B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5711/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Vallorbe um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2017
und der Anhörung vom 20. September 2017 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Sein
Vater sei Geschäftsmann und seine Mutter sei Staatsanwältin in der Abtei-
lung für Tötungsdelikte. Die Familie lebe in sehr guten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen. Entführungen von Personen aus wohlhabenden Familien seien
in Kabul an der Tagesordnung. Seiner Mutter werde mit Entführung und
Mord gedroht, weil sie als Staatsanwältin für die Regierung arbeite und weil
die Angeklagten dadurch Einfluss auf ihre Entscheidung zu nehmen ver-
suchten. Im Jahr 2015 sei er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule
gewesen. Vis-à-vis seiner Schule befinde sich die Universität. Sowohl die
Schule als auch die Universität würden von Soldaten bewacht. Kurz vor
der Schule habe ihn ein Fahrzeug überholt und ausgebremst, woraufhin er
gestürzt sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, wie ein
Mann mit einer Kalaschnikow aus dem Fahrzeug gestiegen und auf ihn
zugekommen sei. Er sei über die Strasse gerannt, über ein brusthohes Git-
ter gestiegen, habe wiederum Strassen überquert und sei zu den Soldaten
der gegenüberliegenden Universität gerannt, da der Weg zu seiner Schule
länger gewesen wäre. Der Mann habe ihn bis zum Gitter verfolgt, sei dann
aber wieder ins Fahrzeug gestiegen. Sein Vater habe ihn dort abgeholt und
zu seiner Tante gebracht, da sie über eigene Sicherheitsleute verfügt habe.
Danach sei er via Estalef aus Afghanistan ausgereist. Der Entführungsver-
such sei der Polizei gemeldet worden.
B.
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. Juli 2017 ergaben Un-
tersuchungen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nachdem die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte, wurde
im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des
Beschwerdeführers der (…) erfasst.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
der englischen Übersetzung seiner Tazkira, eine vom Attorney General
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Office ausgestellte ID-Card seiner Mutter, eine Anstellungsbestätigung sei-
ner Mutter, eine Bankkarte seiner Mutter für ihr staatliches Lohnkonto, ein
Universitätsdiplom seiner Mutter, einen Zeitungsartikel betreffend einen
Anschlag auf ein Dienstauto, das unter anderem von seiner Mutter genutzt
werde, sowie eine Trade License seines Vaters ein.
D.
Am 21. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban an
seine Mutter zu den Akten.
E.
Am 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige be-
treffend den Entführungsversuch ein.
F.
Am 25. September 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 27. September 2017
reichte er eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte sie,
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem ZEMIS laute auf den (…).
H.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Situationsplan aus Google Maps mit
Markierungen betreffend Lage der Schule und Universität sowie eine
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanis-
tan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift keine Änderung
seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten. Ziffer 6 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung blieb folglich unangefochten und ist mit Ab-
lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe den Entführungsversuch in seinem Schreiben an die Behörden über
seine Asylgründe nicht erwähnt, obwohl dieser Vorfall das wichtigste Ereig-
nis in seinem Leben gewesen sei. Der Entführungsversuch wirke daher
nachträglich konstruiert. Zudem sei die Schilderung des Vorfalls realitäts-
fremd. Der Vorfall habe sich zwischen zwei von Soldaten bewachten Schu-
len abgespielt, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass niemand, nicht
einmal die Soldaten, auf einen maskierten Mann mit Kalaschnikow reagiert
habe. Des Weiteren erstaune es, dass ein Soldat, auf den ein schutzbe-
dürftiger Junge zurenne, als erstes nach dem Beruf von dessen Eltern
frage. Der Entführungsversuch sei daher als unglaubhaft einzustufen. Der
Beschwerdeführer habe gemutmasst, die Entführer hätten Verwandte der
Angeklagten, Personen, die Geld gewollt hätten, oder die Taliban sein kön-
nen. Eine Verfolgung durch die Taliban sei jedoch unwahrscheinlich, da der
Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Seine Eltern würden eher
dem Risikoprofil entsprechen, diese hätten jedoch offenbar keine Furcht
