B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5710/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, mit ihrem Kind
B._______,
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland legal
am 2. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland sowie ein unbekanntes
Land respektive Frankreich am 26. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie am 4.
Juni 2012 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 12. Juni 2012 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 14. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______, wo sie die (…) Klasse der Sekundarschule abgeschlossen und an-
schliessend insgesamt ein Jahr in [Geschäft] gearbeitet habe.
Ihr Bruder D._______ habe die Newroz-Feier im Jahr 2011 organisiert. Obwohl
die Polizei den Kurden verboten habe, das Fest zu feiern, hätten sie dies den-
noch getan. In der Folgen seien die Behörden zu ihr und ihrer Familie nach
Hause gekommen, um nach dem Bruder zu fragen. Dieser sei jedoch ver-
schwunden. Zuerst hätten sie und ihre Familie gedacht, er sei von der Polizei
verhaftet worden. Erst als die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, hät-
ten sie festgestellt, dass er nicht von ihnen mitgenommen worden sei. Die Po-
lizisten hätten immer wieder gefragt, wo ihr Bruder sei. Am (…) November 2011
sei sie, da sie die Älteste gewesen sei, die zu Hause geblieben sei, von der
Polizei an Stelle ihres Bruders mitgenommen worden. Die Polizisten hätten sie
an den Haaren reissend in das Polizeiauto gesteckt und ihr dann die Augen
verbunden. Sie wisse nicht, wohin man sie gebracht habe; sie habe lediglich
gespürt, dass sie eine Treppe hinunter- und hinaufgegangen sei. Ihre Hände
seien gefesselt gewesen. Sie habe sich in einem dunklen Zimmer befunden
und ihre Augen seien stets verbunden gewesen. Während der Gefangenschaft
habe man sie über ihren Bruder befragt; als sie gesagt habe, nichts über den
Aufenthalt des Bruders zu wissen, habe man sie unter anderem am Kopf, [Kör-
perteile], sowie mit einem Schlauch beziehungsweise Kabel [Körperteil] ge-
schlagen. Als man festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin, obwohl man
sie lange geschlagen habe, keine Informationen über ihren Bruder habe liefern
können, sei sie von mehreren Männern vergewaltigt worden. Sie habe [Körper-
teil] einen Bluterguss gehabt und [Körperteil] geblutet; [Folgen der Misshand-
lung]. Die Peiniger hätten Angst bekommen, dass sie dort sterben könnte; des-
halb hätten sie sie am (…) Februar 2012 wieder freigelassen beziehungsweise
um 2 Uhr morgens auf der Strasse ausgesetzt. Sie habe [Körperteile] geblutet
und auch ihre Kleider seien voller Blut sowie [Körperteil] verletzt gewesen. Ein
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Mann habe sie auf Arabisch angesprochen und ihr sein Telefon gegeben, damit
sie ihren Vater habe anrufen können, der sie am nächsten Tag abgeholt habe.
Der Mann habe ihrem Vater die entsprechende Adresse in dem Quartier in
E._______ angegeben. Die Nacht habe sie bei diesem Mann verbringen kön-
nen.
In der Folge habe sie sich in ihrem Elternhaus aufgehalten. Erst nachdem sie
sich ausgeruht und verschiedene Ärzte aufgesucht hatte, habe ihre Familie ge-
fragt, was vorgefallen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer Ehre zuerst geschämt,
ihnen zu erzählen, was passiert sei. Schliesslich habe sie dennoch mit ihrer
Mutter über die Ereignisse geredet, welche geschockt reagiert habe. Der Vater
habe aus Angst, dass ihr nicht erneut das Gleiche geschehe, zuerst ihre Aus-
reise und dann die Ausreise ihrer anderen Geschwister organisiert, weil er be-
fürchtet habe, dass ihnen das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Sie und
ihre Familie hätten ausserdem erst nach ihrer Entlassung erfahren, dass sich
ihr Bruder D._______, der mittlerweile auch aufgrund seines ausstehenden Mi-
litärdienstes gesucht werde, in [europäisches Land] aufhalte. Im Übrigen be-
finde sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung und bekomme immer, wenn sie
an ihre Haftzeit zurückdenke, [körperliche Folgen].
Zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen reichte sie insbesondere
zwei Fotografien, auf welchen [körperliche Folge] zu sehen sei, zu den Akten.
B.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt und
wurde in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen.
C.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz vorläufig aufge-
nommenen Vater des Kindes (F._______, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts […]).
