Abtei lung V
E-571/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. De-
zember 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-571/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, mütterlicherseits kurdischer, väterlicherseits
armenischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2007
und gelangte über ihm unbekannte Staaten am 18. Oktober 2007 in
die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte. Am 1.
November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Das BFM führte am 19. No-
vember 2007 eine Direktanhörung in Anwesenheit einer Hilfswerksver-
tretung durch. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerde-
führer mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 dem Kanton
B._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, als er mit seiner Familie noch in C._______
gewohnt habe, seien der Vater und seine Schwester D._______ wegen
Verbindungen zur PKK belangt worden. Der Vater sei gefoltert worden,
die Schwester habe E._______ verloren. Nach Abschluss der
Primarschule sei die Familie nach F._______ umgezogen; sie habe ihr
ganzes Hab und Gut in C._______ zurücklassen müssen. Anfänglich
sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder G._______
zwischendurch in den Heimatort zurückgekehrt; sie hätten dort bei
einem Onkel gewohnt. In den letzten zwölf oder dreizehn Jahren seien
sie wegen der Gendarmerie nicht mehr ins Dorf gegangen, zumal dort
auf ihrem Grundstück ohne ihre Einwilligung eine Moschee errichtet
worden sei. In F._______ sei der Vater einige Male festgenommen
worden, dann habe es wieder ruhige Zeiten gegeben. Seine Schwester
und der Bruder seien später ausser Landes geflüchtet, nachdem diese
zuvor verhaftet worden seien. Die Behörden hätten sich in der Folge
einige Male bei der Familie nach den zwei Geschwistern erkundigt. Im
Jahr 1998 habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe die
Rekrutenschule in H._______ durchlaufen und sei danach für den
Rest des Dienstes in I._______ stationiert gewesen. Im Gegensatz zu
den anderen Soldaten habe er keine Waffe bekommen, sondern sei
"im rückwärtigen Dienst" (Protokoll Empfangszentrum S. 6) zum
Einsatz gekommen, indem man ihn beim Wasserdepot eingesetzt
habe. Als sich der Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Ver-
setzung erkundigt habe, habe ihn sein Kommandant unter Hinweis auf
seine politische Familie gewarnt, er solle sich ruhig verhalten. Nach
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etwa drei Monaten sei er auf dem Rückweg vom Ausgang in die
Kaserne vom wachhabenden Soldaten angeschossen worden. Er habe
einen Schuss in den Hals und einen in die rechte Hand bekommen
und habe 15 Tage im Spital verbracht. Nach der Spitalentlassung habe
er zur Einheit in Tunceli zurückkehren müssen, obwohl er psychisch
angeschlagen gewesen sei. Er habe dies gemeldet, jedoch keine
grosse Hilfe erhalten, sondern weiterhin seinen Dienst am Wasser-
depot versehen müssen. Eines Tages habe er statt der erlaubten Men-
ge Chlor zwei Fässer davon ins Wasser geschüttet. Er habe selber von
diesem Wasser getrunken und sei ins Lazarett gekommen, wo er reali-
siert habe, dass zahlreiche Soldaten am chlorverseuchten Wasser er-
krankt seien. Der Beschwerdeführer habe seine Tat sofort zugegeben.
Er sei in Arrest gesetzt und danach dem Gericht vorgeführt worden. Im
Jahr 2000 habe er den Militärdienst beendet und sei zur Familie zu-
rückgekehrt. Nach etwa zwei bis drei Monaten habe er das Gerichtsur-
teil erhalten, gemäss dem er zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt
worden sei. Das Urteil sei vom Kassationshof bestätigt und der Be-
schwerdeführer habe seine Strafe in der Strafanstalt J._______ für
politische Häftlinge absitzen müssen. Wegen guter Führung sei er
Mitte 2003 entlassen worden. Er habe versucht zu arbeiten, sei jedoch
psychisch krank gewesen und habe sich deswegen in Behandlung
begeben. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Entlassung bis
zur Ausreise als Sympathisant für die HADEP engagiert, indem er
Wahlplakate aufgehängt und in deren Lokal im K._______ an
Diskussionen teilgenommen habe. Sein Vater habe eine politische Ver-
gangenheit und sei deswegen wiederholt in Haft gewesen. Zudem sei
die Familie, namentlich der Vater wegen der ebenfalls politisch aktiven
Kinder – ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers - so-
wie wegen eines Cousins belästigt und bedroht worden. Der Be-
schwerdeführer habe diesen Druck und die Repressionen nicht mehr
ausgehalten und sei auf Anraten der Familie daher letztlich ausgereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben
Fotografien - drei Originale, vier Kopieabzüge - zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 - eröffnet am 28. Dezember
2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
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Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat qualifizierte
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und das Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM betreffend Vollzug der Wegweisung aufzuheben, und es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar
2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008
unter Ansetzen einer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur Kennt-
nis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme (Replik) am 11. März
2008 fristgerecht einreichen und beantragte zudem, es sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes anzusetzen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2008 wurde dieser
Antrag unter Hinweis auf die bestehende Aktenlage vorderhand abge-
wiesen.
E.
Am 15. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von sieben Jahren habe offen-
bar einen strafrechtlich relevanten Hintergrund gehabt; so habe der
Beschwerdeführer während des Militärdienstes vorsätzlich Trinkwasser
mit zuviel Chlor versetzt und damit Personen und sich selber gesund-
heitsschädigenden Stoffen ausgesetzt. Der daraus resultierenden Be-
strafung liege folglich ein rechtsstaatlich legitimes Motiv zugrunde. Zu-
dem seien keine Hinweise ersichtlich, dass der türkische Staat asyl-
rechtlich relevante Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergrif-
fen hätte, zumal er vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei und es
später keine weiteren Massnahmen gegen ihn gegeben habe. Aus der
Situation seiner Familienangehörigen vermöge der Beschwerdeführer
ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung seiner Person abzuleiten. Die
gleiche Entschätzung gelte für die Aktivitäten des Beschwerdeführers
für die HADEP, welche zudem nur von untergeordneter Bedeutung ge-
wesen seien. Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
zu wenig verdient habe und deswegen auch die Behandlung psychi-
scher Probleme habe abbrechen müssen, seien ebenfalls nicht asyl-
rechtlich relevant. Letztlich seien die zweimaligen Festnahmen vor An-
tritt des Militärdienstes im Jahr 1998 aufgrund des fehlenden zeitlichen
Kausalzusammenhanges für das Verlassen der Heimat nicht als aus-
schlaggebend und daher nicht als asylrelevant zu erachten.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung im Empfangszent-
rum Basel ausgeführt, dass er durch ein Militärgericht zu einer Ge-
fängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, diese Strafe in der
Folge in einem Gefängnis für politische Häftlinge in der Türkei verbüsst
habe. Weiter habe er dargelegt, dass er aus einer Familie stamme, die
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sich intensiv für die kurdische Sache in der Türkei engagiert habe und
deswegen vielfältig von Verfolgungsmassnahmen des türkischen
Staates betroffen gewesen sei. Die Vorinstanz komme zum Schluss,
die Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei habe
rechtsstaatlich legitimen Interessen gedient und es seien weder
Hinweise für einen Politmalus noch für eine Reflexverfolgung
ersichtlich. Diese Schlussfolgerungen beruhten indessen auf einer
unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nur bei der
ersten Befragung die Hintergründe seiner Verurteilung zu einer
siebenjährigen Haftstrafe darlegen können; bei der zweiten Befragung
sei diese Angelegenheit nur am Rande und nicht vertieft zur Sprache
gekommen. Zudem sei dem Beschwerdeführer trotz entsprechender
Ausführungen und Hinweise seinerseits nie Frist zum Einreichen der
beweisbildenden Unterlagen angesetzt worden. Das BFM habe
sodann nicht berücksichtigt, dass der ganze Vorfall einen politischen
Hintergrund gehabt habe; diese Tatsache werde allein dadurch
erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Haftstrafe mit politischen
Gefangenen, nicht aber in einer Strafanstalt für gemeinrechtliche
Straftäter habe verbüssen müssen. Auch das Motiv für die begangene
Straftat – "...der Trotz über die Diskriminierung als Kurde im
Militärdienst..."(Beschwerde S. 5) – mache klar, dass die Verurteilung
einen grundsätzlich politischen Hintergrund gehabt habe. Diese
Themenkreise hätten bei der zweiten Befragung unbedingt erörtert
werden müssen. Ebenso hätte aufgrund der geltend gemachten Re-
flexverfolgung das entsprechende Dossier seiner Schwester bei der
Entscheidfindung beigezogen werden müssen; aus diesem Dossier er-
gebe sich, dass diese in extremem Mass von politischer Verfolgung
betroffen gewesen sei, was wiederum Rückschlüsse auf das Ausmass
einer drohenden Reflexverfolgung sowie auf den Politmalus im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Militärgericht zulasse.
Allein diese mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung an die Vorinstanz.
4.2.2 Weiter habe der Beschwerdeführer sowohl bei der Einreichung
des Asylgesuches als auch bei den beiden Anhörungen klar dargelegt,
dass er unter schweren psychischen Problemen leide, welche ihre Ur-
sachen in den in der Türkei erlittenen Benachteiligungen, seiner
Schussverletzung sowie seiner langjährigen Gefängnisstrafe hätten. In
diesem Zusammenhang habe das Bundesamt in tatsachenwidriger
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Weise auf die guten psychologischen und psychiatrischen Behand-
lungsmöglichkeiten in der Türkei hingewiesen; die diesbezüglichen
Aussagen seien Beleg für die Nachlässigkeit und Voreingenommen-
heit, mit welcher sich die Vorinstanz mit der Frage der Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Die sich
in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen könnten jedoch nur
durch entsprechende medizinische Sachverständige abgeklärt werden.
Die Vorinstanz habe es in Kenntnis der grossen psychischen Probleme
des Beschwerdeführer unterlassen, dieses Sachverhaltselement kor-
rekt abzuklären, mithin habe das BFM auch in diesem Zusammenhang
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge-
klärt. Es rechtfertige sich daher auch hier eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz.
4.2.3 Die Rückweisung der Sache sei mit verbindlichen Weisungen zu
verknüpfen. So sei der Beschwerdeführer zur Beibringung der Ge-
richtsakten aus dem Verfahren vor dem Militärgericht aufzufordern,
und er sei danach zu den diesbezüglichen Hintergründen einlässlich
anzuhören. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Dossier der
Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, eine Botschaftsabklä-
rung namentlich zur Frage der Relevanz des entsprechenden Militär-
gerichts und zur Frage der Reflexverfolgung sowie eine ausführliche
medizinische und psychiatrische Untersuchung des Beschwerdefüh-
rers vorzunehmen. Für den Fall der Nichtrückweisung wäre der voll-
ständige rechtserhebliche Sachverhalt im genannten Sinne durch das
Bundesverwaltungsgericht abzuklären.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das Bundesamt dagegen fest, der
Sachverhalt sei vollständig abgeklärt worden. Dem Beschwerdeführer
sei anlässlich der Befragungen neben der Schilderung des freien Be-
richts durch mehrfache Nachfragen die Möglichkeit gegeben worden,
alle seine Asylgründe darzulegen. Hinsichtlich der angebotenen Be-
weismittel sei festzuhalten, dass die Eingabe diesbezüglich keine kon-
kreten Angaben zu Form und Inhalt der Gerichtsdokumente enthalte,
ohnehin hätten diese Dokumente und Ergebnisse zu keinen anderen
Erwägungen geführt. Sodann liessen sich weder aus den mündlichen
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem – vor Erlass der erst-
instanzlichen Verfügung – beigezogenen Dossier der Schwester Hin-
weise für die nunmehr auf Beschwerdestufe geltend gemachte Reflex-
verfolgung entnehmen; der Beschwerdeführer versuche offenbar, mit
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den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde eine solche
nachträglich zu konstruieren.
4.4
4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung vom 21. Dezember 2007 offenbar von der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ausgegangen ist,
diese jedoch als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt
hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im aktuellen Ent-
scheidzeitpunkt keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Vor-
instanz grundsätzlich abzuweichen respektive kann aufgrund der der-
zeitigen Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, wie nach-
stehend aufgezeigt, nicht abschliessend beurteilt werden.
4.4.2 Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Gefängnisstrafe von sieben Jahren hat die Vorinstanz ausschliesslich
vor dem Hintergrund der Tat als solche festgehalten, es habe sich um
eine strafrechtliche Angelegenheit gehandelt. In diesem Zusammen-
hang hat das Bundesamt es jedoch namentlich in der Direktanhörung
vom 19. November 2007 unterlassen, die näheren Umstände dieser
Tat – der Beschwerdeführer gab massgeblich an, vorher durch zwei
Schüsse verletzt worden zu sein, zudem sei er als Kurde und Angehö-
riger einer politisch bekannten Familie im Militärdienst unter besonde-
rem Druck gestanden – abzuklären. Diese Sachverhaltselemente hät-
ten indessen nach Abklärung verlangt. Hinsichtlich der Beweismittel
hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, er habe das gesamte
Dossier (Urteil, Freilassungsbestätigung, Haftbestätigung) auf dem
Posten abgeben müssen, als er den Führerschein habe machen wol-
len; er habe keine Fotokopien von diesen Unterlagen (Protokoll Emp-
fangszentrum S. 8, Protokoll Bundesamt S. 14). Andererseits liess er
durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Be-
weismittel im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und Inhaftierung
in Aussicht stellen. Allein die unterschiedlichen Angaben bezüglich
dieser Beweismittel hätten ebenfalls abgeklärt werden müssen, bei-
spielsweise durch Ansetzen einer entsprechenden Frist zur Beschaf-
fung derselben. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer weiter
darlegte, für die Verbüssung der Strafe in ein Gefängnis für politische
Häftlinge überführt worden zu sein. Diese letzte Aussage gewinnt zu-
dem aufgrund seiner wiederholten Ausführungen, wonach er aus einer
politischen Familie stamme, in der namentlich der Vater, eine Schwes-
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ter und ein Bruder wegen ihrer politischen Aktivitäten behördlicher Ver-
folgung ausgesetzt gewesen seien, an zusätzlicher Bedeutung, stehen
doch damit die Fragen eines allfälligen Politmalus sowie einer Reflex-
verfolgung im Zusammenhang. Dass die Angaben hinsichtlich des poli-
tischen familiären Hintergrundes zutreffen, wird im übrigen durch die
antragsgemäss beigezogenen Akten der Schwester des Beschwerde-
führers, welche in der Schweiz politisches Asyl erhalten hat, bestätigt.
Nach dem Gesagten wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verurteilung und sei-
nes Gefängnisaufenthaltes seien namentlich unter dem Aspekt der
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht oder ungenü-
gend abgeklärt worden.
4.4.3 Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung hat der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung angegeben, die Behörden seien wegen
der Geschwister einige Male nach Hause gekommen (Protokoll Emp-
fangszentrum S. 6), und bei der ausführlichen Befragung durch das
Bundesamt hat er von entsprechenden Repressalien und dem ständig
präsenten Druck berichtet. So führte er beispielsweise aus: "...Wir wur-
den von unserem Land verbannt...", "...Wenn man ein Alevit, ein Kurde
ist, und wenn die Familie eine politische Vergangenheit hat, dann muss
man damit rechnen, dass jederzeit etwas passieren kann...", "...hat
man uns zu Hause belästigt, man hat sehr oft angerufen...", (vgl. Pro-
tokoll Bundesamt S. 4, 5). Weiter hat er schriftlich explizit festhalten
lassen, dass er wegen der politisch prokurdisch intensiv engagierten
Familienmitglieder Verfolgung erlitten habe (Schreiben des Rechtsver-
treters vom 19. Oktober 2007) und schliesslich sind auch den Aussa-
gen in der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
entsprechende Nachstellungen erleben respektive befürchten musste;
so hat der Kommandant im Militärdienst offenbar Kenntnis vom poli-
tisch aktiven familiären Umfeld des Beschwerdeführers gehabt und ihn
entsprechend unter Druck gesetzt ("...wies er auf meinen familiären
Hintergrund und sagte, ich solle mich während des MD ja ruhig verhal-
ten...", Protokoll Empfangszentrum S. 6). Nach dem Gesagten kann
der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Februar
2008 jedenfalls nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer
auf Beschwerdestufe versuche, eine Reflexverfolgung nachträglich zu
konstruieren. Vielmehr wäre mit eingehenden und konkreten Nachfra-
gen das allfällige Vorliegen einer solchen zu ermitteln gewesen. Auch
in diesem Zusammenhang muss sich die Vorinstanz den Vorwurf der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung gefallen lassen.
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4.4.4 Soweit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers be-
treffend, hat das Bundesamt in seiner Verfügung vom 22. Oktober
2007 (S. 4) lediglich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer könne
"allfällige" psychische Krankheiten auch in der Türkei behandeln las-
sen, zumal er vor seiner Ausreise bereits in Behandlung gewesen sei.
In diesem Zusammenhang ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
wonach die vom BFM durchgeführte Direktbefragung den Eindruck ei-
ner gewissen Voreingenommenheit wecke, nicht von der Hand zu wei-
sen. So hielt der befragende Beamte unter anderem fest, es gebe
"...kaum irgendwo so gute psychologische und psychiatrische Behand-
lungsmöglichkeiten wie in der Türkei..." (Protokoll Bundesamt S. 11).
