätskarte das neue Dokument Informationen zur verlorenen Identitätskarte
enthalte.
E-5709/2015
Seite 8
Somit sei insgesamt festzustellen, dass keinerlei konkrete Hinweise auf die
Unechtheit der eingereichten Passkopien und der eingereichten Identitäts-
karte bestehen würden. Folglich sei erstens festzuhalten, dass der letztin-
stanzliche Schluss fehl gehe, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen, und es ihm zweitens gelungen sei, seine eritreische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen.
Bereits im Beschwerdeverfahren sei ausgeführt worden, es könne ausge-
schlossen werden, dass er auch äthiopischer Staatsangehöriger sei.
Selbst wenn er nämlich in Ägypten als äthiopischer Staatsangehöriger ge-
golten hätte, wäre ihm die äthiopische Staatsbürgerschaft spätestens wäh-
rend des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges zwischen 1998 und 2000
entzogen worden. Es sei bekannt und werde etwa durch den SFH-Bericht
"Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft" dokumentiert, dass mit dem Aus-
bruch des Krieges allen Personen eritreischer Herkunft die äthiopische
Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Im Jahr (...) habe er einen eritre-
ischen Pass erhalten und es sei allgemein bekannt, dass das äthiopische
Recht keine doppelte Staatsbürgerschaft vorsehe.
Zudem bestünden, wie bereits in der Beschwerde erwähnt, hinsichtlich der
ägyptischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Anwesenheitsberechti-
gung in diesem Staat keine Hinweise darauf, dass er in Ägypten eine Auf-
enthaltsbewilligung gehabt habe und es ihm möglich gewesen sein könnte,
sich einbürgern zu lassen. Vielmehr mache der Umstand, dass seine
Schwester und sein Bruder über einen Ausweis für Asylsuchende (ausge-
stellt 2012 respektive 2013) verfügen würden, deutlich, dass es sich seiner
Familie weder um Ägypter noch um in Ägypten aufenthaltsberechtigte Aus-
länder handle. Schliesslich erkläre auch das Vorhandensein des Passes,
weshalb er bis zu den Geschehnissen rund um die Revolution anfangs (…)
relativ unbehelligt in Ägypten ohne Aufenthaltsbewilligung habe leben kön-
nen.
Im Übrigen könne daran festgehalten werden, dass – sollte das Gericht
noch immer nicht davon überzeugt sein, dass er in Ägypten weder Staats-
bürger noch Aufenthaltsberechtigte sei – eine Botschaftsabklärung durch
die Schweizer Vertretung in Kairo anzuordnen sei. Mittels einer solchen
Abklärung dürfte rasch belegt sein, dass er weder über die ägyptische
Staatsangehörigkeit noch über eine Aufenthaltsbewilligung in Ägypten ver-
füge. Er sei somit weder ägyptischer Staatsangehöriger noch Aufenthalts-
berechtigter in diesem Staat.
E-5709/2015
Seite 9
Er habe somit glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staatsbürger
sei, womit gleichzeitig fest stehe, dass er nicht äthiopischer Staatsbürger
sein könne. Des Weiteren habe gezeigt werden können, dass keine An-
haltspunkte für die Annahme einer ägyptischen Staatsbürgerschaft bezie-
hungsweise einer Anwesenheitsberechtigung in Ägypten bestehen wür-
den. Somit sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ägyp-
ten und Äthiopien mangels Anwesenheitsrechts und persönlichen Bezugs
unmöglich respektive unzumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea sei sodann bereits deshalb unzumutbar respektive unzulässig, weil
er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und er also mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten würde, wo er mitunter
unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Er sei deshalb vorläufig
aufzunehmen.
Für den Fall der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens werde be-
antragt, zu berücksichtigen, dass er exilpolitisch aktiv sei und regelmässig
an Versammlungen und Kundgebungen der C._______ in der Schweiz teil-
nehme. Die gleichzeitig zu den Akten gereichten zwei Schreiben der
C._______ würden dies und seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea bestätigen. Er hätte aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten
gegen das dortige Regime flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Rechtsfolge sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
2.3 Das Gericht stellt fest, dass es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbrin-
gen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten offensichtlich
nicht gelingt, das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrundes von
Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Ak-
ten liegenden erheblichen Tatsachen) darzutun. Wie sich aus der einge-
reichten amtlich beglaubigten Übersetzung ergibt, wurde die eritreische
Identitätskarte am (…) in Kairo ausgestellt, und dem Ausweis können keine
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nun plötzlich in der Revisionseingabe
erstmals vorgebrachten und haltlosen Vorbringen entnommen werden, die
verloren gegangene Identitätskarte sei im Jahr 2006 erneuert und das Foto
des Gesuchstellers aktualisiert worden. Es verhält sich ohnehin vielmehr
so, dass beim Verlust eines Ausweises ein Ersatzdokument ausgestellt
wird. Das Vorbringen erweist sich auch deshalb als realitätsfremd, weil ein
verloren gegangenes Dokument wohl schlecht (…) Jahre später erneuert
und mit einem "aktualisierten" Foto versehen werden kann.
E-5709/2015
Seite 10
Unbesehen davon gelingt es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen of-
fensichtlich nicht, darzutun, inwiefern das Gericht versehentlich ein Akten-
stück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kennt-
nis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst haben soll. Das Ge-
richt hat sich im Urteil vom 19. August 2015 sehr wohl mit den zu den Akten
gereichten Dokumenten (Kopien von zwei Seiten eines eritreischen Pas-
ses und Identitätskarte) auseinandergesetzt und diese inhaltlich wahrge-
nommen, weshalb offensichtlich keine Tatsachen vorliegen, die versehent-
lich nicht berücksichtigt worden wären. Die diesbezüglichen Ausführungen
in der Revisionseingabe beschränken sich auf eine appellatorische Kritik
an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts- respektive Beweiswür-
digung, die einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Des Weiteren
ist festzustellen, dass die vom Gericht angeblich nicht berücksichtigten Tat-
sachen auch nicht erheblich wären, zumal im Urteil vom 19. August 2015
hinsichtlich der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ange-
führt wurde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritre-
ischen Passes gewesen sein wolle, weise darauf hin, dass er in Ägypten
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (und später mutmasslich die ägyp-
tische Staatsangehörigkeit erhalten) habe, zumal er im erstinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisions-
rechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dargetan
sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-591/2015 vom 19. August 2015 ist demzufolge abzuweisen.
4.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 16. Septem-
ber 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (Einstweiliges Ausset-
zen des Wegweisungsvollzugs), der Antrag auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung des Revisionsgesuchs und der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
5.
Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
E-5709/2015
Seite 11
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5709/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: