Abtei lung V
E-5710/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5710/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. August 2006 verliess und den Sudan und die Sahara
durchquerte, bevor er am 2. September 2006 Tripolis (Libyen) erreich-
te,
dass er Libyen am 6. Mai 2008 auf dem Seeweg verliess, am 9. Mai
2008 in Sizilien an Land ging und via Mailand am 27. Mai 2008 in ei-
nem Minibus nach X._______ gelangte, wo er am 28. Mai 2008 im (...)
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juni 2008 und der
direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______,
dass er die Schule nach sechs Jahren abgebrochen und danach für ei-
nige Jahre als Mechaniker in D._______ gearbeitet habe, bevor er in
den Militärdienst einberufen worden sei,
dass man ihn nach Abschluss der militärischen Grundausbildung in
E._______ wegen seiner Kenntnisse als Mechaniker einer
Reparaturstation in F._______ (D._______) zugeteilt habe,
dass er während des Militärdienstes keine anständige Entlöhnung und
kaum Urlaub erhalten habe, da er von seinem Vorgesetzter auch an
den Wochenenden für private Arbeiten eingesetzt worden sei,
dass er aufgrund des Militärdienstes seine Lebenspartnerin nicht habe
heiraten können und dauernd benachteiligt worden sei,
dass er sich am (...), als er mit seinem Gehilfen zu einem Reparatur-
auftrag nach G._______ beordert worden sei, zur Flucht entschlossen
habe,
dass er seinen Gehilfen in G._______ zurückgelassen habe und von
einem Chauffeur nach dem Versprechen, dessen Wagen zu repar-
ieren, nach H._______ gefahren sei,
Seite 2
E-5710/2009
dass er von H._______ aus seine Flucht zu Fuss fortgesetzt und sich
einer Gruppe von Passanten angeschlossen habe,
dass er nach drei Tagen bei I._______ die Grenze zum Sudan
überschritten und sich nach J._______ begeben habe,
dass er dort einen Landsmann getroffen habe und mit dessen Hilfe in
einem Lastwagen nach K._______ gefahren sei, wo er sich während
drei Tagen aufgehalten habe,
dass er am 16. August 2006 in Khartum eingetroffen sei und seine
Reise eine Woche später in einem Geländewagen fortgesetzt habe,
dass er nach Durchquerung der Sahara am 2. September 2006 Tripolis
erreicht und sich dort während 21 Monaten im Quartier L._______
aufgehalten habe, bevor er am 6. Mai 2008 in einem Motorboot nach
Sizilien aufgebrochen sei,
dass er am 9. Mai 2008 in Sizilien an Land gegangen und danach mit
dem Zug nach Mailand gereist sei, von wo ihn ein weisser Chauffeur in
einem Minibus in die Schweiz gefahren habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
eritreische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai
2008 mit Verfügung vom 11. August 2009 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei der Vollzug der Wegweisung
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens
bezüglich seiner Grundausbildung in E._______ und des Fluchtdatums
sowie der Fluchtzeit widersprüchliche Angaben gemacht,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer seine
Einheit und seinen Heimatstaat nicht schon viel früher verlassen habe,
zumal er eigenen Aussagen zufolge seit Jahren unterdrückt worden
sei, unter schlechten Bedingungen gelebt und zwecks Reparaturar-
beiten häufig ausserhalb des Stützpunktes gearbeitet habe,
Seite 3
E-5710/2009
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeig-
ten Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten würden und deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in
einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berück-
sichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumut-
bar erachte, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Dispositivziffern
1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 11. August 2009 seien aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung fest-
zustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. September 2009
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 4
E-5710/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August
2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich die vor-
liegende Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Wegweisung beschränkt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
Seite 5
E-5710/2009
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung von Bundesrecht geltend macht, indem das Bundesamt im ange-
fochtenen Entscheid zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen ausgegangen sei,
dass seine Ausführungen zum geleisteten Militärdienst durchaus
glaubwürdig erscheinen würden und es dem BFM nicht gelinge, mit
den exemplarisch aufgeführten Widersprüchen die Glaubwürdigkeit
der Vorbringen in den entscheidenden Punkten zweifelhaft erscheinen
zu lassen, da es sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche handle
und sie keine für die Asylbegründung wesentlichen Punkte betreffen