vor den Taliban, da sie ohne Personenschutz lebten.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Entführungsversuch an-
lässlich der Befragung und der Anhörung genannt. Im besagten Schreiben
habe er ihn nicht erwähnt, weil dies seine persönliche Geschichte sei und
er nicht gewollt habe, dass andere Afghanen davon erführen. Er bezweifle,
dass die Soldaten aufgrund der Örtlichkeiten den Vorfall hätten sehen kön-
nen. Die Soldaten hätten zuerst nach dem Beruf seiner Eltern gefragt, weil
es bekannt sei, dass Kinder wichtiger Personen entführt würden. Dass die
Eltern keinen Personenschutz hätten, lasse nicht automatisch den Schluss
zu, dass sie keine Angst vor den Taliban hätten. Sie hätten andere Sicher-
heitsmassnahmen ergriffen. So sei beispielsweise ihr Haus umzäunt und
seine Mutter werde mit dem Dienstfahrzeug zur Arbeit gebracht. Die Mutter
habe sich zudem in eine leitende Position innerhalb der Staatsanwaltschaft
versetzen lassen, um weniger Kontakt zu Beschuldigten zu haben. Perso-
nenschutz würde die Aufmerksamkeit auf die Familie lenken, wodurch die
Sicherheit noch weniger gewährleistet wäre. Seine Schilderungen seien
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ausführlich, enthielten viele Realkennzeichen und würden durch die einge-
reichten Beweismittel untermauert. Mitglieder staatlicher Institutionen in Af-
ghanistan gehörten einer Risikogruppe an und seien im Visier regierungs-
feindlicher Gruppen. Die Anzahl der Anschläge auf solche Personen sei
stark gestiegen. Seine Mutter arbeite für die Staatsanwaltschaft in Kabul
und habe wiederholt Drohungen durch die Taliban und andere Personen
erhalten; ihr Dienstfahrzeug sei angegriffen worden. Dies werde von der
Vorinstanz auch nicht bestritten. Demzufolge sei die Asylrelevanz seiner
Vorbringen zu bejahen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat sich die Mühe gemacht, ein Schreiben auf-
zusetzen, in dem er detaillierte Angaben zu seiner Person und den Grün-
den für seine Ausreise aus Afghanistan – telefonische Drohungen –
machte. Das fluchtauslösende und gemäss seinen späteren Aussage wich-
tigste Ereignis in seinem bisherigen Leben – den Entführungsversuch – er-
wähnt er aber mit keinem Wort. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
diese Unterlassung nicht nachvollziehbar ist. Seine Erklärung, dies sei
seine persönliche Geschichte und er habe nicht gewollt, dass andere Af-
ghanen davon erführen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade weil es seine
persönliche Geschichte ist, darf erwartet werden, dass er ein derart lebens-
prägendes Ereignis wie den Entführungsversuch erwähnen würde. Zudem
ist nicht davon auszugehen, dass andere Afghanen davon erfahren, wenn
er das Schreiben bei sich aufbewahrt. Selbst wenn andere Afghanen vom
Inhalt des Schreibens Kenntnis erhalten würden, so würde es für die Lage
des Beschwerdeführers sicherlich keinen Unterschied machen, ob im
Schreiben nur Drohungen oder auch ein Entführungsversuch erwähnt sind.
Bei der Schilderungen des Entführungsversuch gibt es ebenfalls gewisse
Ungereimtheiten. So erstaunt der Ort der Entführung. Aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers scheinen ihn die Entführer gezielt ausgewählt
und die Entführung geplant zu haben. Dass sie als Ort der Entführung ge-
nau eine Stelle zwischen seiner Schule und der Universität ausgewählt ha-
ben sollen, obwohl beide Gebäude durch Soldaten bewacht waren, ist nicht
nachvollziehbar; zumal auch die Entführer gewusst oder zumindest damit
gerechnet haben dürften, dass öffentliche Gebäude wie Schulen in Kabul
bewacht werden. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers stoppte
das Fahrzeug vor ihm, wodurch er mit dem Fahrrad stürzte. Nach dem Auf-
stehen hatte er offenbar noch einen Moment zum Fahrzeug geschaut, da
er anmerkte, es seien mehrere maskierte Personen im Fahrzeug gewesen,
jene Person, die ausstieg, sei mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen,
und das schwarze Fahrzeug habe keine Fahrzeugnummer gehabt. Nach
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dieser Beobachtung musste er zwei Strassen, die jeweils über zwei Fahr-
bahnen verfügten und auf denen viel Verkehr herrschte, überqueren und
das Gitter überwinden. Dass es dem Entführer dennoch nicht gelungen
sein soll, den Beschwerdeführer einzuholen, erscheint kaum plausibel. Der
Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Reaktion des Soldaten, zu
dem der Beschwerdeführer gerannt war, und die Tatsache, dass niemand
den Vorfall beobachtet und reagiert haben soll, nicht nachvollziehbar ist.
Der eingereichte Situationsplan zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer die
Örtlichkeiten des angeblichen Entführungsversuchs korrekt wiedergege-
ben hat; da er dort allerdings acht Jahre zur Schule ging, kann auch erwar-
tet werden, dass er die örtlichen Gegebenheiten im Detail kennt. Der Be-
weiswert der eingereichten, nicht übersetzten Strafanzeige betreffend Ent-
führungsversuch ist als äusserst gering einzuschätzen, da es sich um eine
Kopie handelt, welche leicht fälschbar ist. Insgesamt ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, den Entführungsversuch glaubhaft darzulegen.
Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die Missionierungs-
versuche des Mullahs, die Drohungen gegen die Eltern und die Vorbringen
betreffend Tanzknaben nicht asylrelevant sind. Anzufügen ist, dass seine
Mutter als Staatsanwältin zwar grundsätzlich einer Risikogruppe zugehörig
ist, zugleich nimmt sie aber innerhalb der Justizabteilung der Regierung
eine hohe Stellung ein, womit sie sicherlich Personenschutz in Anspruch
hätte nehmen können und immer noch könnte. Dies wird vom Beschwer-
deführer auch nicht in Abrede gestellt. Er bringt indes vor, die Eltern hätten
keinen Personenschutz gewollt, weil dies die Aufmerksamkeit auf sie ge-
zogen hätte. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe, der Vater habe
ihn nach dem angeblichen Entführungsversuch zu seiner Tante gebracht,
da diese über Sicherheitspersonal verfügt habe. Offensichtlich kann mit In-
anspruchnahme von (zur Verfügung stehendem) Personenschutz die Si-
cherheit durchaus erhöht werden. Zudem gab der Beschwerdeführer an,
sein kleinerer Bruder werde nun mit dem Fahrzeug zur Schule gebracht.
Wenn der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich um ihre Sicher-
heit besorgt wären, wäre zu erwarten, dass sie die nötigen und vorhande-
nen Sicherheitsvorkehrungen treffen würden. Nach dem Gesagten ver-
neinte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Entführungsversuches zu
Recht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011
(vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Si-
cherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwie-
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rige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beur-
teilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt
Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gege-
ben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen,
was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem trag-
fähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmi-
nimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (Urteil D-5800/2016 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und lebte seit seiner Geburt bis
zu seiner Ausreise dort. Er wohnte zusammen mit seinen Eltern und seinen
Geschwistern in einem Haus, das durch eine Umzäunung mit Stacheldraht
geschützt und nachts bewacht ist. Zudem leben noch weitere Verwandte
in Kabul. Die Familie ist wohlhabend; die Mutter ist Staatsanwältin und der
Vater ist Geschäftsmann. Der Beschwerdeführer ging neun Jahre zur
Schule. Die Ausbildung an dem B._______ brach er aufgrund seiner Aus-
reise ab. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Kabul über ein tragfähiges,
soziales Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Rückkehr wieder bei seinen gut situierten Eltern wohnen kann
und diese für seine Lebenshaltungskosten aufkommen und ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem kann er die abgebro-
chene Schulbildung wieder aufnehmen. Das Existenzminium ist somit ge-
sichert und er verfügt über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem ist er ein
junger, gesunder, alleinstehender Mann. In Würdigung aller Umstände
liegen somit besonders begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug
der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne
der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-5800/2016) zu qualifizieren ist.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Da die
Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den können und sich seine Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner