B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5711/2019
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person statt. Hierbei
machte er geltend, er habe keine Nationalität, sei Kurde und stamme aus
B._______, Provinz Al-Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt
habe. Er sei Maktum und habe ausser einer Bestätigung keine Identitäts-
papiere. Weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er die
Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nachgehen können.
Er sei auch nicht zum Militärdienst einberufen worden, weil er kein Syrer
sei. Er habe nur als Hirte arbeiten können. Von den Kämpfen sei er zwar
nie persönlich betroffen gewesen, da aber der Islamische Staat (IS) in sei-
ner Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein
mühsames Leben. Mit Behörden oder Drittpersonen habe er keine Prob-
leme gehabt; politisch sei er nie aktiv gewesen.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das
SEM am 7. August 2017 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Das Gespräch
zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA-Experten erfolgte am
23. August 2017 in Kurmanci. Der LINGUA-Bericht vom 8. September
2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei tief, dass sich der
Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geographischen Raum
aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat
des LINGUA-Berichts; der Beschwerdeführer nahm keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte die
Staatsangehörigkeit auf unbekannt. Eine hiergegen eingereichte Be-
schwerde vom 3. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017 aus formellen Gründen (feh-
lende Anhörung nach Art. 29 AsylG) gut.
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D.
Am 8. Mai 2018 holte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers nach.
Hierbei machte er geltend, er sei – wie seine Eltern – in B._______ gebo-
ren. Die Familie seiner Mutter stamme ursprünglich aus Zakho, Irak.
B._______ hätten er und seine Angehörigen jedoch bereits Ende 2003 ver-
lassen. Im Anschluss habe er bis Februar oder März 2011 in C._______
bei Dohuk gelebt, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er als
Hirte gearbeitet habe. Den nachgereichten Maktum-Nachweis habe er zu-
sammen mit seinen anderen Familienmitgliedern beantragt und im Mai
2011 erhalten. Die Leute des IS seien in seine Region gekommen, wobei
Gefechte stattgefunden hätten. Er habe zwar nie ein Aufgebot der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) erhalten, aber es seien Leute zwangsweise re-
krutiert worden. Hätte man ihn auf der Strasse erwischt, wäre dies auch
ihm passiert. Im November oder Dezember 2014 sei er deshalb mit seinem
Bruder in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er sich bis Juni oder Juli 2015
in Dohuk und C._______ aufgehalten, von wo aus er alleine nach Europa
gereist sei.
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 1. Oktober 2019 aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Auf-
nahme aufgrund der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab
und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–, der fristgerecht
an die Gerichtskasse überwiesen wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schrif-
tenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8
AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverord-
nung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter
anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Herkunftsanalyse vom 8. September 2017 halte fest, die Wahrscheinlich-
keit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen
Region in Syrien sei tief. Namentlich habe er Ausdrücke in Badini verwen-
det, die im syrischen Kurmanci nicht gängig seien, habe seinen angebli-
chen Herkunftsort nicht genau lokalisieren können und fehlerhafte Anga-
ben zu dessen Umgebung gemacht. Falsch seien auch die Angaben zur
Aufzucht von Schafen und die Aussage, wonach er als Maktum in Syrien
die Schule nicht habe besuchen dürfen. Das ihm gewährte rechtliche Ge-
hör hierzu sei unbeantwortet geblieben. Stattdessen habe der Beschwer-
deführer erst in der Beschwerde vom 6. Oktober 2017 und in der darauffol-
genden Anhörung vom 8. Mai 2018 seine Wissenslücken damit erklärt,
dass er Syrien mit seiner Familie doch bereits Ende 2003 verlassen und
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erst zu Beginn des Jahres 2011 wieder betreten habe. Mit dieser Angabe
mache er einen im Nachhinein angepassten, mithin nachgeschobenen
Sachverhalt geltend. Der Erklärungsversuch, wonach er sich aufgrund sei-
nes Bildungsmangels zu einem falschen Aussageverhalten habe verleiten
lassen, überzeuge nicht. So sei er zu Beginn seines Asylverfahrens schrift-
lich und mündlich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen
worden; die Kenntnisnahme hiervon habe er schriftlich bestätigt. Zudem
deute sein Schriftbild auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt
darauf hin, dass er über einen soliden Bildungshintergrund verfüge. Diese
Annahme werde zudem durch die Herkunftsanalyse vom 8. September
2017 gestützt, wonach er fehlerhafte Aussagen in Bezug auf seine angeb-
liche Tätigkeit als Schafhirte gemacht habe. Sodann habe er im Rahmen
der Befragung zur Person erklärt, nicht zu wissen, wo seine Eltern geboren
worden seien, wohingegen er in der Anhörung neu erläutert habe, dass
beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprüng-
lich aus Zakho stamme. Im Übrigen hätte es ihm – unabhängig seines Bil-
dungsniveaus – möglich sein sollen, die in den Befragungen gestellten Her-
kunftsfragen korrekt zu beantworten. Es liege mithin der Verdacht nahe,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kurden syrischer, son-
dern irakischer Herkunft handle. An dieser Schlussfolgerung ändere auch
der erst auf Beschwerdeebene eingereichte Maktum-Nachweis nichts. Ers-
tens seien syrische Ausweise jeglicher Art käuflich leicht erhältlich. Insbe-
sondere würden Maktum-Nachweise – wie der eingereichte – keinerlei Fäl-
schungssicherheiten aufweisen, infolgedessen dem eingereichten Doku-
ment nur äusserst geringer Beweiswert zukomme. Zweitens habe der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft machen können,
dieses Dokument auf legalem Weg beantragt und erhalten zu haben. Es
falle zudem auf, dass er die beiden auf dem Dokument eingetragenen Zeu-
gen bei der Beantwortung der Fragen nach dem Beantragungsprozess mit
keinem Wort erwähnt habe. Obwohl die Darlegung in der Beschwerde-
schrift vom 3. November 2017 – wonach es 2011 per Dekret nur Ajanib
ermöglicht worden sei, sich einbürgern zu lassen, Maktumin hingegen nicht
– korrekt sei, sei erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer diese Informa-
tion weder vor seiner angeblichen Rückkehr aus dem Irak noch im Zeit-
punkt der Befragung zur Person bekannt gewesen sei. Vor diesem Hinter-
grund überrasche auch, dass er und seine Familie im Februar beziehungs-
weise März 2011 – das Einbürgerungsdekret sei erst am 7. April 2011 er-
lassen worden – zwecks Einbürgerung nach Syrien zurückgekehrt und
trotz der Zunahme kriegerischer Vorgänge dortgeblieben seien. Erschwe-
rend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer keinerlei weitere Unterla-
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gen nachgereicht habe, die der Untermauerung seiner abgeänderten Bio-
graphie respektive Aufenthalte dienlich seien. Aufgrund der zweifelhaften
Herkunftsangaben sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im
Übrigen handle es sich bei diesen um Vorbringen ohne Asylrelevanz, wür-
den sich diese doch lediglich auf die allgemeine politische, wirtschaftliche
und soziale Lage sowie auf Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs bezie-
hen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerde-
führers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine
Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5).
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist aus-
führlich begründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht mit jedem Ar-
gument auseinanderzusetzen; dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend ab-
geklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden ober-
flächlich getätigten Rügen – namentlich: die Vorstellung der Vorinstanz sei
total falsch, die Vorinstanz habe keine spezifischen Sachverhaltsabklärun-
gen getroffen, die Lage sei falsch beurteilt worden oder die Vorinstanz
stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen – sind unbe-
gründet.
6.2 Es trifft namentlich zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung
zur Person aussagte, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise lediglich in
B._______, Syrien gelebt zu haben (SEM-Akten A3 S. 5 Ziff. 2.01), in der
Anhörung jedoch einen ganz anderen diesbezüglichen Sachverhalt dar-
legte (SEM-Akten A42 S. 6 ff. F51 ff.). Klare Aussagen, die in der Erstbe-
fragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprü-
che, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so be-
reits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Es ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizu-
pflichten, dass das selbst ausgefüllte Personalienblatt auf Schulbildung
schliessen lässt (SEM-Akten A1), die Aussagen im LINGUA-Gespräch we-
der zur angeblichen Herkunft noch zum Hirtentum überzeugen (SEM-Ak-
ten A28 S. 1 ff.) und die entsprechenden Erklärungsversuche ins Leere ge-
hen. Der Beschwerdeführer hat versucht, seine wahre Identität zu ver-
schleiern; die geltend gemachte Herkunft aus Syrien beziehungsweise sein
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dortiger Aufenthalt ist unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der widersprüchli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers ist das nachgereichte Erken-
nungszeugnis (Maktum-Nachweis) für sich alleine nicht geeignet, die be-
hauptete Herkunft zu belegen. Hinzu kommt, dass Dokumente, die käuflich
leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merk-
male aufweisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei dem Maktum-Nach-
weis trifft beides zu (SEM-Akten A40). Die Beschwerdevorbringen, die ne-
ben pauschaler Kritik lediglich die allgemeine Situation insbesondere von
Maktumin in Syrien beleuchten, sind nicht geeignet, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Weitere Unter-
lagen – namentlich zur Untermauerung der geltend gemachten Aufenthalte
– werden auch auf Beschwerdeebene keine eingereicht.
6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Gründe glaubhaft beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
men Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementspre-
chend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche An-
gaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.) und
liess das ihm zum LINGUA-Bericht gewährte rechtliche Gehör unbeantwor-
tet. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugspersonen im
angeblichen Heimatstaat. So machte er namentlich in der Befragung zur
Person geltend, er wisse nicht, wo seine Eltern geboren seien (SEM-Akten
A3 S. 4 Ziff. 1.16.04), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, dass
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beide in B._______ geboren seien und die Familie seiner Mutter ursprüng-
lich aus Zakho stamme (SEM-Akten A42 S. 6 F45). Der Erklärungsversuch,
wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem falschen Aus-
sageverhalten habe verleiten lassen, überzeugt nicht. Es kann erwartet
werden, dass die einfachen und grundlegenden Fragen zu Familienverhält-
nissen – unabhängig des Bildungsgrades – korrekt beantwortet werden
können. Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches Be-
ziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht.
Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber
für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Vorausset-
zung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die be-
troffene Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaub-
hafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Anga-
ben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen (vgl. Urteile
des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019
vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5,
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG);
der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
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Seite 10
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Der am 20. No-
vember 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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