Jedenfalls ist bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers festzuhalten, dass er bei beiden Befragungen auf seine
schlechte psychische Verfassung sowie eine erfolglos durchlaufene,
offenbar auch aus finanziellen Gründen abgebrochene, medizinische
Behandlung hingewiesen hat. Auch hier wären zunächst im Rahmen
der Befragungen die näheren Hintergründe der psychischen Probleme
vertiefter anzusprechen gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits
im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2007 seine ge-
sundheitlichen Probleme darlegen und um entsprechende Abklärun-
gen ersuchen liess. Die Vorinstanz hat jedoch weder von Amtes wegen
noch über den, seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens bevoll-
mächtigten, Rechtsvertreter entsprechende Schritte unternommen.
Namentlich angesichts der Erlebnisse des Beschwerdeführers – der
während des Militärdienstes erlittenen Schussverletzungen, der dau-
ernden Unterdrückungssituation während und ausserhalb des Militär-
dienstes wegen der politisch oppositionell aktiven Familienmitglieder
und nicht zuletzt wegen der gemäss eigenen Angaben erfolgten Straf-
verbüssung in einer Gefängnisanstalt für politische Häftlinge – wären
jedoch nähere Abklärungen bezüglich der Hintergründe für diese psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, zu-
mal diese Abklärungen auch Aufschlüsse im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hätten geben
können.
4.5 Wie oben festgehalten, machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei wegen seiner Erlebnisse in der Türkei psychisch erkrankt. Ange-
sichts der Erkenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Si-
cherheitsbehörden, wonach namentlich die engen Familienangehöri-
gen von politisch missliebigen Aktivisten unter Druck gesetzt werden,
stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses "unter Druck setzen", das
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Verbannen der Familie vom eigenen Land, die telefonischen Drohanru-
fe mit Gewaltanwendung verbunden waren. Aus den wenig konkreten
Angaben, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei
den Befragungen gemacht hat, kann nicht unbesehen der Schluss
gezogen werden, er sei keinerlei Reflexverfolgung ausgesetzt gewe-
sen. Dies gilt um so mehr, als vorliegend hinsichtlich der geltend ge-
machten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers keine wei-
tergehenden Abklärungen respektive allfällige entsprechende Ergeb-
nisse in Form eines entsprechenden fachärztlichen Berichtes akten-
kundig gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine ab-
schliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
ohne Vornahme weiterer umfassender Abklärungen möglich, mithin
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hin-
reichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe dieses Gerichts ist, nach-
träglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu können einerseits eine weite-
re eingehende Befragung, das Ansetzen einer Frist für die Beibringung
der wiederholt in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen aus dem
Heimatstaat, das Anordnen einer fachärztlichen Abklärung von Amtes
wegen oder über den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht (vgl. auch die Replik vom 11. März 2008, aus der hervor-
geht, dass offenbar eine Überweisung an das Therapiezentrum des
Schweizerischen Roten Kreuzes erfolgt ist und in welcher das Einrei-
chen eines Berichts dieses Therapiezentrums betreffend den Gesund-
heitszustand sowie die Behandlungsnotwendigkeit beim Beschwerde-
führer in Aussicht gestellt worden ist) die notwendigen Grundlagen
schaffen. Je nach den Ergebnissen dieser Abklärungen insbesondere
im Zusammenhang mit der Gerichtsverurteilung kann sich unter
Umständen eine Botschaftsanfrage zur Klärung der Frage des
allfälligen Bestehens eines Datenblattes aufdrängen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom
21. Dezember 2007 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen,
das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
beziehungsweise in der Replik vom 11. März 2008, in welcher unter
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anderem um Ansetzen einer Frist zur Beibringung eines ausführlichen
ärztlichen Berichts ersucht wurde, weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 15. Mai 2008 eingereichten
Kostennote macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von
17.76 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 58.30 geltend.
Der angeführte Arbeitsaufwand erscheint insbesondere hinsichtlich
der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlassung überhöht
und ist um 4 Stunden auf 13.76 Stunden (à Fr. 230.--) zu kürzen (vgl.
Art. 10 Abs. 1 VGKE). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer
demnach für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'463.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2007 wird aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 3'463.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Eveline Chastonay
Versand:
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