würden,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vermutungsweise vorformulier-
te Textbausteine verwendet habe, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit
der Sachverhaltsabklärungen aufkommen lasse,
dass der Kontakt des Beschwerdeführers zum Militär glaubwürdig er-
scheine und auch vom BFM nicht bestritten werde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion, der illegalen
Ausreise und der Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt
habe, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit einer asylre-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe,
dass den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann,
soweit darin geltend gemacht wird, die vom Bundesamt aufgezeigten
Widersprüche würden keine für die Asylbegründung wesentlichen
Punkte betreffen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute
kein einziges Beweismittel beigebracht hat, das seinen angeblichen
Militärdienst belegen könnte,
dass das BFM zwar – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt – in
der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise mit einer vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung argumentiert,
Seite 6
E-5710/2009
dass aber damit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mili-
tärdienst gemeint sein dürfte, zumal dieser keine anderen Fluchtgrün-
de geltend macht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geleisteten Militär-
dienst – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-
sung – demzufolge nicht als unbestritten gelten und sie zudem, wie
von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, in zentralen Punkten unauf-
lösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 9. Juni
2008 wiederholt ausgesagt hat, er habe sich zwischen (...) und (...) im
Sudan aufgehalten (vgl. Akten BFM A1/7 S. 2 und 6),
dass er bei der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 abweichend da-
von zu Protokoll gab, er sei lediglich im Jahre (...) im Sudan gewesen,
dass er im Rahmen der direkten Anhörung vorbrachte, er sei mit acht
Jahren eingeschult worden und habe die Schule im Alter von achzehn
Jahren in der sechsten Klasse abgebrochen (vgl. A9/18 S. 5),
dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Einberufung zum Militär-
dienst und zur Grundausbildung in E._______ machte, indem er ei-
nerseits aussagte, er sei am (...) zum Militärdienst einberufen worden
und bis am (...) in E._______ stationiert gewesen (vgl. A 1/7 S. 2),
anderseits später zu Protokoll gab, seine militärische Grundausbildung
vom (...) bis am (...) absolviert zu haben (vgl. A9/18 S. 6),
dass er anlässlich der Erstbefragung bezüglich seiner Flucht aussagte,
er habe auf der Rückfahrt von G._______ den Fahrer gebeten, für
einen Toilettengang anzuhalten, worauf er untergetaucht und sich dort
zwei Tage lang versteckt habe (vgl. A1/7 S. 5),
dass er jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens aussagte, er habe
die Flucht ergriffen, als er zusammen mit seinem Gehilfen in
G._______ eine Frühstückspause eingelegt habe, und er sei noch am
gleichen Tag nach H._______ gefahren (vgl. A9/18 S. 12),
dass er weiter aussagte, er sei nach seiner Grundausbildung in die
Reparaturstation in F._______, D._______, versetzt worden (vgl. A9/18
S. 6),
Seite 7
E-5710/2009
dass sich dabei um eine grosse militärische Garage gehandelt habe,
in welcher rund 40 Personen gearbeitet hätten (vgl. a.a.O. S. 7 f.),
dass er trotz seines langjährigen Dienstes auf dem Stützpunkt ledig-
lich anzugeben vermochte, dieser befinde sich in D._______, Richtung
M._______, ohne jedoch konkrete Strassennamen zu nennen (vgl.
A9/18 S. 6),
dass es sich beim Stützpunkt F._______ gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts um einen ehemaligen
Militärstützpunkt der (...)-Streitkräfte (F._______ Station) handelt, der
im Jahre (...) aufgegeben wurde und seither von den eritreischen
Streitkräften genutzt wird,
dass sich in F._______ (...) unter anderem (...) befindet und diese dort
ein Zentrum für kriegsversehrte Veteranen führt, welches bereits zum
Zeitpunkt der angeblichen Stationierung des Beschwerdeführers
existiert hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer weiterhin unbeaufsichtigt für Repara-
turaufträge ausserhalb seines Stützpunktes herangezogen worden
sein soll, nachdem sein Vorgesetzter ihn zuvor bereits einmal als
desertiert gemeldet hatte und innerhalb des Stützpunktes überwachen
liess (vgl. A 9/18 S. 10),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen
zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeig-
ten Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, und auch die Be-
schwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und
Seite 8
E-5710/2009
den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht anordnete
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5710/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
Seite 10