D.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 9. September 2014 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispo-
sitiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an (Dispo-
sitiv-Ziffer 4 - 7).
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin massiv
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widersprüchlich ausgefallen seien und somit nicht geglaubt werden könnten.
Namentlich habe sie anlässlich der BzP vorgetragen, dass sie wegen ihres Bru-
ders G._______, welcher sich der "Freien Armee" angeschlossen habe, verhaf-
tet worden sei (A8/11 S. 5, 7). Im Rahmen der Anhörung habe sie demgegen-
über zu Protokoll gegeben, dass die syrische Polizei ihren Bruder D._______,
der das Newroz-Fest organisiert habe, gesucht habe (A30/19 S. 11). In diesem
Zusammenhang sei sie von der Polizei mitgenommen worden (A30/19 S. 4).
Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, dass sich ihr Bruder nicht
der "Freien Armee" angeschlossen habe; damals habe die "Freie Armee" gar
nicht existiert (A30/19 S. 16). Diese Antwort vermöge jedoch die vorliegende
Ungereimtheit nicht aufzulösen. Zudem habe sie das Newroz-Fest im Rahmen
der BzP in keiner Weise erwähnt, sondern habe angegeben, dass ihr Bruder
D._______ wegen des Militärdienstes geflohen sei (A30/19 S. 7). Auf diesen
Widerspruch angesprochen habe sie entgegnet, dass er zuerst wegen des
Newroz-Festes und später auch aufgrund des ausstehenden Militärdienstes
gesucht worden sei (A30/19 S. 16). Ferner habe sie zum Engagement und Un-
tertauchen ihres Bruders D._______ in der Anhörung verschiedene Angaben
gemacht. Anfangs habe sie erklärt, dass er Syrien vor fünf Jahren verlassen
habe; bevor er ausgereist sei, sei er von den syrischen Behörden verfolgt wor-
den; ein Jahr nach seiner Ausreise seien die Behörden deshalb mehrmals – sie
seien jeden zweiten Tag vorbeigekommen – zu ihnen nach Hause gekommen;
schliesslich habe man die Beschwerdeführerin mitgenommen (A30/19 S. 4 f.).
Später habe sie behauptet, dass die Behörden einen Tag nach dem Newroz-
Fest vom 21. März 2011 nach ihrem Bruder gefragt hätten; er sei am Ende der
Feier verschwunden (A30/19 S. 10, 15). Auf Nachfrage hin habe sie erklärt,
dass er im Jahr 2011 ausgereist sei; einige Tage später seien die Behörden das
erste Mal zu ihr und ihrer Familie gekommen (A30/19 S. 16). Diese Erklärung
löse den Widerspruch jedoch nicht auf. Weiter habe sie in der BzP ausgeführt,
dass sie bei ihrer Verhaftung zusammen mit vielen anderen Frauen in einen
grossen überfüllten Militärwagen habe einsteigen müssen; man habe ihr ge-
sagt, dass man sie nach E._______ bringe (A8/11 S. 7). Während der Anhörung
habe sie demgegenüber behauptet, alleine mit sechs Polizisten in einem Auto
gewesen zu sein (A30/19 S. 15). Darauf angesprochen habe sie erklärt, sie
wisse nicht mehr, was sie während der ersten Befragung gesagt habe; es seien
keine anderen Frauen im Auto gewesen, als sie von zu Hause mitgenommen
worden sei (A30/19 S. 16). Diese Antwort vermöge jedoch die Diskrepanz in
den Aussagen nicht zu klären. Aufgrund der Ungereimtheiten könne nicht ge-
glaubt werden, dass sie verhaftet worden sei. Folglich sei den geltend gemach-
ten sexuellen Übergriffen im Rahmen der Haft jegliche Grundlage entzogen.
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Im Übrigen sei in Bezug auf die eingereichten Fotografien festzuhalten, dass
[Blutung] bestanden habe (…). Die genauen Umstände hierfür – was für die
Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre – würden indes-
sen unklar bleiben. Somit handle es sich bei den eingereichten Fotografien um
untaugliche Beweismittel.
Den Wegweisungsvollzug würdigte das BFM aufgrund der in Syrien derzeit
herrschenden Sicherheitslage als unzumutbar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte:
1. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A17/1, A26/2, A27/1 sowie in
die Beweise gemäss Akte A31/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A32/1)
zu gewähren;
2. eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A6/1, A7/1, A17/1, A26/2,
A27/1 sowie zu den Beweisen gemäss Akte A31/1 und zum internen VA-
Antrag (Akte A32/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;
3. nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Ge-
hörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2014 sei aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen;
5. es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefoch-
tenen Verfügung fortbestehen;
6. eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren;
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7. eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuheben
und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sowie deshalb vor-
läufig aufzunehmen;
8. eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur ungenügende Einsicht in die
Akten gewährt worden sei. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die Verfügung
sei ferner mangelhaft begründet, indem im Wegweisungsvollzugspunkt ledig-
lich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen,
dass die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlings-
eigenschaft und Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vermischt habe. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass die Be-
schwerdeführerin gut integriert sowie Mutter eines Kleinkindes sei und zuletzt
vor der Ausreise in C._______ gewohnt habe. Ausserdem sei die bestehende
Familieneinheit der Beschwerdeführern mit dem Kindsvater nicht gewürdigt
worden. Weiter habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt auszuführen, dass
die Beschwerdeführerin sexuell misshandelt worden sei, jedoch es unterlassen,
die anderweitigen schwerwiegenden Misshandlungen (vgl. A8/11 S. 7) – auf-
grund der massiven Folter hätten sogar die Folterer Angst gehabt, sie könnte
sterben (A8/11 S. 8) – sowie die bleibenden Schäden (vgl. A30/19 S. 8) zu er-
wähnen und zu würdigen. Sodann habe sich die Vorinstanz mit dem zentralen
Punkt in den Vorbringen, nämlich der Inhaftierung und massiven Misshandlung
respektive Vergewaltigung, mit keinem Wort befasst. Vielmehr habe sie sich
darauf beschränkt, die Umstände beziehungsweise Gründe betreffend die Ver-
haftung als unglaubhaft zu behaupten. Umso schwerer wiege es im Übrigen,
dass sie die eingereichten Beweismittel als untauglich erachte. Die Beschwer-
deführerin habe ausführlich und logisch konsistent geschildert, dass sie wäh-
rend der Haft massiv gefoltert worden sei, weshalb die entsprechenden Verlet-
zungen auf diese Misshandlungen zurückzuführen seien.
In Bezug auf die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung
– hätte durchführen müssen. Zudem habe sie es unterlassen, die genaueren
Umstände der Misshandlungen und insbesondere die Verknüpfung zwischen
den Misshandlungen und den eingereichten Fotos weiter abzuklären. Überdies
habe sie seit der Einreise der Beschwerdeführerin bis zur Anhörung mehr als
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zwei Jahre verstreichen lassen und die beiden Befragungen nicht in der glei-
chen Sprache durchgeführt. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den
Status als vorläufig Aufgenommene innehaben müssten; die Rechtswirkung der
vorläufigen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft der angefochtenen Ver-
fügung zu gewährleisten. Sodann habe die Vorinstanz, wenn die Wegweisungs-
hindernisse tatsächlich alternativer Natur wären (was aufgrund des Vorrangs
der Unzulässigkeit nicht der Fall sei), in der angefochtenen Verfügung nicht die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behaupten dürfen. Ohnehin müsste sie
im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut prüfen, ob allfällige
weitere Wegweisungshindernisse bestehen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV sei fest-
zuhalten, dass der von der Vorinstanz aufgeführte angebliche Widerspruch in
Bezug auf den Bruder D._______ beziehungsweise G._______ nicht ent-
scheidrelevant sein könne, da dies nicht die fluchtauslösende Verfolgung der
Beschwerdeführerin als solches betreffe. Ihren Ausreisegrund würden vielmehr
die erlittene Verhaftung und die massiven (sexuellen) Misshandlungen darstel-
len, wobei sie ihre diesbezüglichen zentralen Vorbringen durchgehend überein-
stimmend geschildert habe. Ausserdem gehe aus dem Erstbefragungsprotokoll
nicht hervor, auf welchen Bruder sich die entsprechenden Angaben bezogen
