Abtei lung V
E-5710/2010/rim
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Juli 2010 / N (....).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5710/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea im Januar 2008 verlassen hat und sich via den Sudan (Aufent -
halt bis Juli 2008) und Libyen (Juli 2008 bis Oktober 2008) nach Italien
gereist ist, wo er am 15. Oktober 2008 in Sizilien angekommen ist,
dass er von Italien her kommend am 21. Oktober 2008 in die Schweiz
eingereist ist, wo er tags darauf um Asyl nachgesucht hat,
dass er am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den
Ausreisegründen befragt worden ist und die Anhörung durch das BFM
vom 15. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs am 15.
Februar 2010 stattgefunden hat,
dass er geltend gemacht hat, er stamme aus (...), und sei, nachdem er
im September 1998 bei einer Razzia verhaftet worden sei, in den
Militärdienst eingezogen worden,
dass er nach seiner von September 1998 bis (...) dauernden
militärischen Grundausbildung einer Einheit zugeteilt worden sei, wel-
che unter anderem die Aufgabe gehabt habe, die Grenze zu kontrol -
lieren,
dass er im Jahr 2003 zu spät aus dem Urlaub in den Dienst eingerückt
sei, weswegen er vom (...) bis (...) respektive (...) lang im
Militärgefängnis von (....) festgehalten worden sei,
dass er vom (...) 2006 respektive (...) 2005 bis im (...) 2007 erneut im
Gefängnis von (....) inhaftiert gewesen sei, weil er sich nicht mit der
Ablehnung eines Urlaubsantrags habe abfinden wollen und sich
deshalb mit dem Vorgesetzten gestritten habe,
dass er nach den Freilassungen seiner Einheit überstellt worden sei,
dass er im (...) 2007 (...) Urlaub erhalten habe und sich in dieser Zeit
definitiv entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, was er dann Mitte
Januar 2008 getan habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 13. Juli
2010 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt,
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sein Asylgesuch aber abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz
verfügt und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat mit den Anträgen, sie sei in den Punkten 2 und 3 des Dispositivs
(Verweigerung des Asyls und Wegweisung aus der Schweiz) aufzu-
heben und Asyl zu gewähren,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (enthal-
tend die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters) ersucht hat,
dass mit der Beschwerde diverse ärztliche Atteste mit entsprechenden
Übersetzungen, Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht,
Fotos, Couvert und eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juli 2010 einge-
reicht worden sind,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. September
2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, bis zum 16. September
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, weil er die Be-
schwerdebegehren als aussichtslos erachte,
dass der Kostenvorschuss am 6. September 2010 geleistet worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. mit Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG),
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an-
erkannt, ihn aber wegen Erfüllung des Asylausschlussgrundes subjek-
tiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen hat,
womit sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage beschränkt, ob
der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Ausreise aus Eritrea
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit gutem Grund zu be-
fürchten hatte,
dass die – bereits ab Verlassen des Heimatlandes bestehende –
Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden muss, wobei sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung angeführt hat, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in zentralen Punk-
ten seiner Asylbegründung (Haftdaten, Haftgründe) gemacht, sei nicht
imstande gewesen, die Gefängnisaufenthalte, die Fluchtgründe und
die Desertion zu konkretisieren, sondern habe vielmehr äusserst vage,
unsubstanziierte und oft abweichende Antworten gegeben, weshalb
die Desertion nicht glaubhaft sei,
dass die eingereichten Beweismittel (...) zwar einen geleisteten
Militärdienst nachvollziehbar aufzeigen könnten, indessen nicht dazu
ausreichten, um die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe zu
belegen,
dass somit seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten könnten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen
und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend machte, im Jahr 1998 zwangsrekrutiert, während des Militär-
dienstes wiederholt inhaftiert sowie als aktiver (...) desertiert zu sein
und das Land illegal verlassen zu haben,
dass das BFM gestützt auf eine falsche Protokollierung und eine
unzulängliche Befragung ihm bloss vermeintliche Widersprüche
vorhalte,
dass er jedoch die Militärdienstzeit, den Gefängnisalltag und die Flucht
mit genügend Realkennzeichen geschildert habe, auch wenn er sich
an gewisse Details und Mithäftlinge kaum mehr erinnern könne,
dass mit den eingereichten Unterlagen aus der Dienst- und Haftzeit
zudem seine Glaubwürdigkeit gestützt werde, er ohne eine längere
Vorbereitung während des Urlaubes desertiert sei und er mit Hilfe
eines Passierscheins problemlos das Land verlassen habe,
dass von ihm nicht erwartet werden könne, dass er die Desertion und
die erlebten Haftstrafen direkt beweisen könne,
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dass die eingereichten tauglichen Beweismittel (beispielsweise Fotos)
bereits belegen könnten, dass er im Militärdienst gewesen sei,
dass allgemein bekannt sei, dass in Eritrea ein gesunder Mann von
(...) Jahren ohne einen ersichtlichen Grund nie aus dem Militärdienst
entlassen werde,
dass er schon lange, bevor er illegal die Landesgrenze passiert und
dadurch subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, ein Deserteur
gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, das BFM
habe die Anhörungsprotokolle, die eingereichten Beweismittel und den
rechtserheblichen Sachverhalt in hinreichender Weise erfasst und in
den entscheidwesentlichen Punkten korrekt und überzeugend beurteilt,
dass die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers ungereimt
und widersprüchlich (zeitliche Verhältnisse, Handlungsmotive, Behelli -
gungen während der Haftdauer, einzelne Vorfälle) sowie vage und
lebensfremd (Situation vor der eigentlichen Flucht, Erlebnisse während
der Haft, Beschrieb des Soldatenalltags, Eindrücke in [...]) ausgefallen
sind,
dass namentlich die Schilderung zu seinen Fluchtgründen und der
damit verbundenen Desertion nicht den Eindruck erweckt, dass er tat-
sächlich aus der Armee desertiert ist, zumal seine diesbezüglichen
Vorbringen ausgesprochen arm an Realkennzeichen sind,
dass die nachgereichten Krankheitsrapporte, die aus dem Jahr 2006
datieren sollen, in wesentlichen Teilen (beispielsweise Diagnose) unle-
serlich sind und die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers
nicht stützen,
dass er an der Anhörung dazu erklärt hat, er habe die Verletzung im
(...)bereich, die vom Jahr (...) datiere und die er in der Schweiz habe
operieren lassen, ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Heimatland
überstanden,
dass auch deshalb kein Grund zur Annahme bestehen dürfte, er sei
aus den angegebenen Gründen desertiert und es drohe ihm deswegen
eine unmenschliche Behandlung,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers somit nicht den Eindruck
hinterlassen, er habe die zu Protokoll gegebenen Ereignisse in der von
ihm angegebenen Art und Weise persönlich erlebt,
dass er mit den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift und den
Beweismitteln nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM daraus gezogenen
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen un-
zutreffend sein sollen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die in den wesentlichen Punkten überzeugenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass damit keine im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung
glaubhaft gemacht ist,
dass damit das Asylgesuch vom BFM zu Recht in Anwendung des
Asylausschlussgrundes der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) abgewiesen worden ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM aufgrund der einer Anerkennung als Flüchtling inne-
wohnenden Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung zu Recht
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 1. September 2010 abgewiesen wurde, wes-
halb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. September 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. September 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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