hätten. Indem die beiden Befragungen nicht in derselben Sprache durchgeführt
worden seien, sei die Wahrscheinlichkeit von Widersprüchen ohnehin massiv
erhöht worden (namentlich bei neu entstandenen Begriffen wie der "Freien Ar-
mee"). Die Beschwerdeführerin habe – entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz – sehr glaubhaft geschildert, dass der Begriff der "Freien Armee"
fälschlicherweise erfasst worden sei und im Zeitpunkt ihrer Flucht die "Freie
Armee" gar noch nicht bestanden habe und sie somit diese auch nicht gemeint
haben könne. Eine gewisse Holprigkeit des Protokolls sei offenbar auf eine
mangelhafte Abklärung sowie Übersetzungsmängel zurückzuführen. Ferner
habe sie sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhö-
rung übereinstimmend geschildert, dass ihr Bruder D._______ aufgrund des
Militärdienstes geflohen sei. Die Probleme wegen dem Newroz-Fest hätten sich
zusätzlich ereignet. Massgeblich sei jedenfalls, dass sie wegen ihrem Bruder
verhaftet worden sei. Die genaue Ursache der Suche nach D._______ sei nicht
das entscheidrelevante Kriterium, da es ihr letztlich unerschlossen geblieben
sein dürfte, aus welchem Grund die syrischen Behörden ihren Bruder genau
gesucht hätten. Überdies müsse bei der Aussage bezüglich der angeblichen
Ausreise von D._______ vor fünf Jahren ein Protokoll-Fehler unterlaufen sein,
zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft bestätigt habe, dass er im Jahr 2011
ausgereist sei (A30/19 S. 16). Hinsichtlich des Transports nach der Verhaftung
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habe sie in der Erstbefragung den Transport von C._______ nach E._______
beschrieben (es sei überfüllt gewesen mit vielen Frauen), indes sie bei der An-
hörung die Verhaftung und den Transport von ihr zu Hause aus auf den Posten
in C._______ beschrieben habe. Es sei offensichtlich, dass nicht ein überfüllter
Wagen mit vielen Frauen im Wohnsitzquartier der Beschwerdeführerin unter-
wegs gewesen sei, damit man unter anderem auch sie verhafte. Folglich sei es
klar, dass sie über zwei verschiedene Transporte nach der Verhaftung gespro-
chen habe. So gehe auch aus den Fragen 128 und 129 (A30/19 S. 16) hervor,
dass sie bei der Festnahme zu Hause allein im Fahrzeug gewesen und von
mehreren uniformierten Personen begleitet worden sei. Im Übrigen habe sie,
obwohl dies aufgrund der massiven Misshandlungen und Vergewaltigung äus-
serst schwierig gewesen sei, ausführlich und logisch konsistent geschildert,
was ihr widerfahren sei. Sie habe auch immer wieder Schwierigkeiten gehabt,
sich zu äussern beziehungsweise äusserst emotional reagiert und geweint
(vgl. A8/11 S. 7; A30/19 S. 6, 8).
Betreffend die Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin aus politischen und ethnischen Gründen gezielt von den syrischen
Behörden verfolgt worden sei. Sie sei verhaftet und massiv misshandelt wor-
den. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde die den syrischen Behörden
namentlich bekannte Beschwerdeführerin umgehend verhaftet und gezielt
misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht werden.
Im Übrigen wurde auf diverse Berichte aus dem Jahr 2014 betreffend die Ge-
waltanwendung durch das syrische Regime hingewiesen und festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht entkommen und aus Syrien ge-
flüchtet, dasselbe Schicksal wie jenes der in den Berichten erwähnten Folter-
und Mordopfer ereilt hätte. Zudem wurde betont, dass der UNHCR (United Na-
tions High Commissioner for Refugees) im Bericht International Protection Con-
siderations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II,
vom 22. Oktober 2013, festgestellt habe, dass die Flüchtlingseigenschaft im
syrischen Kontext nicht erfordere, dass die Betreffenden individuell gezielt, im
Sinne eines "singling out", bereits Verfolgung erlitten hätten oder eine solche
befürchten müssten. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
müsse weit unten angesetzt werden, da das Risiko einer künftigen asylrelevan-
ten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien ausserordentlich hoch sei. In
keinem Fall, bei welchem nur die geringste Verbindung oder der Verdacht einer
Verbindung zwischen den Gesuchstellenden und der Opposition bestehe,
könne eine asylrelevante Verfolgung eines abgewiesenen Asylgesuchstellen-
den nach der Wiedereinreise in Syrien ausgeschlossen werden. Die Beschwer-
deführerin habe, vor allem weil ihr Bruder ein Regimekritiker und oppositioneller
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Kurde sei, weswegen sie auch von den syrischen Behörden gefoltert und sexu-
ell missbraucht worden sei, die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevan-
ten Gefährdung längst überschritten.
In Bezug auf eine Bedrohung und Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK wurde
auf weitere Artikel aus dem Jahr 2014 verwiesen. Auch sei sie im Falle einer
Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische
Gruppen ausgeliefert, da die Kurden für jene ein primäres Feindbild bilden wür-
den, welches nicht nur in der Religion und der Ethnie, sondern auch in der Po-
litik gründe. Im Falle der Beschwerdeführerin, die als syrische Kurdin in Europa
Asyl beantragt habe, verschärfe ihr mehrjähriger Aufenthalt "im Westen" ihr
Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Die Vorinstanz beschränke sich be-
treffend die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden (vgl. hierzu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7234/2013 und D-7233/2013 vom 2. Juli 2014)
auf eine pauschale Behauptung ohne Angaben irgendwelcher Quellen; offen-
bar habe sie keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situation der
Kurden in Syrien vorgenommen; zumindest hätte sie darlegen müssen, auf wel-
che Entscheidgrundlage sie sich stütze. Die Vorinstanz hätte zwingend abklä-
ren müssen, ob die Kurden heute in Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung
seien, was betreffend eine Verfolgung durch den sogenannten "Islamischen
Staat" (IS) zu bejahen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund könne offen blei-
ben, ob auch eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege.
Hinsichtlich einer exilpolitischen Tätigkeit und einer drohenden Gefährdung aus
diesem Grund wurde auf verschiedene Berichte sowie Fälle, welche die Vo-
rinstanz und das Bundesverwaltungsgericht bereits behandelt hätten, verwie-
sen und beantragt, diese Dossiers beizuziehen. Ausserdem wurde festgehal-
ten, dass der Aspekt der ausgeprägten Überwachung in der Schweiz zwingend
berücksichtigt werden müsse. Bei einem längeren Auslandaufenthalt, wie es
vorliegend der Fall sei – die Beschwerdeführerin sei im Mai 2012 aus Syrien
geflohen –, sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine ausführliche Befra-
gung die Regel, bei der mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem
Ermessen und Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-720/2014 vom 28. März 2014, wonach
insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Be-
hörden ausgesetzt sei). Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich op-
positioneller Exilaktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und
wären dessen Massnahmen ausgeliefert.
F.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
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die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund der von der Vorinstanz angeord-
neten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz (bis zu deren Aufhebung) und könnten sich im Weiteren als asylsu-
chende Personen hier aufhalten. In Bezug auf die geforderte Akteneinsicht hielt
es sodann fest, die Aktenstücke A7/1, A26/2 sowie die Beweismittel gemäss
Akte A31/1 würden den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt, der An-
trag auf Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/1, A17/1, A27/1 sowie A32/1 bezie-
hungsweise neu A37/1 ("Nachdruck Akte A 32/1") werde abgewiesen und die
Beschwerdeführenden würden Gelegenheit erhalten, innert Frist eine allfällige
Stellungnahme einzureichen. Zudem forderte es sie auf, einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Rechtsvertreter – unter Hin-
weis auf die Bedürftigkeit seiner Mandanten sowie Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung am 5. November 2014 – um Erlass des Gerichtskostenvorschus-
ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zudem führte er im Sinne einer Beschwerdeergänzung aus, die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Fotografien würden eindeutig belegen, dass
sie verletzt gewesen sei. Zwar liege es in der Natur der Sache, dass die Bilder
keinen Aufschluss über die Ursache der Verletzung geben könnten. Jedoch
müsse aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Vorbringen geprüft werden,
ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ursache der offen-
sichtlich bewiesenen Verletzungen glaubhaft seien, wobei dies in der Be-
schwerde ausführlich dargelegt worden sei. Die eingereichten Fotografien
seien somit taugliche Beweismittel und die genauen Umstände für die Gründe
der Verletzung seien – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – nicht unklar.
Die Beschwerdeführerin habe vielmehr ausführlich und glaubhaft geschildert,
wie es zu jenen gekommen sei. Die Weigerung der Vorinstanz, diesen Zusam-
menhang zu würdigen, vermöge daran nichts zu ändern.
H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Ziffer 5 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 auf,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz ein, sich
vernehmen zu lassen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2014 hielt die Vorinstanz fest, die
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Beschwerdeschrift enthalte keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen
könnten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP erklärt, dass ihr Bru-
der G._______ bei der "Freien Armee" sei (A8/11 S. 5). Da ihr Bruder
D._______ wegen des Militärdienstes geflohen sei (A8/11 S. 7), würden sich
alle Aussagen anlässlich der BzP, welche den "Bruder, der sich der Freien Ar-
mee" angeschlossen habe, auf G._______ beziehen. Ferner verkenne der
Rechtsvertreter, dass die Haft der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz
nicht geglaubt werde. Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres
Verfahrens keine Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK geltend gemacht, so
dass hier kein Zusammenhang ersichtlich sei. Schliesslich habe sie in keiner
Weise exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht.
J.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht
die Vernehmlassung der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu und räumte
ihnen Gelegenheit zur Replik ein.
K.
Mit Replik vom 4. Dezember 2014 führte der Rechtsvertreter an, dass bezüglich
der angeblichen Widersprüche der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Brü-
der G._______ und D._______ die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung (alle Aussagen anlässlich der BzP, welche den "Bruder,
der sich der Freien Armee" angeschlossen habe, würden sich auf G._______
beziehen) nicht als Nachweis für die angeblichen Ungereimtheiten gelten könn-
ten. So gehe nicht hervor, inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz die Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin aufdecken solle. Viel-
mehr ergebe sich aufgrund einer Gesamtdarstellung und -betrachtung der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und Anhörung eine eindeu-
tige und glaubhafte Sachlage: Sie habe in Syrien Probleme mit den Behörden
gehabt wegen ihres Bruders G._______, der sich der "Freien Armee" ange-
schlossen habe, sowie wegen ihres Bruders D._______, der sich an der Orga-
nisation der Newroz-Feier beteiligt habe und aufgrund des Militärdienstes ge-
flüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe sich kongruent zu dieser Reflexver-
folgung aufgrund familiärer Zusammenhänge geäussert. Zudem habe sie in der
BzP ausgesagt, dass sie während ihrer Haft nach ihrem Bruder gefragt worden
sei, ohne dabei zu erwähnen, ob es sich um G._______ oder D._______
handle. Weiter sei nicht ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz stütze, wenn sie
ausführe, der Rechtsvertreter verkenne, dass die Haft der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden könne. Der Rechtsvertreter habe sehr wohl zur Kenntnis
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Seite 12
genommen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin betref-
fend ihre Haft in Syrien nicht glaube; dagegen werde mit der Beschwerdeschrift
Beschwerde erhoben und dargelegt, weshalb die Vorbringen bezüglich der Haft
glaubhaft seien.
Im Übrigen wurde erneut und mit Nachdruck auf die Ausführungen in der Be-
schwerde betreffend die Situation in Syrien und die Kollektivverfolgung der Kur-
den, zu deren Ethnie die Beschwerdeführenden gehören würden, in und um
Syrien hingewiesen. Sodann wurde mit Hinweis auf den Bericht des UNHCR,
International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian
Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, festgehalten, dass die Be-
schwerdeführenden zur einer der umschriebenen Risikogruppen gehören wür-
den. Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft stimme offensichtlich nicht mit dieser Feststellung des UNHCR
überein. Die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen rich-
ten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
Akteneinsicht sowie rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtli-
chen Rügen sind – soweit nicht bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 14. Oktober 2014 geschehen – vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MAR-
TIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Sie habe es un-
terlassen, die geltend gemachten Vorbringen vollständig abzuklären, und hätte
zwingend weitere Abklärungen – namentlich eine weitere Anhörung – durchfüh-
ren müssen.
3.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachver-
halt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Be-
weismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz.
1043).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwei Mal
angehört. Zudem wurde ihr anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit
gegeben, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegen-
über der Erstbefragung zu äussern (A30/19 S.15 f.). Die Notwendigkeit einer
zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerde-
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Seite 14
führerin auch nicht näher begründet. Im Übrigen konnte sie im Laufe des Ver-
fahrens entsprechende Beweismittel ins Recht legen. Aus den Akten geht je-
denfalls nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt
sein soll.
3.3 In Bezug auf die Rügen, es liege eine weitere Verletzung der Abklärungs-
pflicht vor, indem die Vorinstanz die Anhörung erst knapp zwei Jahre nach der
Erstbefragung und die beiden Befragungen nicht in der gleichen Sprache
durchgeführt habe, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an-
gab, beide Sprachen zu verstehen (A8/11 S. 4), und aus den Protokollen keine
Sprachschwierigkeiten diesbezüglich hervorgehen. Andererseits ist der Vo-
rinstanz von Bundesrechts wegen zwar ein Zeitfenster vorgegeben, innerhalb
dessen eine Anhörung durchgeführt werden sollte (Art. 29 AsylG). Jedoch han-
delt es sich dabei lediglich um eine sogenannte Ordnungsfrist, deren Nichtein-
haltung keine Sanktion nach sich zieht (vgl. zu Ordnungsfristen auch EMARK
2002 Nr. 15 E. 5d). Dies will jedoch nicht heissen, dass die in Frage stehende
Ordnungsfrist völlig bedeutungslos wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung
die klare Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren zu beschleunigen. Eine be-
förderliche Durchführung der Anhörung ist auch der Sache dienlich, wobei eine
lange Zeitspanne zwischen der Erstbefragung und der Anhörung grundsätzlich
im Rahmen der Würdigung der geltend gemachten Vorbringen zu berücksichti-
gen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass fluchtauslöse Ereignisse auch
über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden kön-
nen.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie sich darauf beschränkt habe, lediglich auszuführen, dass die
Beschwerdeführerin sexuell misshandelt worden sei. Jedoch habe sie es un-
terlassen, die anderweitigen schwerwiegenden Misshandlungen (vgl. A8/11 S.
7 f.) sowie die bleibenden Schäden (vgl. A30/19 S. 8) zu erwähnen und zu wür-
digen. Sie habe sich mit dem zentralen Punkt in den Vorbringen, nämlich der
Inhaftierung und massiven Misshandlung respektive Vergewaltigung, mit kei-
nem Wort befasst.
3.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne,
sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen nennen und sich mit diesen
auseinandersetzen muss, um der Begründungspflicht zu genügen. Es reicht
aus, Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Die wesentli-
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Seite 15
chen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden vorliegend genannt und be-
handelt respektive mangels einer glaubhaft gemachten Grundlage nicht weiter
ausgeführt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.5 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden
keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Voll-
zug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzu-
mutbar sei. Damit hat sie diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführenden
entschieden, weshalb sie in diesem Punkt nicht beschwert sein können. Auf die
Rüge ist folglich nicht einzutreten.
3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vo-
rinstanz aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Gericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind be-
ziehungsweise sich in unplausiblen Schilderungen erschöpfen.
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Seite 16
Zwar ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Misshandlungen respektive
die Vergewaltigung durchaus glaubhaft erscheinen. Namentlich ist aufgrund der
emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (die
Mitarbeiterin der Vorinstanz hielt fest, sie könne sehen, dass es für die Be-
schwerdeführerin schwierig sei, über das Vorgefalle zu sprechen, A30/19 S. 5)
sowie der diesbezüglichen glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass sie
Opfer sexueller Übergriffe wurde. Gleichwohl ist diese (sexuelle) Misshandlung
angesichts der nachfolgend aufzuzeigenden Diskrepanz in ihren Aussagen
nicht im geschilderten Kontext und mithin nicht vor einem asylrelevanten Hin-
tergrund glaubhaft gemacht.
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erschöpfen sich die Ausführungen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundes ihrer angeblichen Verhaftung
in widersprüchlichen Angaben. Namentlich brachte sie im Rahmen der BzP vor,
ihr Bruder G._______ habe sich der "Freien Armee" angeschlossen, indes ihr
Bruder D._______ aufgrund des Militärdienstes geflüchtet sei (A8/11 S. 5, 7).
Sie sei aufgrund ihres Bruders, der sich der "Freien Armee" angeschlossen
habe, vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet worden. Demgegenüber gab
sie in ihrer Anhörung zu Protokoll, die syrische Polizei habe ihren Bruder
D._______, der das Newroz-Fest organisiert habe, gesucht (A30/19 S. 11). In
diesem Zusammenhang sei sie von der Polizei mitgenommen worden (A30/19
S. 4). Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, behauptete sie, dass
sich ihr Bruder nicht der "Freien Armee" angeschlossen habe, zumal die "Freie
Armee" damals gar nicht existiert habe (A30/19 S. 16). Diese Erklärung er-
scheint unbehelflich und vermag letztlich nicht zu überzeugen. Insbesondere
blieb der in der Anhörung als Hauptgrund für ihre Verhaftung aufgeführte Um-
stand, ihr Bruder D._______ habe das Newroz-Fest organisiert und sei deshalb
von der Polizei gesucht worden, in der BzP gänzlich unerwähnt. Selbst wenn
er – wie die Beschwerdeführerin auf Nachfragen hin zu Protokoll gab – zuerst
wegen des Newroz-Festes und später auch aufgrund des ausstehenden Mili-
tärdienstes gesucht worden sei (A30/19 S. 16), so hätte gleichwohl erwartet
werden können, dass sie im Rahmen der BzP das zuerst vorgefallene (Haupt-
)Ereignis nennt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die "Freie Armee" im Zeit-
punkt der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin (November
2011) beziehungsweise ihrer Ausreise aus Syrien (Mai 2012) oder ihrer Erstbe-
fragung in der Schweiz (12. Juni 2012) noch nicht bestanden habe. Zudem wur-
den ihr die Protokolle rückübersetzt, ohne dass sie eine entsprechende Korrek-
tur in Bezug auf ihre Brüder anbrachte. Sodann erscheint auch die Rüge, die
beiden Befragungen seien nicht in der gleichen Sprache durchgeführt worden,
unbehelflich, zumal die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – angab,
beide Sprachen zu verstehen (A8/11 S. 4).
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Seite 17
Weiter gab sie anlässlich der BzP zu Protokoll, dass sie bei ihrer Verhaftung
zuerst nach C._______ und anschliessend nach E._______ gebracht worden
sei; sie seien ziemlich viele Frauen gewesen, die in einem grossen überfüllten
Militärwagen hätten einsteigen müssen; überdies seien noch Soldaten sowie
ein Mann in zivil anwesend gewesen (A8/11 S. 7). Demgegenüber behauptete
sie während der Anhörung, alleine mit sechs Polizisten in einem Auto gewesen
zu sein (A30/19 S. 15). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen erklärte sie, sie
wisse nicht mehr, was sie während der ersten Befragung gesagt habe; es seien
keine anderen Frauen im Auto gewesen, als sie von zu Hause aus mitgenom-
men worden sei (A30/19 S. 16). Zwar ist diesbezüglich einzuräumen, dass die
Anhörung erst zwei Jahre nach der Erstbefragung stattfand. Dennoch wäre zu
erwarten gewesen, dass ein derart zentrales Vorbringen wie die Verhaftung
übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Eine derart massive Abwei-
chung in den Angaben erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen
auf Beschwerdestufe, wonach die Darstellungen nicht denselben Transport be-
treffen würden, erscheinen nicht plausibel und vermögen die Diskrepanz in den
Aussagen nicht zu klären.
Ferner führte die Vorinstanz zu Recht die widersprüchlichen Angaben bezüglich
des Untertauchens des Bruders D._______ sowie des ersten Besuchs der Be-
hörden bei der Beschwerdeführerin zu Hause an (A30/19 S. 4 f., 10, 15 f.),
weshalb auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen auch die übrigen Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche
für die Richtigkeit der asylrelevanten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führerin sprechen, überwiegen folglich nicht.
5.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kur-
den würden in Syrien verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge im Sinne der
Genfer Konvention zu betrachten, ist auf die sehr hohen Voraussetzungen zur
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.).
Anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden
(Maktumin) ist die über die syrische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwer-
deführerin in einer besseren Lage, zumal sie grundsätzlich keinen statusbe-
dingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststel-
lung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicher-
heitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen und den
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Seite 18
syrischen Regierungstruppen prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürger-
schaft in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfas-
senden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist derzeit jedoch nicht bekannt.
Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entneh-
men, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Befragungen entsprechend auch nicht vor, aus diesem Grund
irgendwelche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten.
5.4 Sodann hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden
im Rahmen ihrer Befragungen weder eine Verfolgung durch die kurdischen Par-
teien beziehungsweise Gruppierungen noch exilpolitische Tätigkeiten, welche
allenfalls zur Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen führen könnten,
geltend machten, so dass hier kein Zusammenhang ersichtlich ist.
5.5 Auf Beschwerdestufe wird schliesslich gerügt, die Argumentation der Vo-
rinstanz sei willkürlich ausgefallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt
Willkür indes nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver-
letzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Be-
gründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht näher ausgeführt, in-
wiefern die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung unter die obge-
nannte Definition zu subsumieren und somit als willkürlich zu bezeichnen ist,
zumal sie vielmehr – wie oben ausgeführt – durchaus vertretbar ist. Die Rüge
der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und
Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.
7.
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Seite 19
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.
44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für
ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getra-
gen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden
Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugs-
hindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs.
1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den
Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist
somit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen
ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den un-
terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 31. Ok-
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tober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen ist, zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic